Insolvenzverfahren trotz Sperrfrist – Geht und was bringt das?

Was bringt ein Insolvenzverfahren bei einer Sperrfrist?

Ein Insolvenzverfahren kann trotz Sperrfrist eröffnet werden und bringt für Sie als Schuldner viele Vorteile mit sich. Das liegt daran, dass das Insolvenzverfahren zwei Hauptvorteile für den Schuldner hat: einmal den Vollstreckungsschutz und einmal die Restschuldbefreiung. Der Vollstreckungsschutz schützt Ihr Vermögen vor dem Zugriff einzelner Gläubiger, während die Restschuldbefreiung zur Schuldenfreiheit führt. Die Sperrfrist bezieht sich nur auf die Restschuldbefreiung, sodass ein Insolvenzverfahren durchaus nochmal mit seinem Nutzen eröffnet werden kann. Der Vorteil für Sie ist, dass Sie die Schulden geordnet und mit mehr Zeit zurückzahlen können, ohne dass die Gläubiger Sie in die Enge treiben oder zwangsweise Pfändungen in Ihr Vermögen vornehmen. Über diese erheblichen Erleichterungen für die Schuldensituation sind sich viele gar nicht bewusst.

Der folgende Artikel soll Ihnen verdeutlicht, welche Vorteile ein Insolvenzverfahren auch bei einer bestehenden Sperrfrist für Sie als Schuldner bietet, obwohl Sie bereits eine Restschuldbefreiung haben oder aus anderen Gründen der Sperrfrist unterliegen.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Keine Post oder nervende Gläubiger mehr

Eine wichtige psychische Entlastung geht für Schuldner spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einher. Gläubiger wissen nunmehr, dass Forderungen nicht mehr einzeln beim Schuldner durchsetzbar sind. Deren Forderungen können nur noch gemeinschaftlich und nach einem besonderen Verfahren geltend gemacht werden. Damit werden Gläubiger aufhören, Sie mit Post zu belästigen.

Denn den meisten Gläubigern dürfte mittlerweile bekannt sein, dass der Schutz für den Schuldner schon zwischen 1 und 3 Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens greift. Dies bestimmt die sogenannte Rückschlagsperre (§ 88 InsO). Auch das Mittel der Insolvenzanfechtung schreckt Gläubiger davor ab, Sie mit Zahlungsaufforderungen oder Briefen zu belagern. Denn damit können auch möglicherweise im Vorfeld des Insolvenzverfahrens vorgenommene Pfändungen rückgängig gemacht werden.

Wir informieren Ihre Gläubiger über das bevorstehende Insolvenzverfahren. Damit wird Ihren Gläubigern klar, dass weitere Post an Sie keinen Sinn mehr hat und auch zu unterlassen ist.

Gläubiger verzichten auf die Forderungen

Nicht selten kommt es vor, dass Gläubiger angesichts des Insolvenzverfahrens auf die Durchsetzung Ihrer Forderung im Verfahren gänzlich verzichten. So ist es in unserer Tätigkeit für unsere Mandanten schon vorgekommen, dass kein Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren geltend gemacht hat. In unserem Artikel Was passiert, wenn kein Gläubiger seine Forderung anmeldet? erfahren Sie nähere Informationen zu dieser besonderen Konstellation.

Gläubiger verzichten auf die Geltendmachung Ihrer Forderung, weil Sie angesichts der erfahrungsgemäß niedrig ausfallenden Insolvenzquote den Aufwand für nicht lohnenswert bewerten. Das bringt Ihnen zumindest temporär, teilweise auch dauerhaft den Vorteil, dass Sie Forderungen loswerden.

Keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr 

Schon ab dem Moment, in dem das Insolvenzverfahren vorbereitet wird, sind laufende oder beabsichtigte Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig. Hierunter fallen alle gängigen Vollstreckungsmaßnahmen, die darauf gerichtet sind, Ihnen als Schuldner Vermögen zwangsweise wegzunehmen. Das bedeutet für Sie, Sie brauchen keine Pfändungsmaßnahmen Ihrer Gläubiger mehr zu befürchten:

Dies gilt auch, wenn es sich um Schulden beim Finanzamt handelt. Auch diese oder sonstige Behörden dürfen keine Verwaltungsvollstreckung mehr vornehmen. Davor sind Sie sicher. Auch Steuerschulden dürfen dann nicht mehr gegen Sie vollstreckt werden.

Keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft 

Viele Schuldner empfinden es auch als weitgehenden Eingriff in Ihre Freiheitsrechte, wenn der Gerichtsvollzieher sich zur Abnahme der Vermögensauskunft ankündigt. Was das ist und wie es dabei grundsätzlich abläuft, beantwortet Ihnen unser Artikel Vermögensauskunft – Was erwartet mich? Steht das Insolvenzverfahren bevor oder ist dieses zur Eröffnung beantragt, können Sie die Vermögensauskunft verweigern, ohne Gefahr zu laufen, einen Haftbefehl wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft befürchten zu müssen.

Schutz des selbstständigen Betriebs oder freiberuflichen Tätigkeit

Wenn Sie als Schuldner selbstständig oder freiberuflich tätig sind, besteht ein großer Vorteil im Insolvenzverfahren darin, dass Ihr selbstständiger Betrieb oder Ihre freiberufliche Tätigkeit geschützt werden. Es wird verhindert, dass Ihr für diese Tätigkeitsausübung notwendige Betriebsvermögen von einzelnen Gläubigern gepfändet wird. Das gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung Ihren selbstständigen Betrieb und damit auch das hierzu zählende Vermögen freigibt. Das heißt, dass selbst dann das Vollstreckungsverbot für Sie und den Betrieb gilt, wenn es aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben wird. Denn § 89 InsO ordnet an, dass auch das sonstige, außerhalb der Insolvenzmasse liegende Vermögen währende des Insolvenzverfahrens unpfändbar ist.

Zeit zum Sanieren der eigenen Finanzen

Durch das Insolvenzverfahren gewinnen Sie auch an Zeit. Sie brauchen und dürfen nicht mehr an einzelne Gläubiger leisten. Wenn Gläubiger Ihre Forderungen gegen Sie weiterhin verfolgen wollen, so muss dies Insolvenzverfahren förmlich angemeldet werden. Unsere Mandanten berichten uns daher, dass sie mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über mehr Geld verfügen als zuvor.

 

 

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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Insolvenzverfahren trotz Sperrfrist – Geht und was bringt das?“? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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8 Kommentare
  1. M. D. .
    says:

    Guten Tag, kurze Frage zu dem Thema Insolvenz beantragen, trotz Sperrfrist.
    Wenn ich Sie beauftrage, dann müsste ich ca. 1700€ bezahlen. Würden dann zusätzliche Kosten anfallen? Weil die Bescheinigung über den Außergerichtlichen Einigungsversuch ist ja nur 6 Monate gültig. Sehe ich das richtig, das man dann zweimal den Einigungsversuch unternehmen muss ? Oder reicht einmal und sie händigen mir dann einfach eine neue Bescheinigung aus, zwecks Antrag auf Restschuldbefreigung.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr D.,

      sind 6 Monate seit dem letzten Einigungsversuch verstrichen, bedarf es eines erneuten Einigungsversuchs und einer Bescheinigung über dessen Scheitern, wenn erneut ein Privatinsolvenzverfahren beantragt wird. Wir stellen Ihnen als geeignete Stelle und Person gemäß § 305 InsO eine solche Bescheinigung aus und leiten auch alles Weitere für Sie in die Wege. Neben den Kosten für das Anwaltshonorar fallen die Kosten des Insolvenzverfahrens an. Nutzen Sie einfach unsere kostenlose Erstberatung, in der wir auf alle Ihre gestellten Fragen nochmal kleinschrittig eingehen. Zudem prüfen für Sie auch alternative Entschuldungsmöglichkeiten. Sie erreichen uns am Telefon (0221 6777 00 55), per E-Mail (info@anwalt-kg.de) oder können unser Online-Formular nutzen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Christina
    says:

    Ich habe auch eine Frage zum Insolvenzverfahren.
    Es fängt an mit der Eröffnung.
    Und hört wann genau auf?

    Hintergrund ist eine Frist zu überbrücken bis zur erneuten Restschuldbefreiung ( Antrag).

    Angenommen ich beantrage das Insolvenzverfahren.
    Wann muss ich Restschuldbefreiung beantragen.

    Meine Frist ist August 2022.

    Oder müsste es dann eine erneute Insolvenz sein?

    Gruß

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Ratsuchende,

      leider kann ich Ihre Frage anhand der gemachten Angaben nicht beantworten.
      Die Frist, bis man erneut einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen darf, beginnt zu laufen, wenn die Restschuldbefreiung einmal erteilt wurde oder wenn das Insolvenzverfahren aus einem anderen Grund beendet wurde.
      Grundsätzlich ist der Antrag auf Restschuldbefreiung direkt mit dem Insolvenzantrag einzureichen. Man muss es zwar nicht unbedingt gleichzeitig einreichen, dies empfiehlt sich aber, da das Gericht den Antrag ansonsten zurückweisen könnte.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Onur
    says:

    Sehr geehrter Herr Anwalt,
    ich habe meine letzte Restschuldbefreiung bereits 2016 erhalten. Ich habe durch Corona leider eine schwierige Zeit beruflich durchgemacht und habe nun neue Schulden um die 20.000 EUR, die ich leider nicht Wirtschaftlich tragen kann. Ist es sinnvoll Insolvenz zu beantragen ( wegen dem Vollstreckungsschutz ) ? Und die erneute Restschuldbefreiung, wie bekommt man die, wenn nur die das Insolvenzverfahren an sich eröffnet wird ? muss ich dann bis 2026 warten ( wegen der 10 Jahre ), und dann nochmal 3 Jahre Insolvenz durchmachen ?

    Danke im voraus.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr G.,

      das von Ihnen Beschriebene trifft so zu. M.a.W.: Wenn Sie ein Insolvenzverfahren zur Eröffnung beantragen, genießen Sie den Vollstreckungsschutz. Eine Restschuldbefreiung können Sie allerdings wegen der 10-jährigen Sperrfrist nicht beantragen. Diese können Sie erst nach Ablauf der 10 Jahre beantragen, müssten hierfür jedoch erneut ein Insolvenzverfahren durchlaufen, dessen Dauer voraussichtlich 3 Jahre betragen würde.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Schroedter
    says:

    Hallo,

    ich habe im Februar meine Insolvenz beendet und durch Anmeldung einer angeblichen Strafbaren Handlung nicht alle Schulden verloren. Nun werde ich gepfändet und weis keinen rat. Die summe von 50000 Euro kann ich so niemals bezahlen. Was kann ich tun? Laut Ihrem Artikel scheint es mir ja möglich zu sein eine Insolvenz neu zu beantragen aber lediglich die Restschuldbefreiung erst in 10 Jahren. Bitte helfen Sie mir!!!!

    MFG Andreas S.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      Ansatzpunkt in Ihrem Fall wäre die Prüfung, ob die Schulden in Höhe von 50000 Euro tatsächlich aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung herrühren. Dies kann ich Ihnen aber nicht innerhalb dieses Rahmens beantworten. Schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an info@anwalt-kg.de mit Ihrem Anliegen und Ihrem Fall. Nach Prüfung Ihres Falles kommen wir mit einem Angebot ggf. auf Sie zurück.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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