Insolvenzverschleppung – Was muss ich wissen?

Wann spricht man von einer Insolvenzverschleppung? 

Unter Insolvenzverschleppung versteht man den Verstoß gegen die gesetzliche Pflicht zur Insolvenzanmeldung. Ist eine juristische Person (z.B. Aktiengesellschaft oder GmbH) zahlungsunfähig oder überschuldet, haben ihre Vertreter (z.B. der Vorstand bei der Aktiengesellschaft bzw. der Geschäftsführer der GmbH) spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Eröffnungsantrag beim Insolvenzgericht zu stellen. Unter bestimmten Umständen gilt dies auch für Personengesellschaften. 

Der Sinn von der Sanktion ist, dass ein verschuldetes Unternehmen gegenüber seinen Gläubiger mit Scheitern des Geschäftsmodells eine besondere Verantwortung zum schonenden Umgang mit den noch vorhandenen Vermögensressourcen trifft. Das noch vorhandene Vermögen soll gesichert werden, damit ein Insolvenzverwalter die bestmögliche Befriedigung der Gläubigerforderungen bewirken kann. Der Straftatbestand  der Insolvenzverschleppung soll hierzu anhalten.  

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Wen betrifft die Insolvenzverschleppung? 

Grundsätzlich betrifft die Pflicht zur Insolvenzanmeldung juristische Personen (§ 15a Abs. 1 Satz 2 InsO), damit sind insbesondere gemeint:

  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • eingetragene Genossenschaft (eG)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
  • Europäische Aktiengesellschaft (SE)

Aber auch rechtsfähige Personengesellschaften sind auch von der Pflicht betroffen (§ 15a Abs. 1 Satz 2, Absatz 2):

  • offene Handelsgesellschaft (oHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • BGB-Gesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung? 

Welche Strafe droht bei einer Insolvenzverschleppung? 

Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, wer den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO verwirklicht.

Wer kann sich strafbar machen? 

Strafbar können sich grundsätzlich Vertreter der oben genannten Gesellschaften machen; unter bestimmten Umständen auch die Gesellschafter, wenn etwa eine Gesellschaft führungslos ist. Aber nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können sich auch sogenannte faktische Vertreter oder Geschäftsführer strafbar machen. Das sind jene, die bei Gesamtbetrachtung aller Umstände als „Leitungsperson“ der Gesellschaft wirken und sich gleichsam zum Geschäftsführer aufschwingen. 

Wann muss man einen Insolvenzantrag stellen? 

Der Insolvenzantrag ist grundsätzlich unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (sogenannte Insolvenzreife) zu stellen. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung werden im Nachgang durch Einsicht der Buchhaltung ermittelt. Liegen bereits mehrere Vollstreckungstitel und erfolglose Vollstreckungsversuche vor, ist das Merkmal der Insolvenzreife erfüllt.

Was ist „Insolvenzbetrug“? 

Unter Insolvenzbetrug ist kein eigener insolvenzrechtlicher Straftatbestand zu verstehen, wie es der Begriff nahe legt, sondern es verbirgt sich hinter dieser  umgangssprachliche Bezeichnung das rechtswidrige Behalten, Verstecken und Verschieben von zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerten.   

Es gibt hingegen sogenannte Insolvenzstraftaten und solche Straftaten, die im Zusammenhang mit einer Insolvenz besonders begangen werden. Hierzu gehören

  • Bankrott (§ 283 StGB)
  • Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB)
  • Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB)
  • Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
  • Untreue (§ 266 StGB)
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsgeld (§ 266a StGB)
  • Steuerhinterziehung (§§ 370 ff. AO)
  • Betrug (§ 263 StGB). 

Wir haben zu den häufigsten Straftaten in der Insolvenz einen Beitrag mit allen wissenswerten Informationen bereitgestellt.       

Zivilrechtliche Haftung und Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung? 

Die sich aus § 15a InsO ergebende Pflicht zur Insolvenzanmeldung bei Insolvenzreife ist ein Schutzgesetz für die Gläubiger. Verschleppt der für die Gesellschaft verantwortliche Vertreter die rechtzeitige Insolvenzanmeldung, macht er sich damit wegen § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO als Schutzgesetz schadensersatzpflichtig

Die Haftung des ordnungsgemäß berufenen oder faktischen Vertreters reicht soweit, dass er mit seinem privaten Vermögen haften soll, obwohl bei juristischen Personen grundsätzlich nur mit dem Gesellschaftskapital gehaftet wird.

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