Wie läuft eine Kassenpfändung ab?
Wie im gesamten Zwangsvollstreckungsverfahren läuft auch die Kassenpfändung nach bestimmten formalisierten Schritten ab. Es darf also Ihr Gläubiger nicht selbst in Ihr Restaurant oder in Ihren Einzelhandel eintreten und eigenhändig die Tageseinnahmen aus der Kasse nehmen. Dies gilt selbstverständlich auch, wenn der Gläubiger einen Titel gegen Sie als Schuldner erwirkt hat. Die Möglichkeiten einen Titel zu erwirken, erklären wir in unseren Artikeln Alle Infos zur Zwangsvollstreckung und Was ist ein Vollstreckungstitel? Das heißt vor eigenhändiger Selbstjustiz brauchen Sie sich weder zu fürchten, noch eine solche zu dulden.
Eine Kassenpfändung bzw. die Pfändung von Tageseinnahmen kann grundsätzlich nur vom Gerichtsvollzieher vorgenommen werden. Dieser ist im Auftrag des Gläubigers unterwegs und dürfte zuvor vom Gläubiger auf die Möglichkeit der Pfändung von Bargeld in Ihren Geschäftsräumen aufmerksam gemacht worden sein. Denn Gerichtsvollzieher handeln auf Weisung des Gläubigers und wissen in der Regel auch nicht von sich aus, ob der Schuldner ein Geschäft mit Tageseinahmen betreibt. Darüber hinaus geht der Gerichtsvollzieher auch nicht eigenmächtig vor, sondern ist an den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers gebunden. Das bedeutet im Umkehrschluss für Sie als Schuldner, dass Sie mit einer Kassenpfändung rechnen müssen, wenn der Gläubiger von Ihrer unternehmerischen Tätigkeit weiß.
Macht sich der Gerichtsvollzieher in Ihrer Gaststätte, Ihrem Gastronomiebetrieb oder sonstigen Geschäften, die Tageseinnahmen abwerfen, vorstellig, kann er das im Gewahrsam befindliche Bargeld an sich nehmen und anschließend an den Gläubiger auskehren. Es spielt keine Rolle, ob Sie das vorhandene Geld noch jemandem Anderen schulden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Voraussetzungen zur Pfändung von Tageseinnahmen vorliegen. Hierzu beachten Sie bitte den folgenden Abschnitt.
Wann dürfen Tageseinnahmen gepfändet werden?
Die Kassenpfändung ist eine Form der Sachpfändung (auch Mobiliarzwangsvollstreckung oder Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen genannt). Demnach gelten grundsätzlich die allgemeinen auch für die Pfändung von Sachen geltenden schuldnerschützenden Vorschriften, die wir in unserem Artikel zur Sachpfändung erläutern.
Voraussetzung für die Pfändung von Tageseinnahmen ist also zunächst ein gegen Sie bestehender Titel. Des Weiteren müsste Ihr Gläubiger an den Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag gerichtet haben, der die Pfändung von beim Schuldner aufgefundenen Bargeldmitteln umfasst. Entscheidend bei der Kassenpfändung ist, ob ein richterlicher Beschluss vorliegt. Genauso wie die Wohnung sind auch die Geschäftsräume eines Schuldners grundrechtlich (Art. 13 GG) und einfachgesetzlich (§ 758a ZPO) geschützt. Zwar ist in § 758a ZPO wörtlich nur von der Wohnung des Schuldners die Rede. Aufgrund des besonderen persönlichen Einschlags von Geschäftsräumen sind jedoch auch diese unter den Wohnungsbegriff zu fassen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits abschließend entschieden (vgl. BVerfGE 21, 54). Das bedeutet für Sie, dass Sie einem Gerichtsvollzieher den Zutritt zu Ihren Geschäftsräumen, also etwa Ihrer Gastronomie verwehren dürfen.
Sie haben jedoch die Kassenpfändung indes zu dulden, falls der Gläubiger zuvor eine richterliche Durchsuchungsanordnung erfolgreich beantragt hat. Leisten Sie unerlaubt Widerstand, darf der Gerichtsvollzieher selbst Gewalt anwenden oder Amtshilfe durch Polizeibeamte anfordern, um den unerlaubten Widerstand zu brechen. Ebenfalls denkbar ist, dass der Gerichtsvollzieher sich auf Gefahr in Verzug beruft und nach den Buchstaben des Gesetzes (§ 758a Abs. 1 Satz 2 ZPO) ausnahmsweise trotz Ihrer erklärten Weigerung die Kassenpfändung vornimmt. Gefahr in Verzug bedeutet in dieser Situation, dass das Abwarten auf eine gerichtliche Entscheidung den Pfändungserfolg vereiteln könnte. Ein solcher Fall hat jedoch von Gesetzes wegen einen Ausnahmecharakter und bringt den Gerichtsvollzieher bei nachträglicher Intervention womöglich in Rechtfertigungsnöte.
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