Insolvenzrecht: Weitere Pandemie-Sonderregeln enden
In der Zeit der Corona-Pandemie gab es umfangreiche Anpassungen im Insolvenzrecht, einschließlich der vorübergehenden Aussetzung der Pflicht zur Stellung von Insolvenzanträgen. Obwohl viele dieser vorübergehenden Sonderbestimmungen inzwischen bereits nicht mehr gelten, wurden zum Beginn des Jahres 2024 noch zwei wichtige Änderungen im Insolvenzrecht wirksam.
Kürzere Antragsfrist bei Überschuldung
Während zahlungsunfähige Unternehmen nach wie vor binnen drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen haben, gibt es bei Firmen, die zwar schon überschuldet, aber noch nicht zahlungsunfähig sind, eine Änderung:
In der Corona-Krise hatten sie temporär acht Wochen lang Zeit, Insolvenz anzumelden (§ 4 a des Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetzes, SanInsKG). Jetzt gilt wieder die vormalige sechswöchige Antragsfrist nach § 15 a der Insolvenzordnung (InsO)
Zwölfmonatige Fortführungsprognose
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
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