Wann spricht man von einer Insolvenzverschleppung?
Unter Insolvenzverschleppung versteht man den Verstoß gegen die gesetzliche Pflicht zur Insolvenzanmeldung. Ist eine juristische Person (z.B. Aktiengesellschaft oder GmbH) zahlungsunfähig oder überschuldet, haben ihre Vertreter (z.B. der Vorstand bei der Aktiengesellschaft bzw. der Geschäftsführer der GmbH) spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Eröffnungsantrag beim Insolvenzgericht zu stellen. Unter bestimmten Umständen gilt dies auch für Personengesellschaften.
Der Sinn von der Sanktion ist, dass ein verschuldetes Unternehmen gegenüber seinen Gläubiger mit Scheitern des Geschäftsmodells eine besondere Verantwortung zum schonenden Umgang mit den noch vorhandenen Vermögensressourcen trifft. Das noch vorhandene Vermögen soll gesichert werden, damit ein Insolvenzverwalter die bestmögliche Befriedigung der Gläubigerforderungen bewirken kann. Der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung soll hierzu anhalten.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
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