Die Insolvenzmasse – Was Sie im Privatinsolvenzverfahren behalten dürfen

  • Die Insolvenzmasse

    Umfang der Insolvenzmasse: Diese Gegenstände dürfen Sie im Insolvenzverfahren behalten

    Schuldenfrei in 3, 5 oder 6 Jahren ✓ Pfändungsschutz ✓ Keine Wartezeit ✓ Fachanwalt Insolvenz ✓ Geeignete Person § 305 InsO ✓

    Bild Restschuldbefreiung
Telefonische Erstberatung

KOSTENLOS

0221 – 6777 00 55

Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT

Kostenlosen Rückruf anfordern

    Umfang der Insolvenzmasse:

    Im Privatinsolvenzverfahren dürfen Sie selbstverständlich die meisten Ihrer Sachen behalten. Der Treuhänder wird Gegenstände verwerten – versteigern oder verkaufen – die einen hohen Erlös für die Insolvenzmasse versprechen (§ 36 Abs. 3 InsO). Das bedeutet für Sie: Sie dürfen alle Gegenstände behalten, die wenig Marktwert, aber möglicherweise einen hohen persönlichen Wert haben. Das gilt z. B. für ein altes Auto. Sie können auch die sogenannten Hausratsgegenstände behalten. Dies sind in der Regel Kleidungsstücke, Wäsche, Möbel, Haushaltsgeräte, ein Fernsehgerät sowie ein Videogerät. Besonders wertvolle Sachen, wie z. B. kostbare Teppiche, Möbel auf dem Dachboden oder wertvolle Bilder sowie neuwertige und aufwendige Unterhaltungselektronik gehören zur Insolvenzmasse.

    Schuldenanalyse vom Fachanwalt

    ✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Der Insolvenzverwalter kann keine Gegenstände verwerten, die im Eigentum einer anderen Person stehen

    Ist z.B. Ihr Ehepartner Eigentümer eines wertvollen Bildes, darf dieses nicht verwertet werden. Schließlich dürfen Gegenstände nicht verwertet werden, die zur Fortführung Ihres Berufs erforderlich sind. Das sind z. B. Werkzeuge, Maschinen, Computer, Fachbücher oder Arbeitskleidung, soweit diese jeweils zur Berufsausübung benötigt werden. Ist ein solcher Gegenstand besonders wertvoll, ist es denkbar, dass der Treuhänder ihn zunächst verwertet und als Austausch einen ebenso geeigneten, aber günstigeren Gegenstand erwirbt.

    Auto in der Insolvenz

    Sehen sie dazu unser Video

    Ein Auto fällt normalerweise in die Insolvenzmasse. Sie haben allerdings die Chance, Ihr Auto zu behalten falls es zur Fortführung Ihres Berufs erforderlich ist. Seit 2010 dürfen Sie ein Auto auch dann behalten, wenn es von einem Familienmitglied für dessen Berufstätigkeit benötigt wird (BGH NJW-RR 2010, 642). Wird das Auto dennoch gepfändet, gehen Sie wie folgt vor: sprechen Sie mit dem Treuhänder und verständigen sie sich mit diesem über einen Herauskauf. Sie können dann den Wagen behalten und bezahlen aus dem unpfändbaren Teil Ihrer Einkünfte ratenweise das Auto ab. Wenn allerdings ein Fahrzeug vor Antragstellung an einen Freund oder Verwandten verkauft wurde und dieser Sie damit fahren lässt, gehört es nicht zur Insolvenzmasse.

    Guthaben bei der Bank

    Wenn Guthaben bei der Bank vorhanden ist, bleibt es jeder Person freigestellt selbst zu entscheiden, wie es ausgegeben wird. Die Grenze bilden „verschwenderische“ Ausgaben wie ein unangemessen luxuriöser Lebensstil, Glücksspiel, Wetten, erfolglose Spekulationsgeschäfte oder auch eine Luxusreise unmittelbar vor dem Privatinsolvenzverfahren. Sie dürfen jetzt nicht plötzlich unvernünftige Ausgaben tätigen, weil sie von Ihren übrigen Schulden befreit werden. Der Treuhänder wird eine besonders hohe Abbuchung entdecken und unter Umständen Nachforschungen anstellen. Ebenso sollten Sie Zahlungen an einzelne Gläubiger in nennenswerter Höhe ohne einen zwingenden Grund und auch Geschenke ohne nachvollziehbaren Anlass vermeiden. Sie würden sich der Vermögensverschwendung verdächtig machen und möglicherweise Ihre Restschuldbefreiung gefährden (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO).

    Ihr Versicherungsguthaben: Besser kündigen und einen Differenzbetrag behalten

    Denkbar ist der Fall, dass Sie noch ein Versicherungsguthaben besitzen. Dieses kann z.B. bei einer Renten- oder Lebensversicherung bestehen und wird an Sie in Höhe des Rückkaufwerts ausgezahlt, wenn Sie den Versicherungsvertrag kündigen. Wenn Sie ein Privatinsolvenzantrag stellen wollen, macht es keinen Sinn, weiter die Versicherung zu bezahlen. Sie wird vom Treuhänder aufgelöst. Sie sollten deshalb die Versicherung kündigen und das Guthaben an sich auszahlen lassen. Dabei sollten Sie nur das behalten, was nachweislich zu Ihrem Lebensunterhalt erforderlich ist. Das ist der Betrag, der die Differenz zwischen Ihrem Einkommen und Ihrem Pfändungsfreibetrag bildet.

    Erbschaft im Insolvenzverfahren

    Wenn Sie etwas erben, sind zwei Fälle zu unterscheiden: Erben Sie vor dem Insolvenzverfahren, wird das Erbe zu Ihrem eigenen Vermögen über das Sie nach Ihrem Belieben verfügen dürfen. Sollten Sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erben, müssen Sie die Hälfte abgeben (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Wenn Sie das Erbe ausgeschlagen, wird es an die anderen Erben verteilt. Diese werden sich möglicherweise dankbar erweisen. Schenkungen während der Wohlverhaltensperiode kann der Schuldner komplett behalten.

    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Die Insolvenzmasse – Was Sie im Privatinsolvenzverfahren behalten dürfen”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

    The last comment and 15 other comment(s) need to be approved.
    38 Kommentare
    1. Heike K.
      says:

      Sehr geehrter Dr. Ghendler
      Vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort. Gott segne Sie

    2. Heike K.
      says:

      Hallo. Wir denken über eine Privatinsolvenz nach, falls mein Mann wg der derzeitigen Situation den Job verliert. Würden wir neben dem Haus auch den (rel. neuwertigen, bezahlten) Caminganhänger verlieren, wenn der uns dann als Wohnung dient? Vielen Dank für ihre Antwort.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau K.,

        danke für Ihre Frage. Grundsätzlich wäre in diesem Fall § 811 Abs. 1 ZPO anwendbar. Demnach sind unpfändbar: “Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Wohnzwecken dienende Einrichtungen, […] deren der Schuldner oder seine Familie zur ständigen Unterkunft bedarf;”
        Darunter fällt auch ein Wohnwagen, der zu Wohnzwecken genutzt wird.
        Sollten Sie weitere Fragen zur Insolvenz haben, biete ich Ihnen gerne ein kostenloses Erstberatungsgespräch an. Rufen Sie uns einfach unter 0221 – 6777 0055 an und vereinbaren Sie einen Termin oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Inge S.
      says:

      Guten Tag,
      vielen Dank für die interessanten Beiträge.

      Mein Mann denkt an eine Privatinsolvenz.
      Wir sind beide Rentner
      Ich habe leider bei 2 Krediten von meinem Mann mit unterschrieben.
      Meine Frage wäre nun. Sollte mein Mann in Insolvenz gehen, müßte ich dann auch
      mit in Insolvenz gehen???
      Vielen Dank

      Liebe Grüße
      Inge S.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        danke für Ihre Frage. Sollte nur der eine Ehegatte in die Insolvenz gehen, bleibt der andere weiterhin haftbar für die gemeinsam aufgenommenen Schulden. Somit wären weiterhin Vollstreckungsmaßnahmen wie eine Kontopfändung möglich, allerdings nur gegen den einen Schuldner. Es besteht also keine Pflicht, mit in die Insolvenz zu gehen, aber es wäre vermutlich ratsam, wenn keine Möglichkeit besteht, den Kredit abzubezahlen.

        Gerne biete ich Ihnen eine kostenlose Erstberatung an, in der wir zahlreiche Fragen vorab beantworten können. Rufen Sie zur Terminvereinbarung einfach 0221 – 6777 0055 an.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Dieter N. .
      says:

      Sehr geehrte Herren RA,

      durch die Übernahme einer Versicherungsagentur in Köln habe ich den Jahren 2009-2014 überdurchschnittlich gut verdient und dafür auch hart gearbeitet. Durch die schlechte Zusammenarbeit mit meinem Steuerberater sind keine Rückstellungen für die Einkommens- und Gewerbesteuer gebildet worden. Durch eine Steuerprüfung stand ich dann 2016 vor dem wirtschaftlichen und privaten Ruin. Die Agentur wurde mir entzogen und meine Ehe mit einem unterhaltspflichtigen Sohn geschieden. Durch die Auflösung meiner privaten Altersversorgung habe ich noch versucht größeren Schaden abzuwenden. Am 20.07.2018 ist das Insolvenzverfahren über mein Vermögen eröffnet worden. In dieser Zeit habe ich eine neue Lebenspartnerin gefunden und die Geburt meiner Tochter gefeiert. In den Jahren 2018 bis 2021 befand ich mich in der Grundsicherung, bzw. Elternzeit. Seit dem 15.09.2021 habe ich wieder eine sozialversicherungspflichtige Anstellung mit guten beruflichen Perspektiven. Meine erste Frage lautet: Bin ich dazu verpflichtet im Bewerbungsgespräch meine Privatinsolvenz anzusprechen ? Durch meine Grundsicherung konnte ich den Unterhalt für meinen Sohn nicht bezahlen. Meine Ex-Frau arbeitet bei einem RA und hat meiner Mutter angedroht, Sie auf den fehlenden Unterhalt zu verklagen. Daraufhin haben die beiden einen Vertrag geschlossen, indem meine Mutter monatlich 300 € bezahlt, die mir von meinem Erbe abgezogen werden. Mein Nettolohn wird ca. bei 2.100 € liegen, damit bin ich bei 2 unterhaltspflichtigen Kindern zur Abgabe von 45,31 € an den Insolvenzverwalter verpflichtet. Nach der Düsseldorfer Tabelle stehen meiner Ex-Frau 474 € – dem hälftigen Kindergeld 109,50 € = 364,50 € zu ? Kann ich mit dieser Zahlung beim Jugendamt das Besuchsrecht wieder einfordern, daß meine Ex-Frau mir unberechtigter Weise entzogen hat ? Durch die Steuerhinterziehung bin ich zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen a 30 € verurteilt worden, glücklicherweise gelte ich als nicht vorbestraft. Darf ich die Ratenzahlung für die Geldstrafe und die Ratenzahlung an die Unterhaltsvorschusskasse von meinem monatlichen Einkommen abziehen ? Gibt es einen Rechtsanspruch auf den Differnezbetrag aus dem privaten Vertrag zwischen meiner Mutter und meiner Ex-Frau ? Als letzte Frage noch: Lohnt sich bei meiner Konstellation ein vorzeitiger Antrag auf Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 S.2 , da meine Mutter mit 82 Lebensjahren auch nicht mehr die Jüngste ist ? Ich bedanke mich im voraus

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr N.,

        danke für Ihren Kommentar und Ihre Fragen, auf die ich in diesem Rahmen wie folgt eingehen kann:

        Zunächst einmal sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, im Vorstellungsgespräch von sich aus die Insolvenz anzusprechen. Ebensowenig müssen Sie auf Nachfrage wahrheitsgemäß antworten. Eine Ausnahme kann aber bestehen, wenn für die Stelle besondere Zuverlässigkeit beim Umgang mit Geld vorausgesetzt wird. Dies kann gelten, wenn man mit größeren Mengen Bargeld umgeht oder eine Kontovollmacht erhält, etc. In diesem Fall könnte der Arbeitgeber ein Kündigungsrecht aufgrund der falschen Angabe im Bewerbungsgespräch besitzen.
        Zu beachten ist, dass in der Probezeit keine Begründung für eine Kündigung erforderlich ist.

        Bezüglich Fragen zu Familien- oder Umgangsrecht kann ich in diesem Rahmen leider keine Informationen geben, ich bitte um Verständnis.
        Leider müssen die Raten für eine Geldstrafe weiter aus dem unpfändbaren Einkommen bezahlt werden, diese werden zur Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht vom maßgeblichen Einkommen abgezogen. Hier befindet sich der Schuldner regelmäßig in einem Dilemma, denn zahlt er die Raten nicht, könnte die Strafe in Freiheitsstrafe umgewandelt werden. Möglicherweise kann auf Antrag die Strafe in gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Lisa P. .
      says:

      Hallo,
      ich bin angestellt in einer GmbH, die jetzt Insolvenz anmelden wird.
      Ich habe jedoch vor 2 Monaten Gegenstände gekauft und bar bezahlt und die Rechnungen der GmbH gegeben, da der Besitzer mein Partner ist und wir mit der Insolvenz nicht gerechnet haben.
      Jetzt ist es so, dass ich die Steuerberaterin mir nicht sagen möchte inwiefern ich diese Gegenstände rausziehen kann. Es handelt sich hierbei um Apple Geräte. Die GmbH wird mir das Geld für die Geräte nicht mehr zurückzahlen können. Kann ich als Angestellte/Privatperson eine Rechnung an die GmbH stellen in der ich diese auffordere die Zahlung in Form von Gegenstandrückgabe an mich zu leisten ?
      Oder kann man die Rechnung rausziehen aus der Buchung – sie sind nämlich keinem Konto zugeordnet, da ich diese Bar bezahlt habe.
      Ich bedanke mich im Voraus.
      VG Lisa

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau P.,

        wenn Sie Vermögen aus der GmbH erhalten, kann eine Insolvenzanfechtung vorgenommen werden vom Insolvenzverwalter. Danach sind Sie nachträglich zur Rückgabe verpflichtet, weil bei Ihnen aufgrund des Näheverhältnisses zu einem leitenden Gesellschafter die Kenntnis von der Insolvenz vermutet wird. Was Sie genau mit “rausziehen aus der Buchung” meinen ist mir dagegen nicht klar.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Ursula
      says:

      Guten Tag habe eine frageIch bin 66 Jahre und in Rente mein Mann ist ein Jahr Tot muß nun in Privatinsolvenz,,,Meine Tochter hat ein Auto gekauft und ich habe ihn auf meinem Namen angemeldet weil ich verschleiß an meinen Hüften und Rücken habe ,,,damit ich zum Artz kann und einkaufen kann das alles nicht zu Fuß und ich wohneaußerhalb kann ich das Auto behalten Danke freue mich auf Ihre Antwort

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        der Insolvenzverwalter wird wohl erst einmal vermuten, dass das Auto Ihnen gehört, wenn es auf Sie angemeldet ist.
        Ihre Tochter kann aber anhand des Kaufvertrags und der Kontoauszüge, aus denen die Bezahlung hervorgeht, beweisen, dass es ihr Eigentum ist. Dies sollte schnellstmöglich, idealerweise bereits beim ersten Termin mit dem Insolvenzverwalter, erfolgen. Notfalls muss sie eine Drittwiderspruchsklage erheben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Frieda
      says:

      Hallo, mein Ehemann und ich möchten jetzt ein Insolvenzverfahren einleiten lassen.. Unser renault clio wurde 2015,Mai gekauft, kleinwagen. Mein Mann ist seit dem 01.12.20 allerdings arbeitslos, wir haben aber 2 kinder. Ist unser kleines Auto, 6 jahre alt bald, Pfändungfähig????

      Lg

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        es kommt drauf an, ob die Vermögenswert des Wagens so attraktiv ist, dass der Insolvenzverwalter den Wagen verwerten lässt. In unserem Artikel PKW in der Insolvenz legen wir Ihnen dar, unter welchen Umständen eine PKW Pfändung und Verwertung ausbleibt bzw. verhindert werden kann. Wenn Sie nach der Lektüre des Beitrags noch fragen haben, zögern Sie nicht, diese unter dem Artikel zu stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. Stephan S. .
      says:

      Hallo,

      ich überlege zur Zeit, in eine Privatinsolvenz zu gehen. Wenn mein Handyvertrag wichtig für meine Jobsuche ist, weil ich darüber meine Anrufe tätige, kann mir dieser dann auch außerordentlich gekündigt werden? Und… Falls ja, muss ich das dann auch erstatten?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        wenn Ihre erste Frage darauf abzielt, ob der Insolvenzverwalter den Handyvertrag kündigen darf, dann darf dies der Insolvenzverwalter gemäß § 103 Abs. 1 InsO grundsätzlich tun. Zahlen Sie die Zahlungsverpflichtungen des Handyvertrags aus dem Pfändungsfreibetrag, ist mit einer Kündigung grundsätzlich nicht zu rechnen. Falls doch gekündigt wird, dann werden bestehende Verbindlichkeiten zu Insolvenzverbindlichkeiten und sind zur Insolvenztabelle anzumelden. Sollte Ihnen aufgrund des Vertrags ein Handy übergeben worden sein, dann ist bei einer Kündigung mit einer Herausgabe des Handys zu rechnen, falls dieses unter Eigentumsvorbehalt stand und die vollständige Vertragsleistung diesbezüglich Ihrerseits noch ganz geleistet worden ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Melina
      says:

      Darf ich bestehende Verträge z.b Handyvertrag in der privatInsolvenz behalten?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        beim Handyvertrag gibt es in der Regel ein außerordentliches Kündigungsrecht des Anbieters im Falle einer Privatinsolvenz.
        Außerdem gibt es das Wahlrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 103 InsO. Der Verwalter darf wählen, ob der Vertrag erfüllt werden soll oder ob er die Erfüllung ablehnt und der Vertrag gekündigt wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. Dirk A.
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler

      Vielen Dank für die schnelle Antwort. Wenn also meine Freundin den Antrag auf Insolvenz im Insolvenzgerichtsbriefkasten am 11.12.20 einwirft und wir am 23.12.20 heiraten bin ich trotzdem nicht haftbar zu machen richtig? Denn erst ca. 4 Wochen später wird ein Insolvenzverwalter die Arbeit aufnehmen. Oder ist es ratsam mehr Zeit verstreichen zu lassen? Vielen Dank für ihre Unterstützung. Mfg.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr A.,

        nein, Sie sind für die Schulden Ihrer Partnerin nicht haftbar zu machen, es sei denn, Sie haben Kreditverträge o.ä. mit Ihrer künftigen Frau gemeinsam unterzeichnet.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. Dirk
      says:

      Hallo,
      Meine Freundin will Mitte Dezember eine Insolvenz machen aber am 23.12. auch heiraten. Habe ich davon Nachteile?
      VG

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Frage.
        Nein, grundsätzlich hat der Ehegatte keine Nachteile bei einer Privatinsolvenz des Partners. Unter Umständen kann in Betracht kommen, dass der Ehegatte für die Verfahrenskosten aufkommen muss, oder auch dass er für Verbindlichkeiten haftet, die aus Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie stammen. Dies kommt beides bei Ihnen nicht in Betracht, da Sie erst nach Insolvenzeröffnung überhaupt heiraten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    12. Rita D.
      says:

      Hallo guten Abend
      eine Frage ich bekomme 61 € durch eine Riesterrente monatlich ausgezahlt ist dieser Betrag pfändbar
      Rita Dieterich

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau D.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Zur Pfändbarkeit der Riester-Rente finden Sie weitere Informationen in unserem Beitrag zum Thema Riester-Rente in der Insolvenz.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    13. Michael E. .
      says:

      Hallo, ich befinde mich seit 2016 in der Privatinsolvenz. 11.2018 habe ich eine Wohnung bezogen. Die 1.000 Euro Kaution habe ich über eine Kautionsbürgschaftsversicherung mit 47 Euro Jahresgebühr abgesichrt. Zu Ende Mai 2020 habe ich die Wohnung gekündigt. Die Versicherung hat mir Tagebau die zu viel gezahlte Jahresgebühr zurück erstattet. Nun verlangt der Insolvenzverwalter diese 29,49 Euro von mir. Ist das rechtens? In meinen Augen ist das kein Geldwertender Vorteil einer Versicherungsleistung, sondern nur eine zu viel gezahlte Jahresgebühr.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr R.,

        ein geldwerter Vorteil einer Versicherungsleistung ist keine Voraussetzung für eine Pfändung. Grundsätzlich dürfte dieser Betrag pfändbar sein, da sich die zu Ihrer Lebensführung notwendigen Aufwendungen zur Kautionsentrichtung nachträglich als geringer herausstellten.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    14. Marion K.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich frage mich, ob ein Insolvenzverfahren für meine Eltern sinnvoll wäre. Sie haben Angst, dass alles verkauft wird.
      Mein Vater ist Landwirt und Winzer. Er hat mehrere Äcker und Weinberge, ein altes Haus (1644 erbaut) und ein neueres (1986 erbaut). Beide werden für die Landwirtschaft genutzt.
      Insofern müsste doch alles erhalten bleiben, weil sie es für die Ausführung des Berufs brauchen.
      Zudem haben meine Eltern 3 alte Traktoren (alle über 10 Jahre alt und älter) und 4 Autos, die die Helfer benutzen, eines davon ist meins. Mein Auto ist allerdings von 1996, denke auch nicht, dass das gepfändet wird.
      Durch die schlechte Bezahlung in der Landwirtschaft machen sie jährlich 30.000 Schulden, dieses Jahr durch Witterung wahrscheinlich 60.000€.

      Können Sie Insolvenz beantragen oder verlieren sie dann alles?
      Mein Vater geht in ca 3 Jahren in Rente. Meine Mutter erst in 10 Jahren. Die Flächen sind auf dem Namen meiner Mutter.

      Mit freundlichen Grüßen,

      Mary K.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau K.,

        vielen Dank für Ihr Vertrauen in unsere Dienstleistung. In Ihrem Fall würde ich Ihnen aufgrund der Komplexität Ihres geschilderten Falles empfehlen, sich an unsere kostenlose Erstberatung am Telefon zu wenden (0221 67770055).
        Wir helfen Ihnen gerne.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    15. Brigitte R.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich trage mich mit dem Gedanken Privatinsolvenz zu beantragen.
      Ich habe einen Pachtgarten mit Bungalow.
      Ist dieser vor der Insolvenz sicher?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau R.,

        Pachtverträge werden in der Regel durch den Insolvenzverwalter gekündigt (§ 109 InsO).
        Es tut mir leid, dass ich keine andere Auskunft geben kann. Gerne können Sie eine kostenlose Erstberatung mit den Mitarbeitern unserer Kanzlei in Anspruch nehmen und sich genauestens über mögliche Folgen der Insolvenz informieren. Rufen Sie uns dafür unter 0221 – 6777 0055 an.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    16. Jutta K.
      says:

      Hallo läuft privat Insolvenz nun wie ist das wenn ich mein geerbtes Grundstück verkaufen will wer kriegt das Geld dann darf ich es behalten

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Kanwischer,

        wenn das Erbe bereits im Zeitraum vor der Wohlverhaltensphase angefallen ist, so gehört das Grundstück zur Insolvenzmasse. Der Erlös bei einem Verkauf würde dann vom Insolvenzverwalter eingezogen.
        Bei einem Erbe in der Wohlverhaltensphase ist die Hälfte des Wertes an den Insolvenzverwalter abzuführen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    17. Angelika W.
      says:

      Hallo
      Ich habe eine für mich sehr wichtige Frage: Wie sieht es bei der Insolvenz mit Tieren aus? In meinem Fall sind es 6 alte Pferde (Alter 23-29) und 3 Hunde aus dem Tierschutz (2,14,15 Jahre alt). Es steht eine Trennung von einem Mann an und der Hof ist jetzt abbezahlt. Dieser Hof gehört zur Hälfte mir.Mehr habe ich nicht und aus gesundheitlichen Gründen auch keine Arbeit. Ich bin 61Jahre alt und es ist mir nicht möglich einen Anwalt bezahlen. Selbst bei einer Scheidung wäre es mir dies nicht möglich. Ich möchte endlich die Schulden loswerden. Es belastet mich dermassen das ich krank geworden bin.

      Vielen Dank für die Antwort.

      MfG
      Angelika Wald-Gerstenberger

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Wald-Gerstenberger,

        vielen Dank für Ihre Frage. Bezüglich der Tiere kann ich Sie beruhigen, nur in äußerst seltenen Fällen werden Tiere gepfändet, etwa bei wertvollen Rassehunden mit Stammbaum kann dies im Einzelfall vorkommen. Aber bei dem Alter Ihrer Pferde halte ich es für sehr unwahrscheinlich, dass hier eine Pfändung durchgeführt wird.
        Allerdings möchte ich Ihnen, da bei Ihnen eine Immobilie vorhanden ist, dazu raten, einen Anwalt einzuschalten. Ich biete Ihnen an, bei unserem Sekretariat einen Termin für ein kostenloses Erstberatungsgespräch zu vereinbaren unter 0221 – 6777 00 55. Hier beantworten wir gerne alle weiteren offenen Fragen.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    18. O. R. .
      says:

      Guten Abend,

      ich befinde mich gerade im Verbraucherinsolvenzverfahren. Bei der Angabe meines Vermögens habe ich an einen seit mehreren Jahren beitragsruhenden Riestervertrag tatsächlich nicht mehr gedacht. Nach Auskunft des Versicherers beläuft sich der Rückkaufswert auf knapp 2.800€. Ich werde den Riestervertrag auch in Zukunft nicht weiterführen wollen. Wie kann ich bzw. muss ich das dem Treuhänder gegenüber angeben. Gefährde ich meine Restschuldbefreiung?
      Mit freundlichen Grüßen

    19. R. H.
      says:

      Guten Tag

      Am 29.07.16 wurde der Antrag zur Eröffnung der Insolvenzverfahren abgegeben

      Meine Frage ist mein Freund hat 2 Tage vorher ein Auto gekauft das aber auf mich zugelassen ist
      Was passiert nun oder ist es besser wenn ich das Auto auf ihn zulasse und es weiter auf mich versichert bleibt

    20. R. H.
      says:

      Guten Tag

      Am 29.07.16 wurde der Antrag zur Eröffnung deder Insolvenzverfahren abgegeben

      Meine Frage ist mein Freund hat 2 Tage vorher ein Auto gekauft das aber auf mich zugelassen ist
      Was passiert nun oder ist es besser wenn ich das Auto auf ihn zulasse und es weiter auf mich versichert bleibt

    21. Sabine E.
      says:

      Hallo habe da mal eine frage meine Insolvenz ist am 23.03.2016 eröffnet wurden da ich ein Autounfall hatte am 8.03.2016 nicht mein verschulden gewessen nun bekomme ich dem näckst Schadenersatz und Schmerzengeld was darf ich vom schmerzengeld behalten oder wird das alles komplett an den Gläubiger auf geteilt. Lg S. Erdmann

    22. Joachim G.
      says:

      Hallo,

      benötige Hilfe. Möchte gerne eine Pivatinsolvenz beantragen. Ich habe im Februar letzten Jahres ein kleines Häuschen von meiner Mutter geerbt. Wert laut Notar. Erbschein 40.000 Euro abzüglich der Kosten für beerdigung 3600 Euro. Belastung 35.000 Euro.
      Man sagte mi es wird auf jeden Fall verwertet. Steht dies nicht im gegensatz zum Artikel: Erbschaft im Insolvenzverfahren

      für Ihre freundliche Antwort danke ich Ihnen
      mit freundlichen Grüßen

      Joachim Geibel

    Dein Kommentar

    An Diskussion beteiligen?
    Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

    Schreiben Sie einen Kommentar

    Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

    © Copyright - KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei