Kontowechsel oder Konto-Leihe – was Schuldner wissen sollten
Bei einer Zwangsvollstreckung kommt es oft zur Kontopfändung des Schuldners. Gläubiger erwirken dazu einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der Bank wird untersagt, das gepfändete Guthaben an den Kontoinhaber auszuzahlen und das Geld wird spätestens nach vier Wochen an den Gläubiger überwiesen. Die Kontopfändung dauert so lange an, bis die Forderung beglichen ist, kann also z.B. auch über Monate fortbestehen, wenn nicht genug Guthaben vorhanden ist
Manchmal wird das gesamte Guthaben gepfändet und der Schuldner kann nichts mehr abheben und keine Überweisungen mehr tätigen, also auch seine anderen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen.
Was tun bei einer Kontopfändung?
Schuldner, deren Konto gepfändet wurde oder denen solches droht, können sich einen Teil ihrer Zahlungseingänge bewahren, wenn sie ihr Konto in ein sogenanntes P-Konto umwandeln. Dieses schützt den Grundfreibetrag nach der gesetzlichen Pfändungstabelle.
Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei Unterhaltspflichten, kann der Betrag noch erhöht werden. Hierzu benötigen Schuldner eine so genannte P-Konto-Bescheinigung.
In manchen Fällen reicht der Schutz über das P-Konto aber nicht aus oder die Umwandlung des Kontos in ein P-Konto ist nicht möglich. Dann suchen Schuldner oft nach anderen Möglichkeiten, wie den
- Kontowechsel oder der
- Konto-Leihe, also der Nutzung des Kontos einer anderen Person, auf das dann z.B. ihr Gehalt umgeleitet wird.
Doch was ist sinnvoll und was ist überhaupt rechtens? Wir geben einen Überblick.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
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