Die 6 wichtigsten Regelungen der Insolvenzreform 2021

Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre und weitere Neuerungen 2021

Bundestag und Bundesrat haben auf der Zielgeraden des Jahres 2020 entscheidende Neuerungen zum Insolvenzverfahren in Deutschland verkündet. Die wichtigste Veränderung:

Das Insolvenzverfahren (Regelinsolvenz und Privatinsolvenz) wurde flächendeckend auf 3 Jahre verkürzt. Dies gilt für alle Verfahren, die ab dem 1.10.2020 beantragt wurden. Insolvenzen die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt wurden gilt eine Übergangsregelung.

Für Schuldner stellt dies eine große Erleichterung dar: Denn eine dreijährige Insolvenz (bzw. die “Restschuldbefreiung nach 3 Jahren”) bietet einen viel schnelleren Neustart in eine schuldenfreie Zukunft und war lange überfällig!

Die Gesetzesänderungen im Wortlaut finden Sie hier. Die wichtigsten Neuerungen haben wir jedoch auch hier, in diesem Artikel, für Sie zusammengefasst:

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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1. Neuerung: Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre

Lange hat man in Deutschland vergeblich auf eine Modernisierung (vor allem: Verkürzung) der Insolvenzordnung gewartet. Abgeschreckt von der 6 Jahre dauernden Restschuldbefreiung suchten manche Schuldner hierzulande in Ländern wie England oder Lettland nach Alternativen. Nun wurde jedoch auch in Deutschland endlich eine schuldnerfreundliche Regelung getroffen: Die Insolvenz in Deutschland wurde flächendeckend auf 3 Jahre verkürzt.

Im Klartext heißt das: Drei Jahre nachdem die Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz eröffnet wurde (“Eröffnungsbeschluss”), ergeht nun die Restschuldbefreiung. Dies gilt für alle Insolvenzen, die ab dem 1.10.2020 beantragt wurden.

Wahl

In einer Schuldensituation sprechen nun, bei einer bloßen Laufzeit von 3 Jahren, noch mehr Gründe für ein Insolvenzverfahren.

Das gilt für ältere Insolvenzverfahren:

Etwas anderes gilt für Insolvenzen, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt wurden. Hier tritt eine Übergangsregelung in Kraft. Insolvenzen die noch vor dem 17.12.2019 beantragt wurden, fallen ganz aus der Regelung. Sie verlaufen also immer noch nach den “alten Regeln” und dauern daher 6, 5 oder 3 Jahre.

Kurze Insolvenz nur bei der ersten Insolvenz:

Damit Schuldner durch die Verkürzung nicht allzu leichtsinnig werden gilt die kurze Dauer nur für die erste dreijährige Insolvenz nach dieser Regelung. Die nächste Insolvenz dauert dann 5 Jahre. Da ein Schuldner nach erfolgter Restschuldbefreiung jedoch ohnehin lange Zeit “gesperrt” ist, wird dies in den kommenden Jahren erst einmal nicht relevant sein.

Was es mit dieser Sperrfrist nach bereits erfolgter Insolvenz auf sich hat, zeigen wir Ihnen im nächsten Punkt:

2. Neuerung: Längere Sperrfrist nach Erhalt der Restschuldbefreiung (jetzt: 11 Jahre)

Bis zu der Neuregelung der Insolvenzordnung galt hierzulande eine Sperrfrist von 10 Jahren nach erfolgter Restschuldbefreiung. Damit sollten Menschen, die gerade erst eine Restschuldbefreiung erhalten haben, gewissermaßen abgeschreckt werden. Die Botschaft lautet: “Mach bloß keine neuen Schulden!”

Diese Botschaft wurde jetzt noch einmal bekräftigt: Denn künftig ist eine Verlängerung der Sperrfrist von 10 auf 11 Jahre zu berücksichtigen.

Wie auch bei der Verkürzung, gilt auch hier der Stichtag des 1.10.2020. Wer bereits vorher eine Restschuldbefreiung erhalten hat, fällt noch unter die alte Regelung (= 10 Jahre Sperrfrist).

Die sonstigen Sperrfristen (etwa bei Versagung der Restschuldbefreiung) bleiben jedoch unverändert. Genaueres zu den Einzelheiten finden Sie in diesem Artikel.

3. Neuerung: Bescheinigung über den außergerichtlichen Einigungsversuch verfällt langsamer

Wenn ein Schuldner eine Privatinsolvenz beantragen möchte, setzt dies eine Bescheinigung über das Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuchs voraus.

Dies ist auch der Grund, weshalb eine Privatinsolvenz im Gegensatz zu einer Regelinsolvenz nicht “auf eigene Faust” durchlaufen werden kann: Nur zertifizierte Stellen dürfen diese Bescheinigung ausstellen. Unsere Kanzlei beispielsweise kann als Fachanwaltskanzlei für Insolvenzrecht ein solches Scheitern des Vergleichs bescheinigen und im nächsten Zuge eine Privatinsolvenz für unsere Mandanten ins Rollen bringen.

Bisher galt dahingehend, dass eine solche Bescheinigung höchstens 6 Monate alt sein durfte. Bis zum 30.6.2021 gilt jedoch nun eine Verfallsfrist von 12 Monaten. Falls diese Regelung nicht erneuert wird, gilt jedoch ab dem 1.7.2021 wieder die 6-monatige Frist.

4. Neuerung: Neues Formular

Eine weitere Neuerung, die für Sie sicherlich weniger relevant ist, gibt es bei den entsprechenden Antragsformularen zu beobachten:

Insolvenzantrag

Anlage 3 wurde in ihrem Wortlaut angepasst, sodass nun nicht mehr von der 6-jährigen “Abtretungsfrist” die Rede ist, sondern von der “Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 InsO”.

Zudem wird nun in Anlage 1 des Formulars das dritte Geschlecht “divers” aufgeführt.

Der durchaus komplizierte Insolvenzantrag stellt für viele Menschen ein große Hürde dar. Daher erstellen wir Schuldnern im Rahmen unserer Tätigkeit den Insolvenzantrag. Dabei machen wir auch “vergessene Gläubiger” für Sie ausfindig.

5. Neuerung: Herausgabepflichten bei Erbschaften, Schenkungen und Gewinnen während der Wohlverhaltensperiode

Neuerungen gibt es hinsichtlich der Herausgabepflichten von Erbschaften, Schenkungen und Co.:

  • Bis dato galt bereits: Wer während der Wohlverhaltensperiode erbt, muss hiervon die Hälfte abgeben.
  • Jetzt gilt: Neben einer Erbschaft, muss nun jedoch auch bei einer Schenkung eine hälftige Abgabe erfolgen!

Viele gutmütige Schenker werden daher in Zukunft wohl lieber bis zum Eintritt der Restschuldbefreiung des Schenkungsempfängers warten wollen. Inwiefern die Regelung daher eine echte praktische Relevanz erfahren wird, bleibt daher noch im Unklaren. Ausgenommen hiervon sind jedoch Schenkungen im geringeren Umfang.

Übliche Geschenke an Geburtstag und Weihnachten werden daher sicherlich nicht umfasst sein. Je höher jedoch der Wert der Schenkung, desto höher wird auch das Interesse des Insolvenzverwalters sein. Klären kann man die Abgabepflicht vorzeitig durch einen entsprechenden Antrag beim Insolvenzgericht. Um bösen Überraschungen vorzubeugen, ist dies auch dringend zu empfehlen.

Gewinne aus Lotterie und Co.

Neu ist auch eine Regelung hinsichtlich von Gewinnen aus Lotterie und ähnlichen Ausschüttungen: Diese sind in Zukunft in vollem Umfang (!) an den Insolvenzverwalter herauszugeben. Lottospielen lohnt sich nun während einer Insolvenz daher “noch weniger”.

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6. Neuerung: Keine unangemessene Verbindlichkeiten

Der § 295 der Insolvenzordnung listet die Obliegenheiten des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode auf. Dieser Paragraph wurde nun um Punkt 4.) erweitert: Der Schuldner darf während der Wohlverhaltensperiode keine “unangemessenen Verbindlichkeiten” eingehen.

Was darunter genau zu verstehen ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls. Einen Hinweis auf die konkrete Auslegung dieser Formulierung bietet jedoch § 290 I Nr. 4 InsO. Darin heißt es:

Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn […]

4. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet

Erfahrungsgemäß wird dies in der Praxis jedoch eine eher untergeordnete Rolle spielen.

Fazit

Von unserer Seite ist die Verkürzung der Insolvenzverfahren auf 3 Jahre längst überfällig gewesen. Zu viele Menschen haben in der Vergangenheit eine Bereinigung ihrer Schuldensituation hinausgezögert, da eine 6-jährige Insolvenz durchaus abschreckende Wirkung entfaltet hat.

Niedrigere Hemmschwelle

Wir gehen unsererseits davon aus, dass die Verkürzung ihre entsprechende Wirkung entfalten wird und viele Schuldner die Hemmung verlieren, ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen.

Dies können wir nur begrüßen: Oftmals machen wir die Beobachtung, dass der Eintritt in das Insolvenzverfahren für Schuldner psychisch sehr entlastend wirkt:

Denn durch das Insolvenzverfahren hören sämtliche Belästigungen durch Gläubiger plötzlich auf, da diese nicht mehr vollstrecken dürfen. Der Insolvenzverwalter bringt Ordnung in die finanzielle Situation des Schuldners und dieser weiß endlich wieder: “Genau so viel Geld habe ich monatlich zur Verfügung” und “in wenigen Jahren bin ich schuldenfrei”. Das im Volksmund sehr negativ belastete Wort “Insolvenz” verliert dann schnell seinen Schrecken.

Dass Schuldner nun wohl weniger gehemmt sein werden, sich diese Entlastung einzuholen, ist ausschließlich zu begrüßen. Denn auf der anderen Seite sind auch volkswirtschaftlich Insolvenzverfahren vorteilhaft. Insoweit lässt sich auch von Schuldnerseite verschmerzen, dass Schenkungen und Lottogewinne nun strenger reguliert werden.

Auch höhere Chancen auf einen außergerichtlichen Vergleich

Auch die Chancen, einen außergerichtlichen Vergleich abschließen zu können, werden mit der Neuregelung steigen.

Denn was viele nicht wissen: Das Zahlungsangebot wird bei einem solchen Vergleich danach ausgerichtet, wie viel Geld die Gläubiger in einem “gedachten Insolvenzverfahren” bekommen würden.

Eine kürzere Insolvenz bedeutet also gleichzeitig auch, dass man mit dem Angebot viel “weiter unten ansetzen” kann.

Wenn Sie Interesse an einem kostenlosen telefonischen Beratungsgespräch mit einem unserer Experten haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter und zeigen Ihnen unverbindlich Ihre Optionen auf, um die Schuldenspirale zu beenden.

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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Neuerungen durch die Insolvenzreform 2021”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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32 Kommentare
  1. Gökhan E.
    says:

    Sehr geehrter Herr Ghendler, sehr geehrter Herr Kraus,

    besteht beim neuen Insolvenzgesetz ebenfalls eine verkürzte Dauer, wenn man innerhalb einer bestimmten Zeit 35 % seiner Schulden abbezahlt?

    Vielen Dank

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr E.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Durch die Reform im Insolvenzrecht können alle Antragsteller in 3 Jahren schuldenfrei werden. Die 35 Prozent Regel ist weggefallen. Wichtig ist jedoch, bei der Antragstellung keine Fehler zu machen, um von den Schulden am Ende des Verfahrens befreit zu werden. Gerne beraten wir Sie beim Gang in die Insolvenz. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung gehen für Sie auch alternative Entschuldungsmöglichkeiten durch und prüfen, ob diese nicht womöglich besser auf Ihre Situation passen. Sie erreichen uns am Telefon (0221 6777 00 55), per E-Mail (info@anwalt-kg.de) oder können unser Online-Formular nutzen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Torben R.
    says:

    Eine Frage, kann man während der privatinsolvenz mit Aktien handel und Dividenden
    erzielen und diese wieder investieren, wenn man es aus seinem unpfändbaren Betrag finanziert

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr R.,

      in der Zeit des Insolvenzverfahrens sind Gewinne, auch wenn Sie aus dem unpfändbaren Teil seines Vermögens erzielt werden, dem Insolvenzverwalter anzuzeigen und an diesen abzuführen. Dies folgt aus § 35 InsO. Es handelt sich um einen sogenannten Neuerwerb. Näheres hierzu erfahren Sie in unserem Artikel Neuerwerb im Insolvenzverfahren – Wichtige Fälle!

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Nicole
    says:

    Wenn man aber schon 2016 in die Insolvenz gegangen ist, bringt einem das gar nichts. Super ungerecht. Denn auch wenn die Restschuldbefreiung erteilt ist kann man nicht neu starten.
    Und was neues aufbauen auch wenn das Einkommen vorhanden ist.
    Man bleibt weiterhin auf der negativen Seite.
    Man kann nicht mal das Einkommen nehmen um mit dem neuen Partner ein Haus finanzieren.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau S.,

      ich verstehe Ihren Unmut. Gesetzesreformen bringen zum Teil gewisse Ungleichbehandlungen mit sich, die der Gesetzgeber manchmal durch Rückwirkungsfristen oder Übergangsfristen abzumildern versucht. Nach Ihrer Restschuldbefreiung besteht allerdings aktuell Grund zur Hoffnung, wenn es um den diesbezüglichen SCHUFA Eintrag geht. Aktuell sieht es so aus, als müsste die SCHUFA den Eintrag über die Restschuldbefreiung spätestens 6 Monate nach ihrer Erteilung löschen. Auf dem Laufenden können Sie sich durch unseren Artikel SCHUFA Eintrag schon in 6 Monaten gelöscht halten.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Klaus R.
    says:

    Moin.

    Meine Frau hat im Januar 2020 das Insolvenzverfahren eröffnen lassen.
    Fällt sie auch unter das neue Insolvenzrecht bzw. in die Übergangslösung?
    Wenn ja.
    Werden die bisherigen/zukünftigen Zahlungen (Pfändungen) an den Inso.-Verwalter auf die Verfahrenskosten pp. angerechnet und könnte sie dann bereits nach 4 1/2 Jahren Restschuldbefreiung erlangen wenn die Kosten ausgeglichen sind?

    Beste Grüße
    K. R.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr R.,

      danke für Ihre Frage. Ihre Frau fällt laut Ihrer Angaben in die Übergangsregelung. Es kommt auf das genaue Datum des Insolvenzantrags an. Die Verfahrensdauer beträgt dann entweder fünf Jahre und sieben Monate oder fünf Jahre und sechs Monate.

      Die bisherigen Zahlungen werden auf die Verfahrenskosten angerechnet. Sind diese innerhalb von fünf Jahren bezahlt, kann das Verfahren auf genau fünf Jahre verkürzt werden, also leider nur um sechs bzw. sieben Monate, nicht um ein ganzes Jahr.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Peter
    says:

    Im alten (vor 2020) Insolvenzrecht waren Steuerschulden ausdrücklich von der Möglichkeit (durch eine 6jähriges Wohlverhalten “schuldenfrei” zu werden) ausgenommen – wahrscheinlich weil der Staat NIE auf seine Ansprüche verzichtet, vulgo NICHT mit sich (Schuldenschnitt) verhandeln läßt.

    Wie ist das jetzt im neuen / reformierten Insolvenzrecht?
    Wie ist das wenn eine Verschuldung ausschließlich aus Steuerschulden besteht?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      vielen Dank für Ihre Frage. Ihre Aussage ist nicht richtig. Denn Steuerschulden waren bislang durchaus von der Restschuldbefreiung umfasst und sind dies auch weiterhin.
      Allerdings gibt es tatsächlich auch Ausnahmen. Steuerschulden sind dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der Schuldner wegen Steuerhinterziehung, Schmuggel oder einer ähnlichen Straftat verurteilt wurde. Eine “normale” Nachzahlung ist aber von der Restschuldbefreiung umfasst, wobei zu prüfen ist, ob das Finanzamt ggf. mit Ansprüchen des Schuldners aufrechnen darf.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Claude
    says:

    Hallo,
    Ich hätte eine Frage betreffs einer Schenkung. In Privatinsolvenz seit 2018, zur Zeit natürlich in der Wohlverhaltensphase. Mich erwartet in naher Zukunft eine Schenkung, mehrere Hundertausend Euro.
    Frage wäre: altes oder zählt neues Recht, wie sieht es in diesem Fall mit der doch sehr hohen Summe aus…? Muss das ( zum Teil ? ) an den Treuhändler abgeführt werden, resp. muss das dem Treuhändler überhaupt mitgeteilt werden ?
    Vielen dank im Voraus für Ihre Mühe.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau S.,

      für Sie gilt grundsätzlich nach Ihren Angaben das alte Insolvenzrecht, wonach Schenkungen in der Wohlverhaltensperiode vollständig behalten werden dürfen, sofern Sie nicht nicht mit Blick auf ein vorweggenommenes Erbe erfolgen. Eine aktive Meldepflicht besteht grundsätzlich in der Wohlverhaltensperiode diesbezüglich nicht mehr.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. R.  G.
    says:

    Meine privatinsolvenz beginnt im August 20 21. Kann ich während der 3 Jahre z. B. nach Bulgarien auswandern?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr G.,

      Auswandern ist in der Privatinsolvenz möglich. Einige wichtige Dinge, die sich zu beachten haben hierbei, haben wir Ihnen in unserem Artikel Auswandern bei Privatinsolvenz zusammengetragen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Alexander
    says:

    Guten Tag,
    meine Insolvenz läuft bereits seit 2019, habe bereits die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren angefragt und vom Verwalter das ok bekommen. Das ich ab und an Lotto spiele und kürzlich um die 1000€ gewonnen habe bin ich mir unsicher ob ich es melden muss?
    herzliche Grüße
    Alexander

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      sofern das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben wurde und die Wohlverhaltensphase begonnen hat, muss der Gewinn nicht gemeldet werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  9. Stine
    says:

    Guten Tag,
    ich habe meinen Insolvenzantrag im Juli 2020 gestellt und profitiere somit von der neuen Stufenregelung und werde bereits nach 5 Jahren die Restschuldbefreiung beantragen können.

    Zudem wurden durch mein verwertbares Vermögenen, das in die Masse eingeflossen ist, bereits die Verfahrens- und Gerichtskosten abgedeckt. Mein Insolvenzverwalter hat bereits seinen Schlussbericht verfasst und Ich warte jetzt auf den Beschluss des Gerichts, dass das Hauptverfahren abgeschlossen ist.

    Meine Frage: Durch die neue „Stufenregelung“ dauert meine Wohlverhaltensphase anstatt 6 Jahre nur 5 Jahre. Verkürzt sich diese Zeit um ein weiteres Jahr, da die Prozess- und Verfahrenskosten bereits getilgt sind, dann auf 4 Jahre? Vor der Neuregelung war diese Form der Verkürzung möglich. Gilt dies immer noch?

    Vielen Dank vorab für die Antwort!

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

      eine Verkürzung auf 4 Jahre war im Gesetz nicht vorgesehen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  10. Axel
    says:

    Hallo, mein Insolvenzverfahren wurde am 12.04.2016 eröffnet. Habe ich eine Chance auf eine vorzeitige Beendigung der Insolvenz? Evtl auch auf Grund der neuen Regelungen?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      die neuen Regelungen haben auf Verfahren aus 2016 grundsätzlich keinen Einfluss.
      Eine Verkürzung auf fünf Jahre wäre möglich, wenn die Verfahrenskosten bereits in die Insolvenzmasse geflossen sind (in der Regel ist dies ab einer Insolvenzmasse zwischen 2.000 und 3.000 Euro möglich)

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
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  11. Ziad A.
    says:

    wann ist eine Bank verpflichtet, kein Konto für den Insolvenzschuldner während des Insolvenzverfahren zu öffnen?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr A.,

      grundsätzlich sind Banken verpflichtet ein Jedermann-Konto für den Betreffenden zu eröffnen, wenn dieser noch kein Bankkonto hat. Dies gilt grundsätzlich auch in der Insolvenz.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
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  12. Kim K. .
    says:

    Hallo,

    Ich habe zusammen mit meinem Freund ein Lottoangebot angenommen für zwei Tippscheine 1 Euro. Nun hat sein Lottoschein gewonnen. Lotto zahlt aber nur auf das Konto aus mit dem bezahlt wurde. Ist das Geld jetzt weg, weil ich seit 03.2021 in Insolvenz bin ? Es ist doch rechtlich sein Gewinn..

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau K.,

      Sie könnten eine Spielgemeinschaft bilden, sodass in Ihrem Fall Gesellschaftsrecht nach GbR-Regeln Anwendung finden könnte. Hier gelten dann Sonderregeln. Abhängig davon, wie Sie im Rechtsverkehr aufgetreten sind und wie die Vertragslage in Ihrem Fall ist, könnte es sein, dass Ihr Freund der gesamte oder hälftige Gewinn zusteht. Außerdem könnte ein Anspruch gegen Lotto dahingehend bestehen, dass ein anderes Konto auf Anweisung gezahlt werden muss. Dies hängt jedoch auch von der Vertragsgestaltung ab. Je nach dem, wie hoch der Gewinn ist, könnte eine Rechtsberatung zu überlegen sein. Eine genaue und abschließende Aussage kann ich nur nach Prüfung aller Umstände Ihres Falles abgeben.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
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  13. Thomas
    says:

    hallo..alles schön und gut mit den 3 jahren..man sollte aber hierbei nicht vergessen,das die negativen einträge in der schufa immer noch 3 jahre stehen..das heisst einen neuanfang gibt es trozdem erst nach 6 jahren..was meiner meinung nach ein absolutes unding ist.die schufa sollte auch verkürtzt werden.gerade jetzt in der corona zeit.mit freundlichen grüssen ..thomas

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      auch wir bedauern, dass bei der Reform dieser Punkt nicht anders geregelt wurde. Allerdings entspannt sich nach einer Restschuldbefreiung die Lage für einen Schuldner im Vergleich zur ursprünglichen Schuldenlage in jedem Falle.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
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  14. Rickermann
    says:

    Ich habe bereits mehrere Vermögensaufstellungen abgegeben.
    Ich bin 61 Jahre alt und zurzeit erwerbsunfähig.
    Ich habe immer ein Insolvenzverfahren gescheut, weil jeder Zuverdienst meldepflichtig ist.
    Gibt es hier neue Grenzen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr R.,

      im Insolvenzverfahren gelten weiterhin die Mitwirkungspflichten, wonach sämtliche Einkünfte offenzulegen sind. Andererseits kann bereits nach 3 Jahren Schuldenfreiheit erreicht werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
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  15. Francesco
    says:

    Hallo. Ich befinde mich seit dem Okt 2018 in der Privatinsolvenz und seit einem Jahr nur noch in der Wohlverhaltensperiode. Meine frage ist jetzt, die neue reform der wohlverhaltensphase gilt die auch für mich, der 6 jahre durchmachen muss, oder gilt das mit den hälfte der schenkung und lotterie abgabe nur für diejenigen die ab dem 1.10.20 insolvenz gehen?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      für Sie gilt zwar noch die “alte” Dauer von grundsätzlich sechs Jahren, dafür gilt für Sie auch, dass Sie Schenkungen und Gewinne in der Wohlverhaltensphase behalten dürfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
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  16. Patrick Termizi B.
    says:

    Schönen guten Tag,

    ich habe nun innerhalb von 2-3 Jahren Schulden von ca 50.000 € angehäuft, und würde gerne 3 Jahre Insolvenz beantragen, da ich sonst 6 Jahre evtl. kaum leben könnte. Können Sie mir sagen, inwiefern ich durch die Insolvenz eingeschränkt bin, z.B. lebenslanger negative Schufa usw. ???

    Gruß

    Patrick B.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr B.,

      ein Schufa-Eintrag wegen erteilter Restschuldbefreiung wird drei Jahre nach Erteilung gelöscht. Eine lebenslange Einschränkung gibt es nicht, vielmehr bietet das Privatinsolvenzverfahren nach 3 Jahren einen finanziellen Neustart. Wenn Sie von uns hierbei begleitet werden wollen, können Sie uns gern per Telefon (0221 6777 00 55) kontaktieren oder eine E-Mail an info@anwalt-kg.de mit Ihrem Anliegen schreiben oder unser online-Formular nutzen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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