Kontowechsel oder Konto-Leihe bei Pfändungen

Kontowechsel oder Konto-Leihe – was Schuldner wissen sollten


Bei einer Zwangsvollstreckung kommt es oft zur Kontopfändung des Schuldners. Gläubiger erwirken dazu einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der Bank wird untersagt, das gepfändete Guthaben an den Kontoinhaber auszuzahlen und das Geld wird spätestens nach vier Wochen an den Gläubiger überwiesen. Die Kontopfändung dauert so lange an, bis die Forderung beglichen ist, kann also z.B. auch über Monate fortbestehen, wenn nicht genug Guthaben vorhanden ist

Manchmal wird  das gesamte Guthaben gepfändet und der Schuldner kann nichts mehr abheben und keine Überweisungen mehr tätigen, also auch seine anderen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen.

Was tun bei einer Kontopfändung?

Schuldner, deren Konto gepfändet wurde oder denen solches droht, können sich einen Teil ihrer Zahlungseingänge bewahren, wenn sie ihr Konto in ein sogenanntes P-Konto umwandeln. Dieses schützt den Grundfreibetrag nach der gesetzlichen Pfändungstabelle.

Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei Unterhaltspflichten, kann der Betrag  noch erhöht werden. Hierzu benötigen Schuldner eine so genannte P-Konto-Bescheinigung.

In manchen Fällen reicht der Schutz über das  P-Konto  aber nicht aus oder die Umwandlung des Kontos in ein P-Konto ist nicht möglich. Dann suchen Schuldner oft nach anderen Möglichkeiten, wie den

  • Kontowechsel oder der
  • Konto-Leihe, also der Nutzung des Kontos einer anderen Person, auf das dann z.B. ihr Gehalt umgeleitet wird.

Doch was ist sinnvoll und was ist überhaupt rechtens? Wir geben einen Überblick.

 

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Kontowechsel


Ein neues Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen kann schon aus taktischen Gründen Sinn machen. Bleiben die Pfändungen Ihrer Gläubiger erfolglos, sind sie möglicherweise eher bereit, mit Ihnen eine Einigung zu suchen, etwa in Form eines Vergleichs.

Das neue Konto ist allerdings unbedingt bei einer anderen Bank bzw. Bankengruppe zu eröffnen als das bisherige. Hängen beide Banken irgendwie zusammen, besteht die Gefahr der Verrechnung von Forderungen!

Sobald das neue Konto eingerichtet ist, sollten Sie sich Ihr Gehalt und anderes Einkommen nur noch hierauf überweisen lassen. Arbeitgeber und andere Stellen sind zeitnah zu informieren.

Führen Sie von dem neuen Konto keineswegs Zahlungen  an die pfändenden Gläubiger aus, sonst droht Ihnen auch hier wieder die Pfändung! Überweisungen an andere Gläubiger, insbesondere für die Grundversorgung mit Strom, Wasser usw. können Sie von dem neuen Konto tätigen.

Nach dem Kontowechsel laufen die Pfändungen Ihrer Gläubiger zunächst ins Leere. Dies ist natürlich nicht von Dauer, denn sie werden weiter nach Wegen suchen, ihre Forderungen zu realisieren und vermutlich erneut pfänden.

Sie sichern aber zunächst einmal Ihre Geldeingänge und gewinnen Zeit, um Ihre Entschuldung vorbereiten und vorantreiben zu können. Ein sinnvoller Schritt ist z.B. die Aufnahme von Verhandlungen über einen außergerichtlichen Schuldenvergleich mit Ihren Gläubigern.

Bild von einer Bank

Konto-“Leihe”


Manche Schuldner verfolgen auch einen anderen Ansatz und „leihen“ sich quasi das Konto einer anderen Person für ihre Geldeingänge, um diese dem Zugriff ihrer Gläubiger zu entziehen. Hierbei ist allerdings Vorsicht geboten!

Ganz egal ob es sich nun um das Konto Ihres Ehepartners, der Eltern oder eines Freundes handelt: In dem Fall, dass gegen Sie bereits Vollstreckungsversuche unternommen werden, insbesondere schon ein  Vollstreckungstitel existiert, können Sie sich durch das Umleiten des Einkommens wegen Vollstreckungsvereitelung  nach § 288 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar machen!

Auch die Nutzung eines fremden Treuhand-Kontos, bei dem der Kontoinhaber dem Schuldner z.B. EC-Karte und PIN überlässt, fällt unter diese Konstellation.

Entscheidend ist immer, ob das Geld beiseite geschafft und nicht nur über einen Umweg  an Sie geleitet wird.

Erlaubt ist die Kontoleihe dann, wenn entweder

  • nur Einkommen in Höhe des  Pfändungsfreibetrags gemäß 850c ZPO  umgeleitet wird oder
  • das Umleiten nur ein Zwischenschritt zur Auszahlung an Sie ist, das Geld also nicht dauerhaft auf dem fremden Konto „geparkt“ wird.

Wichtig zu wissen: Auch der Kontoleiher kann sich strafbar machen. Ihm ist ggf. die Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung anzulasten!

Er ist auch dem Zugriff der Gläubiger ausgesetzt. Zwar können diese außerhalb des Insolvenzverfahrens nicht in das Guthaben auf seinem Konto vollstrecken. Sie können aber den Anspruch des Schuldners auf Rückgabe der  Guthabenbeiträge pfänden. Erwirken sie einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, muss der Kontoleiher das Geld  des Schuldners  herausgeben.

Innerhalb des Insolvenzverfahren droht eine Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter.  Auch in diesem Fall sind die Geldbeträge zurückzuzahlen

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