Kontopfändung ohne Ankündigung

Kann ein Konto ohne Vorankündigung gepfändet werden?

Stellen Sie sich vor, Sie stehen am Geldautomat um Geld von Ihrem Konto abzuheben und erfahren hier unerwartet, dass das Konto aufgrund einer Kontopfändung gesperrt ist. Sie haben also just ab diesem Moment erst mal keinen Zugriff auf Ihr Geld.
Immer wieder kommt es vor, dass Schuldner von einer Kontopfändung überrascht werden. Doch der Ablauf einer Zwangsvollstreckung ist gesetzlich streng reglementiert. Eine Kontopfändung ist nicht einfach ohne Weiteres möglich, sondern stellt die letztmögliche Variante für den Gläubiger dar, seine Forderung einzutreiben. Zudem hat der Schuldner Gelegenheit sich gegen eine Pfändung zu wehren, bzw. Maßnahmen zu ergreifen, die zumindest vorbeugen, dass ihm nicht vollkommen der Geldhahn zugedreht wird.

Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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Gang des Vollstreckungsverfahrens

Zunächst ist es hilfreich, sich den Gang des Vollstreckungsverfahrens einmal näher anzuschauen, um zu verstehen an welcher Stelle der Schuldner spätestens über die drohende Kontopfändung informiert werden muss. Hierbei geht der Gläubiger in der Regel folgende Schritte, nachdem Sie Ihr Zahlungsziel überschritten haben:


  • Mahnung: Der Gläubiger setzt Sie durch die einfache Mahnung in den Verzug. Ab dem dort genannten Fristablauf fallen Verzugszinsen an, die der Gläubiger geltend machen kann. Er kann mit Hilfe einer einfachen Mahnung jedoch noch nicht Ihr Konto pfänden. Sofern Sie vertraglich ein konkretes Datum als Zahlungsziel vereinbart haben, kann eine Mahnung gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich sein.
  • Gerichtlicher Mahnbescheid: Durch die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens strebt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung an. Nachdem Ihnen der gerichtliche Mahnbescheid zugestellt worden ist, haben Sie zwei Wochen Zeit um Widerspruch einzulegen oder die Forderung zu begleichen. Durch die Einlegung eines Widerspruchs wird das gerichtliche Mahnverfahren gestoppt und ein streitiges Verfahren vor dem zuständigen Land- oder Amtsgericht eröffnet.
  • Vollstreckungsbescheid: Sofern Sie untätig geblieben sind, wird der Gläubiger nun einen Vollstreckungsbescheid beim Amtsgericht erwirken. Auch gegen diesen haben Sie die Möglichkeit binnen einer zweiwöchigen Frist mittels eines Einspruchs vorzugehen. Auch dadurch wird ein streitiges Verfahren bei dem zuständigen Gericht eröffnet.
  • Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist der letzte erforderliche Zwischenschritt, bevor die Zwangsvollstreckung beim Drittschuldner eingeleitet wird. Der Beschluss ist also eigentlich die Information für den Drittschuldner, dass es jetzt losgehen kann. Der Schuldner erhält ihn lediglich in Kopie zugestellt. Sollten Sie bis dato noch keine Maßnahmen ergriffen haben, beginnt jetzt die Kontopfändung.

Zustellung des Vollstreckungsbescheides ist zwingend


Eine Kontopfändung ohne Ankündigung ist also in der Praxis nicht möglich. Dem Schuldner wird die bevorstehende Pfändung spätestens durch die Zustellung eines Vollstreckungsbescheides angekündigt. Ab diesem Zeitpunkt muss dem Schuldner klar sein, dass eine Kontopfändung demnächst möglich ist. Die Zustellung des Vollstreckungsbescheides ist zwingende Voraussetzung für die Kontopfändung. Wenn der Gläubiger die Zustellung nicht nachweisen kann, wird das Amtsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht erstellen und Ihre kontoführende Bank die Kontopfändung nicht ausführen, da sie sich Ihnen gegenüber aufgrund des vertraglichen Verhältnisses im Sinne der §§ 675c ff. BGB schadensersatzpflichtig machen würde.

In der Regel erfolgt die Zustellung förmlich gegen Empfangsbekenntnis. Das heißt, Sie unterschreiben bei Übergabe des Vollstreckungsbescheides, dass Sie diesen in Empfang genommen haben.
Sollten Sie überzeugt davon sein, dass eine Zustellung nicht stattgefunden hat, ist es gut möglich, dass diese schon einige Jahre zurückliegt. Ein Gläubiger ist nicht gezwungen, die Pfändung aufgrund des beantragten und rechtskräftig gewordenen Vollstreckungsbescheides sofort einzuleiten. Als Vollstreckungstitel gem. § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB verjährt dieser erst in 30 Jahren. So lange kann der Gläubiger mit der Vollstreckung warten.

Möglichkeit des Einspruchs

Spätestens mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheides sollten Sie Vorkehrungen treffen, um sich gegen die drohende Zwangsvollstreckung abzusichern. Zunächst sollten Sie Ihr bestehendes Girokonto bei Ihrer kontoführenden Bank umgehend in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Hierdurch können Sie zumindest den gesetzlich geschützten Freibetrag vor der Pfändung sichern. Die Bank wird dies nicht automatisch tun, sondern erst auf Ihre Anweisung hin.

Sofern Sie der Meinung sind, dass die Forderung, wegen der vollstreckt wird, dem Grunde oder der Höhe nach nicht berechtigt ist, haben Sie die Möglichkeit gegen den Vollstreckungsbescheid binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einzulegen.

Wenn Sie die Frist untätig verstreichen lassen, wird der Vollstreckungsbescheid unangreifbar. Der Gläubiger kann nun die Kontopfändung einleiten. Hierzu muss er nur noch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim zuständigen Amtsgericht vor Ort beantragen und diesen der Bank des Schuldners zustellen. Gem. § 829 Abs. 2 S. 2 ZPO hat der Gerichtsvollzieher dem Schuldner den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde sofort zuzustellen.

Sonderfall: Finanzamt

Die Vollstreckung durch das Finanzamt stellt in der Praxis einen Sonderfall dar, weil sie eigenen Regeln der Abgabenordnung (AO) folgt. Das Finanzamt kann nicht nur den Steuerbescheid, wegen dem vollstreckt werden soll erlassen, sondern ist gleichzeitig auch seine eigene Vollstreckungsbehörde. Es muss sich also zur Erlangung eines Vollstreckungstitels nicht erst an das Vollstreckungsgericht halten.
In der Regel wird in dem Steuerbescheid bereits die Zwangsvollstreckung für den Fall angedroht, dass der Schuldner der Zahlungsaufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. Das Finanzamt könnte damit zwar eigentlich direkt vollstrecken. Allerdings soll der Schuldner gem. § 259 S. 1 AO vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden.
In der Folge kann also auch das Finanzamt nicht ohne Vorankündigung Ihr Konto pfänden.

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47 Kommentare
  1. Anonym
    says:

    Ich habe mal zwei Fragen
    1. Der tituliert Pfüb ist aus dem Jahr 1997.
    Inzwischen habe ich durch Heirat meinen Namen geändert, muss der Pfüb auf meinen Namen geändert werden bevor hier weitere Beitribungamaßnahmen vorgenommen werden dürfen?
    2. Darf mei Konto, welches unter meinem jetzigen Namen läuft,einfach ohne Ankündigung aus diesem Titel gepfändet werden?
    M.f.G

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Ratsuchende,

      bei einer reinen Namensänderung braucht es grundsätzlich keiner Titelumschreibung, wenn die Identität des Schuldners/der Schuldnerin zweifelsfrei bestimmbar ist. Daher dürfte Ihr jetziges Konto trotz des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit dem vorehelichen Nachnamen pfändbar sein.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Anonym
    says:

    Sehr geehrter RA Ghendler,

    zunächst einmal vielen Dank für diese informative Seite.
    Folgende Frage zur Kontopfändung, bei Vorlage eines Unterhaltstitels.
    Ohne Ankündigung konnte ich pötzlich kein Geld mehr abheben, weil, so wie ich erfahren habe, meiner Bank eine Pfändung wegen eines Unterhaltstitels vorliegt. Auf dem Konto ist ausreichend Geld vorhanden um den Pfändungsbetrag zu begleichen. Aber leider habe ich gar keine Forderung seitens des Gläubigers erhalten, sodass ich garnicht weiß, wie sich dieser Betrag zusammensetzt. Was kann ich tun, um die Pfändung schnellstens aufzuheben?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Ratsuchender,

      vielen Dank für Ihr Lob. Ich rate Ihnen zunächst, die Bank zu fragen, in welcher Höhe die Pfändung vorgenommen wurde. Grundsätzlich erhalten Sie nach der Pfändung ein Schreiben, in dem Sie über die Pfändung und den Pfändungsbetrag informiert werden. Die Pfändung wird aufgehoben, sobald Sie den Pfändungsbetrag ausgleichen oder die Pfändungsmaßnahme durch andere Mittel abwehren.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Hannelore B. .
    says:

    Guten Tag. Mein Ehemann und ich haben ein Gemeinschaftskonto. Dort scheint heute eine Kontopfändung wirksam geworden zu sein. Wir haben von der Bank noch nichts gehört (Freitagnachmittag, alles geschlossen, Nachfrage unmöglich), aber gestern konnten wir noch verfügen. Muß also heute gesperrt worden sein.
    Wir haben auch keine Kopie eines Pfändungsbeschlusses von irgendeinem Gerichtsvollzieher ehalten.
    Wenn jetzt 4 Wochen Zeit bleiben, könnten wir den Pfändungsschutz noch aktivieren, aber bei Gemeinschaftskonten geht das ja wohl nicht. Wir haben allerdings auch jeder ein Einzelkonto bei der Bank. Diese Konten nutzen wir so gut wie garnicht. Aber wir könnten sie sofort in P-Konten umwandeln, richtig ?
    Müßte die Bank dann die in diesen 4 Wochen auf dem Gemeinschaftskonto eingehenden beiden Renten auf unser Verlangen hin auf die beiden Einzelkonten umleiten (also meine Rente auf meines, die meines Mannes auf seines) ?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau B.,

      auch wenn Sie Ihre einzelnen Konten in ein P-Konto umwandeln, haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch gegen Ihre Bank, das gepfändete Guthaben auf Ihre Einzelkonten gutgeschrieben zu verlangen. Sie können sich mit einem Pfändungsschutzantrag an das Vollstreckungsgericht wenden, um die Freigabe eines solchen Betrags zu bitten, der zum Bestreiten des Lebensunterhalts notwendig ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Jolanda V.
    says:

    Ich habe ein frage, mein konto is gefändet
    Ohne das ich es wüsste.
    Na viele mails und Anruf haben die gesagt
    Das ich mit mein karte 11.40€ bezahlt habe ​30
    oktober is die konto gelöscht .
    Und 4 oktober is die 11.40€ zurück gekommen. auf die gelöschte konto. Ich habe vom bank noch von die gegenpartei etwas gehört. Mein konto gefändet
    Und samstag habe ich ein Zettel bekommen von gericht mit ein lohnpfändung von dieselbde von kontopfändung Und ich habe wirklich kein ahnung
    Was kann ich tunn.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau V.,

      um eine echte nachhaltige Lösung zu entwickeln, ist es wichtig, den Gläubiger und die Höhe der Forderung herauszufinden. Dazu schauen Sie bitte in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den Ihnen das Amtsgericht zugestellt hat. Falls Sie keinen erhalten haben, erfragen Sie diesen beim für Sie zuständigen Amtsgericht. In der Zwischenzeit empfehle ich Ihnen, die Einrichtung eines P-Kontos. Zudem sollten Sie beim Amtsgericht einen Antrag stellen, dass das auf dem Konto eingehende Einkommen von der Pfändung ausgenommen wird, damit der Lohn nicht zweimal gepfändet wird (sogenannte Doppelpfändung).

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Jennifer
    says:

    Guten Tag,
    Mein Ehemann und ich haben eine Kontopfändung vom Gerichtsvollzieher bekommen. Der Vollstreckungsbescheid Kamm am Montag und am selben Tag noch, ohne das wir was unternehmen konnten, wurde unser Konto gepfändet.
    Wir haben vorab keinerlei Mahnungen oder andere Schreiben vom Gerichtsvollzieher bekommen, bis plötzlich der Vollstreckungsbescheid Kamm.
    Darf der Gerichtsvollzieher ohne vorherige Mahnung von ihm das Konto einfach Pfänden.

    Mit freundlichen Grüßen
    Jennifer

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      eine vorherige Mahnung ist keine Pflicht, weil hierdurch der Vollstreckungserfolg gefährdet würde. Sie haben noch die Möglichkeit ein P-Konto einzurichten. Damit sichern Sie sich zumindest den Pfändungsfreibetrag für diesen Monat.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. S.  S.
    says:

    Hallo.
    Meine Lebensgefährtin hat ein neues Konto innerhalb der Sparkasse eröffnet. Danach das ein Gericht, das verfügbare geld sofort gepfändet, aufgrund von Bußgelder die nicht bezahlt wurden. Sie hat aber Geld auf dem Konto und könnte diesen Betrag sofort bezahlen. Außerdem ist sie aktuell Arbeitslos und hat um eine Ratenzahlung gebeten. Das Gericht sagt, sie muss erst einen Betrag von XY bezahlen, dann kann die Ratenzahlung losgehen und das Konto wird freigegeben.
    Ist dies so rechtens?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich müssen öffentliche Stellen keinen Mahnbescheid beantragen, sondern können selbst vollstrecken, wenn eine fällige Forderung besteht.
      Auch bei den Bedingungen zur Ratenzahlung kann das Gericht grundsätzlich verlangen, dass ein bestimmter Betrag vorab gezahlt wird.
      Dieser Betrag kann an den Gläubiger auch vom bereits gesperrten Konto bezahlt werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Jenny D.
    says:

    Guten Tag,

    Mein Mann hatte diese Woche eine Kontopfändung, diese kam vom Jobcenter da dort noch eine Zahlung offen war.

    Einen Brief über einen Ausstand der Zahlung haben wir auch erhalten, ich bin ehrlich habe es aber vergessen zu zahlen.

    Es kam jedoch dazu bis heute nie wieder ein Schreiben. Bis wir jetzt diese Woche eine Kontopfändung hatten, es kam jedoch keine Ankündigung vorher, geschweige denn Mahnschreiben. Wir haben es nun gezahlt damit das Konto wieder frei ist, allerdings glaube ich nicht das es rechtens ist.

    Vor ein paar Wochen hatten wir es schon mal, da kam das Schreiben der Ankündigung zur Pfändung nachdem wir gezahlt hatten. Finde es schon sehr merkwürdig.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau D.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Das Jobcenter muss grundsätzlich nicht den Weg des gerichtlichen Mahnverfahrens gehen, um die Zwangsvollstreckung durchführen zu können.
      Ein fälliger, rechtsgültiger Zahlungsbescheid ist dann grundsätzlich schon ausrechend, da es sich um einen öffentlichen Gläubiger handelt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Sven
    says:

    Guten Tag,

    als ich gestern meine Schufa-Auskunft erhalten habe, habe ich eine Forderung vom 19.11.2020 in Höhe von knapp 1200 Euro entdeckt, welche mit selber “Auftragsnummer” am 20.11.2020 als tituliert aufgelistet ist.

    Nun stehe ich vor folgende Probleme und offene Fragen.

    Zum einen habe ich in den vergangenen Monaten/Jahren weder Mahn- noch Vollstreckungsbescheid mit einer derartig hohen Summe erhalten!!!!

    Zum anderen weiß ich ganz genau, dass in den letzten 5-6 Jahren niemals etwas in der Höhe gekauft / abgeschlossen habe und sollte es tatsächlich doch noch eine offene Forderung geben, die erst im November tituliert wurde, dann wäre die Forderung meines Wissens nach Verjährt?

    Bis jetzt habe ich auch noch kein Schreiben eines GV erhalten, in der die Vollstreckung angedroht wurde.
    Auch steht in der Schufa-Auskunft auch nur eine Art Vorgangsnummer, leider kein Gläubiger oder eine dessen Vertretung und sowieso nicht das Amtsgericht welches die Forderung tituliert hat.

    Ich weiß nun nicht wie ich mich verhalten soll!
    Sollte vorab ein Brief vom Gerichtsvollzieher kommen, wäre sowieso der erste Weg meinerseits zum Anwalt wegen der geschilderten Tatsachen. Allerdings weiß ich leider auch aus Erfahrung, das zB eine Kontopfändung erfolgen kann ohne Voranmeldung und Zeit zum reagieren, da es ja wohl einen angeblichen Vollstreckungsbescheid gibt.
    Das Böse erwachen kommt dann am Geldautomaten wenn es kein Geld gibt.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr H.,

      falls Sie einen Schufa-Eintrag haben, wurde dieser in der Regel von einem Gläubiger veranlasst. Setzen Sie sich mit der Schufa in Verbindung und erfragen Sie, welcher Gläubiger hierfür verantwortlich ist. Zum zweiten Teil Ihrer Frage kann ich Ihnen sagen, dass es sich in einem solchen Fall anbietet, Ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen bei der Bank. Dann haben Sie zumindest einen Basisschutz. Des Weiteren kann sich anbieten, ein neues Bankkonto zu eröffnen. Letzteres hängt davon ab, ob der unbekannte Gläubiger Ihre Bankverbindung kennt und über einen die Zwangsvollstreckung rechtfertigenden Titel verfügt.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  9. Klaus S.
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

    Vorab: Ich finde Ihr Engagement großartig.

    Folgender Fall:

    Ehemann (M) und Ehefrau (F) beziehen beide Grundsicherung und jeweils eine kleine Rente. Beide haben ein P-Konto. Auf dem Konto von M liegt eine Pfändung, die in´s Leere geht (s.u.). Auf dem Konto von F ist dies höchstwahrscheinlich nicht der Fall. Soweit wäre also alles im grünen Bereich, aber:

    Das Sozialamt überweist die Grundsicherung für beide auf das Konto von F. Dort ist der geschützte Betrag wegen des Anteils von F ohnehin bereits ausgeschöpft. Folge: Eine etwaige Pfändung eines Gläubigers von M würde dazu führen, dass der Grundsicherungsbetrag, der M zusteht, voll und ganz verloren ist. Zum besseren Verständnis: Die Grundsicherung für M ist in voller Höhe geschützt, der überschießende Betrag (also der Anteil von M) steht in voller Höhe dem Gläubiger zur Verfügung.

    Lösung (bzw. keine Lösung):
    Gemeinschaftskonto, um gegebenenfalls dort den gschützten Betrag zweimal zu bekommen, geht nicht, weil es nicht als P-Konto geführt werden kann.

    Pointe des Ganzen und Grund dieser Anfrage:

    Die jetzige Konstellation beibehalten bringt auch nichts, weil das Sozialamt sich weigert, den Zahlungsbetrag entsprechend der jeweiligen Anteile von F und M zu splitten (“Das muss so sein, weil Bedarfsgemeinschaft. Unser Computer kann das nicht. Das Geld könnte zum Teil bar abgeholt werden”).

    Also: Egal, auf welches Konto das Geld überwiesen wird: Von den beiden pfändungsgeschützten Beträgen geht jedenfalls einer verloren.

    Ich habe daran gedacht, beim Vollstreckungsgericht eine Erhöhung des geschützten Betrags für ein Konto zu erwirken, auf das dann der Gesamtbetrag überwiesen werden könnte. Das wird aber kaum möglich sein, weil dann für das eine Konto ein doppelter Betrag geschützt wäre, für das andere noch einer (insgesamt also drei).

    Diese Konstellation müsste doch eigentlich oft vorkommen. Ich habe trotzdem nirgends eine Lösung gefunden.

    Für eine kostenlose Beratung ist das vielleicht zu verzwickt. Interessant ist der Fall aber auf jeden Fall, meine ich :-)
    Herzlicher Gruß

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      vielen Dank für das Lob und die Frage. Diese ist in der Tat interessant und auch Gegenstand aktueller Diskussionen, da sie bislang nicht höchstrichterlich durch den BGH entschieden ist.
      Meine Empfehlung wäre, wie geplant beim Vollstreckungsgericht eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags zu beantragen (gemäß § 850f Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dies sollte nach derzeit überwiegender Auffassung auch genehmigt werden, wenn ansonsten das andere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 9 SGB II hilfebedürftig werden und Sozialhilfe erhalten könnte. Es könnte sogar eine Pflicht dazu bestehen, um die Hilfebedürftigkeit zu verringern.

      Das von Ihnen aufgeworfene Problem der “drei Pfändungsfreibeträge” besteht faktisch nicht, denn zwar hätte Person B dann auch einen eigenen Pfändungsfreibetrag, könnte diesen allerdings nicht nutzen. Sobald Person B eigene Einkünfte aufs Konto bekäme, würden diese ja auf die Grundsicherung/den Anspruch der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  10. Frank
    says:

    Sehr geehrtes Anwaltsteam,
    Das Finanzamt Hilden,besteuert meine Renteneinahmen als wäre ich großverdiener,pfändet ohne vorherige info mein Konto.
    Bin allein erziehend von meinen 13 jährigen Sohn der an Autismus leidet und Pflegebedürftig ist.
    Obwohl Steuerhilfe Verein eingeschaltet ist,sagt dieser das dieses Finanzamt mich auf dem kiker habe.
    An wen kann ich eine Beschwerde einreichen,wer kann mir da helfen.
    Wäre ihnen über info bzw.hilfe sehr dankbar.

    Mit freundlichen
    Grüßen
    Frank

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      ich würde Ihnen empfehlen einen Fachanwalt für Steuerrecht aufzusuchen und die Sache prüfen zu lassen. Gerade Steuersachverhalte können in diesem Rahmen nicht zufriedenstellend bewertet werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  11. Walter R.
    says:

    Sehr geehrter Herr Ghendler, sehr geehrter Herr Kraus. Ich verfüge seit Längerem über ein Pfändungsschutzkonto bei der Sparkasse. Durch einen Erbfall erhalte ich nun die Summe von 10.000 Euro auf selbiges Konto überwiesen. Vor einiger Zeit wurde ich darüber informiert das seitens der Stadt Forderungen gegen mich bestehen, in der Höhe von rund 500 Euro. Meine Frage dazu, kann ich, nach Abzug der 500 Euro, über den Rest des Geldes verfügen? Mit freundlichen Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr R.,

      sofern keine weiteren Pfändungen bestehen, ist die Pfändung nach Bezahlung der offenen Forderung erledigt. Dann besteht auf dem P-Konto auch keine Sperre des restlichen Guthabens, sondern darüber kann frei verfügt werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  12. Mandy
    says:

    Hallo,

    ich bin seit 2015 in der Privatinsolvenz und habe ein P-Konto. In diesem Jahr endet die Insolvenz. Vor ein paar Tagen habe ich keine Überweisungen mehr ausführen können und auch Lastschriften sind zurückgebucht worden. Ich habe nun die Bank kontaktiert, warte aber noch auf Antwort. Ich vermute sehr stark, dass mein Konto gepfändet wurde.

    Nun habe ich gelesen, dass auch der Insolvenzverwalter das Konto pfänden kann, wenn das Einkommen höher, als der Grundfreibetrag liegt. Nun meine Fragen: Hätte ich davon erfahren, wenn der Insolvenzverwalter das Konto pfändet? Und wie wird das mit dem Einkommen gerechnet: zählt der Kontostand kumulativ oder die Summe gesamte Zufluss/das gesamte Guthaben unabhängig von den Ausgaben in einem Monat?

    Ich habe oft Artikel bestellt und bezahlt, für die ich dann nach einer Retoure das Geld wieder zurückbekommen habe. Und diesen Monat habe ich sogar 400 Euro aus dem März in den April übertragen.

    Herzlichen Dank im Voraus und viele Grüße

    Mandy

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau E.,

      von der Pfändung erfahren Sie grundsätzlich durch den Eröffnungsbeschluss. Grundsätzlich steht Ihnen ein monatlicher unpfändbarer Einkommensteil zur Verfügung. Wenn Sie aus diesem Teil Bestellungen tätigen und durch Retouren Rückzahlungen erhalten, sieht es so aus, als würden Sie in dem Monat zusätzliches “Einkommen” bekommen. Wenn Sie die Rückzahlung vor Pfändung schützen wollen, dann müssen Sie einen Antrag beim Insolvenzgericht stellen. In diesem bitten Sie das Gericht, die Rückzahlung für unpfändbar zu erklären. Wenn Ihnen das zu umständlich ist, können Sie Dritte zukünftig bitten, für Sie online-Einkäufe zu tätigen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    • Andre Kraus
      says:

      Ihre Frage wurde soeben beantwortet.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  13. Frau M. .
    says:

    Sehr geehrter Herr Ghendler,
    Sehr geehrter Herr Kraus,

    seit Januar 2021 kann ich keine Kontoauszüge Ausdrucken. Die Bank begründet dies, weil mein Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen.sei. Ich pendle derzeit zwischen Duldung und Aufenthalt hin und her. Der Zugang und Einrichtung des Onlinebanking Verfahrens wird mir auch verwehrt. Ich erhalte seither einmal im Monat den Kontoauszug Postalisch. Geld abheben funktioniert. Wie kann das sein?
    Zudem lag wohl Anfang Februar ein Pfändungsverfügung bei der Bank vor, was ohne vorherigen Kenntnisnahme Überwiesen worden ist. Erst durch die Zusendungen des Kontoauszug im März erfuhr ich davon. Ich selbst habe keine Pfändungsverfügung oder desgleichen erhalten. Ich bin Azubi und werde mit 600€ entlohnt. Gepfändet wurden 590€.
    Als ich noch in der 4 wöchigen Rückwirkungsfrist für die Umwandlung des Girokontos in P-Konto lag und es verlangt hatte, wurde mir durch den Bankangestellten gesagt, dass dies nicht möglich wäre. Ich denke, ich wurde wohl veräppelt.
    Kann man hier insgesamt von einem Mitverschulden der Bank ausgehen, oder wie Beurteilen sie die Sachlage.
    Viele Grüße

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau M.,

      da sich bei Ihnen die Rechtsprobleme summieren, würde ich Ihnen empfehlen, einen Anwalt aufzusuchen. Ihr Fall setzt die Prüfung Ihrer Umstände voraus, was in diesem Rahmen nicht geleistet werden kann. Falls Sie sich einen Anwalt nicht leisten können, können Sie beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  14. Anonym
    says:

    Hallo,
    welche Möglichkeiten gibt es theoretisch im folgenden Fall:
    Eine Kontopfändung liegt vor und der Schuldner trifft eine Zahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger, woraufhin der Gläubiger die Bank über die Ruhendstellung informiert, damit das Konto freigegeben wird. Mitgepfändet sind Sparbücher und ein Geldmarktkonto. Die Bank akzeptiert die Ruhendstellung nicht. Es soll ein P-Konto eingerichtet werden. Gleichzeitig wird der Dispo gekündigt. Auf dem Konto befinden sich lediglich 20€, Sparbücher und Geldmarktkonto sind insgesamt 1.800€ Guthaben. Der Schuldner ist Alleinerziehend und chronisch krank. Zum Zeitpunkt der Pfändung im Krankenhaus und 2 Wochen später wieder stationär zur weiteren OP dort. Der Schuldner ist weder in der Lage, Lebensmittel für die Familie oder Haustiere zu kaufen, noch ist es möglich, dringend benötigte Medikamente zu bekommen, da keinerlei finanziellen Mittel mehr zur Verfügung stehen. Welche Handhabe hat der Schuldner, sich gegen solch menschenunwürdige Verhaltensweisen zu wehren??

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      eine Ruhendstellung muss die Bank nach einer Entscheidung des BGH nicht akzeptieren, da der Schuldner durch das P-Konto ausreichend Schutz erhalten kann. Die Tatsache, dass das eigentlich zur Verfügung stehende Geld jedoch nicht auf einem Girokonto war, führt dazu, dass der P-Konto-Schutz ins Leere läuft. Sie können beim für Sie zuständigen Amtsgericht (Vollstreckungsabteilung) einen Antrag nach § 765a ZPO stellen, wonach die Pfändung ganz oder teilweise aufzuheben oder auszusetzen sei, weil Sie ansonsten eine unbillige Härte träfe. Fügen Sie einem solchen Antrag auch ärztliche Bescheinigungen und falls vorhanden weitere Belege bei, aus denen sich Ihre missliche Lage ergibt, damit das Gericht in Ihrem Sinne entscheiden kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  15. J. M.
    says:

    Guten Tag,
    wir sind zu Ende 2017 nach Dänemark umgezogen. Mein Mann war zu dem Zeitpunkt freiberuflich tätig mit geringem Einkommen. Nun kam von der Bank ein Bescheid über eine Steuerpfändung aus Deutschland über mehr als 1500€.
    Daraufhin hat mein Mann dem Finanzamt geschrieben und gefragt worum es geht. Nun haben wir heute eine Kopie der Pfandungsverfügung an die Bank geschickt bekommen, die wohl in Bezug steht zu einer Steuerschätzung/Steuerbescheid für das Jahr 2018. Bescheide oder Mahnungen sind bei uns in Dänemark nie angekommen. Ordentlich abgemeldet/umgemeldet mit neuer Adresse in DK haben wir uns beim Meldeamt. Ist eine solche Pfändung rechtens, wenn ihm persönlich nicht ein Bescheid oder Mahnung zugekommen ist.
    Gegen die Pfandungsverfügung des Finanzamtes werden wir Einspruch erheben. Kann dies Erfolg haben? Steuern bezahlen wir seit 2018 in Dänemark.
    Dankeschön im Voraus für eine Unterstützung.
    MfG J.Martin

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr M.,

      ein wichtiger Punkt ist, ob der Steuerbescheid wirksam wurde. Dies geschieht durch Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen. Ob eine wirksame Bekanntgabe stattgefunden hat, kann ich ohne Prüfung Ihres Falles nicht sagen. Dabei wäre auch interessant zu wissen, wie die Steuerbehörde die Bekanntgabe begründet. Daher kann ich Ihnen ohne Kenntnis Ihres Falles keine abschließende Antwort geben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  16. Yasmin
    says:

    Guten Tag Herr Ghendler,
    Ich habe Heute dem 11.03.21 von meiner Bank erfahren das ich eine Pfändung habe von einem Zeitungsabo was ich slebat nie abgeschlossen habe. Ich habe nie eine Zeitung, Mahnung oder einen Pfändung brief erhalten.ich habe auch nie etwas unterschrieben. Es handelt sich leider auch um keine kleine Summe. Nun meine Frage was kann ich tun…

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Y.,

      das Problem ist, dass eine Pfändung in der Regel nicht einfach so geschieht, sondern diese kündigt sich in der Regel durch Mahnungen, einen Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid an. Dies zeigen wir Ihnen auch in unserem Artikel Pfändung – Unser Ratgeber vom Fachanwalt auf illustrative Art. Besteht nun bereits ein Titel gegen Sie, haben Sie die Möglichkeit eine Vollstreckungsabwehrklage zu betreiben oder sich zumindest durch eine P-Konto-Umwandlung zeitweise einen monatlichen Pfändungsfreibetrag zu sichern.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  17. Nadja Q.
    says:

    Hallo ich habe heute 2.3 eine pfändung auf dem Konto hab gleich bei der Bank nachgefragt von wem da ich nix ins haus bekommen habe…. habe dann bei den gläubiger angerufen die sagten zu mir es liegt keine pfändung vor….werde in der der pfändung auch als dritt Schuldner bezeichnet was kann ich tun

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau Q.,

      als Drittschuldnerin werden Sie noch Post erhalten und aufgefordert zu erklären, ob Sie die Forderung des Gläubigers gegen Sie als Drittschuldner anerkennen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel Drittschuldner und Drittschuldnerklage.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  18. Laura S.
    says:

    Hallo,

    ich habe eine Frage bezüglich zur Pfändung. Mein Konto wurde am 19.02. gepfändet, das Info schreiben hierzu ist erst am 24.02. bei mir angekommen. Ich verstehe nicht, wie es sein kann das ein Konto gepfändet wird ohne, dass man hierfür eine letzte Chance/bzw. wenigstens die Info dafür bekommt.

    Kann man hierfür eine Anklage einreichen oder ist das etwa ein selbstverschulden? Was kann ich machen? Meine Bank wollte mir noch einen Kredit eine Woche vorher gewähren, der aufgrund der Pfändung (danach) abgelehnt wurde. Ich will das wirklich nicht auf mir sitzen lassen…

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau S.,

      ich verstehe Ihren Unmut. Der Gesetzgeber regelt zwar, dass der Schuldner bei der Pfändung informiert werden soll, allerdings sieht er es nicht zwingend vor, dass dies vor der Pfändung stattfindet. Denn dann wäre der Pfändungserfolg gefährdet. Da eine Pfändung meist nicht unvermittelt kommt, sieht der Gesetzgeber diese Regelung als angemessen an. Sie haben jedoch die Möglichkeit auch nach Pfändung, Ihr Konto in ein P-Konto umwandeln zu lassen mit einer 4 wöchigen Rückwirkung. Dann können Sie für den betroffenen Monat zumindest den Pfändungsfreibetrag retten. Die Pfändung ist jedoch auch ohne vorherige Ankündigung der Pfändung wirksam.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  19. Luca
    says:

    Hallo ich hab eine frage mein Girokonto ist gepfändet worden habe aber ein Pkonto. wenn ich jetzt aber mein lohn auf mein anderes Girokonto auszahlen lasse kann das Geld dort verloren gehen wenn keine pfändung auf das andere Konto besteht?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      solange auf dem Konto keine Pfändung besteht, steht Ihnen das Geld zur Verfügung. Es ist aber eher nicht empfehlenswert, das Geld auf ein anderes Konto auszahlen zu lassen. Wenn das Konto auf Ihren Namen läuft ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass ein Gläubiger sehr bald davon erfährt und es pfänden lässt. Diese Informationen über Bankkonten sind für Gläubiger relativ gut zugänglich.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  20. Air
    says:

    Nun, wie geht es dann dass mir im Dezember ’20 genau das passierte? Trotz P-Konto? Nach Recherche wer die Pfändung veranlasst hat habe ich entsprechenden Anwalt/Kanzlei kontaktiert, allein schon weil ich von dieser Kanzlei keinerlei Post erhalten habe um zumindest in Kenntnis über eine Forderung zu sein. Bis dato habe ich keine Antwort erhalten; wie ist das möglich?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      es wäre hilfreich zu wissen, weshalb gepfändet wurde und worauf der Vollstreckungstitel lautet. Dann könnte ich Ihnen auch sagen, wie es zu der Kontopfändung gekommen ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  21. Andrea
    says:

    Kann oder darf der LWV ein Koto pfänden ohne vorheriges Mahnverfahren und Vollstrckungsbescheid?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      gerne beantworte ich Ihre Frage, wenn Sie mir bitte sagen würden, was ein “LWV” ist?

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  22. Schmidt U.
    says:

    Guten Tag,
    ich hätte eine ganz besondere Frage. Zuerst aber der Sachverhalt.

    Mein Girokonto wurde am 18.12.2020 “eingefrohren” wegen einer Kontopfändung. Dies wurde mir nicht mitgeteilt. Am 05.01.2021 bekam ich den Pfändungsbeschluss zugesandt. Daraus war ersichtlich dass die Bank den Beschluss am 08.12.2020 bekam. Das Guthaben wurde am 06.01.2021 an den Gläubiger überwiesen. Es ist kein Pfändungsschutzkonto.

    Nun die Frage: Ist die Überweisung rechtens?

    Danke für die Antwort

    Uwe S.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      über die Pfändung müssten Sie auch durch Zustellung der Kopie des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses informiert worden sein. Diese Zustellung nimmt der Gerichtsvollzieher vor. Mit Zustellung des Pfändungs- und Pfändungsbeschlusses bei der Bank (= Drittschuldner) haben Sie 4 Wochen Zeit, Ihr Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Damit hätten Sie den monatlich zustehenden Pfändungsfreibetrag vor der Überweisung an den Gläubiger schützen können. Die Tatsache, dass Sie von der Bank erst am 5.1.2021 informiert worden sind, dürfte grundsätzlich die Wirksamkeit der Überweisung unberührt lassen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  23. Inga
    says:

    Guten Tag! Mein Konto wurde Unzurecht wegen Gez gepfändet. Warum Unzurecht? Mein Mann hat alle Rechnungen pünktlich bezahlt, dann kamen keine Rechnungen mehr und Jahr später habe ich auf mein Name Fragebogen bekommen wo stand “Wer bezahlt” Ich bin eine pflegebedürftige Hausfrau; habe kein Arbeit, kein Einkommen. Wir haben alles ausgefühlt und bekanngegeben, dass es schon ein Kundennummer gibt; wo es bezahlt war. Es hat nichst gebracht, alle Briefe kamen ins Leere.
    Im Februar haben wir ein “Verwaltungszwangsverfahren” Brief bekommen. Den GV haben wir erklärt, das ich falsche Ansprechpartnerin bin und mit Gez habe absolut nichts zu tun.
    Er hat geschrieben, dass ich zahlungsunwillig bin, was absolut nicht stimmt. Mehr kamen keine Briefe.
    In Juli wurde das Geld einfach vom Konto gepfändet, ohne Vorwarnung und jedliche Bescheid. Nun ist die Frage ob es richtig so ist. Und was kann man dagegen machen.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      leider kann ich in diesem Rahmen keine genaue Auskunft im Einzelfall geben. Hierzu wäre genauere Einsicht in die Unterlagen und die bisherige Korrespondenz mit der GEZ / dem Beitragsservice erforderlich.
      Es könnte sein, dass es noch möglich ist, Rechtsmittel einzulegen, es könnte aber auch sein, dass diese Frist bereits abgelaufen ist.
      Grundsätzlich kann die Pfändung durchgeführt werden, wenn den Beitragsbescheide der GEZ nicht rechtzeitig und korrekt widersprochen wurde.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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