Darf die ARGE wegen Sozialschulden die Rente kürzen?
Sozialschulden bei der ARGE oder anderen sozialen Leistungsträgern sind keine Seltenheit. Es kann vorkommen, dass es zu einer Überzahlung bei der Grundsicherung oder dem Arbeitslosengeld kommt. Die Gründe hierfür können mannigfaltig sein: falsch ausgefüllter Antrag, Fehler bei der Datenübermittlung oder fehlerhafte Bearbeitung seitens des zuständigen Sachbearbeiters oder nicht angezeigte veränderte Lebensumstände. Dabei ist es zunächst irrelevant, ob die Fehler vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sind. Fakt ist, dass sich bei Sozialschulden die Leistungsbezieher in der Regel einem Rückforderungsbescheid oder Rückzahlungsbescheid ausgesetzt sehen. Dies kann bei Rentenbeziehern zu einer Kürzung der Rente im Wege der Verrechnung führen. Fraglich ist, ob dies zulässig ist und ob ein Insolvenzverfahren hiervor schützen kann.
Der folgende Beitrag soll den aufgeworfenen Fragen nachgehen, indem er zunächst erklärt, wie die Rentenkürzung durch Verrechnung funktioniert und was ihre Voraussetzungen sind.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
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