Konkurs

Was bedeutet Konkurs?

Der Begriff Konkurs ist die veraltete Bezeichnung für die mangelnde Zahlungsfähigkeit eines Schuldners. Der Begriff entstammt der 1877 in Kraft getretenen und bis 1999 geltenden Konkursordnung. Sie enthielt regeln, wie der Zustand der Zahlungsfähigkeit rechtlich zu behandeln ist. Bei der Aktiengesellschaft konnte Konkurs schon mit Eintritt der Überschuldung beantragt werden. Antragsbefugt waren sowohl der Schuldner als auch die Gläubiger.

Da die Ziele der Konkursordnung aber nicht mehr den wirtschaftlichen Anforderungen der heutigen Zeit gerecht werden konnte, wurde sie 1999 von der heute geltenden Insolvenzordnung abgelöst. Nach geltendem Recht der Insolvenzordnung wird der Zustand von der mangelnden Zahlungsfähigkeit nunmehr als Insolvenz bezeichnet. Dennoch hält sich der Begriff vom Konkurs hartnäckig und wird heute noch synonym für Insolvenz gebraucht. 

Die Insolvenzänderung enthält gegenüber der obsoleten Konkursordnung zahlreiche Neuregelungen, deren exemplarische Darstellung dieser Beitrag leisten soll. 

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1. Restschuldbefreiung 

Eine grundlegende und für Verbraucher sehr wichtige mit der Einführung der Insolvenzordnung eröffnete Möglichkeit betrifft die sogenannte Restschuldbefreiung. Damit erhalten Privatleute erstmals die Möglichkeit, nach Ende des Insolvenzverfahrens schuldenfrei zu werden und einen finanziellen Neustart hinzulegen. 

Die Konkursordnung sah eine solche Möglichkeit nicht vor, da dort der Grundsatz des uneingeschränkten Nachforderungsrechts herrschte. Demnach konnten die Gläubiger auch nach durchlaufenem Konkursverfahren 30 Jahre lang, den Schuldner auf Zahlung des offenen Betrages in Anspruch nehmen. Erschwerend kam für den Schuldner hinzu, dass die der Ablauf der 30 jährigen Verjährungsfrist während der Dauer des Konkursverfahrens unterbrochen war. War ein Schuldner erst mal finanziell in Schieflage geraten, bot das alte Konkursrecht praktisch keine Möglichkeit eine zweite Chance auf ein schuldenfreies Leben zu erhalten. 

2. Stärkung der Gläubigerinteressen 

a) Angleichung aller Gläubiger 

Mit der Einführung der Insolvenzordnung wurde die ehemals bestehende Zweiklassenordnung zwischen staatlichen und privaten Gläubigern abgeschafft. In der Konkursordnung wurden z.B. das Finanzamt oder die Sozialkassen als Gläubiger privilegiert, also vorrangig bedient. In der Insolvenzordnung sind alle Gläubiger gleichgestellt.

b) Anreiz zur Erzielung von Einkommen 

Eine mit der Restschuldbefreiung einhergehende Veränderung betrifft die Erwerbsobliegenheit des Schuldners. Diese ist Grundvoraussetzung, um am Ende des Insolvenzverfahrens schuldenfrei zu werden. Durch die Erwerbsobliegenheit mit Aussicht auf Restschuldbefreiung hat der Gesetzgeber einen wirtschaftlichen Anreiz geschaffen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Gläubiger profitieren von der Pfändung des über der Pfändungsschutzgrenze erzielten Einkommens. 

In der Konkursordnung gab es für Schuldner keine Möglichkeit mit Ende des Verfahrens schuldenfrei zu werden, sodass sich Schuldner je nach Schuldensituation um kein Einkommen bemühten, weil ihm eine Einkommenserzielung angesichts der Höhe der Schulden dennoch  in jedem Fall wirtschaftlich sinnlos erschien.

c) Bessere Befriedigungsquote 

Die alte Konkursordnung krankte an einer ineffektiven Befriedigung der Gläubigerforderungen. In drei Viertel aller Fälle beantragten Konkursverfahren kam es zu einem solchen nicht, da das Konkursverfahren mangels Masselosigkeit abgewiesen wurde. Das liegt daran, dass die Konkursordnung erst bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners die Konkursanmeldung vorsah. Damit waren in vielen Fällen nicht mal mehr genügend Vermögenswerte vorhanden, um die Verfahrenskosten zu decken. Ein Verfahren, an dessen Ende die zumindest teilweise Befriedigung der Gläubigerforderungen steht, kam damit gar erst zustande. 

Die Insolvenzordnung beseitigte diesen Missstand und sieht die Insolvenzeröffnung nicht erst bei eingetretener, sondern drohender Zahlungsunfähigkeit vor. 

3. Einführung eines Insolvenzplanverfahrens 

Mithilfe der durch die Insolvenzordnung geschaffenen Möglichkeit des Insolvenzplanverfahrens kann sich der Schuldner rasch entschulden und wieder uneingeschränkt am wirtschaftlichen Leben teilnehmen. 

Dies geschieht, indem ein Dritte (sogenannter Geldgeber oder Zuwender) Ihren Gläubigern eine Einmalzahlung leistet. Hierüber wird sich im Rahmen eines gerichtlichen Termins mit Ihren Gläubigern verständigt. Die Gläubiger werden zustimmen, wenn sie angesichts der Einmalzahlung voraussichtlich wirtschaftlich besser stünden, als wenn sie ein Insolvenzverfahren abwarteten. Stimmen die Gläubiger dem Insolvenzplan zu, sind Sie als Schuldner schuldenfrei. Eine solche Möglichkeit sah die Konkursordnung gar nicht vor.

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Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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