Insolvenzbekanntmachungen

Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens

Wenn das Insolvenzverfahren der einzige Ausweg aus den Schulden ist, möchten die Betroffenen ihre Situation meist am Liebsten verbergen. Zu belastend erscheint das Stigma, dem sich die Betroffenen ausgesetzt sehen. Doch trotz der persönlichen Ängste, ist der Bekanntmachungsgrundsatz fest im nationalen Insolvenzrecht verankert. Die Insolvenzordnung sieht seit dem Jahr 2002 vor, dass eröffnete Insolvenzverfahren ausnahmslos öffentlich bekannt gemacht werden müssen. Wie genau diese Bekanntmachung aussieht, welchen Hintergrund sie hat und welche Informationen sich so einsehen lassen, soll im Folgenden näher erläutert werden.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Welche Informationen werden veröffentlicht?

Das Bekanntmachungsverfahren ist streng reguliert. Der Schuldner selbst wird bei der Antragstellung verpflichtet, der Veröffentlichung seiner Daten im Rahmen der gesetzlichen Reglementierung zuzustimmen.

Dabei werden grundsätzlich folgende Daten veröffentlicht:

  • Name, Wohnort und Geburtsdatum des Schuldners
  • Eröffnungsdatum und Eröffnungsgericht
  • Bestimmung des Schlusstermins (bis dahin können Gläubiger ihre Forderung anmelden)
  • Fristen für die Löschung der personenbezogenen Daten
  • Name und Anschrift des zuständigen Insolvenzverwalters

Wenn auf Drängen der Gläubiger gem. § 57 S. 1 InsO ein anderer als der vom Insolvenzgericht vorgeschlagene Insolvenzverwalter gewählt wird, muss zudem eine Begründung veröffentlicht werden.
Zu diesen Informationen haben jedoch nicht alle gleichermaßen Zugang. In der Regel dürfen die Daten bei Privatinsolvenzen nur vom Schuldner, den Verfahrensbeteiligten und den Gläubigern vollständig eingesehen werden.
Bei der Veröffentlichung muss zudem sichergestellt werden, dass die Daten stets unversehrt, öffentlich und aktuell bleiben und, dass sie jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

Wo werden die Informationen bekanntgemacht?

Bild von Briefumschlag mit Geld

Zu den veröffentlichten Informationen des Bekanntmachungsverfahren gehören z.B. Name und Wohnort.

Das Medium über welches die Insolvenz bekannt gemacht wird, hängt davon ab, um welche Art des Insolvenzverfahrens es sich handelt. Bekanntmachungen über Privatinsolvenzverfahren werden gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO mittlerweile nur noch über die digitale Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de publiziert. Gem. § 9 Abs. 2 S. 1 InsO kann das Insolvenzgericht weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. In Bayern werden Insolvenzverfahren beispielsweise zusätzlich über den Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.
Regelinsolvenzen werden teilweise zudem über weitere Portale, wie INDat GmbH bekanntgemacht.
Die Veröffentlichungen werden spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens, bzw. ab Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Sonstige Veröffentlichungen werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Bekanntmachung bezweckt Gläubigerschutz

Ziel der Privatinsolvenz ist neben der Gläubigerbefriedigung gem. § 1 S. 2 InsO, dass der redliche Schuldner die Möglichkeit erhält, sich von seinen Schulden zu befreien und einen finanziellen Neuanfang zu beginnen. Man könnte sich also fragen, wieso der Gesetzgeber eine Bekanntmachung überhaupt für erforderlich hält. Durch die Bekanntmachung sollen in erster Linie die aktuellen und zukünftigen Gläubiger des Insolvenzschuldners geschützt werden. Sobald eine Insolvenz bekannt gemacht wird, haben die Insolvenzgläubiger die Möglichkeit ihre Forderung beim Insolvenzverwalter anzumelden und so an der Insolvenzmasse beteiligt zu werden. Zwar kontaktiert der Insolvenzverwalter in der Regel auch selbstständig die ihm bekannten Gläubiger und fordert diese zur Forderungsanmeldung auf. Allerdings kommt es in der Praxis häufig vor, dass Schuldner aufgrund einer hohen Schuldenlast den Überblick über die Gesamtheit der Gläubiger verloren haben. Hierbei kann die Bekanntmachung helfen, auch bisher unbekannte Gläubiger anzusprechen.
Zudem haben auch aktuelle Geschäftspartner oder zukünftige Vertragspartner ein Interesse daran, von der Insolvenz des Schuldners zu erfahren. So können ein einschätzen, wie hoch das Liquiditätsrisiko ihres Vertragspartners ist und entscheiden, ob sie bereit sind dieses Risiko zu tragen.

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