
Zu den veröffentlichten Informationen des Bekanntmachungsverfahren gehören z.B. Name und Wohnort.
Das Medium über welches die Insolvenz bekannt gemacht wird, hängt davon ab, um welche Art des Insolvenzverfahrens es sich handelt. Bekanntmachungen über Privatinsolvenzverfahren werden gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO mittlerweile nur noch über die digitale Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de publiziert. Gem. § 9 Abs. 2 S. 1 InsO kann das Insolvenzgericht weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. In Bayern werden Insolvenzverfahren beispielsweise zusätzlich über den Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.
Regelinsolvenzen werden teilweise zudem über weitere Portale, wie INDat GmbH bekanntgemacht.
Die Veröffentlichungen werden spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens, bzw. ab Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Sonstige Veröffentlichungen werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Bekanntmachung bezweckt Gläubigerschutz
Ziel der Privatinsolvenz ist neben der Gläubigerbefriedigung gem. § 1 S. 2 InsO, dass der redliche Schuldner die Möglichkeit erhält, sich von seinen Schulden zu befreien und einen finanziellen Neuanfang zu beginnen. Man könnte sich also fragen, wieso der Gesetzgeber eine Bekanntmachung überhaupt für erforderlich hält. Durch die Bekanntmachung sollen in erster Linie die aktuellen und zukünftigen Gläubiger des Insolvenzschuldners geschützt werden. Sobald eine Insolvenz bekannt gemacht wird, haben die Insolvenzgläubiger die Möglichkeit ihre Forderung beim Insolvenzverwalter anzumelden und so an der Insolvenzmasse beteiligt zu werden. Zwar kontaktiert der Insolvenzverwalter in der Regel auch selbstständig die ihm bekannten Gläubiger und fordert diese zur Forderungsanmeldung auf. Allerdings kommt es in der Praxis häufig vor, dass Schuldner aufgrund einer hohen Schuldenlast den Überblick über die Gesamtheit der Gläubiger verloren haben. Hierbei kann die Bekanntmachung helfen, auch bisher unbekannte Gläubiger anzusprechen.
Zudem haben auch aktuelle Geschäftspartner oder zukünftige Vertragspartner ein Interesse daran, von der Insolvenz des Schuldners zu erfahren. So können ein einschätzen, wie hoch das Liquiditätsrisiko ihres Vertragspartners ist und entscheiden, ob sie bereit sind dieses Risiko zu tragen.
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