Pfändbarkeit der Corona-Prämie ist umstritten
Ob die Corona-Prämie vom Schuldner behalten werden darf, oder ob sie von den Gläubigern oder dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder gepfändet werden kann, ist bislang noch nicht abschließend geklärt.
Klar ist, dass die Corona-Prämie in der Altenpflege unpfändbar ist. Denn dieses regelt § 150a SGB XI ausdrücklich.
In anderen Berufen hat der Gesetzgeber keine eindeutige Regelung erlassen, sodass zwischen den Gerichten ein Streit darüber ausgebrochen ist, ob Corona-Prämien pfändbar sind. Aus der Befreiung von Steuer- und Sozialabgaben bei der Corona-Prämie lässt sich noch nicht ableiten, dass der Gesetzgeber eine Unpfändbarkeit der Sonderzahlung beabsichtigte. So hat etwa das Arbeitsgericht Bautzen im Urteil vom 17.3.2021 – Az.: 3 Ca 3145/20 eine Pfändbarkeit der Corona-Prämie bejaht. Dagegen sprach sich etwa das Amtsgericht Zeitz im Beschluss vom 10.8.2020 – Az.: 5 M 837/19 schon sehr früh in der Pandemie zugunsten der Schuldner für eine Nichtpfändbarkeit der Prämie aus. Das Amtsgericht Cottbus schließt sich dem im Beschluss vom 23.3.2021 – Az.: 63 IN 127/18 jedenfalls im Ergebnis an.
Kurzum: Die Pfändbarkeit oder Nichtpfändbarkeit der Corona-Prämie hängt nach derzeitigem Stand (November 2021) vom Wohnort des Schuldners ab.
Wir von KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei hoffen, dass sich diese Ungewissheit bald auflöst. Sollten auch Sie sich hartnäckigen Gläubigern ausgesetzt sehen, nehmen Sie unverbindlich unsere kostenlose Erstberatung am Telefon in Anspruch (0221 6777 00 55), sodass wir gemeinsam Ihre Entschuldung beginnen und Ihr Vermögen schützen.
Corona-Prämie vor Pfändung schützen
Wichtig zu wissen ist, dass eine an Sie gerichtete Corona-Prämie grundsätzlich nicht automatisch vor dem Zugriff der Gläubiger oder des Insolvenzverwalters geschützt ist. Um die Pfändung zu verhindern, haben Sie aktiv einen Antrag an das Vollstreckungsgericht in der Einzelvollstreckung bzw. an das Insolvenzgericht im Insolvenzverfahren zu richten. Darin beantragen Sie das angerufene Gericht, die Corona-Prämie für unpfändbar zu erklären.
Ein P-Konto und die P-Konto-Bescheinigung können in der Regel keinen wirksamen Schutz vor der Pfändung der Corona-Pfändung entfalten. Denn die P-Kontobescheinigung weißt keinen Punkt auf, an dem Corona-Prämien aufgeführt werden könnten und das P-Konto verhindert keine Pfändung, wenn der monatlich eingehende Betrag über der monatlichen Pfändungsfreigrenze liegt.
Hallo,
Ich arbeite bei der Regierung und im Januar sollen wir eine Coronaprämie erhalten. Ich bin insolvent und dachte meine Prämie kann nicht gepfändet werden? Muss ich das extra beantragen ? Und wie Stelle ich den Antrag ?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian
Sehr geehrter Ratsuchender,
auch in der Insolvenz ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob die Corona-Prämie pfändbar ist oder nicht. Für uns spricht vieles für eine Unpfändbarkeit. Sie haben einen Antrag an das für Sie zuständige Insolvenzgericht zu stellen. Bitten Sie das Gericht, die Corona-Prämie für unpfändbar zu erklären, da es sich um eine Prämie für unter erschwerten Bedingungen erbrachte Arbeit handele.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,
Kann die Beantragung beim insolvenzgericht bereits erfolgen wenn man Kenntnis hat, das demnächst die Zahlung kommen wird oder erst wenn diese gezahlt wurden ist ? Sind Revisionen zu den Urteilen von oben anhängig ?
Vielen Dank vorab.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ob Revisionen anhängig sind, entzieht sich auf Anhieb meiner Kenntnis. Jedenfalls ist hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen. Die Antragstellung kann vorher stattfinden, da ansonsten der Begünstigte das Insolvenzrisiko des pfändenden Gläubiger zu tragen hätte.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht