Insolvenzreife – Wann tritt sie ein?

Was ist Insolvenzreife? 

Die Insolvenzreife meint den erreichten Zustand der mangelnden Fähigkeit zur Erfüllung von eingegangenen Verbindlichkeiten und zwar im Sinne des § 16 InsO. Liegt ein Insolvenzgrund im Sinne des § 16 InsO vor, dann kann ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Näheres hierzu regeln die §§ 17, 18, 19 InsO, die die Insolvenzgründe definieren. Dies kann je nach Konstellation auf Betreiben des Schuldners selbst oder des Gläubigers hin geschehen. Für verantwortliche Vertreter von juristischen Personen oder ihnen gleichgestellten Gesellschaften (§ 15a InsO) bedeutet die Insolvenzreife, die Pflicht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Anderenfalls droht eine strafrechtliche Verfolgung (§ 15a Abs. 4 InsO).

Im folgenden Artikel geht es darum, Ihnen darzulegen, wann eine GmbH insolvenzreif ist, was dies für den Geschäftsführer der GmbH bedeutet und wann im Allgemeinen von Insolvenzreife auszugehen ist.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Insolvenzreife einer GmbH 

Die Insolvenzreife einer GmbH ist erreicht, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist. Beide Tatbestände sind Insolvenzgründe im Sinne des § 16 InsO. Die Zahlungsunfähigkeit ist in § 17 InsO, die Überschuldung in § 19 InsO bestimmt. Zahlungsunfähigkeit einer GmbH liegt vor, wenn sie nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Aus Sicht der Gläubiger streitet die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt, in der der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Von Überschuldung geht das Gesetz aus, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, außer, die Fortführung des Unternehmens erscheint für die kommenden 12 Monate ausreichend wahrscheinlich.

Ist die Insolvenzreife einer GmbH erreicht, trifft den Geschäftsführer eine strafbewehrte Insolvenzantragspflicht. Mit anderen Worten macht sich der Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung strafbar, wenn er bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit nicht innerhalb von drei Wochen und bei eingetretener Überschuldung innerhalb von sechs Wochen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Dies besagt § 15a Abs. 4 und 1 InsO. 

Wann liegt Insolvenzreife genau vor? 

Insolvenzreife wird in drei Fällen vom Gesetz bestimmt. Der Schuldner kann zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO, überschuldet im Sinne von § 19 InsO sein oder ihm kann die Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 InsO drohen.

Alle drei Fälle sind ausführlich im Artikel Welche Insolvenzgründe gibt es? erklärt. Falls Sie persönlich oder Ihr Unternehmer insolvenzreif sind, dann nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55). Wir helfen Ihnen dabei, den Insolvenzantrag rechtsicher zu stellen und beraten Sie auch über alternative Entschuldungsmöglichkeiten. Sie können auch unser Online-Formular zur Kontaktaufnahme nutzen.

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