Insolvenzen aktuell: Schuhhandel in der Krise

Insolvenzen aktuell: Schuhhandel in der Krise


Nach dem Schuhhändler Goertz, der vor einigen Monaten ein Schutzschirm-Insolvenzverfahren öffentlich machte, ist nun der nächste Branchenriese unter Druck: Der Osnabrücker Schuhhändler Reno ist nur sechs Monate nach dem Eigentümerwechsel insolvent. Die HR Group hatte das Unternehmen an die cm.sports GmbH in Zusammenarbeit mit GA Europe verkauft.

Reno betreibt noch etwa 180 Filialen mit rund 1.000 Mitarbeitern. Der Insolvenzantrag betrifft nur die deutschen Filialen, nicht die Schwesterunternehmen in Österreich und der Schweiz.

Große Teile des Schuhhandels stehen aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie und der durch den Ukraine-Krieg verursachten Preisexplosion tief in der Krise.

Neben Goerzt und Reno traf es auch die Schuhhaus Klauser GmbH & Co. KG,  die Salamander Deutschland GmbH & Co. KG und die J.H. Pölking GmbH & Co. KG, die Antrag auf ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung gestellt haben.

Im vergangenen Jahr mussten mehr als 10 Prozent  der Schuhgeschäfte schließen. Insgesamt sank die Zahl der Schuhläden nach Angaben des deutschen Handelsverbandes Textil Schuhe Lederwaren (BTE) um 13 Prozent  auf nur noch rund 10.000.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Hintergrundinfo: Regelinsolvenz in Eigenverwaltung


Die Eigenverwaltung im Rahmen einer Regelinsolvenz (§ 270 InsO) zielt darauf ab, ein Unternehmen zu retten. Im Gegensatz zu einem herkömmlichen Insolvenzverfahren behält die Geschäftsführung des betroffenen Unternehmens die Kontrolle und Verfügungsgewalt, statt sie an einen Insolvenzverwalter abzugeben. Stattdessen übernimmt ein sogenannter Sachwalter die Aufgaben der Überwachung, Kontrolle und Aufsicht.

In diesem Verfahren kann das insolvente Unternehmen weiterhin selbst die Insolvenzmasse verwalten und darüber verfügen, und die Geschäftsführung kann das Unternehmen weiterhin nach außen vertreten. Auf diese Weise wird das Image des Unternehmens weniger beeinträchtigt.

Das Insolvenzgericht kann die Eigenverwaltung nur auf schriftlichen Antrag des betroffenen Unternehmens anordnen und dies auch nur unter der Bedingung, dass keine Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass das Verfahren zu Nachteilen für die Gläubiger des Unternehmens führen könnte.

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