Pfändungstabelle: So wenden Sie die Pfändungstabelle richtig an

  • Pfändungstabelle

    So wenden Sie die Pfändungstabelle richtig an, um Ihr Nettoeinkommen zu berechnen

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    Pfändungstabelle richtig nutzen um unpfändbares Einkommen zu berechnen

    Um festzustellen, welche Beträge Sie in der Privatinsolvenz behalten dürfen, steht Ihnen als Hilfsmittel die sogenannte Pfändungstabelle zur Verfügung. Hiermit lässt sich ermitteln, welche Beträge zum pfändungsfreien Einkommen zählen bzw. welche Pfändungsfreigrenzen für Sie persönlich gelten.

    Nutzen Sie unseren Pfändungsrechner, um individuell Ihr pfändungsfreies Einkommen zu bestimmen, oder sehen sie die aktuelle Pfändungstabelle ein.

    Das Einkommen, das in der Tabelle berücksichtigt wird, ist das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen und nicht unbedingt identisch mit dem Nettoeinkommen auf Ihrer Gehaltsabrechnung. Um Fehler zu vermeiden, sollten Sie den folgenden Schritten folgen:

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    1.: Ermitteln Sie das Nettoeinkommen

    Bild von einem Zwanzigeuroschein

    Um Ihr Nettoeinkommen zu ermitteln, müssen Sie zuerst Ihren Nettolohn bestimmen.

    Um das Nettoeinkommen im Sinne der Pfändungstabelle zu ermitteln, betrachten Sie zuerst Ihren Nettolohn bzw. Ihr Nettoeinkommen. Dies wäre entweder Ihr Gehalt (inkl. Zusatzgehälter), das Arbeitslosengeld 1 bzw. 2 oder die Bezüge, die Sie als Beamter erhalten.

    Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht gearbeitet und nach der Lohnfortzahlung Krankengeld erhalten haben, so ist dieses auch zu berücksichtigen.

    Ebenfalls zählen Nachzahlungen zu Ihrem Nettoeinkommen. Diese sind zu dem Zeitraum zu addieren, für den sie tatsächlich erfolgt sind.

    2.: Das bereinigte Nettoeinkommen in der Tabelle

    Das pfändbare Einkommen wird nicht immer aus dem gesamten Nettoeinkommen gebildet. Sie dürfen bei der Ermittlung Ihres Nettoeinkommens auch Abzugsposten berücksichtigen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der „Bereinigung der Tabelle“.

    Zulagen des Arbeitgebers wie Spesen und Kilometergeld, einmalige Beihilfen sowie vermögenswirksam angelegte Einkommensteile können vom Nettolohn abgezogen werden.

    Ebenfalls stellt die Hälfte von Ihrem Weihnachtsgeld, bis zu einer maximalen Höhe von 500 €, Ihr Urlaubsgeld und eventuelle Mehrarbeitsvergütung (Überstundenvergütung) einen Abzugsposten dar. Auch Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie Erschwerniszulagen können abgezogen werden.

    3.: Unterhaltspflichten in der Tabelle berücksichtigen

    Zur finalen Bestimmung Ihrer Pfändungsfreigrenzen müssen Sie neben dem bereinigten Nettoeinkommen auch die Anzahl der Personen ermitteln, für die Sie unterhaltspflichtig sind.

    Eine Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich gegenüber folgenden Personen:

    • Ihrem Ehegatten
    • Ihrem ehemaligen Ehegatten
    • Ihrem Lebenspartner oder einem früheren Lebenspartner
    • Gegenüber Verwandten in gerader Linie, dazu zählen
    • Kinder, nichteheliche Kinder, Adoptivkinder, Enkelkinder
    • Eltern, Großeltern
    • Mütter eines nichtehelichen Kindes

    4.: Besonderheiten bei der Unterhaltspflicht in der Tabelle

    Bitte beachten Sie, um eine Unterhaltspflicht im Rahmen der Tabelle berücksichtigen zu können, müssen Sie der entsprechenden Person auch den Unterhalt tatsächlich gewähren. Dies bedeutet, es muss entweder Natural- oder Barunterhalt gewährt werden, ansonsten findet die Person keine Berücksichtigung in der Tabelle.

    Ebenfalls dürfen Personen nicht berücksichtigt werden, denen Sie Unterhalt leisten obwohl Sie gesetzlich nicht dazu verpflichtet sind.

    Es kommt im Ergebnis nicht darauf an, wie hoch der Betrag ist, den Sie als Unterhalten leisten. Es zählt für die Berücksichtigung im Rahmen der Insolvenztabelle nur, dass Sie überhaupt Unterhalt leisten.

    Sollte Ihr Ehegatte dieselben Unterhaltspflichten wie Sie haben, bleibt Ihre Pfändungsfreigrenze gleich. Unerheblich ist es auch, wenn Ihr Ehegatte ebenfalls verschuldet ist und die Tabelle in Anspruch nimmt.

    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Insolvenztabelle: So wenden Sie die Pfändungstabelle richtig an”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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    22 Kommentare
    1. Daniel
      says:

      Hallo ich habe heute eine Pfändungs und Einziehungsverfügung zugesendet bekommen. Ich habe schon ein pKonto mit erhöhten Freibetrag 5 Kinder Da ja jetzt direkt bei meinen Arbeitgeber versucht wird zu Pfänden was muss ich da beachten? kann ich da auch eine Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO abgeben damit mein Arbeitgeber nichts abführen braucht und mir mein lohnkomplett auszuzahlen ?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Ratsuchender,

        sollte Ihr Arbeitgeber bislang nichts über Ihre Unterhaltsverpflichtungen wissen, sprichts nichts dagegen, Ihre Verpflichtungen mittels der genannten Bescheinigung oder durch andere Nachweise zu belegen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Susu
      says:

      Guten Tag,
      Nachdem ich die EDV abgegeben habe ,erfolgte unmittelbar die Lohnpfändung. Wer der Gläubiger ist ,weiß ich nicht ,da ich bei meinem Arbeitgeber erst zum berechnen der Pfändungsfreigrenze ein Schreiben ausfüllen muss .Da ich weiß, das man mir nichts vom Lohn Pfändung kann , wird dann lediglich anteilig das Weihnachtsgeld gepfändet.
      Allerdings ist der geschuldete Betrag nicht so hoch wie das weihnachtsgeld
      Erhalte ich dann dennoch den Restbetrag oder bleibt es bei den 500 Euro die man behalten kann?
      Auch würde ich die Pfändung stoppen wollen ,in dem ich den Betrag an den Gläubiger zahle .

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        grundsätzlich muss man natürlich nicht mehr abführen, als zur Bezahlung der Forderung notwendig ist. Wenn also der teil des Weihnachtsgeldes, der 500 Euro übersteigt, schon ausreicht, um den gesamten Betrag zu bezahlen, so erhalten Sie den überschüssigen Betrag ausgezahlt.
        Wenn Sie den Betrag sofort an den Gläubiger zahlen, muss dieser die Pfändung zurücknehmen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Natalie
      says:

      Hallo,
      Mein Mann hat seit 11 Jahren eine Gehaltspfändung und Kontopfändung! Gibt es eine Verjährung?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        in diesem Fall handelt es sich um eine titulierte Forderung. Dann kommt eine Verjährung erst einmal nicht in Betracht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Matthias
      says:

      Hallo,

      Ich würde gerne wissen, ob man als Schuldner informiert wird wenn eine Kontopfändung vorgenommen wird.

      Zurzeit erfolgte eine Lohnoffenbarung vom Gläubiger beim Arbeitgeber. Ist da schon eine Lohnpfändung im Spiel oder vorerst nur eine Anfrage um zu ermitteln, zudem habe ich mit dem Gläubiger telefonischen Kontakt und hab denen selbst Angebote mitgeteilt.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter K.,

        grundsätzlich werden Sie vor der Pfändung hiervon nicht unterrichtet. Denn damit würde der Pfändungserfolg gefährdet werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Rene B.
      says:

      Hallo,
      ich habe durch meine EX wohl eine Lohnpfändung. HAbe sowas habe ich aber nicht in schriftlicher Form. Die Gehaltspfändung besteht wohl seit 2013 zwecks Unterhalt. AB dem 01.07.2017 besteht Anspruch durch sie auf Unterhalt durch dem Landkreis und dieser macht dieses wie gewohnt normal geltend. Durch Ausbildung usw. war keine Pfändung möglich. Meine Frage, darf sie ab 2013 bis heute 19.02.2021 komplett Pfänden lassen oder nur bis zum 30.06.2017, da ja ab dem Zeitpunkt der Landkreis einspringt

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        ich kann Ihre Frage auf Basis der mitgeteilten Informationen nicht beantworten, da ich hierzu nicht das Rechtsverhältnis zwischen der Unterhaltsgläubigerin und dem Landkreis kenne. Ich kann Ihnen jedoch sagen, dass einer Lohnpfändung ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorausgegangen ist. Dieser wird vom Rechtspfleger erst erlassen, wenn er die Forderung nachgewiesen bekommen hat.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Hristo L.
      says:

      Hallo Leute ich habe eine Frage. Ich bin KFC Fahrer mit eigenem Auto ich bekomme 20 Cent pro Kilometer Netto. Ob das Geld sind pfändbar?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr L.,

        Ihr Verdienst wird wie Arbeitseinkommen gepfändet. Die Höhe der Pfändung können Sie unserer aktuellen Pfändungstabelle entnehmen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Ronnsiek
      says:

      Ich habe eine Ehefrau und die ist in Elternzeit, zwei Jahre sie geht sonst arbeiten. Bekommt den mindestsatz elterngeld.Und zwei Kinder, die bei mir wohnen. Für die beiden Kinder bin ich Unterhaltsplichtig also plus zwei Personen in der Tabelle. Für meine Frau muss ich jetzt auch finaziel mit helfen da ja das Geld für sie durch die Elternzeit nicht ausreicht. Muss ich sie dann auch als Unterhaltpflicjtig mit rechnen?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ja, laut Ihrer Angaben zählt Ihre Frau trotz des eigenen Einkommens als Unterhaltspflicht mit, da das Einkommen nicht ausreicht, um den Unterhalt zu decken.
        Beachten Sie, dass auf Antrag eines Gläubigers (oder im Insolvenzverfahren des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders) das Gericht entscheiden wird, ob die Unterhaltspflicht berücksichtigt wird oder nicht. Sie machen aber nichts falsch, wenn Sie Ihre Frau zunächst als Unterhaltsberechtigte Person angeben, selbst wenn das Gericht letztendlich anders entscheiden wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. Sanders
      says:

      Mein Mann sollte diesen Monat eigentlich 3151,16 Euro netto Lohn bekommen. Seine Firma hat ihm aber nur 1931,25 Euro ausbezahlt. Das Jugendamt hatte telefonisch bei der Firma wohl eine Pfändung ausgesprochen. Wir haben 2 gemeinsame Kinder und ich habe kein Einkommen und er bezahlt jeden Monat noch für seine älteste Tochter Unterhalt nun ist die frage stimmt denn die Berechnung der firma?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        es ist so, dass bei Pfändungen, die aufgrund einer Unterhaltsforderung vorgenommen werden, die eigentlichen Pfändungsschutzbeträge nicht gelten. Das bedeutet, dass grundsätzlich mehr gepfändet werden kann, wenn wegen einer Unterhaltsforderung gepfändet wird. Es kann dann bis zur der Grenze des Sozialhilfeniveaus gepfändet werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Micha
      says:

      Hallo,

      ich habe eine Lohnpfändung wegen Unterhaltsschulden bekommen.
      Klar, Schulden müssen zurückgezahlt werden.
      Aber durch diese Lohnpfändung bleiben mir knapp 1000 Euro über, ich bezahle 650 Euro Miete.
      Wie soll ich davon noch den regulären Unterhalt bezahlen und leben? Geht nicht

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        bei Unterhaltsschulden geht die Pfändung weiter als der Schutz des grundsätzlichen Pfändungsfreibetrags reicht. Die untere Grenze markiert hierbei das Niveau der Sozialhilfebedürftigkeit. Sie haben aber die Möglichkeit beim für Sie zuständigen Amtsgericht (Vollstreckungsabteilung) zu beantragen, dass die Pfändung reduziert wird. Hierfür ist dem Gericht mit Belegen anzuzeigen, weshalb die aktuelle Pfändung mit Blick auf Ihr Einkommen zu schwer wiegt.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. Richard H.
      says:

      Hallo
      werden lohnsteuerrückzahlungen gepfändet?
      Wie rechnet es sich bei Heirat(Ich habe 18% schon geleistet,möchte heiraten wieviel wird gepfändet bei 2000€ Netto

      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Helwig,

        maßgeblich für die Beurteilung der Pfändbarkeit ist der Zeitpunkt, in dem sich der steuerliche Sachverhalt ereignet hat, aus dem sich die Erstattung ergibt.
        Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Artikel zum Thema Steuererstattungen in der Insolvenz.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. Lars N.
      says:

      Hallo,
      Ich habe Geld verzollt und konnte seit zwei Monaten die Raten nicht zahlen.(Kredite bei der bank, Handy Verträge)Nun droht mir ein inkassounternehmen, wenn diese eine lohnpfändung einleiten, können sie mir laut Tabelle nur 900 Euro einbehalten. Ich selber verdiene 2400 Euro netto. Ist es dann egal wie hoch die Schulden sind? Sind die 900 euro laut Tabelle nur einfroderbar und der Rest bleibt mir zum Leben?
      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Negrycz,

        das ist korrekt, es gilt der Pfändungsfreibetrag laut Pfändungstabelle.
        Beachten Sie jedoch, dass das Geld nicht mehr geschützt ist, sobald es auf das Konto eingeht. Bei einer Kontopfändung wäre das Geld pfändbar. Damit hier auch die Pfändungsfreigrenzen angewendet werden, ist die Umwandlung in ein P-Konto erforderlich.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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