Die genau vereinbarte Geldleistung wird direkt von Ihrem Arbeitgeber auf ein sogenanntes Anlagekonto (nicht Girokonto) gezahlt. Diese Anlage können Sie nach Belieben noch durch einen privaten Anteil, der dann zusätzlich vom Lohn abgezogen wird, aufstocken.
Man unterscheidet im Groben folgende Formen der vermögenswirksamen Leistungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen je nach Anlageform und Berufsfeld:
- Bausparverträge
- Sparverträge, die Altersvorsorgeleistung enthalten können
- betriebliche Sparformen, wie zum Beispiel Aktienfonds oder Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
Vermögenswirksame Leistungen sind Teil des Einkommens und müssen versteuert werden, die Sparzulage, die Sie als Arbeitnehmer vom Staat zusätzlich erhalten, ist dagegen steuerfrei
Was passiert mit meinen vermögenswirksamen Leistungen im Fall der Insolvenz? – Sind vermögenswirksame Leistungen pfändbar?

Das wichtigste Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Restschuldbefreiung zu erhalten.
Das wichtigste Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, letztendlich die Restschuldbefreiung zu erhalten. Restschuldbefreiung bedeutet für Sie als Insolvenzschuldner: Sie verlieren Ihre gesamten Schulden gegenüber allen Ihren Gläubigern.
Sollten Sie sich in der Privatinsolvenz oder im Regelinsolvenzverfahren befinden, ist es für Sie wichtig zu wissen, ob diese vermögenswirksamen Leistungen von Ihren Gläubigern gepfändet werden könnten.
Grundsätzlich ist alles, was zum pfändbaren „Lohn“ gehört, in der Zivilprozessordnung (§ 850a ZPO) genau benannt. Dazu gehören z.B.:
- Abfindungen,
- Auszahlungen von Resturlaub,
- Gewinnbeteiligungen,
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
- Fahrtkostenzuschüsse,
- Mutterschutzlohn,
- Urlaubsgeld
- und Weihnachtsgeld (Sonderregel: hier höchstens bis 500 €)
Dennoch brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen, es bleibt in der Privatinsolvenz immer ein gewisser Pfändungsfreibetrag, der unangetastet bleiben muss. Eine gesondert dafür jährlich erstellte Pfändungstabelle legt fest, wie hoch Ihre persönliche Pfändungsfreigrenze ist. Sie können also aus der aktuellen Pfändungstabelle erkennen, welchen Teil des Arbeitseinkommens Sie behalten können.
Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihren individuellen Pfändungsfreibetrag zu ermitteln und erläutern an Ihrem konkreten Fall, welche Pfändungskriterien es gibt und wie wir diese gemeinsam mit Ihnen meistern können. Scheuen Sie sich nicht, uns konkret danach zu fragen. Wir betreuen Sie kompetent und fachgerecht während der Vorbereitung Ihres Insolvenzverfahrens und stehen Ihnen auch bei Fragen zu Pfändung hilfreich zur Seite. Gerne erläutern wir Ihnen auch die Neuerungen der diesjährigen Pfändungstabelle.
Der Gesetzgeber sieht einige Vorschriften zum Schutz des sich in der Insolvenz befindenden Schuldners vor, so dass für Sie eine mögliche Lohnpfändung nicht gleichzeitig auch den Verlust der betrieblichen Altersvorsorge bedeutet. Denn auch durch eine Privatinsolvenz erhalten sie umfassenden Pfändungsschutz.
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich werde bald in insolvenz gehen hab frage muss ich meine vermögendeleistung & VL kündigen
Oder wird es gepfändet
Weil die schuldnerberatung meinte es wird gepfändet
Mit freundlichen Grüßen
N.M.
Sehr geehrte Frau M.,
vermögenswirksame Leistungen sind in der Regel nicht pfändbar. Weitere Auskünfte können wir jedoch nicht erteilen, da Sie sich bereits in einem Beratungsverhältnis befinden. Wir bitten um Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frau hat vor vielen Jahren einen Wertpapiersparvertrag abgeschlossen,
der nur mit VL Beträgen angespart wurde. Nach der Sperrfrist lief der Vertrag
einfach weiter.
Nun hat sie den Vertrag gekündigt und hat die Auszahlung beantragt. Dies wurde
verweigert, weil eine Pfändung einer Bank vorliegt.
Ist die Pfändung überhaupt zulässig? Es handelt sich ausschließlich um
VL die in den Vertrag eingezahlt wurden.
Meiner Frau wurde im Dezember 19 die Restschuldbefreiung erteilt.
Mit freundlichen Grüßen
Karl
Sehr geehrter Fragesteller,
um die Auszahlung zu bewerkstelligen, ist die Pfändung vorher zu beseitigen. Das kann nur der Gläubiger der Pfändung veranlassen. Kontaktieren Sie diesen am besten und bitten um Aufhebung der Pfändung. Denn die Pfändung ist mit Blick auf die erteilte Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht mehr durchsetzbar.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Tag, ich habe heute die Zuteilung meines Bausparvertrages erhalten und gleichzeitig bei der Schuldnerberatung den Insolvenzantrag unterschrieben. Ich habe den Bausparvertrag aber im Insolvenzantrag angegeben, da ich diesen nicht gefährten wollte. Das hat sich jetzt gerade überschritten. Desweiteren liegt mir noch kein Insolvenzverwalter vor und der Antrag geht am Montag raus. Jetzt werde ich das Geld in den nächsten Tagen ausgezahlt bekommen und der Vertrag ist gekündigt. Kann ich das Geld behalten oder wird dieses gepfändet? Es ist nicht viel aber eine kleine Rücklage im Notfall. Danke für Ihre Hilfe. Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ab der Insolvenzeröffnung wird alles gepfändet, was über dem gesetzlich bestimmten Selbstbehalt liegt. Wie hoch dieser ist, können Sie unserer aktuellen Pfändungstabelle entnehmen. Jegliches darüber liegendes Bar- und Kontovermögen wird Teil der Insolvenzmasse.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Tag,
Ich habe bei der IngDiBa meine VL-Sparen vorzeitig aufgelöst da seit 2017 keine Vermögenswirksame Leistung mehr eingezahlt wurde. Die IngDiBa hat aber das Geld auf das ExtraSparen Konto übertragen wo eine Pfändung drauf liegt. Darf die IngDiBa das Geld darauf übertragen und darf der Gläubiger jetzt darüber verfügen.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich gehe davon aus, dass es bei Ihrem Konto um ein Sparkonto handelt ohne besondere gesetzliche Pfändungsschutzregelung, sodass das eingezahlte Geld grundsätzlich pfändbar ist.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hab zwei Bausparverträge wo nicht mehr als 900 Euro drauf ist und bin bei der schuldenberatung und in einem Monat im Insolvenz verfahren da die noch warten wegen dem neuen Gesetz Insolvenz auf drei Jahre darf ich den Bausparvertrag kündigen und das Geld für Ausgaben nehmen für meine Frau und meine Kind?
Sehr geehrter Herr Schmidt,
solange Sie das Geld zur Bezahlung von Lebenshaltungskosten und für sogenannte Bargeschäfte verwenden, begehen Sie keinen Verstoß gegen insolvenzrechtliche Vorschriften.
Beachten Sie, dass es bei einer Auszahlung auf ein P-Konto oder ein gepfändetes Konto zur Pfändung der Summe kommen könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Ich bin Arbeitnehmer und war bei Eröffnung der PI Arbeitnehmer. Nach PI-Eröffnung wurde mein langjährig bestehender Bausparvertrag vom IV aufgelöst und die angesparte Summe dem Anderkonto hinzugefügt. Einverstanden! Danach Anfang 2016 habe ich einen neuen Bausparvertrag abgeschlossen, in dem mtl. 40 Euro angespart wurden. Nun, nach ca. 4 Jahren hat der IV diesen Bausparvertrag WIEDER gekündigt und die angesparte Summe dem Gläubigerkonto hinzugefügt. DARF ER DAS? Nach meinen Recherchen ist dieses vom Arbeitgeber übernommen Spargeld pfändungsfrei. Lauf dem IV ist es nach § 35 InsO pfändbar. Was ist richtig?
Sehr geehrter Herr Dittmann,
grundsätzlich verhält es sich so, dass vermögenswirksame Leistungen zwar, da sie nicht übertragbar sind, unpfändbar sind. Anders verhält es sich aber mit dem angesparten Kapital, dieses ist doch pfändbar.
Wenn Sie sich bereits in der Wohlverhaltensphase befinden, dürfen Sie allerdings wieder Ersparnisse bilden, darunter fallen auch die VL.
Es könnte aber sein, dass bezüglich der VL bzw. des Bausparvertrags eine Nachtragsverteilung angeordnet wurde. Dies kann ich ohne Einblick in Ihren Fall nicht genau beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Tag,
ich befinde mich im Insolvenzverfahren und möchte meinen VL Sparplan auflösen. Die Bank bietet dies an. Darf ich über das Geld frei verfügen oder wird dieses gepfändet ?
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern Sie sich bereits in der Wohlverhaltensphase befinden, haben Sie die Verfügungsbefugnis über Ihr Vermögen zurückerlangt und dürfen darüber verfügen. Etwas anderes gilt, wenn bezüglich dieser Beträge eine Nachtragsverteilung angeordnet wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht