Wer ist von der Insolvenzgeldumlage befreit?
Die Umlagepflicht gilt grundsätzlich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ausnahmen bestehen hinsichtlich öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen.
Zu den befreiten Arbeitgebern zählen neben dem Bund, den Ländern und Gemeinden auch alle Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Zahlungsfähigkeit per Gesetz durch Bund, Länder oder Gemeinden gesichert ist, müssen ebenso wenig eine Umlage zahlen, wie öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind. Gleiches gilt für Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten, Wohnungseigentümergesellschaften (vgl. § 11 Abs. 2 WEG) und private Haushalte.
Bei den Arbeitnehmern gilt eine Ausnahme für Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland, wenn diese nachweisen können, dass sie den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ihres jeweiligen Heimatlandes unterliegen.
Im Übrigen muss die Insolvenzgeldumlage allerdings für alle Arbeitnehmer gezahlt werden, unabhängig davon, ob diese rentenversicherungsfrei oder rentenversicherungspflichtig sind. Sie muss also auch für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte gezahlt werden.
Berechnung der Insolvenzgeldumlage
Die Beitragshöhe wird jedes Jahr durch das Bundesfinanzministerium bundeseinheitlich festgelegt. Der Beitragssatz ist zwar grundsätzlich in § 360 SGB III geregelt. In § 361 Nr. 1 SGB III wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, gemeinsam mit dem Bundesfinanz- und dem Bundeswirtschaftsministerium allerdings ermächtigt einen abweichenden Umlagesatz durch Rechtsverordnung festzulegen, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. So kann dem Problem vorgebeugt werden, dass ein Unternehmen in wirtschaftlich schlechten Zeiten mit einer höheren Insolvenzgeldumlage belastet ist. Bei einer Erhöhung oder Senkung des Beitragssatzes muss der Bundesrat zustimmen.
Die Umlage orientiert sich -ebenso wie der Sozialversicherungsbeitrag- an dem laufenden und einmaligen rentenversicherungspflichtigen Entgelt des Arbeitnehmers. Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer tatsächlich der Rentenversicherungspflicht unterliegt oder nicht. Fällig wird die Insolvenzgeldumlage mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen spätestens am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats, § 23 Abs. 1 SGB IV.
Für das Jahr 2021 beträgt die Insolvenzgeldumlage 0,12 %. Im Jahr 2020 betrug sie noch 0,06 %.
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