Vorbereitung der Insolvenz
Wenn die Voraussetzungen für eine Insolvenz vorliegen und Sie das Insolvenzverfahren einleiten wollen, sollten Sie zeitig mit den Vorbereitungen beginnen. So stellen Sie gleich zu Beginn sicher, dass Sie am Ende eine lückenlose und vollständige Entschuldung erreichen. Außerdem können Sie Ihr vorhandenes Vermögen so zumindest teilweise vor der Insolvenz bewahren. Wir raten Ihnen zu den folgenden fünf vorbereitenden Schritten.
1. Schritt vor der Insolvenz: Eröffnung eines neuen Kontos
Sobald Sie beschlossen haben, das Insolvenzverfahren zu durchlaufen, lautet unser Rat an Sie, ein neues Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen. Bei der Eröffnung teilen Sie der Bank mit, dass es sich um ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) handeln soll. Diese mit wenig Arbeit verbundene Maßnahme bewahrt Sie vor einer Kontopfändung, die Sie ggf. ein gesamtes Monatseinkommen kosten kann. So können Sie bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ihren Lebensunterhalt bestreiten. Wenn Sie Geldeingänge erwarten, stellen Sie sicher, dass diese ab sofort nur noch auf dieses P-Konto fließen. Teilen Sie die neuen Kontodaten jedoch nicht Ihren Gläubigern mit.
Hinweis: Eröffnen Sie das neue Konto unbedingt bei einer anderen Bank. Achten Sie auch darauf, dass keine Verbindung zwischen der neuen Bank und Ihrer alten Bank besteht, beispielsweise wie zwischen der Deutschen Bank und der Norisbank.
2. Schritt vor der Insolvenz: Sichern Sie Ihr Vermögen
Zugleich geben wir Ihnen Ratschläge, wie Sie Ihre Vermögenswerte vor der Verwertung in der Insolvenz sichern können. Teile Ihres Vermögens können so vor der Versteigerung oder dem Verkauf in der Insolvenz geschützt werden. Es gibt rechtliche Möglichkeiten, beispielsweise ein Auto in der Insolvenz zu behalten. Diese Möglichkeiten nutzen wir so weit es geht für Sie aus. Außerdem können Sie ggf. Guthaben von Versicherungen erhalten oder zu einer Erbschaft kommen. Lesen Sie unseren Artikel zum Thema was Sie in der Insolvenz behalten können, einem Auto sowie Ihren Bank- oder Versicherungsguthaben in der Insolvenz sowie dem Thema Erbschaft in der Insolvenz.
3. Schritt vor der Insolvenz: Sie stellen die Zahlungen an die meisten Gläubiger rigoros ein
Die Eröffnung eines neuen Kontos dient dazu, vor der Insolvenz Ihr Einkommen vor der Pfändung zu bewahren. Da Sie nun auch von den hartnäckigsten Gläubigern keine Kontopfändung mehr befürchten müssen, reagieren Sie nicht mehr auf die Forderungen Ihrer Gläubiger. Werfen Sie die Briefe der Gläubiger auf keinen Fall weg, doch leisten Sie keine Zahlungen mehr. Davon ausgenommen sind nur solche Gläubiger, die Ihre Existenz sicherstellen. Dazu gehört Ihr Vermieter sowie Ihr Stromanbieter. Auch an Ihren Internet- und Telefonanbieter sollten Sie zahlen, um diese Versorgungsleistungen nicht zu verlieren. Alle weiteren Gläubiger sollten Sie nun ignorieren, selbst wenn weitere Zwangsvollstreckungen betrieben werden. Sobald wir Ihren Gläubigern den Beginn des Insolvenzverfahrens mitgeteilt haben, werden diese Sie in Ruhe lassen. Dieses Vorgehen wird keine negativen Folgen für Sie haben, dies ist gerichtlich bestätigt (z.B. OLG Oldenburg ZVI 2003, 483). Somit überbrücken Sie die Zeit bis zur Eröffnung der Insolvenz, wenn endgültig der Pfändungsschutz eintritt.
4. Schritt vor der Insolvenz: Sammeln und ordnen Sie die Unterlagen zur Insolvenz
Im Anschluss an die vorherigen Schritte können Sie das eigentliche Insolvenzverfahren vorbereiten. Sie können die Vorbereitung sehr erleichtern, indem Sie sich selbst einen aktuellen Überblick über Ihre Situation verschaffen. Hierfür benötigen Sie die Gläubigerkorrespondenz, die sich bislang angesammelt hat. Ordnen Sie alle Briefe Ihrer Gläubiger chronologisch. Die Korrespondenz sollte möglichst vollständig erhalten sein, damit Sie eine Aufstellung über Ihre gesamten Schulden und alle Gläubiger erstellen können. Beim Insolvenzantrag darf kein Gläubiger vergessen bzw. übersehen werden. Lesen Sie unseren Artikel zur Gläubigerkorrespondenz und zum Thema Ordnung in Ihren Unterlagen.
5. Schritt vor der Insolvenz: Sämtliche Gläubiger und Schulden erfassen
Durch die Sortierung der Briefe Ihrer Gläubiger können Sie eine einfache Aufstellung über Ihre Schuldensituation anfertigen. Dafür legen Sie eine Tabelle an, in der Sie den Namen und die Anschrift der Gläubiger eintragen. In einer zweiten Spalte tragen Sie den letzten Stand der Höhe der Forderungen ein. Die Vollständigkeit dieser Aufstellung ist sehr wichtig. Wer einen Insolvenzantrag stellt und dabei nicht alle Gläubiger benennt, dem droht, am Ende die Restschuldbefreiung nicht zu erreichen (§ 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO).
Doch mit unserer Hilfe können Sie die Angaben vervollständigen, auch wenn Sie nicht mehr die komplette Gläubigerkorrespondenz besitzen. Wir ermitteln vergessene Gläubiger und überprüfen die Angaben bezüglich der Schuldenhöhe auf Schlüssigkeit. Dabei gehen wir nach dem Vier-Augen-Prinzip vor. Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema vergessene Gläubiger und Forderungen.
Zusätzliche Hinweise für Unternehmer und Selbstständige in der Insolvenz
- Eröffnen Sie das neue P-Konto nicht auf den Namen Ihres Unternehmens, sondern auf Ihren eigenen Namen.
- Treffen Sie die Entscheidung, ob Sie eine Auffanggesellschaft gründen oder Ihren Geschäftsbetrieb weiterführen wollen.
- Die Erlaubnis zur Fortführung, die sogenannte Freigabe, muss Ihnen durch den Insolvenzverwalter erteilt werden. Das Risiko bei der Fortführung des Betriebs besteht darin, dass neue Verbindlichkeiten entstehen können, die anschließend nicht von der Restschuldbefreiung umfasst sind. Außerdem wird der Insolvenzverwalter eine monatliche Zahlung verlangen, die unabhängig davon ist, ob Ihr Unternehmen diesen Betrag erwirtschaften konnte.
- Die Gründung einer Auffanggesellschaft erfolgt nicht durch Sie selbst, sondern durch eine Vertrauensperson. Sie selbst werden zum Angestellten dieser Auffanggesellschaft. So bleibt Ihnen der Weg in die Insolvenz offen, ohne dass Ihre Firma zerschlagen wird. Gleichzeitig bestehen auch hier Risiken. Lassen Sie sich daher vor der Gründung der Auffanggesellschaft umfassend juristisch beraten.
- Bei Überweisungen von Ihrem Firmen- oder Privatkonto an Ihnen nahestehende Personen ist besondere Vorsicht geboten. Fast immer wird eine solche Zahlung anschließend vom Insolvenzverwalter angefochten. Damit bringen Sie auch den Empfänger der Zahlung in Schwierigkeiten, weil er die Zahlung zurücküberweisen muss. Eine Möglichkeit, auch kurz vor der Insolvenz noch wirksame Zahlungen zu tätigen, sind Bargeschäfte (§ 143 InsO).
Vorbereitung der GmbH oder UG Insolvenz
Die Geschäftsführung eines Unternehmens birgt immer ein gewisses Risiko. Selbst bei hoher Sorgfalt können sich Entscheidungen im Nachhinein als falsch herausstellen. Ein Unternehmen kann aus den verschiedensten Gründen in die Situation kommen, Insolvenz anmelden zu müssen. Als Geschäftsführer einer GmbH oder UG sollten Sie sich deshalb idealerweise schon zu Beginn Ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer mit Ihren Risiken im Fall einer Insolvenz auseinandersetzen. Dann können Sie Ihren Geschäftsführervertrag so erstellen, dass einige Haftungsrisiken von Anfang an ausgeschlossen sind. Auch eine D&O Versicherung kann Sie vor Haftungsrisiken schützen. Des weiteren sollten Sie auch genau wissen, welche Regelungen der Gesellschaftsvertrag im Falle einer Insolvenz vorsieht.
Grundsätzlich sind Sie als Geschäftsführer in der Pflicht, stets über die wirtschaftliche Gesundheit Ihres Unternehmens informiert zu sein. Ein großer Teil der Insolvenzanträge über eine GmbH oder UG wird jedoch zu spät gestellt. Die Gründe dafür sind:
- Die Hoffnung, dass es wieder aufwärts geht
- Angst vor Verlust der Reputation im Kollegen- und Bekanntenkreis
- Fehlerhafte Einschätzung der wirtschaftlichen Situation
- Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen
Damit Sie nicht Gefahr laufen, den Insolvenzantrag zu spät zu stellen und sich dem persönlichen Haftungsrisiko auszusetzen, sollten Sie spätestens bei ersten Anzeichen wie Zahlungsstockungen fachlichen Rat einholen und einen spezialisierten Anwalt kontaktieren.
Hallo,
Ich habe beim indolvenzverwalter eine Anfrage gestellt auf vorzeitiger Beendigung nach 5 Jahren. Und habe folgende Antwort bekommen und möchte nun wissen, was das bedeutet: Also der letzte Satz.
Sehr geehrter Herr Jammers,
die Kosten des laufenden Insolvenzverfahrens konnten bei der Vornahme der Schlussverteilung bereits beglichen werden. Die Kosten des Treuhänders für die Wohlverhaltensphase werden durch die laufenden pfändbaren Beträge aus Ihrem Arbeitseinkommen gedeckt.
Die Frist für die Verkürzung auf 5 Jahre Laufzeit der Insolvenz beginnt mit Eröffnung des Verfahrens (hier am 23.05.2019). Die Voraussetzungen für eine Antragstellung Ihrerseits sind gegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr J.,
das bedeutet, dass das gesamte Insolvenzverfahren dank Ihres Antrags nach 5 Jahren endet. Damit endet das Verfahren voraussichtlich 5 Jahre nach dem genannten Datum.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Tag,
ich hatte Ihnen von meiner Befreiung berichtet und von meinen Guthaben auf mein Konto.
Jetzt die Praxis: ich habe die 4 Gläubiger angeschrieben zwecks Aufhebung der Pfändungen und 1 hat es gleich zurück genommen und die anderen 3 wurden geweckt und Postbank zahlt jetzt schön aus …
Insolvenz Gericht schreibt nur, nicht für zuständig und man muss über Rechtsanwalt.
Wofür macht man es eigentlich , wenn danach es dann weiter geht. Wollte mir ein neues anderes Konto zulegen , macht es Sinn ?
Mit freundlichen Grüßen
DA
Sehr geehrter Herr A.,
es ist natürlich sehr bedauerlich, dass diese “schlafenden Hunde” quasi geweckt wurden. Aber anders hätten Sie die Pfändungen auch nicht vom Konto bekommen.
Da Pfändungen nach erteilter Restschuldbefreiung rechtswidrig sind, bestehen mehrere Möglichkeiten.
Es wäre empfehlenswert, den Gläubigern mitzuteilen, dass auf Basis der erteilten Restschuldbefreiung eine Vollstreckungsabwehrklage eingeleitet wird, deren Kosten sie zu tragen haben, wenn die Pfändung nicht aufgehoben wird.
Beim Amtsgericht kann ein Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO gestellt werden.
Sollte dies nicht erfolgreich sein, hilft letztendlich nur die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO. Dies ist grundsätzlich auch ohne Anwalt möglich. Da die Gläubiger den Anwalt zahlen müssten, wäre jedoch ein Anwalt empfehlenswert.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren
Mein Insolvenzverfahren ist am 26.06.2014 eröffnet worden, jetzt meine frage darf ich Geld ansparen wenn ja darf das auch bei einer Kasse sein?
Und wieviel darf die Höhe sein?
Vielen lieben Dank
Dagmar
Sehr geehrte Fragestellerin,
da die Abtretungsfrist von sechs Jahren nunmehr beendet ist, dürfen Sie auch wieder Vermögen ansparen. Sie dürfen wieder voll und ganz über ihr gesamtes Vermögen und Einkommen in der vollen Höhe verfügen.
Setzen Sie sich am besten einmal mit dem Insolvenzverwalter oder dem zuständigen Amtsgericht in Verbindung und lassen Sie sich bestätigen, dass die Abtretungsfrist beendet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht