Insolvenz: Bundesweite anwaltliche Beratung in der Insolvenz nach § 305 InsO

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    Insolvenz – Was bedeutet die Insolvenz?

    In der Wirtschaft gilt, dass Sie keinen Gewinn erzielen können, ohne ein Risiko einzugehen. Dieses Risiko besteht darin, dass der erwartete Erfolg ausbleibt und das Unternehmen zahlungsunfähig wird. Das Unternehmen meldet dann Insolvenz an.
    Auch im Privatleben spielen die Finanzen eine große Rolle. Denn wie im Wirtschaftsleben können unliebsame Überraschungen und unerwartete Ausgaben dazu führen, dass die Ausgaben auf einmal die Einnahmen übersteigen. Daher kann auch eine Privatperson Insolvenz anmelden, um auf Schulden und Zahlungsunfähigkeit zu reagieren und durch Insolvenz eine Verbesserung der finanziellen Situation zu erreichen.
    Wenn es unmöglich ist, die Zahlungsverpflichtungen, also Schulden, zu erfüllen oder auch nur zu verringern, spricht man von Überschuldung oder auch vom Konkurs. Die Insolvenz gibt Ihnen die Möglichkeit, sich von den drückenden Schulden zu befreien. Gesetzlich geregelt ist die Insolvenz in der Insolvenzordnung (InsO).

    Arten der Insolvenz

    Die Insolvenzordnung kennt mehrere Arten der Insolvenz.

    • Privatinsolvenz: Sie wird auch als Verbraucherinsolvenz bezeichnet. Diese Form der Insolvenz kann nur von Privatpersonen eingeleitet werden.
    • Regelinsolvenz: Das Verfahren der Regelinsolvenz wird bei juristischen Personen (z.B. einer GmbH) oder Unternehmern und Selbstständigen angewendet
    • Insolvenz einer Kapitalgesellschaft wie GmbH oder UG: Gemäß § 15a InsO haben die Geschäftsführer die Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt, die Insolvenz für die Gesellschaft zu beantragen. Dies gilt nicht für Selbstständige oder Freiberufler.

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    Ziele der Insolvenz

    Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Insolvenz zum Geschäftsleben und zum gesellschaftlichen Alltag dazugehört, da Risiken unvermeidlich und Fehler nur menschlich sind. Dass die Situation Menschen in allen Lebenslagen sowie große wie kleine Unternehmer trifft, sieht man an der stets hohen Zahl von Insolvenzbekanntmachungen. Damit die belastende Situation, überschuldet zu sein, nicht ein Leben lang Ihre Existenz belastet, ermöglicht die Insolvenz eine Schuldenbefreiung.

    • Das bedeutet, sämtliche Schulden sind nach 3, 5 oder maximal 6 Jahren vollständig erlassen.
    • Die Höhe der Schulden spielt dabei keine Rolle.

    Sie als Schuldner erreichen mit der Insolvenzeröffnung außerdem das Ziel, vor der unangenehmen Kontopfändung geschützt zu sein.
    Für Selbstständige und Freiberufler besteht die Möglichkeit, ihre Beschäftigung trotz der Insolvenz fortzusetzen. Für diese ist die Fortführung der selbstständigen Tätigkeit ein weiteres wesentliches Ziel.
    Für Arbeitnehmer in der Insolvenz gilt, dass das Insolvenzverfahren grundsätzlich keinen Einfluss auf Ihre Arbeitsstelle haben darf, denn Ihr Verhalten als säumiger Schuldner ist Ihrem Privatleben zuzuordnen.
    Eine Besonderheit besteht bei der Insolvenz einer GmbH oder UG. Hier besteht zunächst das Ziel, die Insolvenz durch einen außergerichtlichen Vergleich oder eine Sanierung zu vermeiden.

    Kann dies nicht erreicht werden hat der Geschäftsführer das Ziel, von seiner persönlichen Haftung und dem Risiko der Insolvenzverschleppung befreit sowie vor einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung geschützt zu sein.

    1. Ziel der Insolvenz: Restschuldbefreiung – Sie verlieren Ihre Schulden

    Wenn Sie nicht genug verdienen oder einnehmen, um Ihre Schulden sowie die Anfallenden Zinsen und Gebühren begleichen zu können, wird das Leben zum Spießrutenlauf. Um diesen inakzeptablen Zustand zu beenden, führt die Insolvenz zur Restschuldbefreiung.

    Das bedeutet für Sie: Sie sind nach dem Ablauf einer gewissen Zeit schuldenfrei. Wie lange dieser Zeitraum für Sie ist, hängt davon ab, wie hoch Ihre Rückzahlungen sind. In jedem Fall tritt nach Ablauf des Zeitraums die Restschuldbefreiung ein.

    Wann tritt die Restschuldbefreiung ein?

    • Nach 3 Jahren: Bei einer Tilgung von 35% der Schulden und Zahlung der Verfahrenskosten
    • Nach 5 Jahren: Bei Tragung der Verfahrenskosten
    • Oder nach 6 Jahren, unabhängig davon, ob überhaupt Schulden zurückgezahlt wurden.

    Die Restschuldbefreiung führt dazu, dass Sie vollständig von Ihren Schulden befreit sind – Unabhängig davon, wie hoch die Summe Ihrer Schulden vorher war. Die Höhe Ihrer Rückzahlungen im Insolvenzverfahren spielt nur für die Dauer bis zur Restschuldbefreiung eine Rolle.

    Die Restschuldbefreiung ist vom Gesetzgeber vorgesehen, um für jeden Insolventen Schuldner eine Rückkehr zum unbelasteten Leben zu ermöglichen. Voraussetzung ist, dass dieser sich während der vorherigen Wohlverhaltensperiode redlich um die Abtragung ihrer Schulden bemüht hat.
    Es spielt keine Rolle,

    • wie hoch Ihre Schulden zu Anfang waren,
    • wieviele Gläubiger Sie hatten und
    • ob alle Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet haben (§ 301 InsO).

    2. Ziel der Insolvenz: Pfändungsschutz – Sicherheit vor Kontopfändung und Zwangsvollstreckung

    Wenn die unangenehme Situation eintritt, dass unbeglichene Rechnungen überfällig sind, quillt der Briefkasten schnell über. Zahlungserinnerungen sind nur der Anfang. Zahlungsunfähigkeit ist eine sehr unangenehme Situation. Im schlimmsten Fall erwirkt der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch das Gericht. Dann können Sie nicht mehr selbst über das Geld auf Ihrem Konto verfügen. Diese Situation können Sie durch eine Insolvenz beenden. Sofort mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt ein umfassender Pfändungsschutz ein. Somit müssen Sie diese Briefe nicht mehr beachten. Der Gerichtsvollzieher hat keine Möglichkeit mehr, bei Ihnen zu pfänden, denn alle Zahlungen laufen von nun an über den Insolvenzverwalter. Sie können auch nicht mehr zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufgefordert werden. Somit erreichen Sie durch eine Insolvenz das Ziel des Pfändungsschutzes.

    3. Ziel der Insolvenz: Fortführung Ihrer selbstständigen Tätigkeit

    Ein weiteres Ziel in der Insolvenz ist die Fortführung des Unternehmens. In vielen Fällen, in denen sich ein Unternehmen in finanzieller Schieflage befindet, sind einige Bereiche weiterhin profitabel und sanierungsfähig. Lediglich die Zinszahlungen und Schulden lähmen das Unternehmen.
    Mit unserer Erfahrung in Unternehmenssanierung und Schuldnerberatung zeigen wir Ihnen Wege, Ihr Unternehmen zu sanieren und ohne Schulden fortzuführen. Wir beraten Sie beispielsweise über die Möglichkeit, eine Auffanggesellschaft in der Insolvenz zu gründen und damit Ihren Betrieb zu erhalten. Grundgedanke ist es dabei, dass die normalen Arbeitsabläufe für Sie sowie Ihre Mitarbeiter während des Insolvenzverfahrens aufrechterhalten werden.
    Natürlich kann auch eine Aufgabe des Unternehmens die bessere Wahl sein. Wir analysieren die Alternativen mit Ihnen und beraten Sie bei der Entscheidung.

    Ziele der UG oder GmbH Insolvenz

    Für Sie als Geschäftsführer einer GmbH oder UG in der Insolvenz besteht das Hauptziel darin, die Haftung mit Ihrem Privatvermögen auszuschließen. Eine Absicherung treffen Sie idealerweise schon bei der Anstellung im Geschäftsführervertrag, beispielsweise durch haftungsbeschränkende Klauseln. Dennoch erreichen Sie eine Enthaftung in der Insolvenz nur, wenn Sie rechtzeitig den Insolvenzantrag stellen sowie keine anfechtbaren Zahlungen leisten. Weiterhin endet die GmbH oder UG Insolvenz mit der Auflösung der Gesellschaft.

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    Ablauf und Dauer der Insolvenz

    Eine Insolvenz läuft im Wesentlichen in drei Phasen ab.

    • Vorbereitungsphase
    • Insolvenzverfahren
    • Wohlverhaltensperiode

    Erster Abschnitt der Insolvenz: Vorbereitungsphase

    Die Grundlagen für das Insolvenzverfahren werden in der Vorbereitungsphase gelegt. Schon hier erfolgen wichtige Weichenstellungen zu Ihrer Restschuldbefreiung. Die Vorbereitung der Insolvenz beginnt mit der Beurteilung Ihrer Aussicht auf eine Restschuldbefreiung. Wir fassen sämtliche Aspekte Ihres Falles in einem Entschuldungsplan zusammen und beraten Sie über die Vorgehensweise in der Insolvenz. Ebenfalls zeigen wir Ihnen, wie Sie Ihr unpfändbares Vermögen sichern, um Ihren Lebensunterhalt davon bestreiten zu können. Stellen Sie sämtliche Zahlungen an die Gläubiger ein und eröffnen Sie ein neues Konto. Gleichzeitig sollten Sie sämtliche Gläubigerkorrenspondenz ordnen, damit Sie einen genauen Überblick über Ihre Schuldensituation gewinnen und die aktuellen Daten vorliegen haben. Diese Vorbereitung hilft dabei, dass Ihre Entschuldung lückenlos und vollständig ablaufen kann.

    Unsere Unterstützung dabei ist Ihnen sicher. Getreu dem Vier-Augen-Prinzip werfen wir einen genauen Blick auf Ihre Angaben. Durch Kommunikation mit Ihren Gläubigern stellen wir sicher, dass diese keine weiteren Briefe schicken und die restlichen Maßnahmen einstellen. Wir vervollständigen Ihre Angaben, indem wir ggf. vergessene Gläubiger in öffentlichen Registern ausfindig machen.

    Im Anschluss an diese sorgfältige Vorbereitung unternehmen wir den Versuch, uns mit Ihren Gläubigern auf eine außergerichtliche Schuldenbereinigung zu einigen. Sollten die Gläubiger ihre Zustimmung verweigern, stellen wir für Sie anschließend den Insolvenzantrag.

    Falls Sie Unternehmer sind, ergänzen wir unsere Beratung um die Felder Gründung einer Auffanggesellschaft und Restrukturierung und Sanierung Ihres Unternehmens. Die Vorbereitung der Insolvenz dauert in diesem Fall entsprechend länger und kann bis zu drei Monaten umfassen.

    Zweiter Abschnitt: Insolvenzverfahren

    Rund fünf Wochen nachdem der Insolvenzantrag gestellt wurde folgt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht wird einen Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder einsetzen, der für die Verwaltung Ihres pfändbaren Vermögens zuständig ist. Beachten Sie, dass der Treuhänder in der Insolvenz nicht Ihr Verbündeter ist. Er steht vielmehr auf Seiten der Gläubiger. Der Treuhänder hat keine Befugnis über den unpfändbaren Teil Ihres Vermögens. Als Unternehmer müssen Sie mit einer deutlich längeren Dauer dieses Abschnitts rechnen als bei einer Privatperson. Weil der Insolvenzverwalter sämtliche Rechtsgeschäfte der Gesellschaft vor der Insolvenz überprüfen muss, kommt es regelmäßig zu langen Verzögerungen. Dies erhöht jedoch nicht die Gesamtdauer bis zur Restschuldbefreiung.

    Dritter Abschnitt der Insolvenz: Wohlverhaltensperiode – Ende 3, 5 oder 6 Jahre gerechnet ab Verfahrenseröffnung

    Nach der Verteilung der Insolvenzmasse ist der Weg zur Restschuldbefreiung frei. Allerdings müssen Sie über den folgenden Zeitraum hinweg den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an den Treuhänder abtreten. Dieser Zeitraum wird Wohlverhaltensperiode genannt. Das Ende der Wohlverhaltensperiode kann nach 3, 5 oder 6 Jahren erreicht sein, gerechnet ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

    • Restschuldbefreiung nach 3 Jahren: Bei Tilgung der Verfahrenskosten und 35% der Schulden
    • Restschuldbefreiung nach 5 Jahren: Bei Tragung der Verfahrenskosten
    • Restschuldbefreiung nach 6 Jahren: Spätestens jetzt tritt unabhängig von jeder Schuldenrückzahlung die Restschuldbefreiung ein

    Die Wohlverhaltensperiode hat für Sie einige Erleichtungerungen: Sie kommen mit dem Insolvenzgericht nicht mehr in Berührung. Auch mit dem Treuhänder haben Sie nur noch indirekt Kontakt, er wird Ihnen einen jährlichen Fragebogen per Post zuschicken. Außerdem müssen Sie über erhaltene Zuwendungen wie Schenkungen nicht mehr ausführlich Rechenschaft ablegen und dürfen diese behalten. Aus den unpfändbaren Teil Ihres Einkommens können Sie wenn möglich auch wieder Rücklagen bilden. Die Restschuldbefreiung bildet schließlich den Abschluss der Wohlverhaltensphase. Damit sind Sie endgültig schuldenfrei, Ihre Gläubiger verlieren ihre Forderungen gegen Sie.

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    Voraussetzungen für die Insolvenz

    Unter bestimmten Voraussetzungen können alle natürlichen Personen den Antrag auf Insolvenz stellen. Egal, ob die Person Arbeitnehmer, Beamter, Arbeitsloser, ALG II-Empfänger, Rentner oder Kleinunternehmer ist. Alle Personen, die sich in finanzieller Schieflage oder finanzieller Not befinden, erhalten vom Gesetzgeber die Möglichkeit der Entschuldung durch eine Insolvenz. Auch ausländische Staatsbürger können Insolvenz beantragen, wenn sie in Deutschland wohnen.

    Insolvenz als Privatperson oder als Unternehmer

    Die Insolvenz für Privatpersonen (Verbraucherinsolvenz) bietet den Vorteil, dass sie Kostengünstiger und weniger aufwändig ist. Auch wenn Sie Kleinunternehmer sind, können Sie als Privatperson Insolvenz anmelden. Gewerbetreibende und Freiberufler, deren Gewerbe gemäß § 304 Abs. 1 InsO als klein eingestuft wird, können die Insolvenz für Privatpersonen wählen. Für Selbstständige gilt: Sie können dann die Insolvenz für Privatpersonen wählen, wenn Sie Ihre Selbstständige Tätigkeit bereits beendet haben und aus der früheren selbstständigen Tätigkeit weniger als 20 Gläubiger haben. Außerdem dürfen Ihre Verbindlichkeiten keine Gehaltszahlungen an ehemalige Mitarbeiter umfassen. Es wäre daher ein ratsames vorgehen, ggf. die Schulden bei ehemaligen Arbeitnehmern und einigen Gläubigern zu bezahlen, um die Grenze von 19 Gläubigern zu erreichen und die Insolvenz für Verbraucher zu beantragen.
    Wenn Sie Ihre selbstständige Tätigkeit wie beispielsweise Ihre Gastwirtschaft, Ihren Hotelbetrieb oder Ihr Handelsgewerbe in der Insolvenz fortführen wollen, ist die Insolvenz für Unternehmer (Regelinsolvenz) die richtige Wahl für Sie.

    Zahlungsunfähigkeit ist Voraussetzung für die Insolvenz

    Grundvoraussetzung für die Insolvenz ist, dass Sie zahlungsunfähig sind. Wenn Ihr pfändbares Einkommen niedriger ist als der Betrag, den Sie aktuell monatlich an Ihre Gläubiger zahlen, so ist die Insolvenz häufig eine empfehlenswerte Entscheidung.

    Für Insolvenz ist kein Einkommen nötig

    Beim Insolvenzverfahren entstehen Gerichtskosten. Doch auch wenn Sie als ALG II (“Hartz IV”)-Empfänger, Rentner oder Geringverdiener nach Ihren Lebenshaltungskosten kein Geld zur Verfügung haben, ist die Insolvenz möglich. Ein pfändbares Einkommen ist keine Voraussetzung für die Insolvenz. Im Gegenteil ist die Insolvenz ja gerade für Menschen in finanzieller Not gedacht. Bei sehr niedrigem Einkommen werden die Gerichtskosten vom Staat vorgestreckt. Wir stellen hierfür beim Insolvenzgericht den sogenannten Stundungsantrag. Wenn sich Ihre Einkommenssituation während und nach der Insolvenz nicht bessern sollte, werden Ihnen die Verfahrenskosten schließlich erlassen.

    Außerdem hat vor der Insolvenz ein Versuch zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung stattzufinden. Wir übernehmen dies für Sie. Erst wenn die Gläubiger dieses Angebot ablehnen sowie eine hierzu befugte Stelle das Scheitern bestätigt hat (§ 305 I InsO), kann mit der Insolvenz fortgefahren werden.

    Voraussetzungen für eine GmbH oder UG Insolvenz

    Im Gegensatz zu Privatpersonen und Selbstständigen Unternehmern ist die GmbH oder UG eine juristische Person. Daher ist es anders als bei natürlichen personen nicht die freie Entscheidung des Geschäftsführers, die Insolvenz zu beantragen. Vielmehr schreibt das Gesetz bei bestimmten Voraussetzungen zwingend die Stellung des Insolvenzantrags vor (§ 15a InsO).

    Insolvenzgründe für eine GmbH oder UG

    Die Voraussetzungen, unter denen der Geschäftsführer einer GmbH oder UG Insolvenz anmelden muss, sind in § 15a Abs. 1 InsO aufgeführt. Die Insolvenzgründe sind

    • Zahlungsunfähigkeit
    • und Überschuldung.

    Liegt einer dieser Gründe vor, muss der Insolvenzantrag unverzüglich gestellt werden. Zahlreiche Geschäftsführer stellen den Insolvenzantrag zu spät. In diesem Fall kann der Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung straf- und haftbar gemacht werden sowie eine Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter erfolgen. Lesen Sie hier mehr zu den Insolvenzantragsgründen und den Folgen einer Insolvenzverschleppung.

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    Antragsberechtigung für die Insolvenz

    Das Insolvenzverfahren ist in erster Linie ein zivilrechtliches Verfahren. Das bedeutet, für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens bedarf es eines Antrags. Das Insolvenzgericht wird nicht von Amts wegen, also von selbst tätig. Ein Insolvenzverfahren ohne vorherigen Antrag ist grundsätzlich unzulässig.
    Grundsätzlich sind alle natürlichen Personen dazu berechtigt, für sich selbst einen Antrag auf Insolvenz (Verbraucherinsolvenz) zu stellen. Egal ob Sie Arbeitnehmer, Beamter, Arbeitsloser, ALG II-Empfänger, Rentner oder Kleinunternehmer sind.
    Dasselbe gilt für Selbstständige, die ihre Unternehmung während der Insolvenz weiterführen möchten. Auch sie können den Antrag auf Insolvenz (Regelinsolvenz) für sich selbst stellen.

    Gläubigerantrag auf Insolvenz

    Grundsätzlich sind außerdem Ihre Gläubiger berechtigt, einen Insolvenzantrag für Sie zu stellen (sogenannter Gläubigerantrag oder Fremdantrag). Dies geschieht nur in seltenen Fällen, meist durch die Finanzbehörden, eine Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft.
    Ein solcher Fremdantrag eines Gläubigers ist möglich, wenn er die nötigen Voraussetzungen erfüllt. Für den Gläubigerantrag auf Insolvenz muss

    • eine ladungsfähige Adresse des Schuldners benannt sein
    • der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darlegen
    • eine Fällige Forderung bestehen, welche nicht völlig unbedeutend ist (beispielsweise reichen rückständige Mahngebühren und Zinsen regelmäßig nicht aus, wenn die Hauptforderung beglichen wurde). Der Insolvenzantrag darf nicht als unlauteres Druckmittel missbraucht werden, beispielsweise um dem Ruf eines Wettbewerbers durch die Insolvenz zu schaden.
    • der Gläubiger einen Eröffnungsgrund, also Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, glaubhaft machen.

    Beim Gläubigerantrag auf Insolvenz ist schnelles Handeln geboten

    Der Gläubigerantrag ist das Signal, dass eine Reaktion erforderlich ist. Das Gericht wird Ihnen eine Erklärungsfrist setzen, innerhalb derer Sie die Entscheidung für oder gegen die Insolvenz treffen. Mithilfe eines Anwalts können Sie am besten einschätzen, ob Sie zahlungsunfähig sind oder den Antrag noch durch Zahlung der offenen Forderung abwenden können. Falls die Zahlungsunfähigkeit unvermeidbar ist, sollten Sie den Insolvenzantrag schnell stellen. Ansonsten erhalten Sie nach der Insolvenz keine Restschuldbefreiung. Beim Insolvenzantrag sind korrekte und vollständige Angaben erforderlich. Daher sollten Sie in Anbetracht der kurzen Frist unbedingt fachkundige Beratung anfordern.
    Lesen Sie mehr zur Antragsberechtigung bei der Insolvenz und zur Reaktion auf den Gläubigerantrag.

    Vorbereitung der Insolvenz

    Wenn die Voraussetzungen für eine Insolvenz vorliegen und Sie das Insolvenzverfahren einleiten wollen, sollten Sie zeitig mit den Vorbereitungen beginnen. So stellen Sie gleich zu Beginn sicher, dass Sie am Ende eine lückenlose und vollständige Entschuldung erreichen. Außerdem können Sie Ihr vorhandenes Vermögen so zumindest teilweise vor der Insolvenz bewahren. Wir raten Ihnen zu den folgenden fünf vorbereitenden Schritten.

    1. Schritt vor der Insolvenz: Eröffnung eines neuen Kontos

    Sobald Sie beschlossen haben, das Insolvenzverfahren zu durchlaufen, lautet unser Rat an Sie, ein neues Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen. Bei der Eröffnung teilen Sie der Bank mit, dass es sich um ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) handeln soll. Diese mit wenig Arbeit verbundene Maßnahme bewahrt Sie vor einer Kontopfändung, die Sie ggf. ein gesamtes Monatseinkommen kosten kann. So können Sie bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ihren Lebensunterhalt bestreiten. Wenn Sie Geldeingänge erwarten, stellen Sie sicher, dass diese ab sofort nur noch auf dieses P-Konto fließen. Teilen Sie die neuen Kontodaten jedoch nicht Ihren Gläubigern mit.
    Hinweis: Eröffnen Sie das neue Konto unbedingt bei einer anderen Bank. Achten Sie auch darauf, dass keine Verbindung zwischen der neuen Bank und Ihrer alten Bank besteht, beispielsweise wie zwischen der Deutschen Bank und der Norisbank.

    2. Schritt vor der Insolvenz: Sichern Sie Ihr Vermögen

    Zugleich geben wir Ihnen Ratschläge, wie Sie Ihre Vermögenswerte vor der Verwertung in der Insolvenz sichern können. Teile Ihres Vermögens können so vor der Versteigerung oder dem Verkauf in der Insolvenz geschützt werden. Es gibt rechtliche Möglichkeiten, beispielsweise ein Auto in der Insolvenz zu behalten. Diese Möglichkeiten nutzen wir so weit es geht für Sie aus. Außerdem können Sie ggf. Guthaben von Versicherungen erhalten oder zu einer Erbschaft kommen. Lesen Sie unseren Artikel zum Thema was Sie in der Insolvenz behalten können, einem Auto sowie Ihren Bank- oder Versicherungsguthaben in der Insolvenz sowie dem Thema Erbschaft in der Insolvenz.

    3. Schritt vor der Insolvenz: Sie stellen die Zahlungen an die meisten Gläubiger rigoros ein

    Die Eröffnung eines neuen Kontos dient dazu, vor der Insolvenz Ihr Einkommen vor der Pfändung zu bewahren. Da Sie nun auch von den hartnäckigsten Gläubigern keine Kontopfändung mehr befürchten müssen, reagieren Sie nicht mehr auf die Forderungen Ihrer Gläubiger. Werfen Sie die Briefe der Gläubiger auf keinen Fall weg, doch leisten Sie keine Zahlungen mehr. Davon ausgenommen sind nur solche Gläubiger, die Ihre Existenz sicherstellen. Dazu gehört Ihr Vermieter sowie Ihr Stromanbieter. Auch an Ihren Internet- und Telefonanbieter sollten Sie zahlen, um diese Versorgungsleistungen nicht zu verlieren. Alle weiteren Gläubiger sollten Sie nun ignorieren, selbst wenn weitere Zwangsvollstreckungen betrieben werden. Sobald wir Ihren Gläubigern den Beginn des Insolvenzverfahrens mitgeteilt haben, werden diese Sie in Ruhe lassen. Dieses Vorgehen wird keine negativen Folgen für Sie haben, dies ist gerichtlich bestätigt (z.B. OLG Oldenburg ZVI 2003, 483). Somit überbrücken Sie die Zeit bis zur Eröffnung der Insolvenz, wenn endgültig der Pfändungsschutz eintritt.

    4. Schritt vor der Insolvenz: Sammeln und ordnen Sie die Unterlagen zur Insolvenz

    Im Anschluss an die vorherigen Schritte können Sie das eigentliche Insolvenzverfahren vorbereiten. Sie können die Vorbereitung sehr erleichtern, indem Sie sich selbst einen aktuellen Überblick über Ihre Situation verschaffen. Hierfür benötigen Sie die Gläubigerkorrespondenz, die sich bislang angesammelt hat. Ordnen Sie alle Briefe Ihrer Gläubiger chronologisch. Die Korrespondenz sollte möglichst vollständig erhalten sein, damit Sie eine Aufstellung über Ihre gesamten Schulden und alle Gläubiger erstellen können. Beim Insolvenzantrag darf kein Gläubiger vergessen bzw. übersehen werden. Lesen Sie unseren Artikel zur Gläubigerkorrespondenz und zum Thema Ordnung in Ihren Unterlagen.

    5. Schritt vor der Insolvenz: Sämtliche Gläubiger und Schulden erfassen

    Durch die Sortierung der Briefe Ihrer Gläubiger können Sie eine einfache Aufstellung über Ihre Schuldensituation anfertigen. Dafür legen Sie eine Tabelle an, in der Sie den Namen und die Anschrift der Gläubiger eintragen. In einer zweiten Spalte tragen Sie den letzten Stand der Höhe der Forderungen ein. Die Vollständigkeit dieser Aufstellung ist sehr wichtig. Wer einen Insolvenzantrag stellt und dabei nicht alle Gläubiger benennt, dem droht, am Ende die Restschuldbefreiung nicht zu erreichen (§ 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO).
    Doch mit unserer Hilfe können Sie die Angaben vervollständigen, auch wenn Sie nicht mehr die komplette Gläubigerkorrespondenz besitzen. Wir ermitteln vergessene Gläubiger und überprüfen die Angaben bezüglich der Schuldenhöhe auf Schlüssigkeit. Dabei gehen wir nach dem Vier-Augen-Prinzip vor. Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema vergessene Gläubiger und Forderungen.

    Zusätzliche Hinweise für Unternehmer und Selbstständige in der Insolvenz

    • Eröffnen Sie das neue P-Konto nicht auf den Namen Ihres Unternehmens, sondern auf Ihren eigenen Namen.
    • Treffen Sie die Entscheidung, ob Sie eine Auffanggesellschaft gründen oder Ihren Geschäftsbetrieb weiterführen wollen.
      • Die Erlaubnis zur Fortführung, die sogenannte Freigabe, muss Ihnen durch den Insolvenzverwalter erteilt werden. Das Risiko bei der Fortführung des Betriebs besteht darin, dass neue Verbindlichkeiten entstehen können, die anschließend nicht von der Restschuldbefreiung umfasst sind. Außerdem wird der Insolvenzverwalter eine monatliche Zahlung verlangen, die unabhängig davon ist, ob Ihr Unternehmen diesen Betrag erwirtschaften konnte.
      • Die Gründung einer Auffanggesellschaft erfolgt nicht durch Sie selbst, sondern durch eine Vertrauensperson. Sie selbst werden zum Angestellten dieser Auffanggesellschaft. So bleibt Ihnen der Weg in die Insolvenz offen, ohne dass Ihre Firma zerschlagen wird. Gleichzeitig bestehen auch hier Risiken. Lassen Sie sich daher vor der Gründung der Auffanggesellschaft umfassend juristisch beraten.
    • Bei Überweisungen von Ihrem Firmen- oder Privatkonto an Ihnen nahestehende Personen ist besondere Vorsicht geboten. Fast immer wird eine solche Zahlung anschließend vom Insolvenzverwalter angefochten. Damit bringen Sie auch den Empfänger der Zahlung in Schwierigkeiten, weil er die Zahlung zurücküberweisen muss. Eine Möglichkeit, auch kurz vor der Insolvenz noch wirksame Zahlungen zu tätigen, sind Bargeschäfte (§ 143 InsO).

    Vorbereitung der GmbH oder UG Insolvenz

    Die Geschäftsführung eines Unternehmens birgt immer ein gewisses Risiko. Selbst bei hoher Sorgfalt können sich Entscheidungen im Nachhinein als falsch herausstellen. Ein Unternehmen kann aus den verschiedensten Gründen in die Situation kommen, Insolvenz anmelden zu müssen. Als Geschäftsführer einer GmbH oder UG sollten Sie sich deshalb idealerweise schon zu Beginn Ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer mit Ihren Risiken im Fall einer Insolvenz auseinandersetzen. Dann können Sie Ihren Geschäftsführervertrag so erstellen, dass einige Haftungsrisiken von Anfang an ausgeschlossen sind. Auch eine D&O Versicherung kann Sie vor Haftungsrisiken schützen. Des weiteren sollten Sie auch genau wissen, welche Regelungen der Gesellschaftsvertrag im Falle einer Insolvenz vorsieht.

    Grundsätzlich sind Sie als Geschäftsführer in der Pflicht, stets über die wirtschaftliche Gesundheit Ihres Unternehmens informiert zu sein. Ein großer Teil der Insolvenzanträge über eine GmbH oder UG wird jedoch zu spät gestellt. Die Gründe dafür sind:

    • Die Hoffnung, dass es wieder aufwärts geht
    • Angst vor Verlust der Reputation im Kollegen- und Bekanntenkreis
    • Fehlerhafte Einschätzung der wirtschaftlichen Situation
    • Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen

    Damit Sie nicht Gefahr laufen, den Insolvenzantrag zu spät zu stellen und sich dem persönlichen Haftungsrisiko auszusetzen, sollten Sie spätestens bei ersten Anzeichen wie Zahlungsstockungen fachlichen Rat einholen und einen spezialisierten Anwalt kontaktieren.

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    Schuldenvergleich in der Insolvenz eines Verbrauchers

    Um vermeidbare Insolvenzverfahren zu verhindern und die Gerichte zu entlasten gibt es die Vorschrift, einen Versuch zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung zu unternehmen. Dies bietet Ihnen die Möglichkeit der außergerichtlichen Entschuldung. Wir arbeiten einen Vergleichsvorschlag aus, den wir Ihren Gläubigern unterbreiten. Bei dem Angebot streben wir die Zustimmung der Gläubiger an, ohne dabei über Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit hinauszugehen. Die außergerichtliche Schuldenbereinigung gilt in drei Fällen als gescheitert:

    • Falls ein Gläubiger seine Zustimmung verweigert
    • Falls ein Gläubiger weiterhin die Zwangsvollstreckung betreibt
    • Falls Sie die vereinbarte Summe nicht zahlen können

    Sodann muss das Scheitern der außergerichtlichen Einigung offiziell bestätigt werden. Hierzu ist unsere Anwaltskanzlei als geeignete Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO berechtigt, wir übernehmen diesen Schritt also für Sie. Die Pflicht zum Versuch eines außergerichtlichen Schuldenvergleichs entfällt bei der Insolvenz eines Unternehmers oder Selbstständigen.

    Insolvenzverfahren

    Die vorangegangenen Schritte dienten der Vorbereitung der eigentlichen Insolvenz. Als nächstes kann nun die Insolvenz eingeleitet werden. Der Insolvenzantrag muss beim örtlich zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Dies übernehmen wir für Sie. Die Bearbeitungszeit für die Eröffnung der Insolvenz beträgt rund sechs Wochen. Danach ergeht der Eröffnungsbeschluss durch das Gericht. Hiermit ist die Insolvenz nun offiziell eröffnet. Im Insolvenzverfahren verteilt der Treuhänder Ihr Vermögen an die Gläubiger. Diese Verteilung nimmt in der Regel zwischen 12 und 18 Monaten in Anspruch. Während dieser Zeit wird das Insolvenzgericht prüfen, ob vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Versagungsgründe vorgelegen haben, die Ihre Restschuldbefreiung in Frage stellen könnten. Wenn das Gericht keine Versagungsgründe erkennt, endet das Insolvenzverfahren im engeren Sinne.

    Verhalten während der Insolvenz

    Für Sie ist das wichtigste: Sie sind mit Eröffnung der Insolvenz vor der Pfändung Ihrer Konten durch Ihre Gläubiger geschützt (§§ 88, 89 InsO). Für Ihr Verhältnis zu den Gläubigern bedeutet dies: Sie sind ihnen zu nichts mehr verpflichtet. Der Treuhänder ist berechtigt, den pfändbaren Teil Ihrer Einkünfte während der Wohlverhaltensperiode einzubehalten. Sie müssen ihm daher wahrheitsgemäß Auskunft über Ihr Einkommen machen. Sie sind ihm aber keine weitergehende Rechenschaft schuldig. Der Treuhänder ist nicht Ihr Rechtsbeistand. Er steht auf Seiten der Gläubiger.

    Ihre Rechte und Pflichten in der Insolvenz

    Der unpfändbare Teil Ihres Einkommens berechnet sich anhand der aktuellen Pfändungstabelle. Was Sie mit dieser Summe machen, ist Ihre Privatsache. Wenn Sie ein Rechtsgeschäft tätigen wollen, verreisen oder umziehen oder Ihre Arbeitsstelle wechseln, so sind Sie in diesen Entscheidungen frei. Allerdings sollten Sie wichtige Änderungen Ihrer Lebensverhältnisse dem Treuhänder immer schriftlich mitteilen (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Lesen Sie auch unseren Beitrag zum richtigen Umgang mit dem Treuhänder.

    Obliegenheiten in der Insolvenz

    Am Ende des Insolvenzverfahrens soll die Restschuldbefreiung stehen. Daran hat der Gesetzgeber gewisse Bedingungen geknüpft. Bis zum Erreichen der Restschuldbefreiung wird von Ihnen ein bestimmtes Verhalten erwartet. Wenn Sie sich nicht an diese Regeln halten, kann die Restschuldbefreiung gefährdet sein. Daher sollten Sie den folgenden Obliegenheiten aus § 295 InsO nachkommen.

    • Erwerbsobliegenheit: Es besteht die Pflicht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich redlich darum zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen
    • Die Pflicht, Erbschaften zur Hälfte an den Treuhänder auszuzahlen und nicht zu verheimlichen
    • Auskunftspflicht: Pflicht, dem Treuhänder einen Wechsel der Wohnung oder der Arbeitsstätte anzuzeigen sowie den jährliche Fragebogen wahrheitsgemäß auszufüllen
    • Die Pflicht, keinen Gläubiger zu bevorteilen, sondern nur an den Treuhänder zu zahlen

    Aufhebung der Insolvenz

    Im Insolvenzverfahren erfolgt die Verteilung der Insolvenzmasse. Sobald dies abgeschlossen ist, hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf. Bei Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH, einer GmbH & Co. KG oder einer UG ist damit das Insolvenzverfahren beendet. Bei Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen schließt sich die Wohlverhaltensperiode an.

    Wohlverhaltensperiode in der Insolvenz

    Sobald Ihr Vermögen verteilt worden ist, beendet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren im engeren Sinne. Der nächste Abschnitt der Insolvenz ist damit erreicht. Dann beginnt für Sie die sogenannte Wohlverhaltensperiode, auch Abtretungsfrist genannt.

    Die Wohlverhaltensphase stellt in vieler Hinsicht eine Erleichterung für Sie in der Insolvenz dar. Der erste Grund hierfür ist, dass sich Ihr Kontakt zum Treuhänder deutlich reduziert. Er wird Ihnen jedes Jahr einen Fragebogen zuschicken, auf dem Sie Auskünfte über die Einhaltung der Obliegenheiten in der Insolvenz sowie Ihre Einkommenssituation geben. Ein weiterer Vorteil ist, dass Sie nun wieder Geld ansparen können. Wenn möglich, können Sie aus dem unpfändbaren Teil Ihres Vermögens Rücklagen bilden. Außerdem können Sie Schenkungen erhalten, ohne dass diese in die Insolvenzmasse fließen. Nur Erbschaften müssen Sie angeben und zur Hälfte abführen. Außerdem überlässt der Treuhänder Ihnen im fünften Jahr 10% Ihres pfändbaren Einkommens, im sechsten Jahr 15%.

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    Restschuldbefreiung nach der Insolvenz

    Das nächste wichtige Ziel der Insolvenz, die Restschuldbefreiung, ist nach Absolvieren der Wohlverhaltensperiode erreicht. Wann das Ende der Wohlverhaltensperiode erreicht ist, hängt vor allem davon ab, wie viele Schulden Sie bisher zurückgezahlt haben. Das Gesetz unterscheidet drei Zeitpunkte, an denen die Restschuldbefreiung eintreten kann:

    • Nach 3 Jahren: Wenn schon 35% der Schulden getilgt und die Verfahrenskosten beglichen worden sind
    • Nach 5 Jahren: Wenn die verfahrenskosten bereits beglichen worden sind.
    • Nach höchstens 6 Jahren: Unabhängig von jedweder Schuldenrückzahlung

    Der Zeitraum wird ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechnet. Die Restschuldbefreiung bedeutet für Sie eine restlose Befreiung von allen Schulden. Dabei ist es irrelevant, wie hoch die Gesamtsumme der Schulden war. Auch die Anzahl der Gläubiger spielt keine Rolle (§ 302 InsO).

    Ausnahmen von der Restschuldbefreiung nach der Insolvenz

    Unter Umständen können Schulden auch nach der Insolvenz und Restschuldbefreiung noch vollstreckbar sein. Doch dies tritt nur in Ausnahmefällen ein. Etwa Schulden aufgrund von unerlaubten Handlungen, Bußgeldern und ähnlichen staatlichen Forderungen sind gemäß § 302 InsO nicht von der Restschuldbefreiung umfasst. Lesen Sie auch unseren Artikel zu den Ausnahmen von der Restschuldbefreiung.
    Für die Insolvenz einer GmbH oder UG spielt die Restschuldbefreiung keine Rolle. Bei einer Insolvenz wird in der Regel die Gesellschaft aufgelöst. Damit entfallen auch die Verbindlichkeiten der Gläubiger gegen die GmbH, da die Gesellschafter und der Geschäftsführer nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Im Falle der Insolvenzverschleppung haftet jedoch auch der Geschäftsführer mit seinem privaten Vermögen. Wenn das Gesellschaftvermögen im Zeitraum vor der Insolvenz unzulässigerweise übertragen wurde, kann der Insolvenzverwalter die getätigten Zahlungen anfechten.

    Versagungsgründe in der Insolvenz

    In manchen Fällen kann nach der Insolvenz die Restschuldbefreiung versagt werden. Durch eine planmäßige und gründliche Vorbereitung der Insolvenz können wir diese Fälle weitestgehend ausschließen. Beispielsweise ist ein falsch ausgefüllter Insolvenzantrag ausgeschlossen, wenn wir Ihre Insolvenz begleiten.

    Allerdings kann es passieren, dass ein Gläubiger aus einem anderen Grund einen Antrag auf Restschuldversagung stellt. Dann wird das Insolvenzgericht prüfen, ob einer der maßgeblichen Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung in der Insolvenz gemäß § 290 InsO vorliegt. Die möglichen Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung sind:

    • Der Insolvenzantrag wurde nicht richtig ausgefüllt
    • Sie wurden in den 5 Jahren vor Antragstellung rechtskräftig wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt
    • Sie haben innerhalb von 3 Jahren vor Antragstellung gegenüber Banken oder Behörden falsche Angaben über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht
    • Sie haben die Insolvenzeröffnung verzögert oder Ihr Vermögen verschwendet
    • Es liegt ein Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vor, das heißt Sie haben im Fragebogen des Treuhänders falsche Angaben gemacht
    • Sie haben die Obliegenheiten (§§ 287b, 296 InsO) nicht erfüllt

    Diese Gründe sind sowohl bei der Insolvenz eines Unternehmers wie der Insolvenz eines Verbrauchers maßgeblich. Wenn sich herausstellt, dass Sie diese Obliegenheiten verletzt haben, kann das Gericht die Restschuldbefreiung widerrufen. Hierfür muss ein Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellen. Eine Versagung der Restschuldbefreiung nach der Insolvenz wird allerdings nicht schon wegen jeder Obliegenheitsverletzung verhängt. Voraussetzung ist weiterhin, dass dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt worden ist. Die Frist für die Antragstellung durch einen Gläubiger beträgt ein Jahr ab Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung.

    Sollte die Restschuldbefreiung versagt worden sein, können Sie 5 Jahre ach rechtskräftiger Versagung einen neuen Antrag auf Insolvenz und Restschuldbefreiung stellen.

    Bei der Insolvenz einer GmbH oder einer UG gibt es keine Restschuldbefreiung. Statt zur Versagung der Restschuldbefreiung können Verstöße gegen die Vorschriften aber zur Durchschlagshaftung führen. In diesem Fall kommt es zur privaten Haftung des Geschäftsführers für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

    Hier lesen sie mehr zu der Wahrscheinlichkeit eines Gläubigerantrags (Beweisbarkeit und Antragsaufwand) sowie allen 7 Versagungsgründen.

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    Auflösung einer GmbH oder UG in der Insolvenz

    Wirkung der Einleitung einer Insolvenz über eine GmbH oder UG

    Der Geschäftsführer einer GmbH oder UG ist bei vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO). Die Eröffnung der Insolvenz über eine GmbH oder UG bedeutet grundsätzlich auch deren Auflösung (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Die Auflösung einer vermögenslosen und unprofitablen GmbH liegt regelmäßig auch im Interesse der Gesellschafter und des Geschäftsführers. Diese

    • vermeiden das Haftungsrisiko wegen Insolvenzverschleppung und
    • ersparen sich die Verwaltungskosten für die Erstellung des Jahresabschlusses etc.

    Selbst wenn im Insolvenzverfahren alle Gläubiger befriedigt werden konnten und noch Vermögen über das Stammkapital hinaus vorhanden ist, kann die Gesellschaft nicht einfach fortgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 28.04.2015, Az. II ZB 14/14).
    Die Fortsetzung der Gesellschaft nach der Insolvenz ist nur möglich, wenn entweder

    • das Insolvenzverfahren auf Antrag der Gesellschaft eingestellt wurde
    • oder ein Insolvenzplan vorgelegt wurde, der die Fortsetzung der Gesellschaft vorsieht und von den Gläubigern bestätigt wurde.

    Abweisung mangels Masse

    Bei der Insolvenz einer Privatperson oder eines Unternehmers werden die Kosten des Verfahrens auf Antrag gestundet. Das heißt, selbst wenn das Kapital nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, kann das Insolvenzverfahren durchgeführt werden. Wir stellen den Antrag auf Stundung für Sie, so dass er auf jeden Fall rechtzeitig vorliegt.
    Das Insolvenzverfahren einer GmbH oder UG kann jedoch mangels Masse abgewiesen werden, da es hier keine Möglichkeit zur Stundung der Verfahrenskosten gibt. Die Abweisung mangels Masse geschieht, wenn die Vermögenswerte der Gesellschaft nicht ausreichen, um die Verfahrenskosten zu decken. Die Abweisung mangels Masse ist jedoch nicht vergleichbar mit einer Versagung der Restschuldbefreiung in der Insolvenz eines Unternehmers oder einer Privatperson. Die Folge einer Abweisung mangels Masse ist lediglich, dass das Insolvenzverfahren deutlich schneller abgewickelt wird. Die Rechtsfolge, also die Auflösung der Gesellschaft, tritt trotzdem ein. Zu beachten ist jedoch, dass bei einer Abweisung mangels Masse eine Prüfung möglicher Insolvenzstraftaten folgt.

    Enthaftung des Geschäftsführers einer GmbH oder UG in der Insolvenz

    Die Insolvenz einer Kapitalgesellschaft die der GmbH oder UG ist für die Gläubiger eine unangenehme Angelegenheit, da sie mit ihren Forderungen wegen der Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaft auf das Stammkapital in der Regel nahezu leer ausgehen. Daher rückt bei einer Insolvenz häufig die Geschäftsführung der GmbH oder UG ins Blickfeld der Gläubiger. In einigen Fällen, in denen der Geschäftsführer sich vor der Insolvenz nicht ausreichend abgesichert hat, haftet dieser persönlich mit seinem Privatvermögen und kann sich darüber hinaus auch strafbar machen. Als Geschäftsführer können Sie diese rechtlichen Fallstricke nur vermeiden, indem Sie schon vor Beginn der Tätigkeit rechtliche Expertise einholen Ihren Geschäftsführer-Anstellungsvertrag prüfen lassen. Spätestens wenn Anzeichen für die Insolvenzreife wie Zahlungsstockungen vorliegen ist es an der Zeit, Ihre Haftungsrisiken sorgfältig zu prüfen. Den betroffenen Geschäftsleitern ist in der Regel nicht bewusst, wie hoch ihr Haftungsrisiko auch bei einer haftungsbeschränkten Rechtsform ist und handeln daher erst zu spät.

    Vermeidung der Durchgriffshaftung wegen Insolvenzverschleppung

    Einer der häufigsten Anlässe für eine Durchgriffshaftung seitens der Gläubiger auf das Vermögen des GmbH oder UG Geschäftsführers ist die sogenannte Insolvenzverschleppung. Die Geschäftsführung muss gemäß der in § 15a InsO vorgegeben Frist unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen ab Vorliegen eines Insolvenzgrundes den Insolvenzantrag stellen. Hierbei kommt es nicht darauf an, wann der Geschäftsführer davon Kenntnis erlangt hat, sondern nur darauf, wann der Grund objektiv vorgelegen hat. Neben dem nicht rechtzeitig gestellten Insolvenzantrag kann auch ein falsch gestellter Insolvenzantrag Auslöser für die Insolvenzverschleppung sein.  Ihr Haftungsrisiko bemisst sich anhand des Schadens, der den Gläubigern durch den zu späten oder falschen Insolvenzantrag entstanden ist. Beispielsweise durch den Dispo-Kredit bei Ihrer Hausbank kann schon in kurzer Zeit sehr hoher Schaden entstehen.

    Lesen Sie hier mehr über die Geschäftsführerhaftung in einer GmbH oder UG und über die Strafbarkeit des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung

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    Kosten der Insolvenz

    Kosten der Insolvenz und Stundung der Gerichtskosten

    Eine Insolvenz ist kostenpflichtig. Die entstehenden Kosten setzen sich aus Gerichtskosten und Anwaltsgebühren zusammen. Die Beträge sind vom Insolvenzschuldner zu tragen und werden aus der Insolvenzmasse entnommen. Eine Besonderheit gilt in dem häufig vorkommenden Fall, dass der Insolvenzschuldner kein pfändbares Einkommen hat, aus dem diese Kosten beglichen werden können. Solche Betroffene sollen nicht von der Möglichkeit der Insolvenz ausgeschlossen sein. Daher gibt es die Option, die Zahlung der Gerichtskosten durch Stundung bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode aufzuschieben. Dann kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. Sollte sich Ihre finanzielle Situation bis dahin nicht gebessert haben und weiterhin keine Rückzahlung möglich sein, wird die Stundung verlängert und die Kosten schließlich komplett erlassen. Sie bleiben also in keinem Fall auf den Gerichtskosten sitzen.

    Kostenfrei bei Beratungshilfe

    Für die anwaltliche Vorbereitung und Begleitung Ihrer Insolvenz entstehen Gebühren. Wir erstellen und begleiten Ihren Insolvenzantrag kostenfrei, sofern Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Voraussetzung für den Antrag auf Beratungshilfe ist, dass Sie bei einer öffentlichen Schuldnerberatung keinen Termin in den nächsten sechs Monaten erhalten konnten. Meistens freuen sich öffentliche Schuldnerberatungen über die Entlastung und stellen Ihnen die entsprechende Bescheinigung gerne aus. Für unsere Beratung und Begleitung Ihrer Insolvenz akzeptieren wir auch eine Ratenzahlung.

    Preistransparenz

    Ein besonders wichtiges Prinzip bei unserer Beratung und Begleitung Ihrer Insolvenz ist die Preistransparenz. Sie müssen keine versteckten Kosten befürchten, unsere Preise sind festpreise. Wir berechnen auch nicht nach Arbeitsstunden, selbst wenn Ihr individueller Fall sich besonders schwierig entwickeln sollte. Wir begleiten Sie unter allen Umständen, bis Ihre Ziele in der Insolvenz erreicht sind. Unsere Preise richten sich nach den Kriterien

    • Regelinsolvenz oder Privatinsolvenz?
    • Anzahl der Gläubiger?
    • Anzahl der Immobilien?

    Diese Kriterien stehen von Anfang an fest, daher entstehen keine nachträglichen Preissteigerungen. Mit einem Beratungshilfeschein begleiten wir Ihre Insolvenz für Sie kostenfrei.

    Kosten der Insolvenz einer GmbH oder UG

    Bei der Insolvenz einer GmbH oder UG gibt es keine Möglichkeit zur Stundung der Verfahrenskosten. Sollte das Vermögen der Gesellschaft nicht ausreichen, um die Verfahrenskosten zu decken, wird der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen. Die Kosten der Insolvenz einer GmbH oder UG richten sich nach dem Wert der Insolvenzmasse. Daher ist stets eine individuelle Betrachtung Ihres Einzelfalles notwendig, bevor die Kosten beziffert werden können.

    Wir empfehlen Ihnen, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, wenn Sie die Gebühren sonst nicht tragen können. Für den Antrag auf Beratungshilfe ist es förderlich, wenn Ihnen eine öffentliche Schuldnerberatung eine schriftlich Bestätigung ausstellt, dass Sie auf einen Beratungstermin länger als sechs Monate warten müssen. Meistens ist dies kein Problem, denn die öffentlichen Schuldnerberatungen freuen sich meistens über die Entlastung. Grundsätzlich bieten wir Ihnen für unsere Beauftragung bei der Verbraucherinsolvenz auch die Möglichkeit einer Ratenzahlung.

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    Pfändungstabelle und Pfändungsfreigrenzen

    Eine der größten Belastungen im Rahmen der Schuldensituation ist die Pfändung des eigenen Einkommens. Die damit einhergehende Beeinträchtigung des Alltags ist immens. Viele Betroffene fürchten nach einer Pfändung des Arbeits- oder Sozialeinkommens um ihren Lebensunterhalt. Viele müssen auch für ihre Angehörigen aufkommen. Doch der Gesetzgeber mutet Betroffenen nicht zu, wegen einer Schuldensituation unter das Existenzminimum zu fallen. Um Schuldner vor einer solche Notlage zu bewahren, hat der Gesetzgeber Pfändungsfreibeträge definiert. Diese sind in der Pfändungstabelle festgeschrieben. Der Pfändungsfreibetrag hängt von der Anzahl Ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie Ihrem Nettoeinkommen ab.

    Die Pfändungstabelle bestimmt gleichzeitig, wie viel Geld Sie von Ihrem Einkommen während der Wohlverhaltensperiode in der Verbraucherinsolvenz behalten dürfen. Aus der aktuellen Pfändungstabelle 2017 können Sie ablesen, wie viel von Ihrem Einkommen Sie bei einer Pfändung oder im Insolvenzverfahren behalten können. Hier lesen Sie mehr zur Pfändungstabelle 2017.

    Insolvenz Tipps

    Die Anmeldung der Insolvenz bietet eine praktikable Möglichkeit, der Schuldensituation zu entkommen und sich Ihrer Schulden zu entledigen. Wir geben Ihnen mit unserer Erfahrung hilfreiche Ratschläge bei der erfolgreichen Entschuldung. Als spezialisierte Kanzlei sind wir Experten beim Thema Insolvenz. Wir haben in Kurzform für Sie unsere 11 Tipps zusammengefasst:

    • Prüfen Sie, ob Ihre Verbindlichkeiten noch zu beherrschen sind
    • Überdenken Sie einen außergerichtlichen Vergleich
    • Sammeln und ordnen Sie die Gläubiger-Korrespondenz
    • Eröffnen Sie ein P-Konto
    • Stellen Sie alle Zahlungen an die Gläubiger ein
    • Gehen Sie keine weiteren Verbindlichkeiten ein
    • Sichern Sie Ihr vorhandenes Vermögen
    • Nehmen Sie sich anwaltliche Beratung für die Verbraucherinsolvenz
    • Verheimlichen Sie keine Vermögensbestandteile
    • Falls notwendig, leisten Sie den Offenbarungseid
    • Pflegen Sie ein gutes Verhältnis zu Ihrem Insolvenzverwalter

    Hier können Sie Ergänzungen zu unseren 11 Tipps zur Entschuldung durch eine Insolvenz nachlesen.

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    Antrag auf Eröffnung der Insolvenz – wir unterstützen Sie dabei

    Gerne kann unsere Kanzlei Sie dabei unterstützen, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten. Um für Sie tätig werden zu können, benötigen wir die Auftragsunterlagen ausgefüllt zurück.

    Laden Sie sich die Auftragsunterlagen herunter und lassen Sie sie uns ausgefüllt zukommen:

    • per E-Mail (info@anwalt-kg.de) oder
    • per Fax (0221 – 6777 005-9) oder
    • per Post (KRAUS I GHENDLER Anwaltskanzlei, Aachener Straße 1, 50674 Köln).

    Wenn Sie weitere Fragen haben oder Hilfe beim Ausfüllen der Unterlagen benötigen, erreichen Sie uns zu unseren Öffnungszeiten unter unserer Beratungsnummer. Unser Team steht Ihnen bei Fragen zum Verbraucherinsolvenzverfahren gerne zur Verfügung. Nach dem Erhalt Ihrer Unterlagen werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen besprechen. Gerne können Sie uns auch vor der Mandatierung telefonisch kontaktieren und sich im Rahmen eines kostenlosen Beratungsgespräches informieren.

    Insolvenz Unterlagen zum Download

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    Ihre Fragen und unsere Antworten zur Insolvenz

    Stellen Sie hier Ihre Frage

    • Verbraucherinsolvenz

    PI

    Sehr geehrte Rechtsanwälte und -innen, ich stehe kurz vor der PI und versuche mich so umfassend es geht, zu informieren, damit der Schaden nicht noch noch größer wird. Dabei bin ich auch auf Ihren sehr aussagekräftigen und umfassenden Artikel gestoßen – ganz herzlichen Dank dafür. Eine Sache habe ich allerdings nicht verstanden: Schritt 2, warum […]

    § 283

    Guten Tag, Ich habe kurz eine Frage zur Einstellung sämtlicher Zahlungen an Gläubigern, Ich spiele mit den Gedanken an eine Privatinsolvenz, habe auch schon sämtliche Zahlungen eingestellt. Da mein Gehalt auf ein ausländisches Konto geht habe ich nun eine Gehaltspfändung in höhe von fast 14.000,00 € bekommen, kann mir das irgendwie Ärger einbringen da ich […]

    Antwort ?

    Hallo, wir hier überhaupt noch geantwortet ???

    Wohngeld

    Hallo, ich bin beim ende des 2ten Jahres und kurz vor dem Schlusstermin meiner PV und habe ein P-Konto. Seit kurzem bekomme ich Wohngeld in Höhe von 137,- was auch bei meiner Sparkasse kein Problem war, aber plötzlich sperrt die Sparkasse mein Wohngeld obwohl es ja eine Sozialleistungen ist und nicht gepfändet werden darf ( […]

    Privatinsolvenz und Vermieter

    Hallo. Mir macht es noch große Sorgen, ob mein Vermieter erfährt, wenn ich in Insolvenz bin. Der versteht nämlich nix und denkt dann, es kriegt seine Kaution genommen usw. Der ist schlimm

    Privatinsolvenz

    Ich habe die letzten 15 Jahre viele viele Schulden gemacht, einige verschuldet andere nicht. Nun durch Umzüge und viel schlampigkeit keine Unterlagen mehr . Ich bin jetzt 35 . Habe Kinder . Ich möchte ihnen später keine Schulden hinterlassen. Ich bin jetzt reifer aber weiß nicht wohin . Täglich neue Inkasso Briefe etc. Ich lebe […]

    Zählen Inkassobriefe auch als Gläubiger ? Und was ist mit “alten” Schulden ?

    Hallo, zählen Briefe von Inkassounternehmen auch zu den Gläubigern mit ? (Z.B. nicht bezahlte Telefonrechnung) Oder nur gerichtliche Mahnbescheide, Gerichtsvollzieher etc. ? Und was ist mit “alten” Schulden ? Das Finanzamt und eine städtische kommunale Firma wollten vor 11 oder 12 Jahren von mir noch je ca. 50.000 – 60.000,- . Habe aber seitdem aber […]

    P-Konto

    Hallo, meine neue Bank möchte nach dem ich Ihnen den Antrag auf ein P-Konto zukommen lassen habe, das mein Insolvenzverwalter diesem eine Zustimmung gibt. Diese benötigt sie angeblich, da ich bereits mehr als 4 Wochen in der Privatinsolvenz bin. Mein Insolvenzverwalter händigt mir diese nicht aus, da er sagt, das ich jederzeit ein Konto in […]

    Privatinsolvenz -Pfändung

    Mein Mann Hans-Joachim Martin hatte eine Rente von 2500 Euro. Nach Abzug der Betrages zur Pfändung hat er jetzt 1700.-Euro. Soweit waren wir informiert. Am 20.3 kam mein Mann zur Bank und wollte Geld abheben(Pfändungsschutzkonto)-Limit erschöpft..aber noch 700 Euro auf dem Konto. Von der Santander Consumer Bank ging das aus, das ihm ab sofort nur […]

    Schufa Löschung

    Guten Tag Ich bin seit Juni 2022 aus der Insolvenz raus, eigentlich würden meine Daten ja 3 Jahre bei der Schufa gespeichert bleiben. Werden durch das neue Gesetz meine Daten jetzt auch nach 6 Monaten gelöscht bzw geht das Rückwirkend zum Ende meiner Insolvenz oder zählt der Stichtag 28.3 und ab dann 3 Monate?? Viele […]

    Insolvenz/ Wohlherhaltens Phase

    Guten Tag Ich habe in denn Nachrichten gehört das alle Insolvenz einträge nach beendung der Insolvenz, nach sechs Monaten endgültig gelöscht werden sollen.Ich bin seit 13.01.23 aus der Insolvenz .Es sollte nun eigentlich noch 3Jahre dauern bis zur Löschung der negativ einträgen in der Schufa.Drift die löschung nach 6 Monaten auch für mich zu ?? […]

    Kosten in Raten bezahlen

    Hallo, Ist es möglich bei ihnen in kleinen Raten ( 50 Euro ) zu zahlen so dass man nach 3 Jahren alles bezahlt hat Bitte um Rückmeldung MFG Pirker

    Urlaubstage auszahlen / Privatinsolvenz

    Guten Tag Herr Kraus, ich bin in einer Privatinsolvenz – Wohlverhaltenphase – 3 Jahre bis Ende Juni 2024. Da ich Erwerbsminderungsrente erhalte, bekomme ich zusätzlich eine Betriebsrente /Manteltarifvertrag. Deshalb muss mein Arbeitgeber für die vergangenen 2 Jahre meine Urlaubstage zurückstellen, lt. Manteltarifvertrag. Sollte ich jedoch die EM-Rente in eine vorgezogene Rente wegen Schwerbehinderung umwandlen lassen, […]

    Privatinsolvenz

    Hallo Wenn Sie für mich die Privatinsolvenz eröffnen, was muss ich bei Ihnen bezahlen? Liebe Grüße Maren Frings

    Geld aus Zivilprozess während Wohlverhaltensphase

    ich konnte einen Vergleich schliessen und erhalte einen 6-stellige Summe aus diesem Vergleich, ich befinde mich im 4. Jahr der Wohlverhaltensphase, wieviel darf ich behahlten. Der Geldeingang erhöht ja die Insolvenzmasse und demnach die Kosten des Insolvenzverwalters, nicht zu Gläubiger erhalten viel zurück, sondern der Insolvenzverwalter für seine Kosten! Wie errechne ich diese Kosten und […]

    Privatinsolvenz

    Ich habe mich an die AdvoNeo gewandt und zahle monatlich 500€ Rate und die haben eine Schuldenregulierung gemacht. Trotzdem fehlen uns diese 500€ monatlich und wir kommen am ende des Monats mit keinem Geld an. Kann ich trotz Schuldnerberater jetzt noch Privatinsolvenz beantragen?

    Unterhalt

    Ich bekomme 864 Rente lebe getrennt von meiner Frau.Bekomme jetzt 736 Trennungsunterhalt. Bin in Privatinsolvenz seit 2020. Ist Trennungsunterhalt pfändbar?

    Kosten der Regelinsolvenz

    Wie ich erfahren habe, werden Privatinsolvenzler per Beratungsschein der Kosten enthoben. Doch bei der Regelinsolvenz ist dies nicht möglich. Ich kann das Geld nicht auftreiben, damit die Kanzlei endlich das Verfahren eröffnet, bin ich die einzige oder was tut man in so einem Fall?

    Neuer Arbeitgeber

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin seit 2022 in der Privatinsolvenz nun fange ich am 01.07.2023 einen neuen Job an .Mein Anliegen wann muss ich den Insolvenzverwalter über neuen Arbeitgeber informieren und muss ich neuen Arbeitsvertrag ihm zuschicken?Über eine Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar Mit freundlichen Grüßen

    Regelinsolvenz

    Guten Tag! Ich befinde mich seit 10/2015 in der Regelinsolvenz. 6 Jahre lang habe ich die geforderten Beträge der pfändbaren Einkünfte abgeführt. Eine Restschulbefreiung wurde nach den 6 Jahren nicht beantragt. Jetzt, 17 Monate nach Einstellung der Zahlungen, bekomme ich vom Insolvenzverwalter Post mit der Aufforderung innerhalb von 14 Tage ca 6500€ zu zahlen. Die […]

    Vw Mitarbeiter Leasing während der Privatinsolvenz

    Ich bin seit August 22 in der Privatinsolvenz habe ein Leasingauto der Vertrag läuft im Mai 23 aus Die Leasingrate über 300 Euro wird direkt vom meinem nicht Pfändbaren Gehalt einbehalten Der Leasingvertrag ist direkt mit VW das heisst keine Anzahlung nur die Rate die direkt einbehalten wird Der insolvenzverwalter hat dazu such nichts gesagt […]

    Unterhaltpflichtige Person

    Hallo habe 2 kinder 13 und 17 die noch Schule Besuchen. Meine Frau arbeitet als Minijob Ich verdiene ca 3000€ Monatlich Insolvenz Verwalter hat beantragt das meine nicht als unterhaltspflichtig Berechnet werden soll da sie einkommen 450€ hat Ich habe an Gericht Geschrieben dass sie manchmal unter 400€ bekommt oder manchmal 500€ kommt drauf an […]

    Kind studiert

    Hallo, Ich habe vor fast 2 Jahren die Insolvenz mit Ihrer Hilfe beantragt. Bisher war mein Sohn ( der Vollzeit studiert) ein Unterhaltsberechtigter. Nun hat der Insolvenzverwalter mir geschrieben das das Gericht eine Überprüfung angeordnet hat. Ich soll seinen Verdienst sowie die Studienbescheinigu g schicken. Mein Sohn hat seit 9 Monaten Gehalt von 586€ netto […]

    PBescheinigung

    Der Insolvenzverwalter erkennt diese Bescheinigung nicht an und verlangt eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts. Was ist zu tun?

    PBescheinigung,

    Ich habe einen Freibetrag von 1840€ unter Berücksichtigung meines Ehemannes, der mit mir zusammen wohnt. Die P Bescheinigung erkennt der Insolvenzverwalter nichts für an und hat bei dem Rententraeger VBL beantragt, dass diese Rente in Höhe von 199 € an ihn ausgezahlt werden muss. Die VBL hatte zuvor gemeinsam mit der gesetzlichen Rente festgestellt (insgesamt […]

    Regelinsolvenz und Steuererstattung

    Sehr geehrte Damen und Herren, bei mir wurde am 19.07.2022 das Regelinsolvenzverfahren eröffnet, da ich vor vielen Jahren selbständig war, seitdem aber einer angestellten Tätigkeit nachgehe. Daher habe ich kurz die folgende Frage: Wann beginnt in der Regelinsolvenz die Wohlverhaltensphase? Wer bekommt die Steuererstattung für 2022 wen ich diese jetzt abgebe? Für Ihre Bemühungen danke […]

    Wahl des Verfahrens, Schuldenerlaß, Gewerbe-Wechsel

    Guten Tag zusammen, ich plane, in den kommenden Wochen Ihre Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dazu hätte ich vorab folgende Fragen: Situation: Schulden in Höhe von ca. 200TEur aus einem Gewerbe, Alter der Schulden überwiegend ca. 15 Jahre, dazu aktuelle Steuerschuld von ca. 11TEur. Gläubigerzahl ca. 15, definitiv unter 19. Hauptanteil durch einen Gläubiger (Bank). […]

    Gerichtskosten

    Hallo, ich habe eine Insolvenz durchlaufen. Auf Antrag wurde mir nach 5 Jahren die vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt. Nach 7 !!! Monaten erhalte ich eine Rechnung über Gerichtskosten, da sich der Streitwert erhöht hätte. Hat sich auch, da in der Zwischenzeit eine Lebensversicherung auszahlungsreif wurde. Das diese überhaupt noch bestand, war mir nicht mehr bekannt. Nach […]

    Weihnachtsgeld pfändbar?

    Hallo, ich befinde mich in Privatinsolvenz. Mein Bruttolohn beträgt 2752€/Monat. Lohnsteuerklasse 3, 1 Kinderfreibetrag. Netto komme ich auf 2123,50€, was einen Pfändungsbetrag in Höhe von 144,61€ ergibt. Nun habe ich brutto 207€ Weihnachtsgeld erhalten. Kann dieses auch gepfändet werden? Wenn ja, wie hoch ist der Gesamtbetrag den ich abführen muss? Vielen Dank für Ihre Hilfe […]

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    Pfändung des Einkommens bei einem P-Konto in der Insolvenz

    Hallo, ich habe eine Frage zur Privatinsolvenz und dem P-Konto bzw. dem Einkommen, das gepfändet werden darf. Bei einer Insolvenz erhält der Insolvenzverwalter den pfändbaren Betrag vom Arbeitgeber. Mir blieben dann noch ca. 1780 EUR übrig. Das P-Konto schützt mein Guthaben bis 1340 EUR. Was passiert mit der Differenz? Wird das Geld auch seitens der […]

    Rentenanspruch aus Pensionskasse/Kapitalauszahlung

    Sehr geehrte Damen und Herren, mit Ihrer professionellen Hilfe habe ich erfolgreich ein “Privatinsolvenzverfahren” eigeleitet. An dieser Stelle herzlichen Dank für ihre hervorragende Arbeit. Nach nunmehr 18 Monaten bin ich jetzt im Ruhestand. Neben der “normalen” Rente bestehen für mich noch Ansprüche aus einer Betriebsrente (cir. EUR 200). Seit September diesen Jahres wird diese “Pension” […]

    Privatinsolvenz und bevorstehende Selbständigkeit

    Für eine Bekannte bin ich innerhalb der letzten2 Jahre mit 4 Krediten von insgesamt 60.000€ verschuldet. Ich kann die Raten nicht mehr aufbringen. Meine Bekannte kann diese ebenfalls nicht übernehmen. Ich bin Fahrlehrer und bin kurz vor der Eröffnung einer eigenen Fahrschule (kurzfristige Übernahme aufgrund Todesfall). Einen Geschäftskredit in Höhe von 30.000 € habe ich […]

    Dauer Wohlverhaltensphase

    Hallo, ich befinde mich seit Februar 2020 in der Privatinsolvenz und dementsprechend bin ich aktuell in der Wohlverhaltensphase. Meine Ende ist lt. Amtsgericht für August 2025 angezeigt(5Ju.5M). Lt. der Schuldnerberatung kann ich immer noch auf Antrag auf 5 Jahre verkürzen, wenn ich bis dahin die Gerichtskosten gezahlt habe. Gibt es aber keine weitere Möglichkeit die […]

    Wohnung u. neue Stelle

    Guten Tag, ich möchte gern wissen wie es sich verhält, wenn ich nächstes Jahr bei meiner Cousine in die Einliegerwohnung ziehen würde. Wird diese vom Insolvenzverwalter angeschrieben auch wenn es keinen Mietvertrag und keine Kaution gibt. Auch würde ich gern wissen,ob es möglich ist, dass der Insolvenzverwalter sich nicht an den Arbeitgeber wendet und ich […]

    andauernde Insolvenz und Wohnsitzverlegung ins Ausland

    andauernde Insolvenz ab Juni in Deutschland und Wohnsitzwechsel ins Ausland Was passiert, wenn ich in Italien ein weiteres Konto eröffne, das kein P-Konto ist? Vielen Dank m.f.g. Marius

    andauernde Insolvenz und Wohnsitzverlegung ins Ausland

    Hallo meine frage: ich bin seit juni in privatinsolvenz, lebe in deutschland und möchte nach italien, darf ich das? welche Probleme könnte ich haben, kann ich dem Anwalt meine neue Adresse in Italien mitteilen? Was passiert, wenn ich ein neues Bankkonto in Italien eröffne? kann die Insolvenz normal verlaufen, wenn ich Deutschland verlasse? Vielen Dank […]

    Insolvenz

    Mein Sohn 17 Jahre alt und hatte angefangen Ausbildung verdient 560 € zählt bei mir Unterhaltspflicht

    Auto anmelden, welches nicht in meinem Eigentum steht, Privatinsolvenz wird vorbereitet

    Liebes Anwaltsteam, Anbei folgendes Anliegen, worüber ich gerne Klarheit möchte, weil im Netz diverse Mitteilungen darüber kursieren und die Schuldnerberatungsstelle mir auch nicht wirklich weiterhelfen kann. Befinde mich mit der Beratungsstelle aktuell in Vorbereitung auf das Insolvenzverfahren, bis dahin sollten es noch 2 Termine sein. Folgendes ist der Fall: – Mein relativ altes Auto (23 […]

    Inflationsprämie

    Hallo, ist die Inflationsprämie pfändungsfrei?

    Während Regelinsolvenz in ein Nicht Eu Land

    Guten Tag, darf ich während meiner Insolvenz nach Marokko für einige Jahre, da es ein Nicht Eu Land ist? Oder kann ich eine Insolvenz in Marokko durchlaufen ?Und wenn ich keine Arbeit habe muss ich Bemühungen vorweisen? Vielen Dank und freundliche Grüße

    Restschuldbefreiungsverfahren

    Sehr geehrte Damen und Herren, am 03.11.22 wurde ich von meinem Insolvenzverwalter informiert das daß Insolvenzverfahren aufgehoben wurde und nun in das Restschuldbefreiungsverfahren übergegangen ist. Nun wollte ich mich informieren ob es jetzt möglich ist die sondervereinbahrung für das p Konto zu kündigen, da ja jetzt auch der Insolvenzverwalter nicht mehr vom Konto pfänden darf […]

    Steuerschätzung und evtl. Pfändung in Privatinsolvenz

    Ich bin seit 09/2020 in Privatinsolvenz. Habe jetzt aufgrund einer Schätzung vom Finanzamt Zahlungsaufforderung für 2020 und 2021 einschliesslich Versäumniszuschlag von insgesamt ca. 3000 Euro bekommen. Habe Insovenzverwalter kontaktiert, der mir erklärte, dass er nicht dafür zuständig wäre. Ich hätte die Erklärung selber machen müssen. Man hatte es mir aber am Anfang nicht mirgeteilt. Habe […]

    Insolvenz 0,5 Kind

    Hallo, ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase der Insolvenz. Ich bin alleinerziehend, ein Kind wird jetzt 25 bekommt dann kein Kindergeld mehr, ist aber noch in Ausbildung und ein Kind ist erwachsen bekommt aber noch Kindergeld. Sie leben beide noch bei mir. Habe nun Angst das bei Lohnpfändung das halbe Kind nicht berücksichtigt wird (obwohl […]

    Kontopfändung

    Hallo, mein Schuldnerberater hat vor 1,5 Wochen alle Gläubiger angeschrieben und um Mitteilung der aktuellen Beträge gebeten und diese zudem über die geplante Insolvenz informiert. Nun haben bereits zwei Gläubiger über die jeweiligen Amtsgerichte Mahnbescheide schicken lassen. Mein Schuldnerberater hat mir mitgeteilt, dass die Gläubiger dies zwar machen können, aber nach Vollstreckungsbescheid keine Kontopfändung vornehmen […]

    Auskunft vom Insolvenzverwalter

    Hallo, muss der Insolvenzverwalter den Schuldner über die Finanzen informieren? Wieviel schon einbezahlt wurde. Wir bekommen keinerlei Informationen zum Stand der Dinge. Nicht einmal was die Lohnsteuerrückerstattung gebracht hat. Wir haben schon öfter nachgefragt, aber keinerlei Aufstellung oder Auskünfte erhalten Gruß Nicole

    Privatinsolvenz

    sehr geehrte Damen und Herren, Am 24.04.2019 wurde am Amtsgericht Stralsund über mein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ( 92 IN 93/19. habe ich auf Grund der jetzigen Verkürzung auf drei Jahre und der Übergangsfristen eine Chans das Verfahren früher zu beenden ? Mit freundlichen Grüßen Sven Lehmann

    Privatinsolvenz

    Guten Tag, demnächst werde ich über eine Schuldnerberatung einen Insolvenzantrag stellen und habe hierzu ein paar Fragen auf die ich noch keine richtige Antwort erhalten habe. Ich fotografiere nebenberuflich und habe hierfür ein Kleingewerbe angemeldet. Darf ich dieses weiterführen und die Kamera, Objektive und Studioblitze behalten oder werden diese vom Insolvenzverwalter gepfändet? Wie lange geht […]

    Pfendung

    Hallo herr anwalt meine frage ist et was schwer deswegen entschieden ihnen zu schreiben ich bin im insolvens grade wohlverhatnespfase unsere firma zahlt energie und strom pauschele von papa stadt 3000 euro wird das auch gefendet und letzte frage ich hab das p konto aufgelöst als normlale giro konto ist auch kein fendung auf das […]

    Unterhalt

    Folgende Frage, Sohn ist bei der Polizei seit September in der er Ausbildung.E er verdient knapp 1200€ netto.Muss aber mit dem Auto jeden Tag 160km hin und zurück fahren weil öffentliche Verkehrsmittel nicht gehen. Er hat Spritkosten von etwa 400€ im Monat. Muss ich weiter Unterhalt zahlen? Er wohnt im Moment noch beim Vater möchte […]

    Einkommensteuererklärung nach Restschuldbefreiung

    Guten Tag, ich bin seit Oktober 2019 aus der Privatinsolvenz mit erteilter Restschuldbefreiung. Da ich seit 2018 wieder in einem festen Angestelltenverhältnis stehe, interessiert mich nun die Frage, ob es notwendig oder überhaupt sinnvoll ist, noch rückwirkend und quasi nur für das letzte Quartal 2019 also NACH meiner Restschuldbefreiung eine Einkommensteuererklärung abzugeben? Macht das Sinn […]

    P-Konto

    Sehr geehrte Damen und Herren, seit dem 22.06.2022 bin ich in einem Privatinsolvenzverfahren. Inzwischen wird der pfändbare Teil meiner Versorgungsbezüge an die IV abgeführt. Auf meinem P-Konto werden die unpfändbaren Zahlungen überwiesen. Diese liegen allerdings über den eingeräumt Sockelbetrag in Höhe von 1340 Euro. Desweiteren bin ich privat krankenversichert, muß für Medikamente und Arztrechnungen in […]

    Pfändung Lebensversicherung nach Restschuldbefreiung

    Hallo Anwalt kg Team 3 Jahre nach der Restschuldbefreiung meiner Privatinsolvenz, wollte ich die Lebensversicherung/Vorsorgeversicherung meines minderjährigen Kindes auflösen und mir auszahlen lassen um diese anders anzulegen. Dabei ist mir aufgefallen das mein ehemaliger Insolvenzverwalter als Zesionär eingetragen ist, und ich so keine handhabe über die Versicherung habe! Nun habe ich mit Ihm Kontakt aufgenommen […]

    Finanziertes Auto behalten.

    Hallo, Ich werde demnächst nicht um eine Privatinsolvenz herum kommen und werde mich aufjedenfall an sie wenden. Meine Frage ist ich habe eine Auto Finanzierung und wollte das Auto auch behalten. Mein Bruder würde die Finanzierung übernehmen jedoch wollte ich wissen ob es bei der jetzigen Bank weiter finanziert werden muss oder mein Bruder einen […]

    Privatinsolvenz

    Hallo, meine Lebensgefährtin und ich erwarten ein Kind. Wir wollen auch heiraten. Ich habe mir Gedanken über eine Privatinsolvenz gemacht. Die Schulden bestehen also vor der Ehe. Hat meine Lebensgefährtin dadurch Nachteile und muss sie ihr Vermögen offen legen? Wird bei einer Privatinsolvenz der Arbeitgeber informiert? Vielen Dank

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    6 Kommentare
    1. Axel J.
      says:

      Hallo,

      Ich habe beim indolvenzverwalter eine Anfrage gestellt auf vorzeitiger Beendigung nach 5 Jahren. Und habe folgende Antwort bekommen und möchte nun wissen, was das bedeutet: Also der letzte Satz.

      Sehr geehrter Herr Jammers,

      die Kosten des laufenden Insolvenzverfahrens konnten bei der Vornahme der Schlussverteilung bereits beglichen werden. Die Kosten des Treuhänders für die Wohlverhaltensphase werden durch die laufenden pfändbaren Beträge aus Ihrem Arbeitseinkommen gedeckt.

      Die Frist für die Verkürzung auf 5 Jahre Laufzeit der Insolvenz beginnt mit Eröffnung des Verfahrens (hier am 23.05.2019). Die Voraussetzungen für eine Antragstellung Ihrerseits sind gegeben.

      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr J.,

        das bedeutet, dass das gesamte Insolvenzverfahren dank Ihres Antrags nach 5 Jahren endet. Damit endet das Verfahren voraussichtlich 5 Jahre nach dem genannten Datum.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Detlef A.
      says:

      Guten Tag,
      ich hatte Ihnen von meiner Befreiung berichtet und von meinen Guthaben auf mein Konto.
      Jetzt die Praxis: ich habe die 4 Gläubiger angeschrieben zwecks Aufhebung der Pfändungen und 1 hat es gleich zurück genommen und die anderen 3 wurden geweckt und Postbank zahlt jetzt schön aus …
      Insolvenz Gericht schreibt nur, nicht für zuständig und man muss über Rechtsanwalt.
      Wofür macht man es eigentlich , wenn danach es dann weiter geht. Wollte mir ein neues anderes Konto zulegen , macht es Sinn ?

      Mit freundlichen Grüßen
      DA

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr A.,

        es ist natürlich sehr bedauerlich, dass diese “schlafenden Hunde” quasi geweckt wurden. Aber anders hätten Sie die Pfändungen auch nicht vom Konto bekommen.

        Da Pfändungen nach erteilter Restschuldbefreiung rechtswidrig sind, bestehen mehrere Möglichkeiten.
        Es wäre empfehlenswert, den Gläubigern mitzuteilen, dass auf Basis der erteilten Restschuldbefreiung eine Vollstreckungsabwehrklage eingeleitet wird, deren Kosten sie zu tragen haben, wenn die Pfändung nicht aufgehoben wird.
        Beim Amtsgericht kann ein Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO gestellt werden.
        Sollte dies nicht erfolgreich sein, hilft letztendlich nur die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO. Dies ist grundsätzlich auch ohne Anwalt möglich. Da die Gläubiger den Anwalt zahlen müssten, wäre jedoch ein Anwalt empfehlenswert.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Dagmar
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren
      Mein Insolvenzverfahren ist am 26.06.2014 eröffnet worden, jetzt meine frage darf ich Geld ansparen wenn ja darf das auch bei einer Kasse sein?
      Und wieviel darf die Höhe sein?
      Vielen lieben Dank
      Dagmar

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        da die Abtretungsfrist von sechs Jahren nunmehr beendet ist, dürfen Sie auch wieder Vermögen ansparen. Sie dürfen wieder voll und ganz über ihr gesamtes Vermögen und Einkommen in der vollen Höhe verfügen.
        Setzen Sie sich am besten einmal mit dem Insolvenzverwalter oder dem zuständigen Amtsgericht in Verbindung und lassen Sie sich bestätigen, dass die Abtretungsfrist beendet ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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