Sind vermögenswirksame Leistungen pfändbar?

  • Insolvenz und Pfändung der Altersvorsorge

    Das passiert mit ihren vermögenswirksamen Leistungen im Fall einer Insolvenz

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    Pfändbarkeit vermögenswirksamer Leistungen

    Vermögenswirksame Leistungen sind eine besondere Art des Sparens für die Altersvorsorge. Sie werden in Deutschland speziell vom Staat gefördert. Es handelt sich dabei um eine Vereinbarung, die Sie als Arbeitnehmer mit Ihrem Arbeitgeber – meist auf Grundlage eines Tarifvertrages, eines Arbeitsvertrages oder einer Betriebsvereinbarung – treffen können. Unsere Mandanten fragen uns häufig, ob die vermögenswirksame Leistungen insolvenzfest sind bzw. ob sie im Falle einer Zwangsvollstreckung oder Insolvenz der Pfändung unterliegen.

    Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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    Die genau vereinbarte Geldleistung wird direkt von Ihrem Arbeitgeber auf ein sogenanntes Anlagekonto (nicht Girokonto) gezahlt. Diese Anlage können Sie nach Belieben noch durch einen privaten Anteil, der dann zusätzlich vom Lohn abgezogen wird, aufstocken.

    Man unterscheidet im Groben folgende Formen der vermögenswirksamen Leistungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen je nach Anlageform und Berufsfeld:

    • Bausparverträge
    • Sparverträge, die Altersvorsorgeleistung enthalten können
    • betriebliche Sparformen, wie zum Beispiel Aktienfonds oder Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

    Vermögenswirksame Leistungen sind Teil des Einkommens und müssen versteuert werden, die Sparzulage, die Sie als Arbeitnehmer vom Staat zusätzlich erhalten, ist dagegen steuerfrei

    Was passiert mit meinen vermögenswirksamen Leistungen im Fall der Insolvenz? – Sind vermögenswirksame Leistungen pfändbar?

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    Das wichtigste Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Restschuldbefreiung zu erhalten.

    Das wichtigste Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, letztendlich die Restschuldbefreiung zu erhalten. Restschuldbefreiung bedeutet für Sie als Insolvenzschuldner: Sie verlieren Ihre gesamten Schulden gegenüber allen Ihren Gläubigern.

    Sollten Sie sich in der Privatinsolvenz oder im Regelinsolvenzverfahren befinden, ist es für Sie wichtig zu wissen, ob diese vermögenswirksamen Leistungen von Ihren Gläubigern gepfändet werden könnten.

    Grundsätzlich ist alles, was zum pfändbaren „Lohn“ gehört, in der Zivilprozessordnung (§ 850a ZPO) genau benannt. Dazu gehören z.B.:

    • Abfindungen,
    • Auszahlungen von Resturlaub,
    • Gewinnbeteiligungen,
    • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
    • Fahrtkostenzuschüsse,
    • Mutterschutzlohn,
    • Urlaubsgeld
    • und Weihnachtsgeld (Sonderregel: hier höchstens bis 500 €)

    Dennoch brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen, es bleibt in der Privatinsolvenz immer ein gewisser Pfändungsfreibetrag, der unangetastet bleiben muss. Eine gesondert dafür jährlich erstellte Pfändungstabelle legt fest, wie hoch Ihre persönliche Pfändungsfreigrenze ist. Sie können also aus der aktuellen Pfändungstabelle erkennen, welchen Teil des Arbeitseinkommens Sie behalten können.

    Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihren individuellen Pfändungsfreibetrag zu ermitteln und erläutern an Ihrem konkreten Fall, welche Pfändungskriterien es gibt und wie wir diese gemeinsam mit Ihnen meistern können. Scheuen Sie sich nicht, uns konkret danach zu fragen. Wir betreuen Sie kompetent und fachgerecht während der Vorbereitung Ihres Insolvenzverfahrens und stehen Ihnen auch bei Fragen zu Pfändung hilfreich zur Seite. Gerne erläutern wir Ihnen auch die Neuerungen der diesjährigen Pfändungstabelle.

    Der Gesetzgeber sieht einige Vorschriften zum Schutz des sich in der Insolvenz befindenden Schuldners vor, so dass für Sie eine mögliche Lohnpfändung nicht gleichzeitig auch den Verlust der betrieblichen Altersvorsorge bedeutet. Denn auch durch eine Privatinsolvenz erhalten sie umfassenden Pfändungsschutz.

    Schutz der Altersvorsorge

    Generell soll verhindert werden, dass Ihre über lange Jahre angesparte Altersvorsorge in Form von vermögenswirksamen Leistungen durch den Eintritt der Privatinsolvenz verloren gehen.

    Die entscheidende Frage für Sie als Insolvenzschuldner ist somit: Gehören auch meine vermögenswirksamen Leistungen zu den pfändbaren Vermögenswerten?

    An dieser Stelle können wir unsere Mandanten beruhigen. Die Antwort lautet nämlich: Nein.

    Vermögenswirksame Leistungen sind in der Regel nicht pfändbar. Hintergrund ist ihre feste Anlage. Ihnen steht als Arbeitnehmer dieses Geld nämlich zum Zeitpunkt der Pfändung (vor oder während der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter) gar nicht zur Verfügung, da diese Leistung zu einem späteren Zeitpunkt erst fällig und ausgezahlt wird. Dies ist in der Regel erst mit dem Eintritt in das Rentenalter oder gar zu einem noch später mit Ihrem Arbeitgeber vereinbarten Zeitpunkt der Fall.

    Sie sparen schließlich mit den vermögenswirksamen Leistungen für die Zukunft an. Während dieser sogenannten Ansparphase haben Sie keinen direkten Zugriff auf das Geld, sondern sind lediglich Anwärter auf die in Zukunft folgende Zahlung. Diese Anwartschaft ist nicht übertragbar auf andere Personen (§ 2 Abs. 7 Satz 2 des 5. VermBG), auch nicht auf Ihre Gläubiger und ist somit auch nicht pfändbar (§ 851 Abs.1 ZPO).

    Sie können dieses zu erwartende Geld als Arbeitnehmer auch weder an andere abtreten noch beleihen. Darin liegt u.a. der entscheidende Unterschied zur Lebensversicherung, die unter Umständen pfändbar sein kann.

    Sollten Sie im Besitz von Lebensversicherungen oder Direktversicherungen sein, ist es für Sie unerlässlich, sich kompetenten Rat zu holen, da diese Anlageform gegebenenfalls pfändbar sein könnte (durch einen festgeschriebenen Rückkaufwert).

    Sonderfall: Was geschieht mit meinen vermögenswirksamen Leistungen, wenn ich  selbstständig bin?

    Einige Ausnahmen gibt es bei Selbstständigen, die – ohne Vereinbarungen mit einem Arbeitgeber – durch vermögenswirksame Leistungen für ihr Alter vorgesorgt haben. Vom Gesetzgeber werden im Fall Ihrer Selbstständigkeit noch besonders schützenswerte Bereiche von der Pfändung ausgenommen, damit Sie sich als Schuldner noch angemessen ohne finanzielle Hilfen versorgen können (hier unterscheiden sich vor allem die Pfändungsfreigrenzen z.B. bei Lebensversicherungen).

    Unabhängig davon, ob Sie angestellt oder selbstständig sind – um zu erfahren, wie Sie ihr hart verdientes Geld im Fall der Privatinsolvenz richtig vor Pfändungen schützen, rufen Sie uns an, damit wir Ihre Fragen ausführlich besprechen können. Nutzen Sie dazu unsere kostenfreie Beratungshotline oder vereinbaren Sie direkt einen Termin mit uns.

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    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Sind vermögenswirksame Leistungen pfändbar?”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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    14 Kommentare
    1. Nisrin M.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren

      Ich werde bald in insolvenz gehen hab frage muss ich meine vermögendeleistung & VL kündigen
      Oder wird es gepfändet
      Weil die schuldnerberatung meinte es wird gepfändet
      Mit freundlichen Grüßen
      N.M.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau M.,

        vermögenswirksame Leistungen sind in der Regel nicht pfändbar. Weitere Auskünfte können wir jedoch nicht erteilen, da Sie sich bereits in einem Beratungsverhältnis befinden. Wir bitten um Verständnis.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Karl
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      meine Frau hat vor vielen Jahren einen Wertpapiersparvertrag abgeschlossen,
      der nur mit VL Beträgen angespart wurde. Nach der Sperrfrist lief der Vertrag
      einfach weiter.
      Nun hat sie den Vertrag gekündigt und hat die Auszahlung beantragt. Dies wurde
      verweigert, weil eine Pfändung einer Bank vorliegt.
      Ist die Pfändung überhaupt zulässig? Es handelt sich ausschließlich um
      VL die in den Vertrag eingezahlt wurden.

      Meiner Frau wurde im Dezember 19 die Restschuldbefreiung erteilt.

      Mit freundlichen Grüßen
      Karl

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        um die Auszahlung zu bewerkstelligen, ist die Pfändung vorher zu beseitigen. Das kann nur der Gläubiger der Pfändung veranlassen. Kontaktieren Sie diesen am besten und bitten um Aufhebung der Pfändung. Denn die Pfändung ist mit Blick auf die erteilte Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht mehr durchsetzbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Ron
      says:

      Guten Tag, ich habe heute die Zuteilung meines Bausparvertrages erhalten und gleichzeitig bei der Schuldnerberatung den Insolvenzantrag unterschrieben. Ich habe den Bausparvertrag aber im Insolvenzantrag angegeben, da ich diesen nicht gefährten wollte. Das hat sich jetzt gerade überschritten. Desweiteren liegt mir noch kein Insolvenzverwalter vor und der Antrag geht am Montag raus. Jetzt werde ich das Geld in den nächsten Tagen ausgezahlt bekommen und der Vertrag ist gekündigt. Kann ich das Geld behalten oder wird dieses gepfändet? Es ist nicht viel aber eine kleine Rücklage im Notfall. Danke für Ihre Hilfe. Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ab der Insolvenzeröffnung wird alles gepfändet, was über dem gesetzlich bestimmten Selbstbehalt liegt. Wie hoch dieser ist, können Sie unserer aktuellen Pfändungstabelle entnehmen. Jegliches darüber liegendes Bar- und Kontovermögen wird Teil der Insolvenzmasse.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. David
      says:

      Guten Tag,

      Ich habe bei der IngDiBa meine VL-Sparen vorzeitig aufgelöst da seit 2017 keine Vermögenswirksame Leistung mehr eingezahlt wurde. Die IngDiBa hat aber das Geld auf das ExtraSparen Konto übertragen wo eine Pfändung drauf liegt. Darf die IngDiBa das Geld darauf übertragen und darf der Gläubiger jetzt darüber verfügen.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ich gehe davon aus, dass es bei Ihrem Konto um ein Sparkonto handelt ohne besondere gesetzliche Pfändungsschutzregelung, sodass das eingezahlte Geld grundsätzlich pfändbar ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Rene S.
      says:

      Hab zwei Bausparverträge wo nicht mehr als 900 Euro drauf ist und bin bei der schuldenberatung und in einem Monat im Insolvenz verfahren da die noch warten wegen dem neuen Gesetz Insolvenz auf drei Jahre darf ich den Bausparvertrag kündigen und das Geld für Ausgaben nehmen für meine Frau und meine Kind?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Schmidt,

        solange Sie das Geld zur Bezahlung von Lebenshaltungskosten und für sogenannte Bargeschäfte verwenden, begehen Sie keinen Verstoß gegen insolvenzrechtliche Vorschriften.
        Beachten Sie, dass es bei einer Auszahlung auf ein P-Konto oder ein gepfändetes Konto zur Pfändung der Summe kommen könnte.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Eddy D.
      says:

      Ich bin Arbeitnehmer und war bei Eröffnung der PI Arbeitnehmer. Nach PI-Eröffnung wurde mein langjährig bestehender Bausparvertrag vom IV aufgelöst und die angesparte Summe dem Anderkonto hinzugefügt. Einverstanden! Danach Anfang 2016 habe ich einen neuen Bausparvertrag abgeschlossen, in dem mtl. 40 Euro angespart wurden. Nun, nach ca. 4 Jahren hat der IV diesen Bausparvertrag WIEDER gekündigt und die angesparte Summe dem Gläubigerkonto hinzugefügt. DARF ER DAS? Nach meinen Recherchen ist dieses vom Arbeitgeber übernommen Spargeld pfändungsfrei. Lauf dem IV ist es nach § 35 InsO pfändbar. Was ist richtig?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Dittmann,

        grundsätzlich verhält es sich so, dass vermögenswirksame Leistungen zwar, da sie nicht übertragbar sind, unpfändbar sind. Anders verhält es sich aber mit dem angesparten Kapital, dieses ist doch pfändbar.
        Wenn Sie sich bereits in der Wohlverhaltensphase befinden, dürfen Sie allerdings wieder Ersparnisse bilden, darunter fallen auch die VL.
        Es könnte aber sein, dass bezüglich der VL bzw. des Bausparvertrags eine Nachtragsverteilung angeordnet wurde. Dies kann ich ohne Einblick in Ihren Fall nicht genau beurteilen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Hermann
      says:

      Guten Tag,
      ich befinde mich im Insolvenzverfahren und möchte meinen VL Sparplan auflösen. Die Bank bietet dies an. Darf ich über das Geld frei verfügen oder wird dieses gepfändet ?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        sofern Sie sich bereits in der Wohlverhaltensphase befinden, haben Sie die Verfügungsbefugnis über Ihr Vermögen zurückerlangt und dürfen darüber verfügen. Etwas anderes gilt, wenn bezüglich dieser Beträge eine Nachtragsverteilung angeordnet wurde.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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