Keine Restschuldbefreiung erhalten

Sie haben keine Restschuldbefreiung erhalten

Im Insolvenzverfahren müssen Sie, um am Ende des Verfahrens die Restschuldbefreiung zu erlangen, gewisse Pflichten einhalten. Bei einem Verstoß kann das Amtsgericht – auf Antrag eines Gläubigers – über die Versagung der Restschuldbefreiung entscheiden (§300 Abs. 3 und 4 InsO). Das hat für Sie zur Folge, dass Sie am Ende des Insolvenzverfahrens die begehrte Restschuldbefreiung nicht erhalten.

Was können Sie tun, um doch noch eine Restschuldbefreiung zu bekommen?

Sie haben zu Beginn des Insolvenzverfahren vergessen einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen:

In diesem Fall können Sie den Schlusstermin des Verfahrens abwarten und gleich danach einen neuen Insolvenzantrag stellen. Diesmal mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung. Sie durchlaufen dann ein neues Insolvenzverfahren, bei dem keine Sperrfristen zu beachten sind. 

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Ein Gläubiger hat einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt:

Hat ein Gläubiger seine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet, ist er berechtigt einen Versagungsantrag zu stellen. Begründet ist der Antrag, wenn eine der in § 290 InsO aufgeführten Vorschriften von Ihnen nicht eingehalten wurde. 

Beschließt das Amtsgericht daraufhin, dass die Restschuldbefreiung versagt wird, haben Sie zwei Möglichkeiten vorzugehen: 

Sofortige Beschwerde:

Zum einen können Sie von Ihrem Rechtsmittel der sogenannten “sofortigen Beschwerde” Gebrauch machen. Wenn Sie den Eindruck die Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht ordnungsgemäß, können Sie dies noch einmal von dem zuständigen Beschwerdegericht im Rahmen der “sofortigen Beschwerde” überprüfen lassen. Beachten Sie dabei die zweiwöchige Rechtsmittelfrist. Nach Ablauf dieser Frist scheidet eine Überprüfung durch das Beschwerdegericht aus. 

Verstreichenlassen der Sperrfristen:

Hat man Ihnen die Restschuldbefreiung versagt, müssen Sie vor Stellung eines neuen Insolvenzantrages Sperrfristen beachten. Während die Sperrfrist läuft können Sie keinen neuen Antrag stellen.

Sollten Sie eine Insolvenzstraftat begangen haben, sind Sie für 5 Jahre gesperrt. Sollten Sie Ihre Mitwirkungs- und Informationspflicht verletzt haben, sind Sie lediglich für drei Jahre gesperrt. Nach Ablauf dieser Sperrfrist können Sie erneut einen Insolvenzantrag stellen. 

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2 Kommentare
  1. Andrea
    says:

    Ich hatte bereits eine Restschuldbefreiung habe aber das Jahr vergessen in dem mir diese erteilt wurde. Wie kann ich das in Erfahrung bringen?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau K.,

      versuchen Sie zunächst durch Analyse Ihrer Unterlagen aus der Insolvenzzeit, den Zeitpunkt zu ermitteln. Alternativ können Sie beim für Sie vormals zuständigen Insolvenzgericht nachfragen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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