Insolvenz: Stundung der Verfahrenskosten

  • Stundung der Verfahrenskosten

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    Stundung der Verfahrenskosten für die Insolvenz nach § 4a InsO

    In unserer insolvenzrechtlichen Beratungspraxis kommen häufig Fragen bezüglich der Verfahrenskosten seitens des Schuldners auf. Mit der Durchführung eines Insolvenzverfahrens gehen erhebliche Verfahrenskosten einher. Hierunter fallen im Restschuldbefreiungsverfahren insbesondere die Gerichtskosten, die Vergütung und Kosten/Auslagen für den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder und eventuell sogar Vergütungen für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses.

    Grundsätzlich wird das Insolvenzverfahren vom zuständigen Insolvenzgericht nur eröffnet, wenn sicher davon auszugehen ist, dass die Mindestverfahrenskosten gedeckt sind oder der Schuldner einen entsprechenden Verfahrenskostenvorschuss geleistet hat. In der Praxis würde diese Herangehensweise allerdings vielen Schuldnern den Weg ins Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung unmöglich machen.

    Um diesem Problem entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber in § 4a InsO die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens geregelt. Mittellose Schuldner, deren Vermögen nicht ausreicht um die Mindestverfahrenskosten zu decken und eben auch keinen Vorschuss durch einen Dritten erlangen können, sollten daher in jedem Fall die Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Durch die Stundung erhalten auch diese Schuldner die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren durchzuführen.

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    Voraussetzungen für die Stundung der Verfahrenskosten

    Die Stundung der Verfahrenskosten knüpft hierbei allerdings an gewisse Voraussetzungen an:

    1. Die Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten gilt nur für einen bestimmten, begünstigten Personenkreis. Unter diesen bestimmten Personenkreis fallen nur natürliche Personen welche die Restschuldbefreiung beantragen und deren Vermögen nicht ausreicht um die Kosten des Verfahrens zu decken. Hierbei ist es gleichgültig ob das Verbraucherinsolvenzverfahren oder ein Regelinsolvenzverfahren angestrebt werden soll. Juristische Personen (beispielsweise UG oder GmbH) sind allerdings von dieser Regelung ausgeschlossen.
    2. Des Weiteren bedarf die Stundung der Verfahrenskosten eines ausdrücklichen Antrags. Hier besteht auf Seiten der Schuldner häufig Klärungsbedarf. Die Insolvenzgerichte halten in aller Regel Vordrucke für einen solchen Antrag bereit. Teil unserer Dienstleistung ist es, unseren Mandanten einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zur Verfügung zu stellen.
    3. Ein weiterer wichtiger Punkt besteht in einer dem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten beizufügenden Erklärung, aus der hervorgeht, ob etwaige in § 290 Abs. 1 InsO geregelte Versagungsgründe vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schuldner wegen einer der sogenannten Insolvenzstraftaten (Bankrott, etc.) rechtskräftig verurteilt worden ist oder wenn zum Beispiel in den letzten zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt worden ist. Zudem führt auch die sogenannte Gläubigerbenachteiligung zum Scheitern der Restschuldbefreiung und zur Versagung des Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten. Neben den eben benannten Versagungsgründen können auch andere Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung und folglich auch zur Ablehnung des Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten führen.
    4. Neben dieser in der Praxis sehr wichtigen Erklärung spielen auch andere Anhänge eine wichtige Rolle. Dem Antrag sind etwa detaillierte Aufstellungen über das Vermögen des Schuldners sowie über die Höhe der laufenden Einnahmen und laufenden Verbindlichkeiten unter Angabe der Belege beizufügen. Als Zusatz kann der Schuldner zudem angeben, ob eine dritte Person  einen Verfahrenskostenzuschuss leisten kann. Auch für diese Aufstellungen gilt wie oben bereits erwähnt, dass das Insolvenzgericht bestimmte Vordrucke zur Unterstützung des Schuldners zur Verfügung stellt.

    Praxishinweis: Stundung der Verfahrenskosten

    Das Thema „Stundung der Verfahrenskosten“ wird in der Beratungspraxis häufig thematisiert. Wir als spezialisierte Anwaltskanzlei gehen hierbei im Vorfeld auf die Fragen und Bedürfnisse unserer Mandanten ein und stellen grundsätzlich mit Ausarbeitung des Insolvenzantrags auch einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten.

    Insolvenz: Folgen der Stundung der Verfahrenskosten

    Bild von kleinem Block und Füller

    Werden die Kosten durch das Insolvenzgericht gewährt, muss der Schuldner keine Verfahrenskosten zahlen.

    Alsbald dem Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten durch das Insolvenzgericht gewährt wurde, hat dieser in aller Regel bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung keine Zahlungen in Bezug auf die Kosten des Verfahrens zu leisten. Hierbei ist zu beachten, dass das Insolvenzgericht, sofern die Voraussetzungen hierzu vorliegen, die Stundung für jeden einzelnen Abschnitt des Insolvenzverfahrens gesondert bewilligen kann. Das Insolvenzverfahren gliedert sich hierbei in die folgenden Abschnitte: das Eröffnungsverfahren, das eigentliche Insolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren. Während des gesamten Verfahrens sind die gestundeten Verfahrenskosten vorrangig aus der Insolvenzmasse des Schuldners, sprich dem pfändbaren Vermögen bzw. Einkommen zurückzuführen. Erhält der Schuldner nach Ablauf des Verfahrens die Restschuldbefreiung, ist zu überprüfen, zu welchem Teil die Verfahrenskosten zurückgezahlt wurden.  Sind die gestundeten Verfahrenskosten nicht oder nicht vollständig an die Staatskasse abgeführt worden, so hat der Schuldner  höchstens 48 Monate Zeit diese Verfahrenskosten mittels eines Ratenzahlungsmodells zu tilgen. Das Insolvenzgericht hat dies zu bewilligen. Die Bewilligung erfolgt grundsätzlich dann, wenn der Schuldner  nicht in der Lage ist; die noch ausstehenden Verfahrenskosten im Gesamtbetrag zu bestreiten.

    Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten

    Während der Dauer der Stundung und der Dauer der Rückführung der gestundeten Verfahrenskosten hat der Schuldner Pflichten zu beachten und zu erfüllen, die bei Nichteinhaltung zu einer Aufhebung der Stundung bzw. der Bewilligung der Ratenrückzahlung durch das Insolvenzgericht führen kann. Die Pflichten verhalten sich ähnlich zu den eigentlichen Pflichten des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens. Zum einen muss der Schuldner  seinen Informations- und Mitwirkungspflichten nachkommen. Mitunter die wichtigste Pflicht in Bezug auf die Stundung der Verfahrenskosten ist Folgende: Ändern sich die persönlichen und / oder wirtschaftlichen Vermögensverhältnisse ist das dem Insolvenzgericht unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen (§ 4b Abs. 2 Satz 2 InsO). Erklärungen diesbezüglich, welche das Gericht unter Festsetzung einer Frist anfordert, sind ergänzend einzureichen.

    Erwerbsobliegenheit im Rahmen der Stundung der Verfahrenskosten

    Ein weiterer wichtiger Punkt ist die sogenannte Erwerbsobliegenheit. Dies ist zwingend von dem Schuldner einzuhalten. Demnach ist über die gesamte Dauer der Stundung und des Verfahrens eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Wenn kein angemessenes Beschäftigungsverhältnis besteht, so ist der Schuldner dazu verpflichtet, sich um ein solches zu bemühen. Eine Tätigkeit, die zumutbar erscheint, darf nicht abgelehnt werden. Gewährt das Gericht nach Erteilung der Restschuldbefreiung eine Ratenzahlung bzgl. der Rückführung der gestundeten Verfahrenskosten, so hat der Schuldner die vereinbarten Raten unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu entrichten. Der Schuldner darf gemäß § 4c Nr. 3 InsO nicht länger als drei Monate schuldhaft in Rückstand geraten.

    Sollte die Stundung der Verfahrenskosten abgelehnt oder aufgehoben werden kann innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Bekanntgabe der Entscheidung beim zuständigen Insolvenzgericht sofortige Beschwerde eingelegt werden.

    Stundungsantrag – Beratung im Vorfeld der Insolvenz

    Die auf den ersten Blick unproblematisch erscheinende Stundung der Verfahrenskosten durch das Insolvenzgericht, birgt in der Praxis häufig Klärungsbedarf seitens der Schuldner. Dies ist insbesondere auf die mit der Stundung in zusammenhangstehenden Pflichten und den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zurückzuführen. Um unseren Mandanten und Mandantinnen bei Ausarbeitung des Insolvenzantrags und des Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten eine bestmögliche Betreuung zu bieten, klären wir ihre Fragen gerne im Vorfeld einer Beauftragung mit einer kostenfreien, telefonischen Erstberatung.

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    Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Insolvenz: Stundung der Verfahrenskosten”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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    34 Kommentare
    1. Manuela
      says:

      Guten Tag

      Meine Frage an Sie

      Meine Restschuldbefreiung wurde erteilt am 16.05.2017 und die Gerichtskosten wurden mit Beschluss am 29.08.2017 gestundet.
      Nun hab ich aber Post vom Gericht bekommen am 30.05.2021 geschrieben bei mir im Briefkasten am 01.06.2021 wegen Änderung meiner finanzellen Lage.
      Dachte nach 4 jahren nach der Restschuldbefreiung bekomme ich keine Briefe mehr.Was zählt jetzt Restschuldbefreiung oder Beschluss von den Gerichtskosten für die Stundung.

      Danke für Ihre Antwort

      Mit Freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau N.,

        die 4-Jahresregelung sagt, dass die ursprüngliche Stundung nicht mehr zu Ihrem Nachteil verändert werden darf. Die Gerichtskosten sind jedoch grundsätzlich nach der Stundung weiterhin zu begleichen. Wird also in dem Schreiben vom 30.5.2021 mit tatsächlichem Zugang vom 1.6.2021 eine für Sie nachteilige Entscheidung mitgeteilt, dann können Sie dem Insolvenzgericht schriftlich entgegenhalten, dass die 4-Jahresregelung dem entgegen steht.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Bianca
      says:

      Hallo! Ich beziehe seit diesem Jahr Grundsicherung als Rente, da ich aufgrund einer chronischen Erkrankung erwerbsunfähig bin. Meine Insolvenz wurde November 2012 eröffnet. Aufgehoben Juli 2015. Ende der Wohlverhaltensphase November 2018. Alles ist gut gelaufen. :-) Restschuldbefreiung Februar 2019. Stundung der Verfahrenskosten bewilligt im April 2019.
      Jetzt, nach 2 Jahren Stundung, habe ich erneut einen Antrag gestellt. Dabei habe ich auch ehrlich angegeben, dass ich Endes des letzten Jahres 7500 Euro Schmerzensgeld erhalten habe. Nach einem langjährigen Strafverfahren. Das Gericht hat mir die Stundung aufgehoben. Das finde ich schlimm. Ich soll jetzt das Schmerzensgeld für die Verfahrenskosten verwenden. Ist das denn rechtens? Das Sozialamt rechnet das Schmerzensgeld nicht an. Es gilt dort nicht als Vermögen. Warum aber ist die Gesetzgebung in Bezug auf eine Insolvenz anders? Warum muss man Schmerzensgeld, wofür man Jahre lang gekämpft hat, abgeben?
      Ich habe beim Gericht um die genaue Gesetzesgrundlage gebeten. Keine Antwort. Macht es Sinn, hier einen Rechtsanwalt zu konsultieren?
      Danke vielmals für eine Rückmeldung!
      B. M.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau M.,

        grundsätzlich gilt, dass Vermögen für die Verfahrenskosten herangezogen werden kann, wenn es nicht unter die in § 90 SGB XII geregelten Ausnahmen fällt (hier ist Schmerzensgeld nicht aufgeführt). Zudem gibt es die Formulierung in § 115 Abs. 3 ZPO, dass Vermögen nur eingesetzt werden muss, soweit dies zumutbar ist. Dies kann das Gericht letztendlich in freiem Ermessen entscheiden. Ein Schmerzensgeldanspruch würde in die Insolvenzmasse fallen, wenn er vor Eröffnung der Insolvenz entstanden ist. Einen ähnlichen Maßstab wird man auch hier anwenden müssen.

        Die Gesetzesgrundlage lautet § 4b InsO in Verbindung mit § 120a ZPO.

        Leider können wir hier nicht genauer auf einen konkreten Einzelfall eingehen, dies kann nur im Rahmen eines Mandats erfolgen. Dessen Erfolgsaussichten können aber in diesem Rahmen auch nicht eingeschätzt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Andreas B.
      says:

      Hallo DR V Ghendler
      Mir wurde heute die Restschuldbefreiung erteilt und somit bekam ich heute auch die Rechnung der Verfahrenskosten von 3500 €.
      Meine Rente beträgt 800 € und ich bestitze auch keine weiteren Mittel. Mein Mann hat dagegen can 15000 € gespart und auf einem Tagesgeldkonto da er ab Sommer studiert und jeden Monat dafür zahlen muss. Im Antrag auf Verfahrenskostenstundung welcher vor mir liegt müssen alle Konten angegeben werden .Ich würde gern den hohen Betrag in monatlichen Raten abtragen , bin mir aber unsicher ob das überhaupt Sinn macht den Antrag auszufüllen aufgrund des Sparguthabens meines Mannes. Vielleicht wissen Sie Rat.
      Herzliche Grüße Andreas B.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        danke für Ihr Interesse an unserer Rechtsdienstleistung. Ich kann Ihnen leider nicht abschließen sagen, wie das Gericht entscheiden wird. Sie können den Antrag auf Stundung grundsätzlich risikolos stellen. Bitte füllen Sie Anträge wahrheitsgemäß aus.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. B.  K. .
      says:

      Hallo,
      Ich bin völlig verzweifelt…
      Am 19.01.2021 habe ich ein Schreiben vom Amtsgericht bekommen, dass die Restschuldbefreiung erteilt wurde.
      Heute, am 20.02.2021 erhalte ich wieder Post vom Amtsgericht.
      Es ist eine Rechnung über 2000 Euro.
      Ich dachte, ich habe es geschafft. Nun kann ich rein theoretisch wieder Insolvenz anmelden, da ich dieses Geld bezahlen kann. Ich erhalte Hartz IV.
      Was kann ich tun?
      Mit freundlichen Grüßen
      B. K.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Frau K.,

        sollte es sich bei den Kosten um Verfahrenskosten handeln, können Sie mit dem Gericht eine Stundung verbunden mit einer Ratenzahlung vereinbaren.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Sanne
      says:

      Guten Tag,

      ich habe eine Frage bezüglich der Stundung der Verfahrenskosten bei der Verbraucherinsolvenz.
      Werden diese gestundet, auch wenn es möglich wäre, dass nach dem Ende des Verfahrens keine Restschuldbefreiung erteilt werden könnte? Also falls diese versagt werden könnte und es vor der Eröffnung des Verfahrens nicht klar ist, ob dies passiert, werden die Verfahrenskosten dennoch erst einmal gestundet?

      Mit freundlichen Grüßen,
      Sanne

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

        gemäß § 4c InsO kann die Stundung aufgehoben werden, wenn die Restschuldbefreiung versagt wird. Hiervon ist auszugehen, wenn auch in Einzelfällen das Gericht dennoch eine Stundungsbewilligung aufrecht erhalten kann.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Erik
      says:

      Guten Morgen,
      Ich habe eine Frage zur Stundung der Verfahrenskosten. Sie wurde am Anfang des Insolvenzverfahren genehmigt.
      Dann würde in der Wohlverhaltensphase geheiratet. Muss nach dem Verfahren der jetzige Partner für die Verfahrenskosten aufkommen, weil er besser verdient?
      Danke

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        die Regelung, dass der Ehepartner für bestimmte Kosten wie etwa Gerichtskosten aufkommen muss, gilt nur, wenn die Ehe bereits vorher bestanden hat. In diesem Fall handelt es sich um voreheliche Verbindlichkeiten, somit dürfte eine Verantwortlichkeit des Ehegatten für die Verfahrenskosten nicht in Betracht kommen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Bianca
      says:

      Guten Tag ich befinde mich seit 2018 in der Privatinsolvenz. Mir wurden die Verfahrenskosten gestundet. Der Insolvenzverwalter verlangt jedoch das ich Monatlich einen geringen Betrag an ihn Zahle trotz Stundung. Ich habe z.Z. kein Einkommen da ich Alleinerziehend bin und Hartz 4 erhalte bis mein Kind fremdbetreut werden kann. Ist das richtig das ich ihm trotz Hartz 4 den kleinen Betrag monatlich überweisen muss trotz Stundung. Mir fehlt das Geld jeden Monat.

      Mit freundlichen Grüßen
      Bianca

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        nein, dies ist nicht rechtens. Der Insolvenzverwalter muss sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, welche besagen, dass nur pfändbares Einkommen zur Insolvenzmasse fällt. Unpfändbares Einkommen steht dem Schuldner zu.
        Bei einer bewilligten Stundung wird dem Insolvenzverwalter seine Vergütung von der Staatskasse vorgestreckt. Er hat also absolut keinen Grund, von Ihnen Geld zu fordern, es sei denn, die Entscheidung über die Stundung wurde zwischenzeitlich abgeändert.
        Sie sollten das zuständige Insolvenzgericht informieren.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. F. S. .
      says:

      Guten Tag,
      ich bin seit 2014 im Insolvenzverfahren, aufgrund einer verkettung blöder umstände habe ich es versäumt dem Gericht meine Gehaltsnachweise zu senden, nun habe ich dies getan jedoch 2 Tage nach der Frist weil ich beruflich unterwegs war.

      Nun habe ich vom Gericht ein schreiben erhalten das mit die Stundung versagt wird und wenn ich es richtig verstehe damit einhergehend auch die Restschuldbefreiung.

      Was kann ich nun tun? Laut schreiben kann ich beschwerde einlegen, hat dies aussicht auf erfolg? Wenn ich die Verfahrenskosten umgehend begleichen könnte wäre dann die möglichkeit weiterhin vorhanden das ich die Restschuldbefreiung trotzdem erlange ?

      Das verfahren ist ja in ein paar monaten vorbei deshalb hoffe ich das ganze noch retten zu können. Ich danke für Ihre Hilfe.

      beste Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        wird die Stundung der Verfahrenskosten während der Wohlverhaltenphase aufgehoben, so muss der Schuldner diese Kosten tragen. Gelingt ihm das nicht, droht in der Tat eine Versagung der Restschuldbefreiung.
        Ist der Grund für die Aufhebung der Stundung weggefallen, kommt unter Umständen auch ein erneuter Antrag auf Stundung in Betracht.

        Bitte beachten Sie, dass eine genaue Beratung zum Einzelfall in diesem Rahmen nicht möglich ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Sabine N.
      says:

      Ich bin seid 26.07.2017 Restschuldbefreit. Es wurde mir zum Nulltarif gestundet da ich sehr wenig Einkommen hatte. Musste jedes Jahr alles belegen (Kontoauszüge ect.)
      Jetzt bekomme ich auf 2 Jahre begrenzt Erwerbsminderungsrente 930 €.
      Das werde ich jetzt mitteilen. Bisher habe ich ca. 450 € oder 440 Krankengeld gehabt.
      Wie hoch ist da die Bemessungsgrenze was einem in Raten abgenommen werden kann?

      Freundliche Grüsse Nicolai Sabine

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Nicolai,

        die Festsetzung der Raten geschieht nach den Grundsätzen von § 115 ZPO. Es kommt hierbei auf den Einzelfall an, es kann nicht pauschal gesagt werden, bei welchem Einkommen welche Raten festgesetzt werden. Anhand Ihrer Angaben ist davon auszugehen, dass es bei Nullraten bleiben wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. Lang
      says:

      Guten Tag, seit 2018 befinde ich mich im Insolvenzverfahren, jetzt wurde die Stundung der Kosten aufgehoben, meiner Meinung nach zu Unrecht. Wissen Sie wie es weitergeht? Wird das Gericht jetzt das Insolvenzverfahren aufheben? Soll ich dies ggfl selbst beantragen um dann -über Sie- einen neuen Antrag zu stellen? Laut Auskunft vom Gericht würde es keine Sperrfrist geben wenn das Insolvenzverfahren vom Gericht nun -ohne meinen Antrag- eingestellt wird. Was kostet es das Sie die Sache übernehmen? Vielen Dank.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ich würde Ihnen zur umfassenden Beantwortung der Fragen und zur Beurteilung der Situation ein kostenloses Erstberatungsgespräch bei meiner Kanzlei empfehlen.
        Rufen Sie dafür gerne unter 0221 – 6777 0055 an oder senden Sie eine E-Mail an info@anwalt-kg.de

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. Elina
      says:

      Hallo Herr Ghendler,
      danke für Ihre Antwort.
      Für unseren Fall, Verlängerung der Stundung der Verfahrenskosten nach Restschuldbefreiung (aufgrund zu geringen Einkommens): Was ist zu tun, wenn das zuständige Insolvenzgericht den Stundungsantrag nicht bearbeitet und auf die Landesoberkasse verweist? Die Landesoberkasse wiederum kann ihrer Aussage nach keine Stundung bewilligen. Daher: wie kann das Insolvenzgericht dazu bewegt werden, im Rahmen seiner Zuständigkeit (es ist doch zuständig oder?) den Stundungsantrag zu bearbeiten/bewilligen? Was können wir tun, um nicht durch die Konstellation “keiner fühlt sich zuständig” zerrieben zu werden?
      Danke nochmals und viele Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        in der Tat ist gemäß § 4b InsO das Gericht für die Bearbeitung des Antrags und die Bewilligung / Ablehnung der fortgesetzten Stundung zuständig.
        Leider kann ich Ihnen keinen weiteren Rat geben, als dies dem zuständigen Rechtspfleger am Amtsgericht mitzuteilen.
        Spätestens wenn das Gericht die Verfahrenskosten eintreiben möchte, sollte es sich um den Stundungsantrag kümmern.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    12. Elina
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,
      wie läuft das mit der Rückzahlung der bislang gestundeten Verfahrenskosten. Das InsoVerfahren meines Partners wurde vor der Inso-Gesetzesänderung 2014 durchgeführt. Nun erhielt er die Restschuldbefreiung. Auch bei der Rückzahlung der Verfahrenskosten hat sich das Gesetz geändert, was gilt für ihn?
      Was bedeutet: “Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind”? Bedeutet es, dass nach 4 Jahren die Rückzahlung erledigt ist, auch wenn die Verfahrenskosten nicht vollständig abgezahlt werden konnten durch die Raten? Oder muss man die vereinbarten Raten über die 4 Jahre hinaus zahlen bis alles “getilgt” ist?
      Und dann fragen wir uns: wie und wo wird eine Verlängerung der Stundung beantragt oder eine Raten-Festsetzung auf Null? Welche Kriterien beim Einkommen/Vermögen werden bei der Bewilligung angesetzt? Danke!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        Ihr Zitat gibt den Wortlaut von § 4b Abs. 2 S. 4 InsO wieder. Dieser besagt, dass der Insolvenzschuldner darauf vertrauen kann, dass die Vereinbarung über die Stundung und die Rückzahlungsmodalitäten der Verfahrenskosten nach Ablauf von vier Jahren nach Beendigung des Verfahrens nicht verschlechtert werden darf. Es bedeutet nicht, dass sich die Rückzahlung der Verfahrenskosten erledigt hätte. Eine Verlängerung der Stundung oder Abänderung der Rückzahlungsvereinbarung beantragen Sie beim zuständigen Insolvenzgericht. Sollte das Einkommen anhaltend gering sein, kommt auch ein Erlass der Verfahrenskosten in Betracht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    13. Dave
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,

      meine Mutter erhielt ein Schreiben des Amtsgerichts in welchem steht, dass sie ihre aktuellen Einkünfte darlegen soll.
      Anscheinend soll bzgl der Stundung etwas geprüft werden.
      Ihr Einkommen beträgt um die 1800€ nach Steuern.
      Muss sie nun damit rechnen, die Gerichtskosten noch selbst zahlen zu müssen?

      Liebe Grüße, Dave D.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        in der Tat kann es sein, dass Ihre Mutter die Verfahrenskosten noch zahlen muss, da aufgrund des aktuellen Einkommens eine Stundung bzw. Nullraten nicht mehr in Betracht kommen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    14. S.  S.
      says:

      Guten Tag,
      ich habe heute meine Kostenrechnung der kosten Einzugsstelle der Justiz bekommen. In der die Kostenrechnung aufgeführt ist. Ein aufgeführter Punkt ist : Aufgrund einer Stundung nach Paragraph 4a Inso zu zahlende Beträge (summe).
      Ich habe keine Stundung beantragt. Weitere Punkte sind Durchführung des Insolvenzverfahrens, Verfahren über den Antrag des Schulden auf auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Summe und Gebühren und Auslagen, abzüglich Zahlungen. Bedeutet die Gesamtsumme dass ich damit dann fertig bin oder warum wird hier irgendwas gestundet? Liebe Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        eine Stundung wird regelmäßig hinsichtlich der Verfahrenskosten beantragt, meist unmittelbar mit dem Insolvenzantrag. Viele Schuldnerberatungen machen dies standardmäßig. Aus der Stundung können Ihnen grundsätzlich keine Nachteile erwachsen, viel mehr wird bei Fälligkeit der Verfahrenskosten geprüft, ob Ihr Vermögen zu deren Begleichung “auf einen Schlag” genügt oder nicht. Falls nein, können Sie diese über einen längeren Zeitraum hinweg bezahlen. In Fällen von sehr geringem Einkommen, werden Ihnen die Verfahrenskosten in Form der sog. “Nullraten” erlassen.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    15. Kaufmann
      says:

      Liebe Anwälte,
      mein Mann hat 2017 die Restschuldbefreiung erhalten.
      Wir dachten, damit sei jetzt alles erledigt. Aber weit gefehlt: er bekommt regelmäßig ein Schreiben vom Insolvenzgericht und muss seine finanziellen Verhältnisse darlegen. Es geht um die Stundung der Verfahrenskosten. Wie lange geht das noch so? Bis an’s Lebensende?
      Gruß und danke für eine Antwort

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        grundsätzlich sind bei Stundung der Verfahrenskosten dem Gericht Änderungen der finanziellen Situation mitzuteilen sowie auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.
        Die Ausschlussfrist beträgt vier Jahre ab der Restschuldbefreiung (§ 4b Abs. 2 Satz 4 InsO). Danach düfen die Raten nicht mehr zu Lasten des Schuldners erhöht werden, wenn also bis dahin Nullraten vereinbart waren, so bleibt dies bestehen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    16. Jessica
      says:

      Hallo,
      Ich habe auch eine dringende Frage. Ich bin seit 2014 in der Privatinsolvenz, am 15 Juli 2020 soll ich meine Restschuldbefreiung erhalten, nun frage ich mich ob ich ich schon eher Antrag auf Restschuldbefreiung beantragen kann. Meine Schulden beliefen sich auf 26.313 € wovon ich bis jetzt 21.203€ abgezahlt habe. Ich hatte die Stundung der Verfahrenskosten beantragt, deshalb weiß ich nicht ob mein Treuhänder die Verfahrenskosten von der Summe schon beglichen hat. Auf meine Anfrage diesbezüglich bekomme ich leider keine Antwort von ihm. Muss er von dem Eingezahlten Geld die Verfahrenskosten begleichen bevor die Gläubiger Geld bekommen auch wenn ich die Stundung vom Gericht erhalten habe? Habe gelesen das immer erst die Verfahrenskosten beglichen werden.
      Vielen Dank im vorraus.
      Mit freundlichen Grüßen
      JS

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        laut Ihren Angaben würde ich davon ausgehen, dass bereits mehr als fünf Jahre vergangen sind, seit das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Somit wäre ein Antrag auf Verkürzung auf fünf Jahre leider vermutlich nicht mehr möglich.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    17. M.  S.
      says:

      Sehr geehrte Anwälte, meine Oma hat dieses Jahr ihr insolvenzverfahren beendet und hat eine restschuldbefreiung erhalten. Auf die Frage was nun mit den Gerichtskosten seie, antwortete man uns, dass diese gestundet worden sind und somit alles erledigt ist. Einen Antrag auf Stundung hat meine Oma aber nie ausgefüllt ! Kann dieser Antrag auch durch den insolvenzverwalter eingereicht worden sein, oder was ist damit gemeint ? Mit freundlichen Grüßen, M. Schwarz

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Schwarz,

        ein solcher Antrag kann nur durch den Schuldner selbst gestellt werden. Ggf. wurde der Antrag mitsamt des Insolvenzantrages durch den Rechtsbeistand Ihrer Großmutter eingereicht?

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

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