Privatinsolvenz: Ausnahmen von der Restschuldbefreiung

Ausnahmen von der Restschuldbefreiung:

Unterhaltsschulden und Schulden aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung


Die Privatinsolvenz ist für viele Schuldner ein Ausweg aus einer sonst schier ausweglos erscheinenden Lage.  Mit der Restschuldbefreiung nach drei Jahren erhalten viele die Möglichkeit für einen Neuanfang – selbst bei sehr hohen Schulden.

Doch nicht alle Arten von Schulden können mit der Restschuldbefreiung aus der Welt geschafft werden; es gibt einige Ausnahmen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick.

 

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Unterhalts-Schulden


Viele Menschen haben so genannte Unterhaltsschulden, etwa weil sie laufende Unterhaltszahlungen für ein Kind oder für den Ex-Partner nicht erbracht haben, vielleicht auch gar nicht erbringen konnten.

In solchen Fällen greift auch oft die so genannte Unterhaltsvorschusskasse ein. Für unterhaltsberechtigte Kinder unter 18 Jahren kann bei ihr ein Antrag auf einen Vorschuss auf die Unterhaltspflichten gestellt werden. Maßgeblich für die Höhe ist der gesetzliche  Mindestunterhalt abzüglich Kindergeld. Die Unterhaltsvorschusskasse erwirbt dann natürlich Ansprüche gegen den eigentlich unterhaltsverpflichteten Schuldner.

Ausschluss der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 der InsO

Bei Unterhaltsschulden besteht die Besonderheit, dass jedenfalls für leistungsfähige Unterhaltsverpflichtete, die vorsätzlich, pflichtwidrig keinen Unterhalt leisten, die Restschuldbefreiung ausgeschlossen ist. So bestimmt es § 302 Nr. 1 der InsO.

Leistungsfähig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen Auskommens (Existenzminimum) den Unterhalt zu gewähren. Er hat aber ggf. die Pflicht, eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Folge der Versagung der Restschuldbefreiung ist, dass der Unterhaltsschuldner nach der Wohlverhaltensperiode die rückständigen alten Unterhaltsschulden begleichen muss und der Unterhaltsberechtigte bzw. die Unterhaltsvorschusskassen usw.  die Zwangsvollstreckung betreiben können.

Ausschluss wegen strafbarer Verletzung der Unterhaltspflicht  

Für den Ausschluss der Restschuldbefreiung reicht es nach der genannten Regelung also aus, dass der Unterhaltsverpflichtete seine Pflicht trotz eigener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und trotz Bedürftigkeit des Berechtigten vorsätzlich nicht erfüllt.

Es muss also nicht einmal der Straftatbestand der Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB) gegeben sein, nach dem sich strafbar macht, wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre. Im Hinblick auf Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer solchen vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wäre die Restschuldbefreiung ohnehin ausgeschlossen (s.u.).

 

Schulden aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung


Auch Verbindlichkeiten  (z.B. Schadensersatz) oder Geldstrafen  aus vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen unterfallen in der Insolvenz nicht der Restschuldbefreiung.

Infrage kommen insbesondere Taten, die nach dem StGB mit Strafe bedroht sind, etwa Körperverletzungs- und Tötungsdelikte, aber auch Vermögensdelikte,   Betrug,  Diebstahl usw. oder z.B. auch das Nichtabführung von  Sozialversicherungsbeiträgen..

Keine Restschuldbefreiung gibt es auch im Hinblick auf Geldbußen, Ordnungsgelder oder  Zwangsgelder sowie  Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat, die zu einer Geldzahlung verpflichten.


Weitere ausgenommene Forderungen


Gleiches gilt für Forderungen aus  Steuerschuldverhältnissen, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt wurde  sowie für Forderungen aus zinslosen Darlehen,  die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

Gläubiger müssen Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung  allerdings schriftlich und mit Begründung anmelden, damit sie von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen werden. Der Schuldner hat die Möglichkeit, gegen den Rechtsgrund der Forderung Widerspruch einzulegen.

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