Muss ich die Höhe der Verfahrenskosten wissen?
Beabsichtigt der Insolvenzschuldner das Verfahren schon nach 3 Jahren zum Erfolg zu bringen, dann regelt § 300 InsO a.F. die Voraussetzungen hierfür. Darin heißt es u.a.:
Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist. Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn […]
drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht[.]
Das bedeutet für den Insolvenzschuldner, dass eine Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren von drei maßgeblichen Bedingungen abhängt, nämlich
- Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung
- 35 Prozent der Insolvenzforderungen sind vor Ablauf der 3 Jahre befriedigt
- die Verfahrenskosten sind bezahlt
In der Praxis ist es meist so, dass der Insolvenzschuldner in der Regel sicher weiß oder zumindest stichhaltig vermutet, dass die 35 Prozent Hürde innerhalb von drei Jahren überwunden ist. Das geschieht entweder, indem der Insolvenzverwalter oder Treuhänder den Insolvenzschuldner hiervon unterrichtet oder indem der Insolvenzschuldner durch eigene Aufzeichnungen oder Überschlagsrechnungen hierauf rückschließt.
Nun stellt sich für den Insolvenzschuldner oftmals das Problem, dass er zwar einen Antrag auf Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO a.F. stellen möchte, aber die Höhe der Verfahrenskosten nicht kennt. Es stellt sich nun die schwierige Frage: „Wie bekomme ich das denn nun in Erfahrung?“ Naheliegend wäre es den Insolvenzverwalter oder Treuhänder danach zu fragen, was jedoch meist nicht von Erfolg gekrönt sein dürfte. Näheres hierzu erfahren Sie im nächsten Abschnitt.
Verkürzungsantrag auf 3 Jahre ohne Kenntnis Verfahrenskosten stellen?
Es stellt sich beim Antrag auf Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf drei Jahre das Problem, das über die Höhe der Verfahrenskosten der Insolvenzschuldner in aller Regel keine Kenntnis haben wird. Es gibt zwar Erfahrungswerte, die können jedoch nur eine ungefähre Größenordnung vermitteln. Unsere Mandanten haben uns oft berichtet, dass der Insolvenzverwalter oder Treuhänder auf die Frage nach der Höhe der Verfahrenskosten meistens sinngemäß antwortet, „dass man das noch nicht sagen könne“. Die Antwort ist mehr oder weniger zutreffend: Es gibt Fälle, in denen das wirklich schwer prognostizierbar ist; allerdings gibt es auch Fälle, die eine bestimmte Aussage ermöglichen würden, aber der Insolvenzverwalter möchte hierbei nicht so recht mitspielen.
Zu Recht fragen Sie sich dann: Wie kann ich mir dann sicher sein, dass ich die oben genannten Voraussetzungen innerhalb der 3-Jahresfrist erfüllen kann? Unsere Handlungsempfehlung erfahren Sie im nächsten Abschnitt.
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