Kann die ARGE wegen Sozialschulden aufrechnen bzw. verrechnen?

Darf die ARGE wegen Sozialschulden die Rente kürzen?

Sozialschulden bei der ARGE oder anderen sozialen Leistungsträgern sind keine Seltenheit. Es kann vorkommen, dass es zu einer Überzahlung bei der Grundsicherung oder dem Arbeitslosengeld kommt. Die Gründe hierfür können mannigfaltig sein: falsch ausgefüllter Antrag, Fehler bei der Datenübermittlung oder fehlerhafte Bearbeitung seitens des zuständigen Sachbearbeiters oder nicht angezeigte veränderte Lebensumstände. Dabei ist es zunächst irrelevant, ob die Fehler vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sind. Fakt ist, dass sich bei Sozialschulden die Leistungsbezieher in der Regel einem Rückforderungsbescheid oder Rückzahlungsbescheid ausgesetzt sehen. Dies kann bei Rentenbeziehern zu einer Kürzung der Rente im Wege der Verrechnung führen. Fraglich ist, ob dies zulässig ist und ob ein Insolvenzverfahren hiervor schützen kann.

Der folgende Beitrag soll den aufgeworfenen Fragen nachgehen, indem er zunächst erklärt, wie die Rentenkürzung durch Verrechnung funktioniert und was ihre Voraussetzungen sind.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Wie funktioniert die Rentenkürzung? 

Die Kürzung der Rente bei Sozialschulden z.B. bei der ARGE oder bei Schulden beim Jobcenter erfolgt durch die sogenannte Verrechnung. Das Gesetz erwähnt die Verrechnung etwa in § 52 SGB I. Dort heißt es:

„Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist.“

Die Sozialschulden bei der ARGE oder die Schulden beim Jobcenter bedeuten einen Zahlungsanspruch der ARGE oder des Jobcenters gegen Sie als Schuldner. Auf der anderen Seite steht Ihnen als rentenbeziehender Schuldner ein Anspruch auf Zahlung Ihrer Rente gegen den Rentenversicherungsträger zu. Dieser wird jedoch gekürzt, wenn die ARGE oder das Jobcenter an Ihren Rentenversicherungsträger herantritt und ein sogenanntes Verrechnungsersuchen stellt. Folgt Ihr Rentenversicherungsträger dem Ersuchen der ARGE bzw. des Jobcenters, dann wird sich die Arge bzw. das Jobcenter den Anspruch auf Ausgleich der Sozialschulden vom Rentenversicherungsträger befriedigen lassen (Verrechnung).

Es entsteht ein Drei-Personen-Verhältnis zwischen Ihnen, dem Rentenversicherungsträger und der ARGE bzw. dem Jobcenter.

Voraussetzungen für die Rentenkürzung durch Verrechnung

Die ARGE bzw. das Jobcenter oder ein sonstiger Leistungsträger muss beim Rentenversicherungsträger oder sonstigen Leistungsträger im Sinne des SGB ein Verrechnungsgesuch stellen und diesem muss entsprochen werden.

Die Rente muss nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sein. Das bedeutet, dass eine einmalige Rentenleistung nur verrechnet werden darf, wenn die Abwägung der Interessen des Rentenbeziehers mit denen der ARGE bzw. des Jobcenters zugunsten der Letzteren ausfällt. Außerdem erfolgt die Verrechnung in den Grenzen, die auch für die Pfändung von Arbeitseinkommen gelten.

Ferner kann die ARGE bzw. das Jobcenter ihren Rückzahlungsanspruch nur bis zur Hälfte geltend machen, wenn Sie als Rentenbezieher nachweisen, dass Sie auf Sozialhilfeniveau fallen würden.

Schützt das Insolvenzverfahren vor der Rentenkürzung? 

Das Insolvenzverfahren, sei es das Privatinsolvenzverfahren oder das Regelinsolvenzverfahren, birgt für Schuldner weitreichende Vorteile wie etwa klar kalkulierbares monatliches Einkommen, Schutz vor mehr oder minder überraschenden Pfändungen von einzelnen privaten Gläubigern sowie Vollstreckungsschutz vor staatlichen oder behördlichen Pfändungen. Daher erreichen uns oft Fragen dahingehend, ob Rentenkürzungen durch die ARGE oder das Jobcenter im Wege der Verrechnung überhaupt zulässig sein können. Nicht zuletzt deshalb berufen sich die Ratsuchenden vor allem auf das insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot gemäß der §§ 88, 89, 294 InsO.

Das Problem ist jedoch, dass die Verrechnung wegen überzahlter Sozialleistung keine Pfändung darstellt. Daher greift das Vollstreckungsverbot nicht und das Insolvenzverfahren schützt vor der Verrechnung durch die ARGE bzw. Jobcenters nicht.  Die Verrechnung ist ein Gestaltungsrecht und keine Maßnahme des Zwangsvollstreckungsrechts. Daher kann eine Rentenkürzung nur abgewendet werden, wenn die Voraussetzungen einer Verrechnung, wie vorherigen Abschnitt dargelegt, nicht erfüllt sind. Insofern hat das Insolvenzverfahren keinen unmittelbaren Einfluss, ob die Rentenkürzung zulässig oder unzulässig ist.

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