Warum melden Gläubiger keine Forderung an?
Die Gründe, weshalb Gläubiger ihre Forderungen gegen den insolventen Schuldner nicht anmelden, sind mannigfaltig. Manche Gläubiger bekommen z.B. trotz Eröffnungsbeschluss und Veröffentlichung des Insolvenzverfahrens in dem dafür vorgesehenen Register über Insolvenzbekanntmachung nicht mit, dass über dem Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde; und dies, obwohl die Gläubiger vom Insolvenzgericht durch Zustellung des Eröffnungsbeschluss hiervon eigentlich Kenntnis erlangen sollten und in dem Schreib aufgefordert werden, Ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.
Anderen Gläubigern erscheint das Prozedere zur Geltendmachung Ihrer Insolvenzforderungen zu lästig. Denn die bloße Behauptung, man habe eine Forderung gegen den Schuldner wird in der Regel vom Insolvenzverwalter bestritten. Damit besteht für alle Gläubiger faktisch von Anfang an die Last, Ihre Forderungen in Bestand und Höhe nachzuweisen. Oft wird diese Mühe gescheut.
Zudem vermuten Gläubiger, dass auch das Insolvenzverfahren nicht zur Befriedigung Ihrer Forderungen führen dürfte. Denn dem Insolvenzverfahren sind meist über einen längeren Zeitraum hinweg fruchtlose Zahlungsaufforderungen vorausgegangen. Dabei ist den Gläubiger meist die Vermögenslosigkeit des Schuldners bewusst und räumen daher auch dem Insolvenzverfahren keine großen Chancen ein, Ihre Forderungen begleichen zu können.
Ein weiterer Grund besteht in der meist sehr gering ausfallenden Insolvenzquote. D.h. selbst die wirksame Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle führt im Ergebnis dazu, dass nur ein Bruchteil der Summe an den Gläubiger am Ende des Verteilungsverfahrens ausgeschüttet wird. Das Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag hält Gläubiger daher regelmäßig davon ab, Ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden.
Sofortige Restschuldbefreiung möglich?
Grundsätzlich gilt für Insolvenzverfahren, die nach dem 30. September 2020 beantragt worden sind (Neuverfahren), eine 3 jährige Abtretungsfrist. Nach Ablauf von 3 Jahren erhalten Sie die Restschuldbefreiung. Bei Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind (Altverfahren), gilt eine differenzierte Dauer bis zur Restschuldbefreiung, die von 3 bis 6 Jahren dauern kann. Sowohl für erstgenannte Insolvenzverfahren als auch für die letztgenannten gilt, dass auch schon vor Ablauf von 3 Jahren eine Restschuldbefreiung möglich ist. Dies regelt für vor dem 1. Oktober 2020 beantragte Insolvenzverfahren § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO a.F. und für nach dem 30. September 2020 beantragte Insolvenzverfahren § 300 Abs. 2 Satz 1 InsO n.F. Meldet kein Gläubiger seine Forderungen an, können Sie bereits die Restschuldbefreiung erhalten, ohne 3 Jahre oder länger warten zu müssen. Auch Ihre Lohnpfändung endet damit vorzeitig. Die genauen Voraussetzungen hierfür und was Sie als Insolvenzschuldner hierfür tun müssen, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.
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