Reform der Insolvenz: Restschuldbefreiung nach drei Jahren für alle
Bereits im Juli 2019 hatte die EU eine Richtlinie beschlossen, wodurch in sämtlichen Mitgliedsstaaten eine Verkürzung der Regel- und der Privatinsolvenz auf eine Dauer von einheitlich drei Jahren gelten soll. Deutschland wollte diese Reform des Insolvenzrechts zunächst erst im Juli 2022, dem spätestmöglichen Zeitpunkt, umsetzen. Da jedoch aufgrund der Corona-Krise viele Menschen ohne Verschulden in finanzielle Probleme geraten sind, beschloss die Bundesregierung nun, die Reform vorzuziehen. Somit soll die Restschuldbefreiung schon ab 1. Oktober 2020 in allen Insolvenzverfahren bereits drei Jahre nach Verfahrenseröffnung eintreten. Die Zustimmung des Parlaments zur Reform der Insolvenz steht noch aus, gilt jedoch als Formsache.
Wir fassen die aktuellen Änderungen bei der Privatinsolvenz und der Regelinsolvenz im Gesetzesentwurf zum verkürzten Restschuldbefreiungsverfahren für Sie zusammen.
Inhalt dieser Seite:
- Restschuldbefreiung für alle nach drei Jahren
- Verkürzung unabhängig von Rückzahlung
- Übergangsregelung bis Oktober
- Bessere Aussichten auch für Schuldenvergleich
- Verkürzung vorerst nur befristet
- Einführung einer neuen Obliegenheit
- Änderung bei Schenkungen in der Wohlverhaltensphase
- Regelung für erneute Insolvenz
- Ihre Fragen und unsere Antworten
Guten Tag und herzlichen Glückwunsch zu einer sehr spannenden und informativen Internetgestaltung.
Auch wenn fast alles gut erklärt ist, habe ich denoch eine für mich entscheidende Frage:
Ich werde dieses Jahr 60 Jahre alt. Im Jahr 2006 habe ich mit meiner Firma heftig Schiffbruch erfahren. Damals mit einer 7-stelligen Forderung von Gläubigern, die natürlich auch in meinen privaten Bereich eingeflossen sind. Inzwischen konnte ich das auch ca 600.000 Euro absenken, durch Verhandlungen, Vergleiche, Rechtsverfarhen usw.
Ich mache alle 3 Jahre meinen Besuch beim zuständigen Gerichtsvollzieher und gebe meine Vermögensauskunft ab. Damit habe ich kein Problem. Die meisten Gläubiger melden sich auch nicht mehr. Eine Insolvenz wurde noch nie beantragt.
Meine wirtschaftlichen Verhältnisse sind heute so geregelt, dass meine Ehefrau neben Ihrem Job noch Gesellschaftsanteile an zwei Firmen besitzt und ich ihr unentgeltlich in diesen Firmen helfe.
Dafür darf ich bei ihr wohnen, ihr Auto fahren, ihr Handy, ihr Konto, ihre Kreditkarte nutzen usw. Ich selber besitze nichts. Das gemeinsame Einkommen steuerlich (obwohl ja nur sie Einkünfte erzielt) beträgt ca 50.000 Euro.
Inwie weit denken Sie, würden soloche Zuwendungen meiner Frau als Schenkung angesehen werden?
Zahlungen an Gläubiger sind für mich heute nicht vorstellbar. Schon aus Prinzip nicht (ja, ja, ich weiß…..)
Ihh hoffe, meine Frage ist nicht zu weit gefasst für diesen Dienst.
Danke und viele Grüße
Robert Rösler
Sehr geehrter Herr R.,
da Sie eine Ehe führen, wird das Schenkungsrecht (§§ 516 ff. BGB) vom Recht der sogenannten unbenannten Zuwendungen überlagert. Diese Zuwendungen erfolgen nicht unentgeltlich im Sinne der §§ 516 ff. BGB, da innerhalb einer Ehe die Vorstellung besteht, hierzu gewissermaßen “verpflichtet” zu sein. Hierbei gelten Sonderbestimmungen, die vom Einzelfall abhängig sind.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Liebes Team,
ich möchte gerne eine Privatinsolvenz machen in Zusammenhang mit einem Insolvenzplan.
Momentan läuft aber ein Zwangsversteigerungsverfahren. Ich habe gerade die Wertgutachten erhalten. Der Hauptgläubiger, der eine Zwangshypothek eingetragen hat, hat meine Schulden von über 200.000,– an Jemanden für angeblich 75.000,– verkauft. Dieser ist bereit mir die 2 Titel für 90.000,– herauszugeben. Allerdings sieht es so aus, als wenn der vorherige Besitzer der Titel und der neue Besitzer im Grundbuch eingetragen sind.
Mein Mann ist gerade dabei ein Grundstück zu verkaufen und würde dann die Immobilie übernehmen.
Der Vertrag soll bis Mitte nächster Woche vorliegen. Dann dauert es noch 2 Wochen zu einem Notartermin und dann noch 1 Monat bis er das Geld bekommt. Also insgesamt ca. 2 Monate.
Helfen Sie hier auch, dass dies alles richtig abgewickelt wird?
Ist es sinnvoll mit der Privatinsolvenz (Insolvenzplan) bis die Immobiliensache abgeschlossen zu warten? Oder kann diese schon vorbereitetet werden?
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne prüfen wir Ihren Fall darauf, ob Sie uns betreut werden können. Wir würden Sie daher bitten, uns Ihren Fall entweder per E-Mail an info@anwalt-kg.de zu schicken oder am Telefon (0221 6777 00 55) zu schildern. Die Erstberatung in Insolvenzsachen ist am Telefon kostenlos. Wir sind werktäglich bis 22 Uhr für Sie erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
Meine Firma wurde zu Ende September 2019 aufgelöst, im Oktober wurde der Antrag auf Regelinsolvenz mit Restschuldbefreiung gestellt und im November wurde dieser genehmigt.
Falle ich nun auch noch unter die neue Regelung, oder war ich hierfür ein paar Tage zu früh dran?
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau D.,
danke für Ihr Interesse an unserer Rechtsdienstleistung. Nach den von Ihnen mitgeteilten Umstände ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Sie von der neuen Regelung nicht profitieren werden. Auch die Übergangsregelung kommt Ihnen nicht zu Gute, da diese nur für Anträge für den Zeitraum zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.9.2020 gilt.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo ich hatte vor 10 Jahren schon mal eine insolvenz. Wie sieht es in dem Falle mit einer erneuten aus. Damals in einem anderen Bundesland, nämlich NRW diesmal wäre es SH. Und wielange kann der insolvenzverwalter geld zurück fordern was schon gezahlt wurde z.b. für einen Kredit, den meine Freundin für mich aufgenommen hatte und ich ihr in raten zurück gezahlt habe.
Sehr geehrte Fragestellerin,
für Sie gilt grundsätzlich, dass Sie nach 10 Jahren erneut eine Restschuldbefreiung beantragen können. Das Bundesland spielt keine Rolle. Für welchen Zeitraum ein Insolvenzverwalter Geld zurückverlangen kann, hängt von den Umständen Ihres Falles. Je nach Fallgestaltung kann dies einen Zeitraum von 3 Monaten oder 10 Jahren erfassen. Es wird zurück gerechnet beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wenn Sie keinen Vorsatz zur Benachteiligung Ihrer Gläubiger hatten, dann dürfte wohl ein Zeitraum von 3 Monaten in Betracht kommen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Meiner Meinung nach entsteht eine rechtliche Benachteiligung zwischen laufenden und neuem Insolvenzrecht.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Dies kann man durchaus so betrachten und der Ärger ist verständlich.
Allerdings wird jemandem, der die Insolvenz nach altem Recht durchläuft, ja nichts weggenommen. Er steht also jetzt nicht schlechter da als vor der Reform. Andererseits hätte man mit dem Antrag vermutlich abgewartet, wenn man gewusst hätte, dass die Dauer verkürzt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo ich befinde mich seit März 2020 in der Insolvenz, was für Möglichkeiten habe ich ? Mir wurden aktuell schon über 11.000€ Gepfändet. Hab ich die Möglichkeit die Verkürzung zu bekommen ohne die 35 Prozent plus Verwalter kosten zu bekommen ?
Sehr geehrter Fragesteller,
ohne die 35 Prozent Regelung ist derzeit noch nicht abzusehen, wann die generelle Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf 3 Jahre kommen wird. Ansonsten können Sie auf 5 Jahre (statt regulären 6 Jahren) verkürzen, wenn Sie zumindest die Verfahrenskosten tilgen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo
Wann wird wieder getagt diesbezüglich
Und kommt das Gesetz zu 100%
Schöne Grüsse
Sehr geehrter Fragesteller,
leider hat die Regierung den selbst gesetzten Termin zum 01.10. klar verfehlt. Mir ist nicht bekannt, wann die nächsten Termine diesbezüglich anstehen.
Vermutlich wird es nach der harten Kritik am Entwurf noch diverse Änderungen geben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Welche Erleichterung erhält derjenige, der z.B im Jahr 2018 die Privatinsolvenz angemeldet hat?
Diejenigen dürfen schön ihre 5 bzw. 6 Jahre absitzen. Denn die Verkürzung auf 3 Jahre ist fast unmöglich, bei 35 % der Gesamtsumme + Verwalterkosten.
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Tat gelingt die Verkürzung auf drei Jahre nur einem sehr geringen Teil der Personen, zumal im Falle einer möglichen Rückzahlung in der erforderlichen Höhe ein Schuldenvergleich in der Regel die bessere Lösung ist.
Leider erhalten Personen, die im Jahr 2018 die Privatinsolvenz angemeldet haben, durch die Reform voraussichtlich keinerlei Erleichterungen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich aber meinen Insolvenz Beschluss von dem Gericht am 30.08.2019 bekommen ist es möglich auch nach drei Jahren befreit zu werden od habe ich die Möglichkeit auch früher aus der Insolvenz zu kommen wenn ich etwas Geld bekomme und die Schulden bezahlen kann Lg Sascha
Sehr geehrter Herr E.,
sollten alle Verbindlichkeiten und die Verfahrenskosten gezahlt werden können, kann auch eine vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens in Betracht kommen. Ansonsten können Sie das Insolvenzverfahren auf drei Jahre beschränken, wenn es Ihnen gelingt 35 Prozent der Verbindlichkeiten und die gesamten Verfahrenskosten zu tilgen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,
in Bezug auf vorzeige Beendigung würde ich gerne erfahren ob ich auch nach drei Jahren Antrag stellen kann.
Ich zahle seit Februar 2018 meinen pfändbaren Betrag.
Vielen Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
für ein Verfahren, welches im Februar 2018 begonnen hat, wird das “alte” recht uneingeschränkt weiter gelten, hier existieren also nur die bisherigen Möglichkeiten zur Verkürzung der Insolvenz auf drei bzw. fünf Jahre durch Rückzahlung eines bestimmten Betrags.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Liebes Team,
ich habe in 2014 meine GmbH zur Insolvenz anmelden müssen. Nun nach 6 Jahren habe ich mit meinen Schulden zu kämpfen, da ich als GmbH-Geschäftsführer mit meinem Privatvermögen gehaftet habe.
Ich habe mehr als 20 Gläubiger, allerdings keine Lohnsteuer- oder Sozialschulden, auch keine Lohnschulden. Allerdings schulde ich dem Finanzamt noch die Umsatzsteuer aus der Zeit der Selbständigkeit.
Am 01.10. möchte ich nun die “Private” Insolvenz einleiten. Trifft auf mich die Regelinsolvenz oder die Verbraucherinsolvenz zu?
Vielen Dank im Voraus!
Sehr geehrte Frau Geißler,
gemäß § 304 InsO gilt in dem Fall, dass ein ehemals selbstständig tätiger Schuldner über 20 Gläubiger hat, die Regelinsolvenz stets als anzuwendende Verfahrensart. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob die Gläubiger aus der Selbstständigkeit stammen, oder nicht. Anhand der gemachten Angaben käme also nur die Regelinsolvenz in Frage. Die Unterschiede zur Privatinsolvenz sind jedoch nicht besonders umfangreich.
Für eine kostenlose Erstberatung mit weiteren Informationen rufen Sie uns gerne unter 0221 – 6777 0055 an und vereinbaren Sie einen Termin.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht