Insolvenzmasse: Was ist das eigentlich?

Zur Insolvenzmasse gehört gemäß § 35 InsO das gesamte pfändbare Vermögen des Insolvenzschuldners im Moment der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Außerdem gehört dazu das Vermögen, das der Insolvenzschuldner während des Verfahrens erwirbt.

Das Ziel des Insolvenzverfahrens, die Befriedigung der Gesamtheit der Gläubiger, soll dadurch erreicht werden, dass das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen verwertet und der Erlös unter den Gläubigern verteilt wird. Der Insolvenzverwalter nimmt dazu die Vermögensgegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören, in Besitz und erstellt ein Verzeichnis der vorhandenen Vermögensgegenstände. Er verwaltet also das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen.

Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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Ermittlung der Insolvenzmasse

Zunächst werden diejenigen Gegenstände aussortiert, die sich zwar im Besitz des Schuldners befinden, aber ihm nicht gehören. An diesen besteht ein sogenanntes Aussonderungsrecht.

Weiterhin sind die Rechte derer zu berücksichtigen, die ein Recht auf abgesonderte Befriedigung haben. Sie dürfen sich aus einem Vermögensgegenstand, der zur Insolvenzmasse gehört, bevorzugt befriedigen. Gläubiger, deren Forderungen erst nach Eröffnung der Insolvenz gegenüber der Insolvenzmasse entstanden sind oder die durch das Insolvenzverfahren selbst entstanden sind (sogenannte Massegläubiger), erfahren ebenfalls eine bevorzugte Behandlung. Das, was danach übrigbleibt, wird vom Insolvenzverwalter verwertet, also verkauft. Der Erlös wird nach Beendigung der Verwertung an die Insolvenzgläubiger nach der berechneten Quote verteilt.

Insolvenzmasse: Was gehört dazu?

Zur Insolvenzmasse zählen grundsätzlich alle beweglichen und unbeweglichen Gegenstände, welche sich im Vermögen des Schuldners befinden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung, im Übrigen gehören zur Insolvenzmasse diejenigen Gegenstände, die nach der Insolvenzeröffnung erworben werden.


Zur Insolvenzmasse gehören unter anderem:

  • Ansprüche des Insolvenzschuldners; z.B.
    • Einkommenssteuerrückerstattungsansprüche
    • Schmerzensgeldansprüche
  • Grundstücke, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte
  • Unternehmen(anteile) des Schuldners
  • Barvermögen
  • Rechte wie z.B. Wiederkaufsrechte
  • Erfindungen, ab Verwertungsabsicht des Erfinders

Vermögen, welches der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt, gehört ebenfalls zur Insolvenzmasse. Dieser sog. Neuerwerb liegt z.B. bei einer Erbschaft oder einer Schenkung vor. Auch das erzielte Arbeitseinkommen fällt hierunter, soweit es der Pfändung unterliegt. Für eine nicht zum Unterhalt verpflichtete Person liegt der pfändungsfreie Betrag bei 1.139,99 netto (Stand: April 2019).

Folgen der Insolvenz für den Ehegatten

Welche Folgen die Insolvenz des einen Ehegatten für den anderen hat, hängt vom Güterstand ab, in dem die beiden leben. Bei Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen getrennt. In aller Regel hat die Insolvenz des Ehegatten also keine Folgen für den anderen Partner.

Leben die Ehegatten hingegen im Güterstand der Gütergemeinschaft, ist die Regelung des § 37 zu beachten. Dort heißt es:

“Wird bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft das Gesamtgut von einem Ehegatten allein verwaltet und über das Vermögen dieses Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet, so gehört das Gesamtgut zur Insolvenzmasse.

Insolvenzmasse: Was gehört nicht dazu?

Gemäß § 36 InsO gehören solche Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Zu diesen sog. unpfändbaren Gegenständen können gemäß § 811 ZPO u.a. zählen:

  • Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch oder Haushalt dienen wie Kleidung, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengeräte sowie Nahrungsmittel
  • Gegenstände, die Schuldner zur Fortsetzung seiner Berufstätigkeit benötigt wie Arbeitsmittel und -kleidung
  • Hilfsmittel, die der Schuldner wegen körperlicher Mängel benötigt wie etwa künstliche Gliedmaßen oder Sehbrillen
  • Haustiere
  • Sozialleistungen
  • Unterhaltsansprüche

Zu beachten ist aber, dass Haushalts- und sonstige persönliche Gebrauchsgegenstände nur unpfändbar sind, wenn diese einer dem Beruf und der Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebensführung entsprechen. Luxuswaren gehören damit regelmäßig zur Insolvenzmasse. Auch Autos fallen hierunter, wenn diese nicht zur Sicherung des Einkommens erforderlich sind. Wer auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen kann, kann sein Auto also verlieren.

Nicht zur Insolvenzmasse gehören ferner schuldnerfremde Vermögensgegenstände, die sich zwar im Besitz des Schuldners befinden, an denen jedoch ein anderer ein Aussonderungsrecht hat. Regelmäßig ist das der Fall bei Gegenständen, die sich im Eigentum eines anderen befinden und die sich der Schuldner nur geliehen hat.

Freigabe aus der Insolvenzmasse: Wann kann ich einen Vermögensgegenstand behalten?

Insolvenzantrag

Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Insolvenzmasse ermittelt.

Viele Schuldner fragen sich, ob es möglich ist, bestimmte Gegenstände wie Immobilien bzw. Häuser vor der Verwertung durch den Insolvenzverwalter zu schützen, schließlich wollen die meisten Menschen Hof und Heim behalten.
Die gute Nachricht ist, dass der Insolvenzverwalter Gegenstände aus der Insolvenzmasse freigeben kann, d.h. diese werden dann nicht zur Befriedigung der Gläubiger verwertet. Der Schuldner kann die Immobilie dann behalten und weiter darin wohnen. Die Freigabe kann nicht widerrufen werden.

Dabei ist aber folgendes zu beachten: Die Entscheidung liegt im Ermessen des Insolvenzverwalters. Der Schuldner sollte plausibel darlegen können, warum eine Verwertung der Immobilie kein Mehrwert für die Insolvenzmasse darstellen würde.  Dies ist dann der Fall, wenn das Grundstück dergestalt grundpfandrechtlich belastet ist, dass sich die Verwertung mit Blick auf die übrigen Gläubiger als unwirtschaftlich erweisen würde. Eine Bank, zu deren Gunsten ein Grundpfandrecht besteht, wird nämlich bevorzugt befriedigt.  Dies kann dazu führen, dass eine Verwertung von vornherein nichts zur Insolvenzmasse beiträgt.

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Wer sind die Massegläubiger?

Im Insolvenzverfahren kann man zwischen den Insolvenzgläubigern und den sogenannten “Massegläubiger” differenzieren. Insolvenzgläubiger sind die Gläubiger, zu deren Gunsten das Insolvenzverfahren durchgeführt werden soll. Die Insolvenzgläubiger haben also zum Zeitpunkt der Eröffnung der Insolvenz fällige Ansprüche gegen den Schuldner. 

Ansprüche der Massegläubiger entstehen erst mit der Insolvenz. Dazu zählen insbesondere der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Vergütung und die Deckung der Verfahrenskosten. Massegläubiger werden gegenüber anderen Gläubigern im Insolvenzverfahren privilegiert behandelt. Es werden zuerst die Massegläubiger aus der Insolvenzmasse befriedigt, bevor andere Gläubiger Befriedigung aus der Insolvenzmasse erlangen können.

Was sind Masseverbindlichkeiten und Massekosten?

Die Forderungen der Massegläubiger werden Masseverbindlichkeiten genannt. Diese Verbindlichkeiten werden vor allen anderen Forderungen aus der Insolvenzmasse befriedigt. Zu den Masseverbindlichkeiten zählen die Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung der Insolvenz entstehen:

  • die Kosten für das Insolvenzverfahren
  • Verbindlichkeiten, die erst nach Eröffnung der Insolvenz fällig werden 
  • Verbindlichkeiten aus Miet-, Pacht- oder Dienstverhältnissen
  • Verbindlichkeiten die der Insolvenzverwalter begründet
  • die Massekosten

Die sogenannten Massekosten setzen sich zusammen aus den anfallenden Gerichtskosten, den Kosten des Insolvenzverwalters und den Kosten der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Einfacher ausgedrückt könnte man sagen, die Massekosten sind die Verfahrenskosten. 

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Wann liegt Masseunzulänglichkeit und wann Massearmut vor?

Deckt die Insolvenzmasse nur die Massekosten, spricht man von der sogenannten Masseunzulänglichkeit. Das heißt, die sonstigen Masseverbindlichkeiten können nicht gezahlt werden. Stellt der Insolvenzverwalter während der Insolvenzverfahrens fest, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, hat er es dem Gericht anzuzeigen.  Für die Insolvenzgläubiger bedeutet es regelmäßig, dass Sie leer ausgehen.

Reicht das Schuldnervermögen nicht einmal zur Deckung der Verfahrenskosten, spricht man von der sogenannten MassearmutWird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgestellt, dass Massearmut vorliegt, wird das Insolvenzverfahren gar nicht erst eröffnet. Stellt der Insolvenzverwalter erst später fest, dass die Insolvenzmasse zur Deckung der Verfahrenskosten nicht reichen wird, stellt das Insolvenzgericht das Verfahren mangels Masse ein. 

Natürliche Personen können einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen, sodass Sie die Kosten für das Verfahren erst nach der Restschuldbefreiung – gegebenenfalls in Raten – begleichen können. 

Was sind Masseschulden?

Masseschulden sind Schulden, die der Insolvenzverwalter während des Verfahrens zur Weiterführung der Geschäfte begründet. Dazu zählen Verbindlichkeiten aus Mietverträgen, Arbeitsverträgen oder ähnlichem. Diese Schulden werden direkt aus der Insolvenzmasse beglichen. 

Massedarlehen

Der Insolvenzverwalter kann, um einen Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten bei den Massegläubigern einen sogenannten Massedarlehen aufnehmen. Damit versucht der Insolvenzverwalter regelmäßig noch bestehende Verpflichtungen abzuwickeln. Für die Massegläubiger besteht dabei ein hohes Risiko. Sie müssen sich darauf verlassen, dass der Insolvenzverwalter die Kreditsumme nebst Zinsen aus der Insolvenzmasse zurückzahlen kann. Jedoch haftet der Insolvenzverwalter verschärft. Er muss – sollte eine Zahlung ausfallen – beweisen können, dass es sich um eine unvorhersehbare Fehleinschätzung gehandelt hat. 

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