Kontoleihe in der Insolvenz – Darf man das?

Was ist Kontoleihe?

Bei der sogenannten „Kontoleihe“ einigt sich der Schuldner mit einem Dritten dahingehend, dass die dem Schuldner zustehenden Gelder auf das Konto des Dritten eingehen sollen. Der Schuldner erhält dann entweder die Zugangsdaten zum Konto, um über „sein Geld“ zu verfügen oder der Dritte zahlt es ihm bar aus.

Auf diese Idee kommen Schuldner, wenn zuvor das Konto gepfändet wurde, eine solche droht oder der Schuldner vor der Insolvenz steht. Meist werden hierfür Verwandte, Freunde oder gute Bekannte gefragt. So nachvollziehbar dann dieses Vorgehen erscheinen mag, so sehr kann sich dieser „Freundschaftsdienst“ jedoch für alle Beteiligten als folgenschwer erweisen. Welche Rechtsfolgen sowohl den Schuldner als auch den Kontoleihenden treffen können, zeigt dieser Artikel.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Darf man sich ein anderes Konto leihen?

Geraten Privatpersonen oder Unternehmer in Zahlungsschwierigkeiten stellen sich Fragen, wie man sein Einkommen vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger legal schützen kann. Die Idee der Kontoleihe kommt nicht selten auf. In der Regel ist dieses Vorgehen jedoch aus den folgenden Gründen rechtlich bedenklich:

Für den Schuldner kann das Vorgehen je nach Fallgestaltung eine Straftat bedeuten und zur Versagung der Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren führen. In Betracht kommende Straftaten sind die Vollstreckungsvereitelung und Insolvenzstraftaten, die in § 288 StGB bzw. den §§ 283 ff. StGB geregelt sind.

  • Die Vollstreckungsvereitelung gemäß 228 StGB schützt die Gläubiger in der Einzelvollstreckung. D.h. in diesem Fall ist Ihre finanzielle Situation bedrückend, aber ein Insolvenzverfahren ist (noch) nicht in Sichtweite. Nur einzelne Gläubiger versuchen auf Ihr Vermögen zuzugreifen und Sie verhindern dies in rechtlich nicht zulässige Art und Weise, indem Sie Vermögen veräußern oder beiseite schaffen. Wann dies bei einer Kontoleihe zu befürchten ist, erklärt Ihnen unser Artikel „Darf man sein Gehalt auf ein anderes Konto überweisen?“.
  • Die Insolvenzstraftatbestände gemäß §§ 283 ff. StGB schützen die Gläubiger in der Gesamtvollstreckung/im Insolvenzverfahren. D.h. in diesem Fall liegt ein Insolvenzgrund vor und das Insolvenzverfahren könnte von Schuldner oder Gläubiger zur Eröffnung beantragt werden. Erfolgt aufgrund der §§ 283 ff. StGB eine rechtskräftige Verurteilung, kann auch die angestrebte Restschuldbefreiung wegen 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO versagt werden.

Für den Kontoleihenden kann die Einigung ebenfalls Konsequenzen haben. Wird der Schuldner etwa wegen § 288 StGB verurteilt, kann die Konto(mit)überlassung als Beihilfe hierzu gewertet werden. Dies wäre ebenfalls eine Straftat gemäß §§ 288, 27 StGB. Außerdem muss der Kontoleihende damit rechnen, dass sein Vertrag mit der Bank gekündigt werden könnte. Und falls über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird, können die dem Schuldner zustehenden, aber auf dem Konto des Kontoleihenden geflossenen Geldbeträge vom Kontoleihenden im Wege der Insolvenzanfechtung zurückverlangt werden. Näheres hierzu im folgenden Abschnitt.

Insolvenzverwalter verlangt Zahlung vom Kontoleiher, zurecht?

Der zuliebe des anfragenden Schuldners infolge der Kontoleihe erwiesene Bärendienst kann sich auch für den kontoleihenden Bekannten, Freund oder Verwandten als verhängnisvoll erweisen. Je nachdem, wie der Fall liegt, kann infolge der Schuldnerinsolvenz der Kontoleihende zur Rückzahlung aufgefordert werden. Dies wird der Insolvenzverwalter im Wege der Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) beanspruchen. Die Beträge, die für den Schuldner bestimmt waren, aber auf das Konto des Leihenden eingegangen sind, werden vom Kontoleihenden gefordert. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Beträge nicht mehr auf dem Konto befinden, weil Sie dem Schuldner längst zurückgeflossen sind. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.09.2015 – IX ZR 215/13 bestätigt. Für den Kontoleihenden kann dies bedeuten, dass er selbst in die Insolvenz geraten kann.

Die Haftung des Kontoleihenden ist jedoch nicht zwingend. Hatte der Kontoleihende keine Kenntnis von den Zahlungsschwierigkeiten kann eine Haftung ausgeschlossen sein.

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