Folgen der Insolvenz für den Ehegatten
Welche Folgen die Insolvenz des einen Ehegatten für den anderen hat, hängt vom Güterstand ab, in dem die beiden leben. Bei Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen getrennt. In aller Regel hat die Insolvenz des Ehegatten also keine Folgen für den anderen Partner.
Leben die Ehegatten hingegen im Güterstand der Gütergemeinschaft, ist die Regelung des § 37 zu beachten. Dort heißt es:
“Wird bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft das Gesamtgut von einem Ehegatten allein verwaltet und über das Vermögen dieses Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet, so gehört das Gesamtgut zur Insolvenzmasse.”
Insolvenzmasse: Was gehört nicht dazu?
Gemäß § 36 InsO gehören solche Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Zu diesen sog. unpfändbaren Gegenständen können gemäß § 811 ZPO u.a. zählen:
- Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch oder Haushalt dienen wie Kleidung, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengeräte sowie Nahrungsmittel
- Gegenstände, die Schuldner zur Fortsetzung seiner Berufstätigkeit benötigt wie Arbeitsmittel und -kleidung
- Hilfsmittel, die der Schuldner wegen körperlicher Mängel benötigt wie etwa künstliche Gliedmaßen oder Sehbrillen
- Haustiere
- Sozialleistungen
- Unterhaltsansprüche
Zu beachten ist aber, dass Haushalts- und sonstige persönliche Gebrauchsgegenstände nur unpfändbar sind, wenn diese einer dem Beruf und der Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebensführung entsprechen. Luxuswaren gehören damit regelmäßig zur Insolvenzmasse. Auch Autos fallen hierunter, wenn diese nicht zur Sicherung des Einkommens erforderlich sind. Wer auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen kann, kann sein Auto also verlieren.
Nicht zur Insolvenzmasse gehören ferner schuldnerfremde Vermögensgegenstände, die sich zwar im Besitz des Schuldners befinden, an denen jedoch ein anderer ein Aussonderungsrecht hat. Regelmäßig ist das der Fall bei Gegenständen, die sich im Eigentum eines anderen befinden und die sich der Schuldner nur geliehen hat.
Freigabe aus der Insolvenzmasse: Wann kann ich einen Vermögensgegenstand behalten?
Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Insolvenzmasse ermittelt.
Viele Schuldner fragen sich, ob es möglich ist, bestimmte Gegenstände wie Immobilien bzw. Häuser vor der Verwertung durch den Insolvenzverwalter zu schützen, schließlich wollen die meisten Menschen Hof und Heim behalten.
Die gute Nachricht ist, dass der Insolvenzverwalter Gegenstände aus der Insolvenzmasse freigeben kann, d.h. diese werden dann nicht zur Befriedigung der Gläubiger verwertet. Der Schuldner kann die Immobilie dann behalten und weiter darin wohnen. Die Freigabe kann nicht widerrufen werden.
Dabei ist aber folgendes zu beachten: Die Entscheidung liegt im Ermessen des Insolvenzverwalters. Der Schuldner sollte plausibel darlegen können, warum eine Verwertung der Immobilie kein Mehrwert für die Insolvenzmasse darstellen würde. Dies ist dann der Fall, wenn das Grundstück dergestalt grundpfandrechtlich belastet ist, dass sich die Verwertung mit Blick auf die übrigen Gläubiger als unwirtschaftlich erweisen würde. Eine Bank, zu deren Gunsten ein Grundpfandrecht besteht, wird nämlich bevorzugt befriedigt. Dies kann dazu führen, dass eine Verwertung von vornherein nichts zur Insolvenzmasse beiträgt.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!