Unterhalts-Schulden
Viele Menschen haben so genannte Unterhaltsschulden, etwa weil sie laufende Unterhaltszahlungen für ein Kind oder für den Ex-Partner nicht erbracht haben, vielleicht auch gar nicht erbringen konnten.
In solchen Fällen greift auch oft die so genannte Unterhaltsvorschusskasse ein. Für unterhaltsberechtigte Kinder unter 18 Jahren kann bei ihr ein Antrag auf einen Vorschuss auf die Unterhaltspflichten gestellt werden. Maßgeblich für die Höhe ist der gesetzliche Mindestunterhalt abzüglich Kindergeld. Die Unterhaltsvorschusskasse erwirbt dann natürlich Ansprüche gegen den eigentlich unterhaltsverpflichteten Schuldner.
Ausschluss der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 der InsO
Bei Unterhaltsschulden besteht die Besonderheit, dass jedenfalls für leistungsfähige Unterhaltsverpflichtete, die vorsätzlich, pflichtwidrig keinen Unterhalt leisten, die Restschuldbefreiung ausgeschlossen ist. So bestimmt es § 302 Nr. 1 der InsO.
Leistungsfähig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen Auskommens (Existenzminimum) den Unterhalt zu gewähren. Er hat aber ggf. die Pflicht, eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Folge der Versagung der Restschuldbefreiung ist, dass der Unterhaltsschuldner nach der Wohlverhaltensperiode die rückständigen alten Unterhaltsschulden begleichen muss und der Unterhaltsberechtigte bzw. die Unterhaltsvorschusskassen usw. die Zwangsvollstreckung betreiben können.
Ausschluss wegen strafbarer Verletzung der Unterhaltspflicht
Für den Ausschluss der Restschuldbefreiung reicht es nach der genannten Regelung also aus, dass der Unterhaltsverpflichtete seine Pflicht trotz eigener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und trotz Bedürftigkeit des Berechtigten vorsätzlich nicht erfüllt.
Es muss also nicht einmal der Straftatbestand der Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB) gegeben sein, nach dem sich strafbar macht, wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre. Im Hinblick auf Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer solchen vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wäre die Restschuldbefreiung ohnehin ausgeschlossen (s.u.).
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