Insolvenzen aktuell: Trübe Stimmung im Modehandel

Insolvenzen aktuell: Trübe Stimmung im Modehandel


Nach dem Schuhhändler Goertz sehen sich nun auch mehrere Modehändler der Insolvenz gegenüber. Dazu gehören Peek & Cloppenburg Düsseldorf  sowie die TK Fashion Group GmbH. Hauptgründe sind die Folgen der Corona-Krise, des Ukraine-Kriegs und die hohe Inflation, die auch zu einem stark veränderten Konsumverhalten der Verbraucher geführt haben.

Peek & Cloppenburg stellte beim Amtsgericht Düsseldorf einen Antrag auf ein Schutzschirmverfahren. Nicht  betroffen ist das unabhängige Unternehmen Peek & Cloppenburg Hamburg.

Die Peek & Cloppenburg Düsseldorf  Modehäuser und der Online-Shop bleiben geöffnet und das Unternehmen soll in den nächsten Monaten saniert werden.

Ähnlich sieht es beim der TK Fashion Group GmbH aus. Der Geschäftsbetrieb des Siegburger Unternehmens, das Insolvenz in Eigenverwaltung angemeldet hat, soll weitergehen,

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Auch andere Branchen unter Druck   

Die Katerstimmung ist allerdings nicht allein auf den Modehandel beschränkt, sondern zieht sich quer durch viele Branchen.

Jüngste Beispiele sind die Firma “F+S Polstermöbel” im Landkreis Coburg sowie das bekannte Start-up-“sleeperoo”. Das Unternehmen ist auf Übernachtungen im mobilen “Schlafwürfel” spezialisiert, der an außergewöhnlichen Orten aufgestellt werden kann.

F+S Polstermöbel droht die Zahlungsunfähigkeit. Das Insolvenzgericht Coburg hat daher die Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens beschlossen. Als Ursache für die Unternehmenskrise wurden erhebliche Umsatzrückgänge in Verbindung mit starken Preiserhöhungen bei Rohstoffen, Materialien und Energie genannt. Nun soll eine Sanierungslösung für das Unternehmen gesucht werden.

Im Fall des Start-up-Unternehmens sleeperoo führte eine kurzfristige Investitionslücke zur Insolvenz.

Insolvenz

Hintergrundinfo: Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren


Regelinsolvenz in Eigenverwaltung

Die Regelinsolvenz in Eigenverwaltung (§ 270 InsO) dient der Unternehmensrettung. Bei ihr besteht die Besonderheit, dass die Geschäftsführung des Unternehmens die Kontrolle nicht an einen Insolvenzverwalter abgibt, sondern die Verfügungsgewalt behält. Ein so genannter Sachwalter übernimmt dabei Überwachungsaufgaben (Kontrolle und Aufsicht).

Das insolvente Unternehmen kann die Insolvenzmasse also weiter selbst verwalten und über sie verfügen. Die Geschäftsführung kann das Unternehmen weiter nach außen vertreten. Das Image des Unternehmens wird dadurch geschont.

Das Insolvenzgericht ordnet die Eigenverwaltung nur auf schriftlichen Antrag des insolventen Unternehmens  an und auch nur unter der Voraussetzung, dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass das Verfahren zu Nachteilen für dessen Gläubiger führt.

Schutzschirmverfahren

Bei  drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung kann die Insolvenz in Eigenverwaltung auch mit einem Schutzschirmverfahren verbunden werden, sofern die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Während des Verfahrens hat das Unternehmen dann Sonderrechte, wie z.B. die außerordentliche Kündigung unwirtschaftlicher Verträge oder die Übernahme von Personalkosten. Kosten können schnell reduziert und Verbindlichkeiten gekappt werden.

Anders als bei der Eigenverwaltung, darf beim Schutzschirmverfahren die Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO aber noch nicht tatsächlich bestehen!

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