EU-Richtline: Dauer der Insolvenz einheitlich auf drei Jahre verkürzt

Reform der Insolvenz: Restschuldbefreiung nach drei Jahren für alle

Bereits im Juli 2019 hatte die EU eine Richtlinie beschlossen, wodurch in sämtlichen Mitgliedsstaaten eine Verkürzung der Regel- und der Privatinsolvenz auf eine Dauer von einheitlich drei Jahren gelten soll. Deutschland wollte diese Reform des Insolvenzrechts zunächst erst im Juli 2022, dem spätestmöglichen Zeitpunkt, umsetzen. Da jedoch aufgrund der Corona-Krise viele Menschen ohne Verschulden in finanzielle Probleme geraten sind, beschloss die Bundesregierung nun, die Reform vorzuziehen. Somit soll die Restschuldbefreiung schon ab 1. Oktober 2020 in allen Insolvenzverfahren bereits drei Jahre nach Verfahrenseröffnung eintreten. Die Zustimmung des Parlaments zur Reform der Insolvenz steht noch aus, gilt jedoch als Formsache.
Wir fassen die aktuellen Änderungen bei der Privatinsolvenz und der Regelinsolvenz im Gesetzesentwurf zum verkürzten Restschuldbefreiungsverfahren für Sie zusammen.

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Verkürzung der Insolvenz: Schuldenfreiheit nach drei Jahren

Die wichtigste Änderung der Reform ist die generelle Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens. Ab dem 1. Oktober 2020 wird die Dauer des Insolvenzverfahrens nun endlich generell auf drei Jahre verkürzt.

Der Bundestag beschließt die Verkürzung der Insolvenz auf drei Jahre

Dies ist unabhängig von der Höhe der Rückzahlung, oder ob überhaupt etwas zurückgezahlt werden kann. Voraussetzung für die Restschuldbefreiung nach drei Jahren ist nunmehr lediglich die Einhaltung der Obliegenheiten während dieses Zeitraums. Diese Neuregelung ist ausdrücklich zu begrüßen, denn sie stellt eine deutliche Erleichterung für viele Schuldner dar.

Übergangsregelung für Verfahren ab Dezember 2019 bis September 2020

Personen, die bereits ein Insolvenzverfahren begonnen haben oder deren Verfahren vor Oktober 2020 beginnt, sollen zumindest teilweise auch von der Verkürzung profitieren.
Die Übergangsregelung wird wie folgt aussehen:

Datum der Stellung des Insolvenzantrages Abtretungsfrist
zwischen dem 17. Dezember 2019 und 16. Januar 2020 fünf Jahre und sieben Monate
zwischen dem 17. Januar 2020 und 16. Februar 2020 fünf Jahre und sechs Monate
zwischen dem 17. Februar 2020 und 16. März 2020 fünf Jahre und fünf Monate
zwischen dem 17. März 2020 und 16. April 2020 fünf Jahre und vier Monate
zwischen dem 17. April 2020 und 16. Mai 2020 fünf Jahre und drei Monate
zwischen dem 17. Mai 2020 und 16. Juni 2020 fünf Jahre und zwei Monate
zwischen dem 17. Juni 2020 und 16. Juli 2020 fünf Jahre und ein Monat
zwischen dem 17. Juli 2020 und 16. August 2020 fünf Jahre
zwischen dem 17. August 2020 und 16. September 2020 vier Jahre und elf Monate
zwischen dem 17. September 2020 und 30. September 2020 vier Jahre und zehn Monate

Diese Übergangsregelung der Reform des Insolvenzrechts ist zwar grundsätzlich positiv, da hierdurch mehr Schuldner von der Verkürzung profitieren können. Jedoch muss kritisch angemerkt werden, dass bei einem Verfahrensbeginn im September 2020 eine Dauer von vier Jahren und zehn Monaten vorgesehen ist, beginnt man sein Verfahren hingegen einen Monat später, ist die Dauer auf drei Jahre verkürzt. Die Übergangsregelung hätte anders ausgestaltet werden sollen, um diese “Lücke” zwischen September und Oktober zu vermeiden.

Fraglich ist außerdem, ob eine rückwirkende Verkürzung überhaupt möglich ist, da damit unter Umständen Eigentumsrechte der Gläubiger beschnitten werden.

Unsere Handlungsempfehlungen für Sie

Wie Sie nun am besten vorgehen, hängt von der Situation ab, in der Sie sich befinden.

  • Sie befinden sich bereits im Insolvenzverfahren: Die Verfahrensverkürzung gilt erst für Anträge ab dem 01. Oktober 2020. Sollten Sie Ihren Antrag vor dem 30.09.2019 gestellt haben, kommt für Sie bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen gegebenenfalls eine Verfahrensverkürzung in Betracht. Gerne beraten wir Sie hier zu Ihren Möglichkeiten.
  • Sie denken an eine Entschuldung: Wir empfehlen, sofort mit der Entschuldung zu beginnen. Aufgrund der Ermittlung vergessener Gläubiger, der Gläubigerabfragen und des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs nimmt die Erstellung des Insolvenzantrages ohnehin etwas Zeit in Anspruch. Durch die Verfahrensverkürzung seit dem 01.10.2020 wird Ihr Verfahren nun nur noch max. 3 Jahre in Anspruch nehmen.

Bessere Aussichten für Schuldenvergleich

Für Personen, die noch in der Vorbereitung des Verfahrens sind, gilt unter Umständen ein weiterer Vorteil. Nun da die Gläubiger wissen, dass das Verfahren nach der Reform des Insolvenzrechts nur noch drei Jahre dauert, sind sie vermutlich eher bereit, einem außergerichtlichen Vergleich zuzustimmen.

Reform der Insolvenz soll vorerst nur befristet gelten

Ebenfalls bemerkenswert ist, dass das Gesetz zunächst zeitlich befristet ist. Es soll vorerst nur bis zum 1. Juli 2025 gelten, anschließend würde wieder die alte Regel mit einer grundsätzlichen Dauer von sechs Jahren gelten. Der Bundestag müsste also erneut beschließen, das Gesetz dauerhaft beizubehalten, ansonsten liefe es einfach aus.
Geplant ist, zu beobachten, ob die Verkürzung der Insolvenz zu einer höheren Zahl an Verbrauchern führt, die aufgrund von unangemessenem Konsum in finanzielle Probleme geraten. Es soll analysiert werden, ob es etwaige negative Auswirkungen auf das Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten gibt.
Diese Regelung ist deutlich zu kritisieren. Zunächst einmal würde eine Rückkehr zur alten Regelung die Empfehlung der EU-Richtlinie konterkarieren. Zudem würden dadurch Verbraucher benachteiligt, die ohne eigenes Verschulden, beispielsweise aufgrund von Krankheit, Scheidung, Arbeitslosigkeit oder sonstigen Schicksalsschlägen in finanzielle Probleme geraten sind.

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Einführung einer neuen Obliegenheit

Eine weitere Neuerung ist die Einführung einer neuen Obliegenheit. Die Obliegenheiten im Insolvenzverfahren sind Pflichten des Schuldners, bei deren Missachtung eine Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag des Gläubigers oder von Amts wegen durch das Insolvenzgericht erfolgen kann.
Die neu eigeführte Obliegenheit besagt, dass ein Schuldner nunmehr auch während des Insolvenzverfahrens keine unangemessenen Verbindlichkeiten begründen darf. Neue Schulden während des Insolvenzverfahrens waren bislang zwar nicht von der Restschuldbefreiung umfasst, führten jedoch nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung – jedenfalls sofern kein Eingehungsbetrug vorlag. Dies wird sich nun ändern, wenn es sich um “unangemessene” Verbindlichkeiten handelt. Die Auslegung dieses Begriffes wird durch die Rechtsprechung erfolgen müssen, bzw. sich vermutlich an den Kriterien für unangemessene Verbindlichkeiten im Vorfeld der Insolvenz orientieren.

Änderungen bei Schenkungen und Gewinnen in der Wohlverhaltensphase

Eine weitere Änderung betrifft das herauszugebende Vermögen bzw. Neuerwerb in der Wohlverhaltensphase. Bislang war es Schuldnern erlaubt, Schenkungen in der Wohlverhaltensphase zu behalten. Für Verfahren, die ab Oktober 2020 eröffnet wurden, gilt jedoch, dass die Hälfte der Schenkung herauszugeben ist. Insofern werden Schenkungen nun wie Erbschaften behandelt.
Zudem gilt, dass Lottogewinne und andere Gewinne aus Spielen mit Gewinnmöglichkeit nunmehr vollständig in die Insolvenzmasse fallen.

Erneute Insolvenz nach erteilter Restschuldbefreiung

Bislang galt, dass nach einer erteilten Restschuldbefreiung erst nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren wieder ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt werden konnte. Diese Sperrfrist wird bei Verfahren, die nach drei Jahren beendet sind, auf elf Jahre verlängert. Zudem gilt bei einer neuen Insolvenz eine Verfahrensdauer von fünf Jahren.

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22 Kommentare
  1. Robert R.
    says:

    Guten Tag und herzlichen Glückwunsch zu einer sehr spannenden und informativen Internetgestaltung.

    Auch wenn fast alles gut erklärt ist, habe ich denoch eine für mich entscheidende Frage:

    Ich werde dieses Jahr 60 Jahre alt. Im Jahr 2006 habe ich mit meiner Firma heftig Schiffbruch erfahren. Damals mit einer 7-stelligen Forderung von Gläubigern, die natürlich auch in meinen privaten Bereich eingeflossen sind. Inzwischen konnte ich das auch ca 600.000 Euro absenken, durch Verhandlungen, Vergleiche, Rechtsverfarhen usw.

    Ich mache alle 3 Jahre meinen Besuch beim zuständigen Gerichtsvollzieher und gebe meine Vermögensauskunft ab. Damit habe ich kein Problem. Die meisten Gläubiger melden sich auch nicht mehr. Eine Insolvenz wurde noch nie beantragt.

    Meine wirtschaftlichen Verhältnisse sind heute so geregelt, dass meine Ehefrau neben Ihrem Job noch Gesellschaftsanteile an zwei Firmen besitzt und ich ihr unentgeltlich in diesen Firmen helfe.

    Dafür darf ich bei ihr wohnen, ihr Auto fahren, ihr Handy, ihr Konto, ihre Kreditkarte nutzen usw. Ich selber besitze nichts. Das gemeinsame Einkommen steuerlich (obwohl ja nur sie Einkünfte erzielt) beträgt ca 50.000 Euro.

    Inwie weit denken Sie, würden soloche Zuwendungen meiner Frau als Schenkung angesehen werden?

    Zahlungen an Gläubiger sind für mich heute nicht vorstellbar. Schon aus Prinzip nicht (ja, ja, ich weiß…..)

    Ihh hoffe, meine Frage ist nicht zu weit gefasst für diesen Dienst.

    Danke und viele Grüße
    Robert Rösler

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr R.,

      da Sie eine Ehe führen, wird das Schenkungsrecht (§§ 516 ff. BGB) vom Recht der sogenannten unbenannten Zuwendungen überlagert. Diese Zuwendungen erfolgen nicht unentgeltlich im Sinne der §§ 516 ff. BGB, da innerhalb einer Ehe die Vorstellung besteht, hierzu gewissermaßen “verpflichtet” zu sein. Hierbei gelten Sonderbestimmungen, die vom Einzelfall abhängig sind.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. S. W. .
    says:

    Liebes Team,

    ich möchte gerne eine Privatinsolvenz machen in Zusammenhang mit einem Insolvenzplan.

    Momentan läuft aber ein Zwangsversteigerungsverfahren. Ich habe gerade die Wertgutachten erhalten. Der Hauptgläubiger, der eine Zwangshypothek eingetragen hat, hat meine Schulden von über 200.000,– an Jemanden für angeblich 75.000,– verkauft. Dieser ist bereit mir die 2 Titel für 90.000,– herauszugeben. Allerdings sieht es so aus, als wenn der vorherige Besitzer der Titel und der neue Besitzer im Grundbuch eingetragen sind.

    Mein Mann ist gerade dabei ein Grundstück zu verkaufen und würde dann die Immobilie übernehmen.

    Der Vertrag soll bis Mitte nächster Woche vorliegen. Dann dauert es noch 2 Wochen zu einem Notartermin und dann noch 1 Monat bis er das Geld bekommt. Also insgesamt ca. 2 Monate.

    Helfen Sie hier auch, dass dies alles richtig abgewickelt wird?

    Ist es sinnvoll mit der Privatinsolvenz (Insolvenzplan) bis die Immobiliensache abgeschlossen zu warten? Oder kann diese schon vorbereitetet werden?
    Vielen Dank im Voraus.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      gerne prüfen wir Ihren Fall darauf, ob Sie uns betreut werden können. Wir würden Sie daher bitten, uns Ihren Fall entweder per E-Mail an info@anwalt-kg.de zu schicken oder am Telefon (0221 6777 00 55) zu schildern. Die Erstberatung in Insolvenzsachen ist am Telefon kostenlos. Wir sind werktäglich bis 22 Uhr für Sie erreichbar.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Carina D.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Meine Firma wurde zu Ende September 2019 aufgelöst, im Oktober wurde der Antrag auf Regelinsolvenz mit Restschuldbefreiung gestellt und im November wurde dieser genehmigt.

    Falle ich nun auch noch unter die neue Regelung, oder war ich hierfür ein paar Tage zu früh dran?

    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau D.,

      danke für Ihr Interesse an unserer Rechtsdienstleistung. Nach den von Ihnen mitgeteilten Umstände ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Sie von der neuen Regelung nicht profitieren werden. Auch die Übergangsregelung kommt Ihnen nicht zu Gute, da diese nur für Anträge für den Zeitraum zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.9.2020 gilt.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Tina
    says:

    Hallo ich hatte vor 10 Jahren schon mal eine insolvenz. Wie sieht es in dem Falle mit einer erneuten aus. Damals in einem anderen Bundesland, nämlich NRW diesmal wäre es SH. Und wielange kann der insolvenzverwalter geld zurück fordern was schon gezahlt wurde z.b. für einen Kredit, den meine Freundin für mich aufgenommen hatte und ich ihr in raten zurück gezahlt habe.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      für Sie gilt grundsätzlich, dass Sie nach 10 Jahren erneut eine Restschuldbefreiung beantragen können. Das Bundesland spielt keine Rolle. Für welchen Zeitraum ein Insolvenzverwalter Geld zurückverlangen kann, hängt von den Umständen Ihres Falles. Je nach Fallgestaltung kann dies einen Zeitraum von 3 Monaten oder 10 Jahren erfassen. Es wird zurück gerechnet beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wenn Sie keinen Vorsatz zur Benachteiligung Ihrer Gläubiger hatten, dann dürfte wohl ein Zeitraum von 3 Monaten in Betracht kommen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Westphal
    says:

    Meiner Meinung nach entsteht eine rechtliche Benachteiligung zwischen laufenden und neuem Insolvenzrecht.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Dies kann man durchaus so betrachten und der Ärger ist verständlich.
      Allerdings wird jemandem, der die Insolvenz nach altem Recht durchläuft, ja nichts weggenommen. Er steht also jetzt nicht schlechter da als vor der Reform. Andererseits hätte man mit dem Antrag vermutlich abgewartet, wenn man gewusst hätte, dass die Dauer verkürzt wird.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Manuel
    says:

    Hallo ich befinde mich seit März 2020 in der Insolvenz, was für Möglichkeiten habe ich ? Mir wurden aktuell schon über 11.000€ Gepfändet. Hab ich die Möglichkeit die Verkürzung zu bekommen ohne die 35 Prozent plus Verwalter kosten zu bekommen ?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      ohne die 35 Prozent Regelung ist derzeit noch nicht abzusehen, wann die generelle Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf 3 Jahre kommen wird. Ansonsten können Sie auf 5 Jahre (statt regulären 6 Jahren) verkürzen, wenn Sie zumindest die Verfahrenskosten tilgen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Ziad
    says:

    Hallo
    Wann wird wieder getagt diesbezüglich
    Und kommt das Gesetz zu 100%
    Schöne Grüsse

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      leider hat die Regierung den selbst gesetzten Termin zum 01.10. klar verfehlt. Mir ist nicht bekannt, wann die nächsten Termine diesbezüglich anstehen.
      Vermutlich wird es nach der harten Kritik am Entwurf noch diverse Änderungen geben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Thomas
    says:

    Welche Erleichterung erhält derjenige, der z.B im Jahr 2018 die Privatinsolvenz angemeldet hat?
    Diejenigen dürfen schön ihre 5 bzw. 6 Jahre absitzen. Denn die Verkürzung auf 3 Jahre ist fast unmöglich, bei 35 % der Gesamtsumme + Verwalterkosten.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      in der Tat gelingt die Verkürzung auf drei Jahre nur einem sehr geringen Teil der Personen, zumal im Falle einer möglichen Rückzahlung in der erforderlichen Höhe ein Schuldenvergleich in der Regel die bessere Lösung ist.
      Leider erhalten Personen, die im Jahr 2018 die Privatinsolvenz angemeldet haben, durch die Reform voraussichtlich keinerlei Erleichterungen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
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  9. Eckhoff
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren
    Ich aber meinen Insolvenz Beschluss von dem Gericht am 30.08.2019 bekommen ist es möglich auch nach drei Jahren befreit zu werden od habe ich die Möglichkeit auch früher aus der Insolvenz zu kommen wenn ich etwas Geld bekomme und die Schulden bezahlen kann Lg Sascha

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr E.,

      sollten alle Verbindlichkeiten und die Verfahrenskosten gezahlt werden können, kann auch eine vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens in Betracht kommen. Ansonsten können Sie das Insolvenzverfahren auf drei Jahre beschränken, wenn es Ihnen gelingt 35 Prozent der Verbindlichkeiten und die gesamten Verfahrenskosten zu tilgen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
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  10. S.  S.
    says:

    Hallo,
    in Bezug auf vorzeige Beendigung würde ich gerne erfahren ob ich auch nach drei Jahren Antrag stellen kann.
    Ich zahle seit Februar 2018 meinen pfändbaren Betrag.
    Vielen Dank

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      für ein Verfahren, welches im Februar 2018 begonnen hat, wird das “alte” recht uneingeschränkt weiter gelten, hier existieren also nur die bisherigen Möglichkeiten zur Verkürzung der Insolvenz auf drei bzw. fünf Jahre durch Rückzahlung eines bestimmten Betrags.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  11. Jasmin G.
    says:

    Liebes Team,

    ich habe in 2014 meine GmbH zur Insolvenz anmelden müssen. Nun nach 6 Jahren habe ich mit meinen Schulden zu kämpfen, da ich als GmbH-Geschäftsführer mit meinem Privatvermögen gehaftet habe.

    Ich habe mehr als 20 Gläubiger, allerdings keine Lohnsteuer- oder Sozialschulden, auch keine Lohnschulden. Allerdings schulde ich dem Finanzamt noch die Umsatzsteuer aus der Zeit der Selbständigkeit.

    Am 01.10. möchte ich nun die “Private” Insolvenz einleiten. Trifft auf mich die Regelinsolvenz oder die Verbraucherinsolvenz zu?

    Vielen Dank im Voraus!

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Geißler,

      gemäß § 304 InsO gilt in dem Fall, dass ein ehemals selbstständig tätiger Schuldner über 20 Gläubiger hat, die Regelinsolvenz stets als anzuwendende Verfahrensart. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob die Gläubiger aus der Selbstständigkeit stammen, oder nicht. Anhand der gemachten Angaben käme also nur die Regelinsolvenz in Frage. Die Unterschiede zur Privatinsolvenz sind jedoch nicht besonders umfangreich.
      Für eine kostenlose Erstberatung mit weiteren Informationen rufen Sie uns gerne unter 0221 – 6777 0055 an und vereinbaren Sie einen Termin.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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