1. Restschuldbefreiung
Eine grundlegende und für Verbraucher sehr wichtige mit der Einführung der Insolvenzordnung eröffnete Möglichkeit betrifft die sogenannte Restschuldbefreiung. Damit erhalten Privatleute erstmals die Möglichkeit, nach Ende des Insolvenzverfahrens schuldenfrei zu werden und einen finanziellen Neustart hinzulegen.
Die Konkursordnung sah eine solche Möglichkeit nicht vor, da dort der Grundsatz des uneingeschränkten Nachforderungsrechts herrschte. Demnach konnten die Gläubiger auch nach durchlaufenem Konkursverfahren 30 Jahre lang, den Schuldner auf Zahlung des offenen Betrages in Anspruch nehmen. Erschwerend kam für den Schuldner hinzu, dass die der Ablauf der 30 jährigen Verjährungsfrist während der Dauer des Konkursverfahrens unterbrochen war. War ein Schuldner erst mal finanziell in Schieflage geraten, bot das alte Konkursrecht praktisch keine Möglichkeit eine zweite Chance auf ein schuldenfreies Leben zu erhalten.
2. Stärkung der Gläubigerinteressen
a) Angleichung aller Gläubiger
Mit der Einführung der Insolvenzordnung wurde die ehemals bestehende Zweiklassenordnung zwischen staatlichen und privaten Gläubigern abgeschafft. In der Konkursordnung wurden z.B. das Finanzamt oder die Sozialkassen als Gläubiger privilegiert, also vorrangig bedient. In der Insolvenzordnung sind alle Gläubiger gleichgestellt.
b) Anreiz zur Erzielung von Einkommen
Eine mit der Restschuldbefreiung einhergehende Veränderung betrifft die Erwerbsobliegenheit des Schuldners. Diese ist Grundvoraussetzung, um am Ende des Insolvenzverfahrens schuldenfrei zu werden. Durch die Erwerbsobliegenheit mit Aussicht auf Restschuldbefreiung hat der Gesetzgeber einen wirtschaftlichen Anreiz geschaffen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Gläubiger profitieren von der Pfändung des über der Pfändungsschutzgrenze erzielten Einkommens.
In der Konkursordnung gab es für Schuldner keine Möglichkeit mit Ende des Verfahrens schuldenfrei zu werden, sodass sich Schuldner je nach Schuldensituation um kein Einkommen bemühten, weil ihm eine Einkommenserzielung angesichts der Höhe der Schulden dennoch in jedem Fall wirtschaftlich sinnlos erschien.
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