Welche Insolvenzgründe gibt es?

Was sind Insolvenzgründe?

Die Kenntnis von den Insolvenzgründen ist sowohl für den Privatmann als für den Unternehmer wichtig. Für den Unternehmer ist diese umso wichtiger, als Unkenntnis selten vor Strafe schützt und eine verschleppte Insolvenz nach § 15a InsO Strafbarkeit und zivilrechtliche Haftung bedeuten kann. In unserem Artikel zur Insolvenzverschleppung erfahren Sie Näheres. 

Daher braucht insbesondere der wirtschaftlich agierende Unternehmer neben einem Überblick und einer Kenntnis der Unternehmenszahlen, zumindest auch eine grobe Kenntnis von den Insolvenzgründen der §§ 17, 18, 19 InsO, um einer Sanktion aufgrund von Insolvenzverschleppung zu vermeiden.

In diesem Beitrag bieten wir eine überblicksartige Darstellung der einschlägigen Insolvenzgründe.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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1. Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO

Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Gemäß § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht fähig ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

Die Rechtsprechung prüft dies in zwei Schritten:

a) Gegenüberstellung von Geldschuld und Geldmitteln

Im ersten Schritt werden zunächst alle gegen das Unternehmen bzw. den Schuldner gerichteten fälligen Geldforderungen festgestellt. Hierbei werden nur solche Geldforderungen betrachtet, die zivilrechtlich durchsetzbar und insolvenzrechtlich ernsthaft gegen das Unternehmen oder Schuldner verfolgt werden. Letzteres ist nicht anzunehmen, wenn zwar dem Grunde nach eine Forderung gegen Unternehmen oder Schuldner besteht, aber eine faktische Stundung vorliegt.

Danach werden alle zur Verfügung stehenden Finanzmittel des Unternehmens oder Schuldners ermittelt. Hierzu werden auch eingeräumte und ungekündigte Kreditmöglichkeiten einbezogen.

Reichen die Finanzmittel aus, ist das Unternehmen bzw. der Schuldner noch zahlungsfähig.  Sollten die vorhandenen Finanzmittel nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten zu bedienen, wird in einem zweiten Schritt geprüft, wie groß die Finanzierungslücke ist.

b) Feststellung der Finanzierungslücke

Im zweiten Schritt wird geprüft, ob eine so hohe Finanzierungslücke vorhanden ist, dass das Unternehmen bzw. der Schuldner als zahlungsunfähig anzusehen ist.

Zunächst wird gefragt, ob das Unternehmen bzw. der Schuldner die eingetretener Finanzierungslücke in den drei Wochen danach schließen kann. Hierbei werden neu hinzu gekommene Verbindlichkeiten und Finanzmittel gleichermaßen in die Kalkulation einbezogen. Sollte die Finanzierungslücke auch noch drei Wochen danach bestehen, stellt sich die Frage, wie groß die Finanzierungslücke ist.

Beträgt die Lücke 10 Prozent oder mehr der fälligen Gesamtforderungen, wird die Zahlungsunfähigkeit in der Regel angenommen, es sei denn, dass eine kurzfristige Schließung der Finanzierungslücke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorhergesagt werden kann.

Ist die Lücke unter 10 Prozent werden weitere Analysen erfolgen.

2. Überschuldung, § 19 InsO

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Forderungen nicht mehr deckt, außer, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Auch hier erfolgt die Prüfung dieses Insolvenzgrundes in zwei Schritten, indem zunächst die Wahrscheinlichkeit der Unternehmensfortführung (auch Fortbestehensprognose genannt) ermittelt wird. Danach werden die gegen das Unternehmen gerichteten Forderungen den vorhandenen Geldmitteln des Unternehmens gegenübergestellt.

Die Prognose über die Unternehmensfortführung  fällt positiv aus, wenn sich das Unternehmen im Zeitraum der kommenden 12 Monate als zahlungsfähig darstellt. Die Darstellung und Begründung der Zahlungsfähigkeit über die nächsten 12 Monate muss eine hinreichend wahrscheinliche Zahlungsfähigkeit erkennen lassen (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO). Zudem müssen die repräsentativen Unternehmensakteure auch den Willen zur Unternehmensfortführung haben. Nach alter Rechtslage wurde ein Zeitraum von ca. zwei Geschäftsjahren zugrunde gelegt. 

Falls die Prognose negativ ausfällt, wird geprüft, ob die vorhandenen Geldmittel die Geldforderungen befriedigen können. Ist dies nicht der Fall, liegt in der Regel Überschuldung vor und ein Insolvenzantrag ist zu stellen.

3. Drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO

Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist kein zwingender Insolvenzgrund, sondern eröffnet dem Schuldner eine zusätzliche Möglichkeit, durch ein Insolvenzverfahren zu gesunden. Die drohende Zahlungsunfähigkeit begründet keine Antragspflicht nach § 15a InsO. Bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit wird im Gegensatz zur Überschuldung ein Betrachtungszeitraum von 24 Monaten zugrunde gelegt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 InsO). 

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