Pfändbarkeit von Witwenrente

Wann ist die Witwenrente pfändbar?

Nach dem Tod des geliebten Ehegatten sehen sich die Hinterbliebenen häufig einer Vielzahl an Aufgaben ausgesetzt. Neben der organisatorischen Abwicklung der Bestattung und der Nachlassverwaltung können zu der emotionalen Belastung auch finanzielle Engpässe hinzukommen. Gerade wenn der Hinterbliebene schon zu Lebzeiten des Ehegatten auf dessen Einkommen angewiesen war, können sich die finanziellen Sorgen durch den Verlust des Partners nochmals verstärken.

Der Gesetzgeber hat als erste Entlastung des Hinterbliebenen die Weiterzahlung der Rente in voller Höhe für weitere 3 Monate nach dem Tod des Rentenempfängers angeordnet. So bleibt den Angehörigen zumindest ein kurzer Zeitraum, um sich an die neuen Umstände zu gewöhnen, sich mit der finanziellen Situation auseinander zu setzen und gegebenenfalls eine Lösung zur finanziellen Instabilität zu überlegen.

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL   ✔ UNVERBINDLICH

Ãœber

20.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Witwenrente stellt einen Unterhaltsersatz dar

Sofern der hinterbliebene Ehegatte nicht neu verheiratet ist, hat er nach 3 Monaten einen Anspruch auf Witwenrente, welche bei der Rentenkasse beantragt werden muss. Die Höhe des Anspruchs ist abhängig von dem Rentenanspruch des Verstorbenen. Es wird zwischen der kleinen und großen Witwenrente unterschieden.

Gericht

Die sogenannte “große Witwenrente” soll sicherstellen, dass der Hinterbliebene auch nach dem Tod des Ehepartners versorgt ist.

Einen Anspruch auf die große Witwenrente -welche 55 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen ausmacht- hat nach § 46 Abs. 2 SGB VI, wer ein minderjähriges Kind hat, das 47. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsgemindert ist. Die große Witwenrente erfüllt die Funktion des Unterhaltes und soll sicherstellen, dass der Hinterbliebene auch weiterhin versorgt ist.

In der Regel wird die Witwenrente direkt auf das Konto des Hinterbliebenen überwiesen. Wenn die Schuldenlast drückt, haben drängende Gläubiger dann jedoch die Möglichkeit durch einen beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss das Kontoguthaben des Schuldners zu pfänden. Ob dies rechtmäßig erfolgt, wird durch die kontoführende Bank zunächst nicht geprüft. Bei einer rechtswidrigen Pfändung sind Sie -sofern Sie kein Pfändungsschutzkonto führen- selbst in der Pflicht einen Pfändungsschutzantrag bei Gericht zu beantragen und das Konto wieder von der Bank freischalten zu lassen.

Es stellt sich die Frage, ob die Witwenrente überhaupt der Pfändung unterliegt und in welchen Grenzen eine Pfändung rechtmäßig sein kann.

Witwenrente ist bedingt pfändbar

Grundsätzlich fällt die Witwenrente unter die bedingt pfändbaren Bezüge. Gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist sie unpfändbar, wenn sie ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt wird. Hiervon wird allerdings gem. § 850b Abs. 2 ZPO eine Ausnahme gemacht, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners nicht ausreicht um den Gläubiger vollständig zu befriedigen und die Pfändung der Billigkeit (dem Gerechtigkeitsempfinden) entspricht.

Pfändbarkeit abhängig vom Einzelfall

Wann eine solche Billigkeit vorliegt, prüft das zuständige Vollstreckungsgericht gesondert im jeweiligen Einzelfall. Im Rahmen der Billigkeitserwägungen berücksichtigt es, ob die Art des einzutreibenden Anspruchs und die Höhe der Bezüge eine Pfändung rechtfertigen. Die Beteiligten haben vor einer etwaigen Pfändung Gelegenheit, sich zu den Umständen zu äußern. Sollten Sie also dringend auf die Witwenrente angewiesen sein, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, so teilen Sie dies dem Vollstreckungsgericht in jedem Fall mit. Die Witwenrente ist in diesem Fall nicht pfändbar.

Sollte das Vollstreckungsgericht eine Pfändbarkeit in Ihrem Fall bejahen, so ist die Pfändung auch nur im Rahmen der Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen zulässig. Hier gelten die allgemeinen Pfändungsgrenzen aus der Pfändungstabelle. Neben Ihrem gesamten Einkommen werden dabei also auch Unterhaltsverpflichtungen mit berücksichtigt und eine Mindestgrenze festgesetzt, unterhalb derer die Bezüge immer unpfändbar sind.

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL   ✔ UNVERBINDLICH

Ãœber

20.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Ist die Witwenrente pfändbar”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

The last comment and 9 other comment(s) need to be approved.
16 Kommentare
  1. Monika S.
    says:

    Guten Tag – und vielen Dank im Voraus, dass Sie mir helfen.
    Ich habe (wegen der Beerdigung meiner Mutter) zurzeit noch eine Pfändung auf meinem Konto laufen. Ich bekomme eigentlich nur knapp 400 Euro Erwerbsunfähigkeitsrente sowie Aufstockung vom Jobcenter. Nun bin ich vor kurzem leider Witwe geworden und die anstehenden Beerdigungskosten werden wohl wieder vom Beerdigungsinstitut als Pfändungsbetrag dazu kommen, weil ich es nicht bezahlen kann.

    Frage hierzu: Wenn ich jetzt die dreimonatige, vorläufige, volle Witwenrente erhalte, kommt der gesamte Betrag (ca. 3.000 Euro) auf mein Konto. Doch zum einen fällt ja direkt die Aufstockung des Jobcenters weg, zum anderen der Restbetrag für die Beerdigung meiner Mutter (noch ca. 900 Euro plus Zinsen Gesamtbetrag).
    Ich habe dann also nur noch 400 Euro im Monat sowie ca. 2000 Euro einmalig.

    Falls also die Pfändung für die Beerdigung meines Mannes jetzt folgt, könnten die mein “Einkommen” direkt komplett einbehalten?
    Also 400 Euro EU-Rente plus ca. 600 Euro der Witwenrente sind ja im ersten Monat noch im sicheren Pfändungsbereich, aber könnten die entsprechend die restlichen 1.400 Euro direkt einbehalten, weil ich dieses Geld im Ganzen überwiesen bekomme? – Oder wird diese vorläufige Witwenrente von den Banken so angedacht, dass sie monatlich aufgerechnet wird? – Also Beispiel: Oktober 400 EU-Rente + 600 Witwenrente, November 400 EUR-Rente + 600 Witwenrente etc. ? –

    Ich hoffe, meine Frage ist nicht zu verwirrend für Sie gestellt … – ich hatte gehofft, dass die vorläufige Witwenrente auch monatlich ausgezahlt wird, aber dem ist wohl nicht so. Daher das ganze Chaos.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau S.,

      danke für Ihre Frage.
      Grundsätzlich ist die Witwenrente nur bedingt pfändbar (§ 850b ZPO). Das heißt: Bevor sie gepfändet werden kann, muss das zuständige Gericht prüfen, ob die Pfändung der Billigkeit entspricht. Dabei werden auch die finanziellen Verhältnisse des Schuldners berücksichtigt. Laut Ihrer Angaben könnte das Gericht durchaus auf Unpfändbarkeit entscheiden.
      Es ist aber zu beachten, dass der Schuldner selbst dies beim Gericht beantragen muss.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Sabine S.
    says:

    Zur Pfändung wird das Nettoeinkommen ran gezogen, aber von der Witwenrente werden zum Beispiel bei mir 68% versteuert, ist sozusagen ein Bruttobetrag, dennoch wurden beide Beträge aber zur Pfändung zusammengenommen. Also pfändet man aus meiner Sicht die Bruttowitwenrente. Ist das korrekt?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau S.,

      nein, dies ist nicht korrekt. Steuern sind gemäß § 850e Abs. 1 vom pfändbaren Einkommen abzuziehen.
      Empfehlenswert ist, sich an das zuständige Vollstreckungsgericht zu wenden und dort gemäß § 850f ZPO eine Feststellung des pfändbaren Betrags zu beantragen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. says:

    İch wohne in der Türkei und Bekomme von Deutschland 916 Euro Witwenrente.Meine Frage an Sie kann Deutsche Finanzamt meine RENTE Pfaenden.Auser dieser Rente habe ich kein anderes Einkommen.Vielen dank im voraus.

    • Andre Kraus
      says:

      Ich habe Ihre Frage soeben beantwortet.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. says:

    İch wohne in der Türkei und Benim ne von Deutschland 916 Euro Witwenrente.Meine Frage an Sie kann Deutsche Finanzamt meine RENTE Pfaenden.Auser dieser Rente habe ich kein anderes Einkommen.Vielen dank im voraus.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      das Finanzamt kann die Rente genauso wie Arbeitseinkommen pfänden, wenn ein Titel gegen Sie vorliegt. Die Tatsache, dass Sie in der Türkei leben, ändert daran zunächst nichts. Allerdings wird die Rente auch wie Arbeitseinkommen geschützt. Das bedeutet, dass es Pfändungsfreibeträge gibt.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Favaro
    says:

    Hallo meine Eltern waren beide Rentner und privatinsolvenz, meine mamma ist gestorben und mein Vater hat jetzt die witwenrente das erste Mal ausbezahlt worden. Muss ich das melden ? Dachte es wird gleich einbehalten. Was passiert wenn mein Vater es erst nach paar monate meldet ? Lg sorry bin mit alles überfordert

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau T.,

      ich kann Ihre mit den angegebenen Informationen nicht (abschließend) beantworten, da mit unklar ist, weshalb Sie persönlich etwas melden müssten, wenn es um Einkommen Ihres Vaters geht. Sollte Ihr Vater in der Privatinsolvenz sein, sollte er seine Witwerrente dem Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter melden.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Carmen F.
    says:

    Sehr geehrter Herr Kraus…mein mann ist im Februar 21 mit 58 jahren gestorben…ich bekomme eine witwenrente von ca.750 euro und verdiene 900 Euro netto…wir haben noch Schulden…kann da was gepfändet werden…vielen dank

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau F.,

      Witwenrente ist wie Arbeitseinkommen grundsätzlich pfändbar. Die grundsätzliche Höhe der Pfändbarkeit können Sie in unserem Pfändungsrechner erfahren.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Gudrun
    says:

    Sehr geehrter Herr Ghendler!
    Ein von mir errechnetes Beispiel, wenn ein Partner Schulden hat:
    Im Ablebensfall wird seine Witwenrente zu meiner
    gesetzlichen Rente dazu addiert. Ich verdiene dann nach der
    Pfändungstabelle ca 500 Euro weniger an Rente als ohne seine Witwenrente.

    Dann kann ich doch gleich auf die Witwenrente verzichten.
    Geht das automatisch, wenn ich nicht die Witwenrente in der festgelegten Zeit nach seinem Tod beantrage?

    Mit freundlichen Grüßen
    Gudrun

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      vielen Dank für Ihre Frage. Wenn ich es recht verstehe, wollen Sie das Erbe ausschlagen. Hierfür gilt grundsätzlich eine Frist von sechs Wochen. Wenn Sie das Erbe ausschlagen, fällt es an den nächsten in der Gesetzlichen Erbfolge, beispielsweise Ihre Kinder.
      Die gute Nachricht ist, dass die Witwenrente trotzdem gezahlt wird, auch wenn Sie das Erbe ausschlagen. Denn die Witwenrente gehört nicht zum eigentlichen Erbe.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass ich zum Erbrecht keine weiteren Informationen geben kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Francesco F.
    says:

    Sind die Einkommen in der Pfändungstabelle alleinig auf die Witwenrente bezogen oder wird auch die gesetzliche Rente und VWL Bezüge mit eingeschlossen – alle Einkünfte?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr F.,

      nein, es wird nicht nur die Witwenrente beachtet, sondern die gesetzliche Rente ebenfalls. Diese ist in aller Regel so wie Arbeitseinkommen pfändbar.
      Die Pfändbarkeit von VWL-Bezügen hängt von weiteren Faktoren ab und ist daher je nach Einzelfall zu betrachten.
      In unserem Artikel zum Thema Berechnung des pfändbaren Einkommens erfahren Sie weiteres dazu.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

© Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei