Sperrfristen nach § 287a InsO: Wartezeit auf erneuten Insolvenzantrag

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Was sind die Sperrfristen für eine erneute Insolvenz?

Eine Sperrfrist wird verhängt, wenn das Insolvenzverfahren gegen einen Schuldner beendet wird, entweder regulär oder aufgrund einer Versagung der Restschuldbefreiung. Sie hat zur Folge, dass der Schuldner zunächst keinen weiteren Insolvenzantrag stellen kann. Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann er einen erneuten Insolvenzantrag stellen.

Die Reform der Privatinsolvenz 2014 hat dazu geführt, dass grundsätzlich eine einheitliche Sperrfrist von 3 Jahren gilt (§ 287a Abs. 2 Nr. 2 InsO). Vorher galt eine unübersichtliche Rechtsprechung mit einer Vielzahl unterschiedlicher Sperrfristen.

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Wann laufen generell Sperrfristen?

Um die verschiedenen Sperrfristenregelungen der Insolvenzordnung zu erklären, muss zunächst zwischen Erteilung und Versagung der Restschuldbefreiung unterschieden werden.

Die Erteilung der Restschuldbefreiung hat zur Folge, dass alle nach Beendigung des Insolvenzverfahrens noch verbleibenden Schulden als erloschen gelten. Der Schuldner wird so von allen Schulden befreit, sofern keine Ausnahmen greifen.

Diese Ausnahmen, also von der Restschuldbefreiung nicht umfassten Forderungen, haben wir hier für Sie ausführlich aufgelistet:

Die Versagung der Restschuldbefreiung hingegen bedeutet, dass die Forderungen gegen den Schuldner nach dem Insolvenzverfahren bestehen bleiben. Typische Versagungsgründe sind beispielsweise ein fehlerhafter oder unvollständiger Antrag, das Verschweigen von Vermögenswerten oder Falschangaben bei Kreditverhandlungen gegenüber Banken oder Behörden.

Ausführliche Informationen zur Versagung der Restschuldbefreiung haben wir hier für Sie zusammengetragen:

Nach der aktuellen Gesetzeslage (§ 287a der Insolvenzordnung, geändert durch die Reform vom 1.2.2014) gelten folgende Sperrfristen:

  • Sie sind als Schuldner für eine erneute Beantragung eines Insolvenzverfahrens für 11 Jahre gesperrt, wenn bereits ein Insolvenzverfahren beendet und die Restschuldbefreiung erteilt wurde (bei Restschuldbefreiung ab dem 1.10.2020; erging sie davor, gilt eine 10-jährige Sperrfrist).
  • Sie sind als Schuldner für eine erneute Beantragung eines Insolvenzverfahrens für 5 Jahre gesperrt, wenn die Restschuldbefreiung versagt wurde, weil Sie wegen einer Insolvenzstraftat (283ff StGB) rechtskräftig verurteilt worden sind, § 297 Insolvenzordnung.
  • Sie sind als Schuldner für eine erneute Beantragung eines Insolvenzverfahrens für 3 Jahre gesperrt, wenn die Restschuldbefreiung versagt wurde, weil Sie vorsätzlich oder fahrlässig Ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt haben:
    • Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie unvollständige Angaben zu Ihren Vermögensverhältnissen (290 I Nr. 6) gemacht haben (die alte Rechtslage bleibt also insoweit bestehen, BGH, Beschluss vom 16. 07. 2009 – IX ZB 219/08, ZInsO 38/2009, 1777, ZVI 2009, 422)
    • oder wenn Sie schuldhaft Ihre Erwerbsobliegenheiten nach § 287b der Insolvenzordnung verletzt haben
    • oder wenn Sie schuldhaft sonstige Obliegenheiten während des Insolvenzverfahrens verletzt haben, 296 InsO. Sonstige Obliegenheiten, die gemäß 295 der Insolvenzordnung neben der Erwerbsobliegenheit existieren, bestehen in der Abgabepflicht der Hälfte des Erbes, der Anzeigepflicht jedes Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsels sowie der Pflicht, jede Zahlung an die Gläubiger zu unterlassen und nur an den Treuhänder zu zahlen.
    • Die 3-jährige Sperrfrist gilt auch bei nachträglich bekanntgewordenen Versagungsgründen, § 297a InsO.

In welchen Fällen laufen keine Sperrfristen mehr?

Eine Sperrfrist wird verhängt, wenn das Insolvenzverfahren gegen einen Schuldner wegen eines Versagungsgrundes beendet wird.

Laut Beschluss des BGH vom 18.09.2014, BGH, 18.09.2014 – IX ZB 72/13, veröffentlicht in WM 2014, 2055, gibt es keine Sperrfrist mehr für die Fälle eines vorhergehend als unzulässig abgelehnten Restschuldbefreiungsantrags oder eines unterlassenen Restschuldbefreiungsantrags im Vorverfahren.

Ebenso wenig besteht eine Sperrfrist, wenn ein Insolvenzantrag aufgrund der Rücknahmefiktion nach § 305 Abs. 3 InsO oder aufgrund der Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung zurückgenommen wird (AG Göttignen vom 14.10.2015, 74 IN 181/15). Relevant werden beide Fälle, wenn beispielsweise im Eröffnungsverfahren nicht rechtzeitig Daten des Schuldners nachgereicht werden oder ein anderer gewichtiger Versagungsgrund bekannt geworden ist, und es sinnvoll war, den Insolvenzantrag zurückzunehmen.

Sonderfall: gibt es auch eine Sperrfrist bei Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtzahlung der Mindestvergütung für den Insolvenzverwalter nach § 298 der Insolvenzordnung?

  • Alte Rechtslage (gilt für alle Insolvenzverfahren, die vor dem 1.7.2014 eröffnet worden sind):

Noch im Mai 2013 hat der BGH entschieden, dass die Versagung wegen Nichtzahlung der Mindestvergütung eine 3-jährige Sperrfrist nach sich zieht.(BGH Beschluss vom 7.5.2013, IX ZB 51/12)

  • Neue Rechtslage (gilt für alle Insolvenzverfahren, die nach dem 1.7.2014 eröffnet worden sind):

Der BGH hat in einem aktuellen Beschluss im September 2014 (BGH, 18.09.2014 – IX ZB 72/13, veröffentlicht in WM 2014, 2055) noch einmal ausdrücklich festgestellt, dass für die in § 287a Insolvenzordnung (neue Fassung) nicht geregelten Fälle keine Sperrfristen gelten.

Da der Katalog des § 287a somit abschließend ist und die Versagung wegen Nichtzahlung der Mindestvergütung (§ 298 Insolvenzordnung) dort keine Erwähnung mehr findet, läuft nach neuer Gesetzeslage keine Sperrfrist mehr in diesem Fall.

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Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Sperrfristen nach § 287a InsO: Erneuter Insolvenzantrag ohne Wartezeit möglich?”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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24 Kommentare
  1. Mike
    says:

    Hallo
    Habe vor in die Inso zu gehen 2021,da ich schon Restschuldbefreiung hatte 2011/10 ist meine Frage:
    Kann ich 3 Jahre beantragen oder muss ich wieder 5 Jahre die wohlverhaltensperiode damalig 6 Jahre abwarten?
    Grüße

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      Sie können im neuen Insolvenzverfahren nach 3 Jahren schuldenfrei werden, wenn Sie auch bei der Antragstellung alles korrekt machen. Gerne beraten wir Sie beim Gang in die Insolvenz und erläutern Ihnen die erforderlichen Schritte, um das Verfahren erfolgreich zur Restschuldbefreiung zu führen. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung gehen wir für Sie auch alternative Entschuldungsmöglichkeiten durch und prüfen, ob diese nicht womöglich besser auf Ihre Situation passen. Sie erreichen uns am Telefon (0221 6777 00 55) oder können unser Online-Formular nutzen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Frau M Aus W.
    says:

    Guten Tag, ich hatte meine Restschuldbefreiung glaube ich 2013 und stehe jetzt vor neuen Schulden.
    Ab wann darf ich einen neuen Antrag auf privatinsolvenz stellen ?
    Was gibt es für Möglichkeiten für Ausnahmegenehmigungen?

    Mein Problem für einen Vergleich besteht darin, dass ich in der probezeit bin und ja noch kein sicheres Einkommen habe…wenn ich nachher eine Summe anbieten zum abzahlen und die dann bei zb nicht Übernahme nicht mehr leisten kann…was passiert dann

    Mit freundlichen Grüßen
    Frau M aus W

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau M.,

      bei einem Vergleich ist Verhandlungsgeschick gefragt. Daher können bestimmte Regelungen die von Ihnen angesprochene Unsicherheit bezüglich der zukünftigen Entwicklung berücksichtigen. Die Kunst besteht darin, diese so zu formulieren, dass Sie Ihren Interessen gerecht werden und für die Gläubiger akzeptabel sind. Grundsätzlich gilt nach einer erteilten Restschuldbefreiung eine Sperrfrist von 10 Jahren. Es besteht keine Möglichkeit, vorher das Restschuldbefreiungsverfahren zu durchlaufen. Einzig denkbar ist es, das Insolvenzverfahren ohne Restschuldbefreiung zu beantragen, um Vollstreckungsschutz zu erwirken. Dies erklärt Ihnen unser Artikel Insolvenzverfahren trotz Sperrfrist – Geht und was bringt das?

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Thomas R.
    says:

    Guten Morgen, meine Frau und ich habe gemeinsame Schulden. Bei der Sparkasse hat sie mit unterschrieben sie brauchte neue Zähne. Geh das ich alleine in der Insolvenz gehe kann. Sie war schon Insolvenz drin 2015 war sie fertig damit. Sie bekommt nur 1190 € rende Betriebsrente 129 €. Ich habe im Durchschnitt 2800-3100 Euro im Monat. Möchte alleine in Insolvenz gehen und meine Frau nicht. Geht das???.danke Gruß

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr R.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Laut Ihrer Angaben würde Ihre Frau weiterhin für den Kredit bei der Sparkasse, bzw. für sämtliche gemeinsamen Schulden, haften. Somit wäre bei dem genannten Einkommen monatlich ein Betrag bei ihr pfändbar.

      Unter Umständen käme ein außergerichtlicher Vergleich in Betracht. Gerne können wir Sie diesbezüglich beraten.
      Vereinbaren Sie gerne ein kostenloses Erstberatungsgespräch über unser Kontaktformular.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Leon
    says:

    Hallo,

    habe meine Restschuldbefreiung im Februar 2011 bekommen. Wann darf ich erneut einen Insolvenzantrag stellen. Einer sagt nach 11 Jahre der andere 10 Jahre. Könnten sie mir dies bitte beantworten.
    Vielen Dank.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      für Insolvenzen, die nach dem “alten” Recht erfolgt sind, so wie bei Ihnen, gilt eine Sperrfrist von zehn Jahren (Art. 103k Absatz 3 EGInsO). Diese wäre also jetzt bereits abgelaufen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Mangold
    says:

    Ich habe im Jahr 2015 die Restschuldbefreiung bekommen….die 10 Jahre Sperrfrist sind ja noch nicht um.Wie gehe ich damit um?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      leider bleibt in dem Fall nur ein außergerichtlicher Vergleich, denn ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung ist grundsätzlich nicht vor Ablauf der Frist möglich.
      Gerne können Sie uns unter 0221 – 6777 0055 anrufen und eine kostenlose Erstberatung zum außergerichtlichen Vergleich erhalten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Schneider
    says:

    Hallo,

    ich hatte bereits vor ein paar Tagen eine Frage gestellt.

    Wie verhält es sich bei einer bereits erfolgten Regelinsolvenz (Unternehmensinsolvenz) mit Restschuldbefreiung (erteilt) und einer neuen Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz)? Gelten dahingehend (welche) Sperrfristen?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      wurde das erste Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft eröffnet, dann bezieht sich das zweite angestrebte Verfahren auf Sie persönlich, sodass es sich um zwei verschiedene Insolvenzschuldner handelt. Damit gilt die Sperrfrist grundsätzlich nicht für Sie.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Bodo J.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    habe eine Anfrage in der sache, ich hatte 2006 eine Insolvenz beantragen müssen wegen einem
    erbstreit den ich verloren hatte 2013 hatte ich die Restschuldbefreiung bekommen .
    Nun sind aber wieder Schulden aufgelaufen hate meine Arbeit durch Corona Verloren und bekomme
    Unregelmäßig Geld vom Jobcenter. Wann kann ich die 2 Privat Insolvenz eröffen bzw. Beantragen ?

    Mit freundlichen grüßen
    Bodo J.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr J.,

      grundsätzlich können Sie 10 Jahre nach der erteilten Restschuldbefreiung wieder ein Insolvenzverfahren mit einer erneuten Restschuldbefreiung durchlaufen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Andreas Z. .
    says:

    Guten Tag , ich habe 2 Fragen die Sie mir eventuell beantworten möchten

    mir wurde die Restschuldbefreiung wurde am 05.11.2010 beschlossen und am 23.11.2010 Ausgefertigt Unterschrieben und per Post versendet .

    1
    Für die 10 Jahres Frist gilt nun der 05.11.2020 ?
    2
    Beim neuen Insolvenz Antrag gleich auf der Ersten Seite wird nach der Restschuld Befreiung gefragt ob schon mal ein Antrag gestellt wurde und ob diese Erteilt oder abgelehnt wurde mit Angabe Datum Gericht usw.

    Meine Frage nun : gebe ich die Alte Insolvenz an mit der Restschuldbefreiung vom 05.11.2020 an oder gilt diese Frage für die neue Insolvenz ?

    MfG
    Andreas

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Z.,

      (1.)in der Regel ist maßgeblicher Zeitpunkt der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung. Rechtskräftig wird die Entscheidung über die Restschuldbefreiung zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung.
      (2.)Die Frage in Ihrem Antrag zielt darauf, ob Sie in der Vergangenheit schonmal eine Restschuldbefreiung erteilt bekommen haben, womit Ihr erstes Insolvenzverfahren gemeint ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  9. Karsten S. .
    says:

    Hallo,

    Restschuldbefreiung wurde 2016 erteilt. Leider sind dann neue Schulden gekommen.

    Kann der neue Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen? Leider finde ich nichts, weil normalerweise geht es doch dann 10 Jahre nicht.

    Oder ist das bei Gläubigeranträgen anders?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      die von Ihnen angesprochene Sperrfrist gilt in aller Regel auch für einen Gläubigerantrag.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  10. Birgit S.
    says:

    Ab 1.10.20 tritt ein neues Insolvenzrecht in Kraft. Wie sieht es mit den Sperrfristen aus wenn die Insolvenz 2010 mit Restschuldbefreiung beendet wurde man aber leider wieder den Gang in eine Insolvenz tätigen muß. Gelten da noch die 10 jahre oder erhöht es sich auf 11 jahre.
    Danke

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Schmidt,

      vielen Dank für Ihre gut informierte Frage. In der Tat werden wir diesen Beitrag anpassen, sobald die Änderungen im Insolvenzrecht tatsächlich in Kraft getreten sind.
      Für Verfahren, die nach dem alten Recht abgelaufen sind, wird die bisherige zehnjährige Frist gelten. Dies ergibt sich aus dem Frage- und Antwortpapier des Justizministeriums (Frage 5).

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  11. Markus S. .
    says:

    Guten Abend,

    Ab wann kann ein erneuter Antrag auf Insolvenz Gestell werden bzw. Wann sind die 10 Jahre genau vorbei. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung oder erst am Tag der Restschuldbefreiung.

    Vielen Dank

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      ein erneuter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in aller Regel erst dann wieder zulässig, wenn zehn Jahre nach erteilter Restschuldbefreiung verstrichen sind (§ 287a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO).

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  12. Silke. H.
    says:

    Gibt es für die Sperrfrist von 10 Jahren bis zum Antrag der 2.Privatinsolvenz Ausnahmereglungen wenn der Grund in der geschäftlichen Insolvenz liegt und die Schulden daher kommen?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Hassler,

      es existieren diesbezüglich keine Ausnahmeregelungen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Privatvermögen des Schuldners sollte an sich eine Ausnahme darstellen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt

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