Insolvenzquote – Was sagt sie aus?

Was ist eine Insolvenzquote? 

Die Insolvenzquote drückt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens aus, zu welchem Anteil die Gläubiger ihre angemeldeten Forderungen (Insolvenzforderungen) am Ende des Verfahrens befriedigt bekommen haben.

In der Regel gibt es kaum Insolvenzverfahren, an deren Ende die Gläubiger ihre gesamten Forderungen beglichen bekommen. Im Schnitt erhalten Gläubiger nur etwa 4 Prozent ihrer Gesamtforderung bezahlt und müssen damit auf fast 96 Prozent ihrer Forderung verzichten.

Der folgende Beitrag zeigt Ihnen, wie die Insolvenzquote berechnet wird, in welcher Reihenfolge die Forderungen der Gläubiger bedient werden und wie sich die Vergütung des Insolvenzverwalters berechnet.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Wie wird die Insolvenzquote berechnet?

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Die Insolvenzquote drückt aus, zu welchem Anteil die Gläubiger ihre angemeldeten Forderungen am Ende des Verfahrens befriedigt bekommen haben.

Die Insolvenzquote errechnet sich, indem die Summe aller bestehenden Insolvenzforderungen gegen den Insolvenzschuldner ins Verhältnis mit der Insolvenzmasse gesetzt wird. Allerdings werden aus der Insolvenzmasse zuvor die Verfahrenskosten abgezogen. Die Verfahrenskosten sind gesetzlich geregelt und bestehen aus den Gerichtskosten und den Kosten für den Insolvenzverwalter.

Da die Praxis zeigt, dass Insolvenzverfahren sehr selten eine vollständige Gläubigerbefriedigung mit sich bringen. Daher können durch Vergleichsangebote im Vorfeld der Insolvenz durch einen außergerichtlichen Vergleich oder im Rahmen des Insolvenzverfahrens durch einen Insolvenzplan sowohl für die Gläubiger als auch für den Schuldner zufriedenstellende Ergebnisse erzielt werden. Wir beraten Sie hierbei gerne im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung.

In welcher Reihenfolge werden Gläubiger bedient?

Grundsätzlich sollen alle Gläubiger nach dem Willen des Gesetzgebers gleichermaßen befriedigt werden. So heißt es etwa in § 1 InsO:

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt […] wird.

Dies gilt jedoch nur für Gläubiger, die dem Rang nach auf Augenhöhe stehen. Das Gesetz sieht jedoch verschiedene Rangstufen vor, sodass bestimmte Gläubiger bevorzugt befriedigt werden, sich also als erstes aus dem Vermögen befriedigen dürfen. Vereinfacht lässt sich sagen, dass folgende Rangfolge gilt:

  1. Aussonderungsberechtigte Gläubiger
  2. Absonderungsberechtigte Gläubiger
  3. Insolvenzgläubiger
  4. Nachrangige Insolvenzgläubiger

Wie viel Prozent bekommt ein Insolvenzverwalter? 

Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist in der Insolvenzordnung (InsO) und in Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (InsVV) geregelt. Hiernach richtet sich die Vergütung des Insolvenzverwalters, ob es sich um ein masseloses oder massehaltiges Verfahren handelt.

Bei einem masselosen Verfahren beträgt die Mindestvergütung grundsätzlich 1000 Euro, kann sich jedoch auf 800 Euro reduzieren, wenn der Insolvenzantrag durch eine geeignete Stelle oder Person nach § 305 Abs. 1 InsO erstellt wurde, § 13 InsVV. Dieser Betrag steigt um einen gewissen Betrag, je mehr Gläubiger Ihre Forderungen anmelden:

  • bei 11 bis 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung um 150 Euro je fünf Gläubiger
  • ab 31 Gläubigern erhöht sich die Vergütung um 100 Euro je fünf Gläubiger

Bei einem massehaltigen Verfahren kann der Insolvenzverwalter jedenfalls die Mindestvergütung beanspruchen. Fällt die Insolvenzmasse entsprechend aus, kann der Insolvenzverwalter Vergütung durch prozentuellen Anteil an der Insolvenzmasse verlangen:

  • bis 25.000 Euro: 40 Prozent
  • > 25.000 Euro bis 50.000 Euro: 25 Prozent
  • > 50.000 Euro bis 250.000 Euro: 7 Prozent
  • > 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro: 3 Prozent
  • > 500.000 Euro bis 25.000.000 Euro: 2 Prozent
  • > 25.000.000 Euro bis 50.000.000: 1 Prozent
  • > 50.000.000 Euro: 0,5 Prozent

Zudem können fallen zahlreiche Pauschalen für den Insolvenzverwalter anfallen, wie etwa bei der Verwertung von Vermögensgegenständen (§ 171 InsO).

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2 Kommentare
  1. Rodenberg
    says:

    Guten Tag,

    was mich interessiert ist,warum haben Gläubiger gefallen daran sich zur Tabelle anzumelden wenn zum Beispiel 20.000 Euro offen sind und sie von der Insolvenzquote am Ende so wenig erhalten? Dann könnte ja fast jeder Gläubiger vorsätzlich unerlaubte Handlung anmelden und auf die Gesamtsumme seiner Forderung hoffen?

    Oder ist es für Gläubiger schon interessant zu hoffen das am Ende des Verfahrens ordentlich in der Insolvenmasse vorhanden ist und sie zum Beispiel nach Tabellenrang auf 1 sind und am meisten bekommen von den Gläubigern?

    Gruß

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr R.,

      Gläubiger mit größeren Forderungen hoffen auf eine Befriedigung im Insolvenzverfahren. Das Anmelden von Insolvenzforderungen als eine solche aus unerlaubter Handlung ist an zusätzlichen Voraussetzungen geknüpft und kann nicht einfach grundlos behauptet werden – vgl. Sie den Artikel Voraussetzungen für Anmeldung einer Deliktsforderung zur Insolvenztabelle.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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