Kann Überbrückungsgeld gepfändet werden?

Was ist Überbrückungsgeld?

Überbrückungsgeld – auch Ü-Geld genannt – wird dem Gefangenen bei dessen Entlassung in die Freiheit nach Verbüßung der Haftstrafe ausgezahlt (§ 51 StVollzG). Zweck des Überbrückungsgeldes ist es, den notwendigen Lebensunterhalt für den aus der Haft Entlassenen und dessen unterhaltsberechtigten Personen für die ersten vier Wochen nach der Entlassung zu sichern.

Der folgende Artikel erklärt Ihnen was Überbrückungsgeld für Strafgefangene ist, wann dieses ausbezahlt wird und ob Gläubiger auf das Überbrückungsgeld durch Pfändung zugreifen können. Nicht Gegenstand dieses Beitrags sind Zahlungen die im Zusammenhang mit einer Erwerbs-, Unternehmenstätigkeit oder Arbeitslosigkeit gezahlt werden und ebenfalls als Überbrückungsgeld, Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld bezeichnet werden.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Wann wird Überbrückungsgeld nach dem Strafvollzug gezahlt?

Das Überbrückungsgeld setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. So regelt das Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz – StVollzG), dass Strafgefangenen bestimmte Bezüge zu stehen. Zudem können Gefangene einen Verdienst durch eine freie Beschäftigung erzielen. Manchen Gefangenen ist es gestattet, sich selbst zu beschäftigen. Gelder aus diesen Einkommensquellen werden zusammengeführt und bilden das Überbrückungsgeld.

Es wird bei der Entlassung ausgezahlt, also am Entlassungstag. Wurde das Überbrückungsgeld irrtümlich vorzeitig ausgezahlt, kann es nicht zurückverlangt werden (OLG Celle ZfStrVo 1992, 261). Die Behörde kann das Überbrückungsgeld aber auch ganz oder teilweise statt dem Entlassenen seinem Bewährungshelfer oder einer vergleichbaren Person oder Stelle überweisen. Diese entscheiden dann, wie das Geld dem Entlassenen auszuzahlen ist. Stimmt der Entlassene zu, kann das Geld auch der unterhaltsberechtigten Person ausgezahlt werden.

Zweck des Überbrückungsgeldes ist den notwendigen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Als notwendiger Lebensunterhalt werden alle Aufwendungen verstanden, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsplatz, einer Unterkunft, Lebensmitteln, Fahrtkosten usw. stehen. Der Anstaltsleiter kann gestatten, dass das Überbrückungsgeld für Kosten aufgrund der Eingliederung des Gefangenen verwendet wird (vorzeitige Auszahlung): z.B. Aufwendungen zur Beschaffung eines Arbeitsplatzes, einer Unterkunft oder von Kleidung.

Kann Überbrückungsgeld  gepfändet werden?

Das Gesetz unterscheidet beim Überbrückungsgeld zwischen dem Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes und dem tatsächlich ausgezahlten Überbrückungsgeld. Der Anspruch ist das Recht im Fälligkeitszeitpunkt (= am Entlassungstag) die Auszahlung an sich zu verlangen. Auch dieses Recht hat Vermögenswert und ist daher an sich pfändbar. Der Gesetzgeber hat aber zugunsten des Gefangenen geregelt, dass der Anspruch nicht gepfändet werden darf.

Beim auszuzahlenden Bargeld wird der Entlassene ebenfalls geschützt. So ist das ausgezahlte Überbrückungsgeld für die Dauer von 4 Wochen unpfändbar. Diese den Gläubigerzugriff auf das Überbrückungsgeld des Schuldners verhindernde Vorschrift wurde hinsichtlich Ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz in der Vergangenheit zwar angezweifelt. Aber das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungskonformität dieser Regelung bereits bestätigt (BVerfG NStZ 1982, 300).

Eine Ausnahme von dem Pfändungsschutz wird zugunsten unterhaltsberechtigter Gläubiger gemacht. Gemäß § 51 Abs. 5 Satz 1 StVollzG sind Unterhaltsberechtigte privilegiert und können teilweise auf das Überbrückungsgeld zugreifen. Allerdings ist dem Entlassenen ein Mindestbehalt zu belassen, der das Existenzminimum absichert und um etwaig andere bestehende Unterhaltspflichten zu erfüllen.

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