Die Riester-Rente ist eine Altersvorsorge, die durch Steuervergünstigungen und/oder staatliche Zulagen staatlich gefördert wird.
Wann und wie sollte ich den Antrag stellen?
Der Anspruch auf die staatliche Zulage entsteht erst am Ende des Kalenderjahres, in dem Sie Ihre Beiträge geleistet haben. Erst im darauffolgenden Jahr können Sie einen Antrag auf staatliche Förderung stellen.
Die Riester-Zulage für ein bestimmtes Jahr erhalten Sie dann, wenn Sie den Antrag bis Ende des übernächsten Jahres einreichen. Sie sollten also innerhalb von 2 Jahren nach Ihrer Beitragsleistung den Antrag auf Förderung spätestens gestellt haben.
Beispiel: Haben Sie Ihren Beitrag (Eigenbeitrag) für das Jahr 2012 eingezahlt, entsteht Ihr Anspruch am Ende des Jahres 2012 (31.12.2012). Ab dem 01.01.2013 könnten Sie dann Ihren Antrag auf Förderung stellen. Spätestens am 31.12.2014 sollten Sie den Antrag allerdings gestellt haben.
Je früher Sie den Antrag auf staatliche Förderung für Ihr Beitragsjahr stellen (sofern schon fällig) desto schneller wird die Zulage auf Ihrem Konto gutgeschrieben.
Der Antrag sollte dann jährlich gestellt werden, um den Förderungswillen lückenlos nachweisen zu können.
Sie können ein entsprechendes Antragsformular bei Ihrem Anbieter anfordern und an diesen dann auch wieder, nachdem sie den Antrag ausgefüllt haben, zurücksenden. Ihr Anbieter wird Ihren Antrag dann an die zentrale Zulagenstelle weiterleiten.
Zudem ist auch ein sogenannter Daueranlageantrag möglich, das bedeutet, dass Sie den Antrag auf Förderung nur einmal stellen müssen. Durch den Daueranlageantrag haben Sie Ihrem Anbieter dann die Befugnis erteilt, die staatliche Förderung jährlich für Sie zu beantragen. Sie brauchen sich dann um nichts weiter zu kümmern.
Bis zu welchem Betrag sind meine Beiträge pfändungssicher?
Haben Sie mit der Beantragung der staatlichen Förderung Ihren Willen, eine Förderung durch den Staat erhalten zu wollen, zum Ausdruck gebracht, sollten Sie darüber hinaus die Pfändungsfreigrenze beachten.
Gemeint ist damit die zulässige Höchstgrenze bis zu der Ihre Einzahlungen unpfändbar sind. Sie beträgt 2.100 Euro jährlich.
Bis zu dieser Grenze ist Ihre Riesterrente nicht pfändbar. Beträgt die Förderung mehr als 2.100 Euro jährlich, unterliegt Ihr gesamtes über diesem Betrag liegende Kapital nicht mehr dem Pfändungsschutz und ist damit pfändbar.
Wir empfehlen unseren Mandaten daher, höchstens 2.100 Euro pro Jahr einzuzahlen. Bitte bedenken Sie, dass der Betrag von 2.100 Euro inklusive der staatlichen Zulage zu verstehen ist.
Unsere Empfehlung
Um sicher zu gehen, dass Ihre Riesterrente vor Pfändungen geschützt ist, beachten Sie also diese Aspekte:
- es muss eine staatliche Förderung bestehen
- die durch den Antrag auf die Förderung deutlich wird
- geschützt ist nur der Betrag bis zur zulässigen Höchstgrenze (2.100 Euro inkl. staatlicher Zulage)
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist Ihre Riesterrente vor Pfändungen geschützt. Sie kann dann nicht zwecks Gläubigerbefriedigung genutzt werden und verbleibt Ihnen als Ihre private Altersvorsorge.
Hallo,
ich habe ein P-Konto und möchte meine Riesterrente, die ich abgerufen habe, auf ein anderes Konto (das meines Cousins) überweisen lassen, da ich auch noch Pfändungen auf meinem Konto habe.
Versicherung hat mir nun mitgeteilt, das dies wohl nicht geht. Sie könnten zwar 1.500 € auf das andere Konto überweisen, aber mir würden 1.000 € Zulage vom Staat verloren gehen, da das Geld nicht auf mein Konto überwiesen wird. Ist das rechtens und was kann ich noch tun, um die 2.500 € zu bekommen.
MfG Beate
Sehr geehrte Fragestellerin,
leider gilt der Pfändungsschutz für die Riester-Rente nur während der Ansparphase. Die spätere Auszahlung der Riester Rente kann gepfändet werden.
Auch ist daher davon abzuraten, das Geld auf das Konto eines Dritten überweisen zu lassen.
Ratsam wäre eine monatliche Auszahlung der Rente, so dass in keinem Monat der Pfändungsfreibetrag überschritten wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Meine frage?mir würd Rieslerrente ausgezahlt als leinsrente.Dafon würde mir 2144.€gepfändet .Geförderte mittel.Die versicherung habe versehentlich.Ein zu viel Förderung für ein kind 25j.alt ist beantrakt.Fehler der vers.Jetzt muss ich die viel Beantrate förderungzurück zahlen.Aber es würden duch pfändung die der glöbiger hat.kann ich mir die zu unrecht Beantrakte förderung vom Glöbiger zu rück hollen.? Ich habe nur 1600 €Bekommen nur was ich ein gezahlt habe.
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn ich Sie richtig verstehe, dann kann eine Falschberechnung des Drittschuldners – im Fall der Versicherung – beim abführbaren Pfändungsbetrag zu dessen Haftung führen. Sie können sich daher zunächst an die Versicherung halten und Ausgleich des Fehlers verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo meine frage wäre ich habe ein p konto und habe auch eine Pfändung drauf jetzt habe ich nach 6 jahren meine rista Rente gekündigt und die Sparkasse hat es auf mein Sparbuch übertragen was ich schon 16 Jahre nicht mehr benutze obwohl es auf mein Konto sollte jetzt ist das problem da ich Pfändung auf mein konto habe bekomme ich es nicht ausgezahlt was kann ich machen damit ich mein geld ausgezahlt bekomme lg mein frei Betrag ist 2000 euro
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Riester-Rente ist nur innerhalb eines bestimmten Rahmens und nur während der Ansparphase unpfändbar. Lässt man sich die Rente durch Einmalzahlung auszahlen, unterliegt diese Auszahlung der Pfändung innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Die Tatsache, dass die Rente entgegen einer etwaigen vertraglichen Absprache auf das nicht pfändungsgeschützte Konto ausgezahlt wurde, können Sie der Bank vorhalten und um Erläuterung des Vorgangs bitten. Allerdings erscheint es eher wahrscheinlich, dass der Auszahlungsbetrag gepfändet werden darf.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Mein geschiedener Ehemann hat ein P-Konto u. es läuft eine Pfändung.
Frage 1: Darf seine monatliche ausgezahlte Riesterrente von knapp 45 EUR gepfändet werden?
Frage 2: Kann er seine Riesterrente ab sofort auf das Girokonto seiner erwachsenen Tochter überweisen lassen?
Recht herzlichen Dank.
Sehr geehrte Frau A.,
zu Frage 1 kann ich sagen, dass die Auszahlung der Riester-Rente grundsätzlich pfändbar ist. Allerdings gelten hier auch die Pfändungsfreigrenzen. Es werden daher grundsätzlich alle Renteneinkünfte zusammengerechnet (§ 850e ZPO). Zu Frage 2 kann ich Ihnen grundsätzlich sagen, dass man sich im Grenzbereich zwischen Legalität und strafbarer Vollstreckungsvereitelung bewegt. Details hierzu erklären wir in unserem Artikel Darf man sein Gehalt auf ein anderes Konto überweisen lassen?, der sinngemäß auch auf Einkünfte aus Renten gilt. Allgemein lässt sich sagen, dass es noch zulässig sein dürfte, wenn die Auszahlung der Riester-Rente auf ein fremdes Konto eine ‘Durchgangsstation’ darstellt, die dann in einer anschließenden Barauszahlung zugunsten des Rentenbeziehers mündet.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo meine frage lautet wir meine Frau und ich haben ein gemeinsames Konto Kontoinhaber ist meine Frau. Wir haben Pfändung auf dem Konto. Ich wollte meine Riester Rente beanspruchen es sind 600 Euro man sagte mir wegen der Pfändung könne man es mir nicht auszahlen ist das so richtig bin 64 Jahre. Mfg walter
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich erreichen Sie einen Pfändungsschutz, indem Sie ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (auch P-Konto genannt) umwandeln lassen. Dies erklären Sie Ihrer Bank gegenüber. Das Problem in Ihrem Fall besteht in der gemeinsamen Kontoführung. Ein Pfändungsschutzkonto lässt sich immer nur für eine Person einrichten. Daher müssten Sie mit Ihrer Bank zunächst regeln, dass das Gemeinschaftskonto in zwei Konten aufgeteilt wird und jeweils nur von einem Inhaber geführt wird. Oder Sie regeln, dass das Gemeinschaftskonto zu einem Einzelkonto umgewandelt wird. Danach können Sie, das von der Pfändung betroffene Konto als P-Konto führen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht