Insolvenz im Güterstand der Gütergemeinschaft – Was passiert dann?

Wird das Gesamtgut im Güterstand der Gütergemeinschaft gepfändet?

Der Güterstand der Gütergemeinschaft ist nicht der Regelfall, den das Gesetz bei der Eheschließung vorsieht. In diesem Beitrag soll die Frage beantwortet werden, welches Vermögen der Eheleute im Falle eines Insolvenzverfahren gepfändet werden kann.

Hierzu erläutern wird Ihnen im ersten Schritt, was der Güterstand der Gütergemeinschaft genau bedeutet und welche Vermögensmassen das Gesetz unterscheidet. Im zweiten Teil erklären wir Ihnen, welche Vermögensteile der Eheleute pfändbar bzw. unpfändbar sind.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Was ist der Güterstand der Gütergemeinschaft?

Die Gütergemeinschaft ist eines von drei möglichen Güterständen, der Eheleute miteinander vereinbaren können. Die Rechtsfolgen der Gütergemeinschaft sind maßgeblich in den §§ 1415 ff. BGB geregelt, von denen die Eheleute jedoch u.U. abweichen können.

Vereinbaren die Eheleute bei der Eheschließung nichts Besonderes, gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Welche Folgen hier den nicht insolventen Ehepartner treffen, erläutern wir in unserem eigenen Beitrag Was geschieht mit dem Ehepartner in der Insolvenz?

Welche Vermögensmassen werden unterschieden?

Was ist ein Gesamtgut?

Das Gesamtgut ist das Vermögen, welches beiden Eheleuten gemeinschaftlich zusteht. Damit gehört solches Vermögen jedem Ehegatten zu ganzen Teilen. Man spricht auch vom Gesamthandsvermögen. Es kann keiner über einzelne Gegenstände allein verfügen, sondern nur beide Ehepartner gemeinsam. Denkbar ist, dass ein Einzelner das Gesamtgut verwaltet oder beide Eheleute gemeinschaftlich (§ 1421 BGB).

Was ist ein Sondergut?

Das Sondergut umfasst Vermögensgenstände eines einzelnen Ehegatten, die durch Rechtsgeschäft nicht übertragbar sind, sondern vom jeweiligen Ehegatten selbstständig verwaltet werden können (§ 1417 BGB).

Was ist ein Vorbehaltsgut?

Das Vorbehaltsgut umfasst Vermögensgegenstände, die nach der Übereinkunft beider Eheleute beim jeweiligen Ehegatten verbleiben sollen.

Was wird zur Insolvenzmasse?

In jedem Falle gehört zur Insolvenzmasse das Sondergut und Vorbehaltsgut des insolventen Ehegatten.

Falls der insolvente Ehepartner das Gesamtgut verwaltet (was die Ausnahmesituation nach dem Gesetz ist), wird auch dieses Teil der Insolvenzmasse.

Falls das Gesamtgut gemeinsam, also von beiden Eheleuten verwaltet wird, dann fällt dieses nicht in die Insolvenzmasse. Sollte doch ein Vermögensgegenstand vom Insolvenzverwalter in Beschlag genommen werden, kann der nicht insolvente Ehegatte die Aussonderung gemäß § 47 InsO verlangen. Was das genau bedeutet, erläutert Ihnen unser Beitrag Aus- und Absonderungsrecht in der Insolvenz.

Falls Sie aus Ihren Schulden raus wollen, beraten wir Sie gerne über den für Sie besten Weg. Insbesondere Schulden in einer Ehe können schwierige Fragen aufwerfen, bei denen wir Ihnen gern helfen. Wir sind seit Jahren auf die Entschuldung von Mandanten spezialisiert. Ein Schuldenvergleich oder ein Insolvenzverfahren können in kurzer Zeit zum finanziellen Neuanfang verhelfen. Hierzu beraten wir Sie gern in unserer kostenlosen Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55). Sie können uns aber auch alternativ eine E-Mail mit Ihren Fragen an info@anwalt-kg.de schreiben oder unser Kontaktformular nutzen.

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