Insolvenzgeldumlage

Was ist die Insolvenzgeldumlage?

Wenn ein Unternehmen insolvent ist, sehen sich auch die zugehörigen Arbeitnehmer existenziellen Bedrohungen ausgesetzt. Die Sorge, die finanzielle Krise mittragen zu müssen, wächst. Dabei ist vielen Arbeitnehmern nicht bewusst, dass es die Möglichkeit gibt ein Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen, welches die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens ausgleicht. Gem. § 165 Abs. 1 SGB III kann der Arbeitnehmer seinen Entgeltanspruch für bis zu drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend machen. Hierfür reicht es, eine Bescheinigung über die Insolvenz des Arbeitgebers vorzulegen. Dieses Insolvenzgeld wird nicht einfach aus dem Bundeshaushalt finanziert. Es ist der Arbeitgeber selbst, der bereits während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses tätig wird und zur Absicherung seiner Arbeitnehmer vorsorglich die sogenannte Umlage U3 zahlt.
Doch was genau ist die Insolvenzgeldumlage? Wie wird sie berechnet und für wen gilt die Umlagepflicht?

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Insolvenzgeldumlagepflicht für alle Arbeitgeber

Unabhängig von der Größe, der Branche und der Ertragslage eines Unternehmens gilt grundsätzlich eine Pflicht zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage. Lediglich einige wenige Ausnahmen befreien bestimmte Arbeitgeber von dieser Pflicht. Diese Umlage soll das Risiko absichern, dass aufgrund einer Insolvenz des Unternehmens etwaige Entgeltansprüche der Arbeitnehmer nicht beglichen werden können.

Der Arbeitnehmer erhält im Insolvenzfall den Arbeitslohn in der Höhe, die er vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten hätte, § 167 Abs. 1 SGB III. Somit sind auch Ansprüche auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld abgedeckt. Wichtig ist, dass der Antrag auf Insolvenzgeld binnen 2 Monaten ab Beginn des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Andernfalls verfällt der Anspruch des Arbeitnehmers.

Bild von MünzenNeben dem Insolvenzgeld werden auch die Sozialversicherungen aus dem Umlagetopf bedient, damit der Arbeitnehmer auch dann abgesichert ist, wenn der Arbeitgeber seinen Beitragsverpflichtungen irgendwann nicht mehr nachkommen kann. Er ist zwar im Hinblick auf die Strafbarkeit nach § 266a StGB dazu verpflichtet, die Zahlungen an die Sozialversicherungsträger immer vorrangig zu begleichen. Sollte allerdings eine Zahlungsunfähigkeit eingetreten sein, so hat er gar keine andere Wahl. In diesen Fällen kann sich der Arbeitnehmer dann auf die U3 Umlage verlassen.

Wer ist von der Insolvenzgeldumlage befreit?

Die Umlagepflicht gilt grundsätzlich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ausnahmen bestehen hinsichtlich öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen.
Zu den befreiten Arbeitgebern zählen neben dem Bund, den Ländern und Gemeinden auch alle Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Zahlungsfähigkeit per Gesetz durch Bund, Länder oder Gemeinden gesichert ist, müssen ebenso wenig eine Umlage zahlen, wie öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind. Gleiches gilt für Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten, Wohnungseigentümergesellschaften (vgl. § 11 Abs. 2 WEG) und private Haushalte.

Bei den Arbeitnehmern gilt eine Ausnahme für Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland, wenn diese nachweisen können, dass sie den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ihres jeweiligen Heimatlandes unterliegen.
Im Übrigen muss die Insolvenzgeldumlage allerdings für alle Arbeitnehmer gezahlt werden, unabhängig davon, ob diese rentenversicherungsfrei oder rentenversicherungspflichtig sind. Sie muss also auch für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte gezahlt werden.

Berechnung der Insolvenzgeldumlage

Die Beitragshöhe wird jedes Jahr durch das Bundesfinanzministerium bundeseinheitlich festgelegt. Der Beitragssatz ist zwar grundsätzlich in § 360 SGB III geregelt. In § 361 Nr. 1 SGB III wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, gemeinsam mit dem Bundesfinanz- und dem Bundeswirtschaftsministerium allerdings ermächtigt einen abweichenden Umlagesatz durch Rechtsverordnung festzulegen, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. So kann dem Problem vorgebeugt werden, dass ein Unternehmen in wirtschaftlich schlechten Zeiten mit einer höheren Insolvenzgeldumlage belastet ist. Bei einer Erhöhung oder Senkung des Beitragssatzes muss der Bundesrat zustimmen.

Die Umlage orientiert sich -ebenso wie der Sozialversicherungsbeitrag- an dem laufenden und einmaligen rentenversicherungspflichtigen Entgelt des Arbeitnehmers. Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer tatsächlich der Rentenversicherungspflicht unterliegt oder nicht. Fällig wird die Insolvenzgeldumlage mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen spätestens am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats, § 23 Abs. 1 SGB IV.
Für das Jahr 2021 beträgt die Insolvenzgeldumlage 0,12 %. Im Jahr 2020 betrug sie noch 0,06 %.

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