Ist Urlaubsabgeltung pfändbar?

Kann Urlaubsabgeltung gepfändet werden?

Steht eine Lohnpfändung bevor oder befinden Sie sich als Schuldner bereits in einer solchen, dann stellt sich die Frage, ob eine Urlaubsabgeltung pfändbar ist. Verwirrend bei der Beantwortung dieser Frage ist, dass noch ähnlich lautende Begriffe wie Urlaubsgeld, Urlaubslohn und Urlaubsentgelt kursieren. Auch wenn die Begriffe ähnlich klingen, drücken sie dennoch unterschiedliche Fälle aus, die es zu unterscheiden gilt. Denn jeder dieser Begriffe wird bei der Frage pfändbare oder unpfändbare Vermögensleistung unterschiedlich behandelt.

Der folgende Artikel erklärt zunächst, was eine Urlaubsabgeltung ist, um diese dann vom Urlaubsgeld, Urlaubsentgelt und Urlaubslohn zu unterscheiden. Abschließend erfahren Sie, ob die Urlaubsabgeltung pfändbar ist.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Was ist Urlaubsabgeltung?

Urlaubsabgeltung ist vom Urlaubsgeld und dem Urlaubsentgelt oder Urlaubslohn zu unterscheiden, auch wenn diese beim ersten Lesen scheinbar Ähnliches ausdrücken. Die Urlaubsabgeltung meint die Situation, in der der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis nicht mehr fortsetzen kann und deshalb seine Urlaubstage ganz oder teilweise ungenutzt bleiben würden. In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs zu. Dies regelt § 7 Abs. 4 BUrlG. Dort heißt es:

„Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“

Der Gesetzgeber hat sich hierfür entschieden, da anderenfalls die dem Arbeitnehmer zustehende  Vermögensleistung im Betrieb verbleiben würde. Außerdem können damit Anreize zur vorzeitigen Entlassung des Arbeitsnehmers beseitigt werden.

Der Grund für die Beendigung des Beschäftigtenverhältnisses ist grundsätzlich unbeachtlich. Demnach steht Ihnen im Grundsatz auch nach einer fristlosen Kündigung oder nach einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund eine Urlaubsgeltung zu.

Was ist der Unterschied zum Urlaubsgeld und zum Urlaubsentgelt/Urlaubslohn? 

Urlaubsgeld

Urlaubsgeld ist von der Urlaubsabgeltung zu unterscheiden. Befinden Sie sich in einem laufenden Arbeitsverhältnis und nehmen Sie Urlaub, dann kann Ihnen ein Anspruch auf Urlaubsgeld zustehen. Er wird zusätzlich zum Lohn ausgezahlt. Bitte beachten Sie jedoch: Ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld besteht grundsätzlich indes nicht. Urlaubsgeld zahlt der Arbeitgeber nur dann, wenn dies einzelvertraglich oder kollektivvertraglich vereinbart ist. So kann ein Arbeitnehmer dies in eigener Verantwortung aushandeln oder es kann aufgrund von Tarifverträgen in manchen Branchen angezeigt sein, Urlaubsgeld an den Arbeitnehmer auszuschütten.

Ob Urlaubsgeld pfändbar ist, beantwortet Ihnen unser verlinkter Artikel.

Urlaubsentgelt/ Urlaubslohn

Das Urlaubsentgelt – auch Urlaubslohn genannt – ist ebenfalls von der Urlaubsabgeltung zu unterscheiden. Das Urlaubsentgelt oder der Urlaubslohn werden während der Urlaubszeit als quasi fortgesetzter Lohn gezahlt. Dieses Einkommen unterliegt im gleichen Maße der Pfändung wie der Lohn gemäß den §§ 850 ff. ZPO.

Ist Urlaubsabgeltung pfändbar? 

Mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 28.8.2001 – 9 AZR 611/99 wurde die vormals umstrittene Frage beantwortet, ob Urlaubsabgeltung gepfändet werden kann. Das BAG sieht bei der Urlaubsabgeltung eine größere Nähe zum Urlaubsentgelt als zum Urlaubsgeld, sodass die Urlaubsabgeltung im Rahmen der Lohnpfändung für pfändbar erklärt wurde.

Begründet wird diese Entscheidung damit, dass die Urlaubsabgeltung mit dem Fall des Urlaubsentgelts/Urlaubslohns vergleichbar ist. Wie oben erklärt, wird für die Urlaubszeit der Lohn fortgezahlt. Dies führt dazu, dass das Urlaubsentgelt als wiederkehrendes Einkommen im Sinne von § 850 ZPO zu werten ist. Dieses unterliegt im Gegensatz zum Urlaubsgeld, welches gemäß § 850a Nr. 2 ZPO grundsätzlich unpfändbar ist, der gewöhnlichen Pfändbarkeit im Rahmen der von § 850c ZPO gesteckten Pfändungsgrenzen.

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2 Kommentare
  1. Treptow
    says:

    Ich habe am 1.10 bei einem neuen Arbeitgeber angefangen und so habe ich im Oktober nur Kindergeld und Unterhalt erhalten. Nun gäbe ich im November einmal Gehalt und einmal urlaubsabgeltung bekommen. Nur komme ich nicht an das Geld ran. Ixh muss aber alles doppelt zahlen da das für Oktober alles aufgelaufen ist.
    Was kann ich jetzt tun?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      zunächst stellt sich mir die Frage, ob gegen Sie Pfändungen vorliegen. Denn grundsätzlich ist es so, dass aufgelaufene Forderungen zu bezahlen sind, auf wenn Sie in einem Monat ein geringes oder gar kein Arbeitsentgelt erhalten haben.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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