Ist Pflegegeld pfändbar?

Die Pfändbarkeit von Pflegegeld richtet sich nicht nach den Vorschriften zum Arbeitseinkommen

Wenn die eigene Haushaltsführung aufgrund von Alter oder Krankheit nicht mehr alleine zu bewältigen ist, haben Betroffene einen Anspruch auf Pflegegeld.
Das Pflegegeld wird auf Antrag von der Pflegekasse an den Pflegebedürftigen überwiesen, wenn dieser von “nicht-professionellen Pflegenden in der eigenen Häuslichkeit” gepflegt wird. Meistens sind dies Angehörige, die je nach Pflegegrad ihr eigenes Privatleben umstrukturieren müssen, um für ihre Lieben da sein zu können. Viele Pflegebedürftige geben das Geld zum Zeichen ihrer Anerkennung dann an die Pflegenden weiter. Wenn die finanziellen Sorgen wachsen, kann sich dann aber die Frage stellen, ob Gläubiger das Pflegegeld mit Hilfe eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses pfänden dürfen.

Pflegegeld zählt nicht als Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 1 ZPO. Die dort aufgeführten Pfändungsgrenzen sind also nicht auf dieses anwendbar. Das Pflegegeld wird demnach auch nicht versteuert und es sind keine Sozialabgaben zu leisten. Es wird zusätzlich zur Rente und Arbeitslosengeld II geleistet und nicht auf diese angerechnet. Doch wie sieht es in Bezug auf die Pfändbarkeit aus?

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Pflegegeld soll den schädigungsbedingten Mehraufwand ausgleichen

Gem. § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I sind Geldleistungen unpfändbar, die “dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen”.

Gericht

Pflegegeld wird als Ausgleich für pflegende Angehörige gezahlt und kann deshalb in der Regel nicht gepfändet werden.

Hierunter fällt das Pflegegeld, da dieses den schädigungsbedingten Mehrbedarf ausgleichen soll, der durch die Pflegebedürftigkeit entstanden ist. Dieser gesetzlich garantierte Pfändungsschutz soll dafür sorgen, dass der Zweck der Geldleistung nicht vereitelt wird.

Gleiches muss deshalb auch für einmalige Nachzahlungen von Pflegegeld gelten. Auch diese werden mit dem Zweck geleistet, den erforderlichen Mehraufwand des pflegenden Angehörigen auszugleichen. Dabei spielt erst einmal keine Rolle, ob der pflegende Angehörige seinerseits auf diese Geldleistung angewiesen ist, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Abzustellen ist hier auf den Anspruchsberechtigten.

Achtung: kein automatischer Pfändungsschutz!

Beachten Sie, dass das Pflegegeld trotz Pfändungsverbot gepfändet werden kann, wenn Sie den Pfändungsschutz auf Ihrem Konto nicht entsprechend erhöhen. Aufgrund zig tausender Zahlungsvorgänge tagtäglich, überprüfen Banken die Rechtmäßigkeit einer Pfändung erst dann, wenn man sie darauf aufmerksam macht. Rechtswidrige Pfändungen wieder rückgängig zu machen, kann mit bürokratischem und vor allem zeitlichem Aufwand verbunden sein.
In der Regel brauchen Sie den Zugriff auf Ihr Geld aber sofort. Da bleibt keine Zeit erst einen Pfändungsschutz zu beantragen und sich mit der kontoführenden Bank auseinander zu setzen. Kümmern Sie sich deshalb frühzeitig darum, dass Ihr Pflegegeld bei der Pfändungsfreigrenze Ihres P-Kontos berücksichtigt wird.

Wie schütze ich das Pflegegeld vor einer Pfändung?

Sollten Sie bereits ein P-Konto eingerichtet haben, ist es wichtig, einen erhöhten Pfändungsschutz einzurichten. Die gesetzliche Pfändungstabelle sieht zunächst einen Grundfreibetrag vor. Die Erhöhung dieses Betrages aufgrund etwaiger gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen oder eingehender Sozialleistungen muss bei der Bank beantragt werden. Hierzu ist eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle erforderlich, die den erhöhten Pfändungsschutz versichert. Eine solche Bescheinigung erstellen wir Ihnen gerne. Hier wird der Grundbetrag zuzüglich aller Zusatzleistungen ausgewiesen. Anders als die jeweiligen Sozialträger, können wir Ihnen alle Zusatzleistungen (z.B. Pflegegeld, Kindergeld, … ) gesammelt bescheinigen. Sie ersparen sich dadurch unnötige Wege zu den einzelnen Leistungsgebern. Bei Vorlage dieser Bescheinigung ist die Bank dann verpflichtet, den erhöhten Pfändungsschutz auf Ihrem P-Konto einzurichten.

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Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Ist Pflegegeld pfändbar”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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26 Kommentare
  1. Mandy B.
    says:

    Guten Tag,
    Ich habe meinen Vater bei mir im Haushalt gepflegt. Er ist verstorben und es wurde rückwirkend pflegegeld gezahlt,was für mich gedacht war weil ich Pflegende Angehörige war. Jetzt ist eine kontopfändung auf sein Konto und mir wurde gesagt das es als Nachlass gilt? Ich nehme das Erbe nicht an. Ist das korrekt und habe ich keine Möglichkeit mehr an das pflegegeld zu kommen?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau B.,

      ich befürchte, dass es zutrifft. Auch wenn Sie die Verwaltung des Pflegegeldes zu Lebzeiten ausgeübt hatten, so war anspruchsberechtigt Ihr Vater. Das bedeutet, dass für Ihn bestimmte Gelder zu seinem Vermögen gehören und daher mit dessen Tod das Vermögen zum Nachlass wird. Wenn Sie das Erbe ausschlagen, sehe ich erstmal grundsätzlich keinen Herausgabeanspruch für Sie. Denkbar ist allenfalls, dass Sie zu Lebzeiten eine Einigung erzielt hatten, wonach Ihnen das Geld zusteht. Dann könnten Sie das Geld beanspruchen, ohne den erbrechtlichen Regelungen unterworfen zu sein. Ob dies in Betracht kommt, kann ich nur im Rahmen eines Beratungsverhältnisses abschließend beurteilen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Frank L.
    says:

    Hallo, Ich habe eine Frage: Bei mir versucht ein Gläubiger zu pfänden. Ich habe über die Bescheinigung 850k ZPO ein P-Konto errichtet und auch das Pflegegeld eintragen lassen. Zudem habe ich Mieteinnahmen die ich benötige da ich sonst keine anderen Einnahmen habe. Der Anwalt des Gläubigers hat nun bei meinen Mietern einen PFÜB für die Miete beantragt und durch den GV zustellen lassen. Daraufhin habe ich beim Vollstreckungsgericht Antrag nach § 850i ZPO gestellt. Schon auch deswegen, da die Nebenkosten zweckgebunden und für mich nur durchlaufende Posten sind. Das Gericht tut sich aber offenbar schwer denn mein Antrag stammt vom 02.07.2021 und ich benötige die Mieteinnahmen zum Leben. Wenigstens hat das Gericht vorl. einen Beschluss erlassen, dass der Mieter im Moment an keinen leisten darf. Zudem wurde mir die Kopie des PFÜB nicht zugestellt durch den GV sondern nur dem Drittschuldner. Habe ich alles richtig gemacht ? Kann ich noch einen weiteren Antrag an das Vollstreckungsgericht stellen ? Der Gegner wird alles versuchen. Freundliche Grüße Frank L.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Herr L.,

      Sie können beim Gericht anfragen, weshalb die Entscheidung noch aussteht, da die Sache keinen weiteren Aufschub duldet.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Isssa K.
    says:

    Ein wirklich toller Artikel!
    Wie sieht es denn auch, wenn man zusätzlich zum “staatlichen” Pflegegeld noch ein privates Pflege(tage)geld bei einer andere Versicherung erhält?
    Kann dieses dann gepfändet werden?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      vielen Dank für das Lob. Die genannte Versicherungsleistung dürfte ebenfalls unpfändbar sein, da sie meines Erachtens von § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I umfasst ist. (“Unpfändbar sind Ansprüche auf Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.”) Es könnte aber sein, dass der Schuldner genau nachweisen muss, dass er die Beträge zur Existenzsicherung benötigt. Eine genaue Prüfung ist mir in diesem Rahmen leider nicht möglich.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Ulli
    says:

    Guten Morgen,
    meine Mutter ist vor 2 Wochen in ein Pflegeheim gekommen, die Versorgungsvollmacht läuft auf mich. Durch Käufe, die mein Vater auf ihren Namen gemacht hat, ist sie hoch verschuldet. Nun gehen jedoch alle Rentenzahlungen direkt an das Pflegeheim, so dass sie nur das übliche Taschengeld erhält. Wie kann ich nun vorgehen? Gibt es auch eine Privatinsolvenz aus dem Pflegeheim heraus oder gelten in diesem Fall andere Regellungen?
    Liebe Grüße

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      Ihre Mutter kann ungeachtet der Tatsache, dass sie sich in einem Pflegeheim befindet, eine Privatinsolvenz anmelden. Gerne beraten wir Sie beim Gang in die Insolvenz und erläutern Ihnen die erforderlichen Schritte, um das Verfahren erfolgreich zur Restschuldbefreiung zu führen. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung gehen wir für Sie auch alternative Entschuldungsmöglichkeiten durch und prüfen, ob diese nicht womöglich besser auf die Situation Ihrer Mutter passt. Sie erreichen uns am Telefon (0221 6777 00 55) oder können unser Online-Formular nutzen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Anni
    says:

    Hallo,
    ich habe auch eine Frage.
    Ich bin nun rückwirkend nach Widerspruch ab 1.1.20 in Pflegestufe 2 eingestuft worden.
    Nun würde ich natürlich eine Nachzahlung bekommen.
    Doch ist es auch so, dass ich auf einen Termin bei der Schuldnerberatung warte.
    Es geht dabei dann um ein Privatinsolvenz Antrag.
    Von der Nachzahlung wollte ich meiner Schwester einen Teil geben, weil sie sich ständig um mich kümmert usw.
    Ist es besser das Geld auf ein anderes Konto zu bekommen? Also von meinem Vater?
    Oder fließt das Geld dann in die Insolvenz, wenn es auf mein Konto geht?
    Das die laufenden monatlichen Zahlungen nicht angerechnet werden, weiß ich nun und das P Konto wird um diesen Betrag erhöht. Es geht nur um die Nachzahlung. Es geht hier um mich selber.
    Jetzt schon herzlichen Dank für Ihre Antwort.
    Viele Grüße
    Anni

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Frau K.,

      da Sie sich in einem Anbahnungsverhältnis zu einer Schuldnerberatung befinden, können wir Ihnen leider Auskunft geben. Wir bitten um Ihr Verständnis und hoffen für Sie, dass sich die allgemein oft auftretende Wartezeit bei der Schuldnerberatung in Grenzen hält.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Daniel
    says:

    Wir befinden uns in der Insolvenzeröffnung. Jetzt hat der Insolvenzverwalter Kontakt mit uns aufgenommen und meinte, da unser Sohn Pflegegrad 3 hat und Pflegegeld in Höhe von 545 Euro bekommt wäre er nicht mehr unterhaltsberechtigt. Er ist 3 Jahre alt ist. Ist das so richtig ?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      Sie können dem Insolvenzverwalter unter Hinzuziehung des Insolvenzgerichts entgegenhalten, dass Sie Naturalunterhalt leisten und dass der Betreuungsunterhalt erhöht ausfällt.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Christian W. .
    says:

    Sehr geehrter Herr Ghendler,

    Meine Frage bezieht sich auf die Pfändbarkeit von Pflegegeld bei Insolvenz.

    Ich pflege meine Mutter und meinen Lebenspartner jedoch bin ich nicht offiziell in eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit ihm liiert. Ich habe ein Insolvenzantrag gestellt, also Privatinsolvenz auf 3 Jahre und möchte nun wissen ob das Pflegegeld was ich von meiner Mutter und von meinem Lebenspartner bekomme angerechnet werden kann in der Insolvenz. Wenn ja würde es dann helfen die Lebenspartnerschaft eintragen zu lassen.
    Des weiteren habe ich eine Pflege gehabt wo der Pflegebedürftige verstorben ist. Diese endete im Februar und die Pflege meines Lebenspartners begann Mitte Februar. Das Erbe des älteren Herren sind überwiegend Schulden dem gegenüber stehen zwei Rentenuszahlungen und Pflegegeld . Jetzt habe ich die Wohnung entrümpelt und administrative Dinge gemacht um den Toten abzumelden bei Behörden. Kann ich dazu eine Aufwandsentschädigung geltend machen, aus dem übrig geblieben Geld , circa 2000 €?
    Christian W.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr W.,

      Pflegegeld wird für pflegebedürftige Menschen ausgezahlt und ist daher gar nicht Teil Ihres Vermögens. Damit es zu keinen Verwechslungen bei der Einkommenspfändung kommt, empfehle ich Ihnen das Pflegegeld auf das Konto der Pflegebedürftigen, also der nicht in im Insolvenzverfahren befindlichen Personen überweisen zu lassen. Die letzte Frage lässt sich in diesem Rahmen nicht, sondern nur nach Prüfung des Einzelfalls beantworten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Romy
    says:

    Guten Morgen,
    mein Pflegedienst hat wenig Zeit, ich nutze Nachbarschaftshilfe und kann das von Mai 2020 bis März 2021 verauslagte Geld (Corona-Sonderregelung) von meiner Krankenkasse bzw. Pflegekasse erstattet bekommen. Diese weiß von der Insolvenz.

    Es werden mehrere 100 Euro sein. Mein Freibetrag war jeden Monat ausgeschöpft. Ich bin seit 2017 in der Insolvenz (noch nicht in der Wohlverhaltensphase – falls das einen Unterschied macht).

    Kann ich das Geld behalten? Reicht dann eine Mitteilung an die Bank oder bedarf es einer amtlichen Bescheinigung? Ein Problem wird sein, dass ich die bewilligte Höhe erst per Bescheid kenne, sie dann aber schon zeitgleich auf meinem Konto eingegangen ist.

    Gruß und Dank
    Romy

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau R.,

      es ist zu empfehlen, sich an das Vollstreckungsgericht zu wenden und die Zahlung für pfändungsfrei anerkennen zu lassen, damit die Zahlung nicht irrtümlicherweise gepfändet wird.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  9. Mw
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler, sehr geehrter Herr Kraus,

    mich würde interessieren, wie es sich mit der Freistellung des Pflegegeldes verhält (P-Konto, ein Gläubiger mit Pfändungs-/Überweisungsbeschluss), wenn man diese bei der zuständigen Vollstreckungsstelle des AGs beantragt.
    Wird
    a.) Hartz 4 + Kdu + Pflegegeld als neuer monatlicher Freibetrag angesetzt (sofern die Summe den Betrag nach 850 übersteigt)
    oder
    b.) der Freibetrag nach Tabelle + Pflegegeld als neuer monatlicher Freibetrag
    angesetzt?

    Das macht in einem mir persönlich bekannten Fall nämlich den Unterschied von a.) ~1180 € zu b.) ~1494 € (Höhe Pfändungsfreibetrag) aus.
    Auch nicht unerheblich ist der Unterschied von a.) zu b.) in der Folge, dass eine Pflegegeldnachzahlung rückwirkend rechnerisch den einzelnen zugehörigen Monaten zugewiesen wurde; zumal in den benannten Monaten der Rahmen des Freibetrages ausgeschöpft wurde, um Überweisungen von Privatpersonen anzunehmen.
    Somit wurden Gelder, die beispielsweise im Monat November noch als nicht pfändbar golten und deshalb verfügbar waren rückwirkend als pfändbar eingestuft.
    Beispiel::
    Real:
    Hartz 4 + KdU + 200€ von Privatperson ~= 1.100€ = innerhalb der Pfändungsfreigrenze = komplett auszahlbar.

    Lt. Berechnung der Vollstreckungsstelle von Ende Februar:
    Hartz 4 + KdU + 200€ von Privatperson + rückwirkende Anrechnung Pflegegeld aufgrund Nachzahlung ~= 1.400€ = auch über der von der Vollstreckungsstelle neu angesetzten Freigrenze = 200€ Pfändbar.

    Nun ergab sich das Problem, dass über im November verfügbare Beträge auch verfügt wurde. Ebenso im Dezember, Januar und bis dahin verlaufenen Februar.
    Nun hat die Vollstreckungsstelle die Pflegegelder nominell zwar freigegeben, aber praktisch den größten Anteil doch an den Gläubiger abgeführt, da es lt ihrer Ansicht in den Monaten November bis Januar zu Auszahlungen (eben dieser Überweisungseingänge von Privat) durch die Bank gekommen ist, die es aufgrund der (fiktiven) Neuberechnung und ansetzen des neuen Freibetrages nach a.) nicht hätte geben dürfen.
    Diese Beträge sind lt Aussage der Bank nicht nur “eingefroren” sondern auf Betreiben der Vollstreckungsstelle bereits abgeführt worden (was ohne den Beschluss noch nicht der Fall gewesen wäre).

    Meinem Rechtsverständnis nach hätte der neuer Freibetrag aber nach b.) angesetzt werden müssen, denn so verstehe ich das Wort anrechnungsfrei.
    Somit hätten sich auch die Probleme einer Rückwirkenden Berechnung etc nicht ergeben.
    Der Beschluss der Vollstreckungsstelle ist drei Werktage alt.
    Unterliege ich mit meiner Ansicht einem Irrtum oder soll ich der betroffenen Person raten innerhalb der 14tägigen Notfrist Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen?
    Und falls ja, von wem ist dann die Erstattung der mutmaßlich zu Unrecht an den Gläubiger abgeführten Beträge zu fordern?

    Ich hoffe, dass ich Ihnen nun nicht zu viele Fragen zugemutet habe, aber im Internet findet man immer nur “Pflegegeld ist anrechnungsfrei” etc und keine Antworten im Detail.

    Vielen Dank im voraus und bleiben Sie bitte gesund.
    Mit freundlichem Gruß
    MW

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      herzlichen Dank für Ihr Interesse an unserer Rechtsdienstleistung. Bitte haben Sie Verständnis, dass Ihre Frage den Rahmen dieses Formats verlässt und auch schwerpunktmäßig im Bereich des Sozialrechts anzusiedeln ist. Eine zufriedenstellende und abschließende Antwort ist daher nur im Rahmen eines Mandats möglich. Denn es überschneiden sich viele Rechtsgebiete, die einer eingehenden Betrachtung bedürfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  10. Isabell C.
    says:

    Hallo

    Ich bin seid 3 Jahren in der privat Insolvenz und habe heute einen Bescheid bekommen das ich für meine Kinder Pflegegeld bekomme , muss ich das abgeben

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau C.,

      das Pflegegeld für Ihre Kindern steht Ihren Kindern zu und wird daher grundsätzlich nicht gepfändet. Dennoch sollten Sie Vorkehrungen treffen: Entweder Sie lassen sich eine P-Konto-Bescheinigung ausstellen, in der das Pflegegeld als unpfändbar deklariert wird; oder Sie lassen sich das Pflegegeld auf ein anderes Konto einzahlen. Hierzu sollten Sie ein auf den Namen der Kinder laufendes Bankkonto eröffnen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  11. Roxana
    says:

    Ich habe eine Frage und zwar beziehe ich zur Zeit Schülerbafög, Unterhaltsvorschuss für mein Kind, Kindergeld, Hartz 4 und Pflegegeld da mein Kind pflegegrad 2 hat.
    Was darf ich davon behalten und wird das Pflegegeld da überhaupt mitgerechnet??

    Die zweite Frage ist. Ich würde gerne Mitte des Jahres mit meinen Freund zusammenziehen, wäre dann aber im besten Fall schon 5 Monate in der Insolvenz. Mein Freund ist berufstätig und hat ein eigenes Haus. Ich würde mit meinem Kind zu ihm ziehen. Hätte es iwelche Einflüsse auf die Insolvenz oder auf meinen Freund, wenn ich schon vor dem Einzug bei ihm in die Insolvenz gehe?
    Da mein Einkommen von Hartz 4 ja wegfallen würde???

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      das BAföG sowie die Hartz-4-Bezüge sind grundsätzlich pfändbar, die übrigen genannten Leistungen grundsätzlich nicht. Außerdem sollten Sie der Bank eine entsprechende P-Konto-Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass die jeweiligen auf Ihr Konto eingezahlten Leistungen unpfändbar sind. Damit vermeiden Sie etwa, dass fälschlicherweise ein gezahltes Pflegegeld von der Bank als Einkommen gewertet und gepfändet wird. Dies erläutern wir auch in unserem Artikel Ist Pflegegeld pfändbar? nochmal im Detail. Ihre Privatinsolvenz würde sich in der Regel nicht auf das Vermögen Ihres Freundes auswirken. Auswirkungen würden Sie betreffen, wenn es darum geht, dass erhaltene Sozialleistungen womöglich gekürzt werden oder wegfallen, da Sie womöglich geringere Aufwendungen bezüglich der Wohnkosten hätten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  12. Kerstin B.
    says:

    Moin,
    ich bin gerade etwas irritiert Zitat oben “können wir Ihnen alle Zusatzleistungen (z.B. Pflegegeld, Kindergeld, Unterhalt,… ) gesammelt bescheinigen” Unterhalt kann meines Wissens auf einer P-Konto Bescheinigung nicht freigestellt werden. Oder habe ich etwas übersehen?
    Beste Grüße
    Kerstin Bake

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau B.,

      vielen Dank für den Hinweis, in der Tat muss bei Unterhalt ein Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht gestellt werden oder der Unterhalt direkt auf ein Konto im Namen des Kindes eingezahlt werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  13. Michael
    says:

    Welche Bescheinigung brauche ich für Nachzahlung von Pflegegeld fürs P-Kontodamit das Geld nicht gepfändet wird.
    Es sind knapp 1800€.
    Habe ein Freibetrag von 1700€

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      dies muss durch das Vollstreckungsgericht freigegeben werden. Hierfür ist es notwendig, die Belege vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass es sich um Zahlungen für mehrere, vergangene Monate handelt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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