Kreditkarte in der Insolvenz – Geht das?

Darf ich eine Kreditkarte in der Insolvenz benutzen?

Eine Kreditkarte in der Insolvenz kann an verschiedenen Stellen eine Rolle spielen. Denkbar ist, dass Sie in der Insolvenz bereits eine Kreditkarte besitzen oder nach Insolvenzeröffnung eine Kreditkarte nutzen möchten. In der Regel ist weder der Besitz noch die Nutzung der Kreditkarte in der Insolvenz oder Schuldensituation generell verboten. Ob die Kreditkartennutzung vor, während und nach der Insolvenz möglich und zulässig ist, hängt von mehreren Faktoren ab: einmal von der Art der Kreditkarte, vom Stand des Insolvenzverfahrens, für welche Zahlungsvorgänge die Kreditkarte eingesetzt wird und wie Geschäftspraxis des Kreditgebers ist.

Der folgende Beitrag skizziert Ihnen zunächst die wichtigsten Arten von Kreditkarten. Anschließend erläutern wir Ihnen, was mit der Kreditkarte in den jeweiligen Verfahrensphasen geschieht und unter welchen Voraussetzungen eine Kreditkartennutzung in der und nach der Insolvenz möglich ist.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Arten von Kreditkarten

Chargekarte

Mit der Chargekarte können Sie Güter und Dienstleistungen bezahlen und erhalten am Ende des Monats eine Abrechnung. Danach ist der aufgeführte Betrag auszugleichen. Diese Art der Kreditkarte ist also nichts anderes, als ein zinsloser Kredit, der zum vertraglich festgelegten Vereinbarungstermin zurückzuführen ist.

Revolvingkarte

Bei der Revolvingkarte ist es so, dass im Vergleich zur Chargekarte nicht gesamte Kreditbetrag auszugleichen ist. Vielmehr hat der Kunde die Möglichkeit, den genutzten Kreditrahmen in monatlichen Raten zurückzuführen. Da der Ausgleich des in Anspruch genommenen Kreditrahmens sich also nicht unmittelbar an den Abrechnungsmonats anschließt, werden in der Regel Zinsen vom Kreditkartengeber verlangt. Die Revolvingkarte ist im Vergleich zur Chargekarte flexibler, aber dagegen in Summe teurer.

Debitkarte

Die Debitkarte funktioniert anders als die beiden zuvor genannten Arten von Kreditkarten. Hier ist es so, dass die Debitkarte mit dem Girokonto verknüpft ist. Der in Anspruch genommene „Kreditrahmen“ wird dem Girokonto unmittelbar in Rechnung gestellt. Es handelt sich daher um keine Kreditkarte im klassischen Sinne, da die Nutzung der Kreditkarte unmittelbar mit dem Girokonto verrechnet wird. Der Vorteil dieser Art der Kreditkarte ist der Wegfall von Zinsbelastungen. Bitte beachten Sie, dass nicht alle Unternehmen Zahlungsvorgänge mit der genannten Art von Kreditkarte akzeptieren. Erkundigen Sie sich dementsprechend vorher, ob solche Kreditkarten gerade für Ihre Bedürfnisse sinnvoll sind.

Prepaidkarte

Die Prepaidkarte funktioniert auf ‚Aufladebasis‘. Sie können einen bestimmten Betrag auf die Prepaidkarte laden und erhalten entsprechend des Aufladebetrags einen Verfügungsrahmen. Auch hier fallen keine Zinsen an. Diese Kreditkarte erfreut sich großer Beliebtheit bei Menschen ohne hohe oder regelmäßige Einkommen sowie für jene, die die volle Kostenkontrolle schätzen. Diese Kreditkarten sind in der Regel ohne Bonitätsprüfung oder SCHUFA-Prüfung erhältlich.

Partnerkarte

Oft bietet es sich eher an, eine Partnerkarte von einer dritten Person zu erhalten und nicht selbst eine Kreditkarte zu beantragen. Sie könnten dann von den Vorteilen einer „normalen“ Kreditkarte profitieren, ohne selbst eine solche beantragen zu müssen. Gleichzeitig würden Sie auch nicht gegen Ihre Obliegenheit in der Insolvenz verstoßen, keine neuen Schulden anzuhäufen.

Kreditkarte im Insolvenzverfahren?

Wenn Sie über eine Kreditkarte verfügen und das Insolvenzverfahren eröffnet wird, wird das Kreditinstitut in der Regel die Kündigung des Kreditkartenvertrags erklären. Dies geschieht aufgrund der regelmäßig im Kreditkartenvertrag enthaltenen Klausel, dass eine offensichtliche Zahlungsunfähigkeit des Kreditkarteninhabers die Bank zur Kündigung berechtigt. Dies gilt in der Regel nicht nur für Kreditkarten des Insolvenzschuldners, sondern auch für dessen Dispo.

Außerdem gilt im Insolvenzverfahren die Obliegenheit zur vermögensschonenden Haushaltsführung. Eine Vermögensverschwendung kann Sie die Restschuldbefreiung und damit den Erfolg Ihres Regelinsolvenzverfahrens oder Privatinsolvenzverfahrens kosten. Gleichwohl wäre nicht jede Kreditkartennutzung automatisch ein Verstoß gegen die genannte Obliegenheit. Es kommt vielmehr darauf an, ob Sie die Kreditkarte zur Zahlung von vernünftigen oder luxuriösen eingegangenen Verbindlichkeiten einsetzen.

Kreditkarte in der Wohlverhaltensperiode?

Auch in der Wohlverhaltensperiode ist die Nutzung einer Kreditkarte nicht an sich verboten. Vielmehr hängt es vom Kreditkartengeber ab, ob er Ihnen eine Kreditkarte zur Verfügung stellt. Insofern kommt es auf den Willen und die Bedingungen des Kreditkarteninstituts an. Manch Verbrauchern wird nach einem Finanzierungskauf von der Finanzierungsbank eine Kreditkarte zugeschickt. Dies stellt ein Angebot seitens der Bank dar. Nehmen Sie Kreditkarte in Gebrauch, haben Sie dem Abschluss zu einem Kreditkartenvertrag durch schlüssiges Verhalten zugestimmt. Dies ist in der Wohlverhaltensperiode auch nicht verboten.

Bedenken Sie aber auch hier: Es gilt weiterhin die Obliegenheit, kein Vermögen zu verschwenden. Nicht die bloße Nutzung einer Kreditkarte gefährdet die Restschuldbefreiung, sondern die Bezahlung von Luxusgütern kann durchaus Probleme aufwerfen. Dies kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Kreditkarte nach der Restschuldbefreiung?

Nach der Restschuldbefreiung endet das Insolvenzverfahren grundsätzlich und in der SCHUFA bleibt die Erteilung der Restschuldbefreiung für drei Jahre vermerkt. Dieser Eintrag steht dem Abschluss eines Kreditkartenvertrags nicht per sé entgegen. Es ist die Sache des Kreditinstituts, ob es die von Ihnen beantragte Kreditkarte gewährt oder nicht. Es gibt Banken, die einem Kreditkartenvertrag so lange ablehnen, wie Sie in einer Wirtschaftsauskunftei aufgeführt werden. Es gibt aber auch Banken, die Ihnen dennoch eine Kreditkarte gewähren, wobei die Art der Kreditkarte wohl nicht frei wählbar sein dürfte.

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2 Kommentare
  1. Majewski
    says:

    Guten Tag. Durch einen vor kurzen getätigten kleinen Ratenkredit werde ich noch etwas warten müssen um meinen Insolvenzantrag abgeben zu können. Letztendlich bin ich aber so gut wie zahlungsunfähig. Könnte mit jonglieren etwa mit Kreditkarten noch ca 2monate durchhalten.
    Nur was wäre wenn ich dann vor kurzem benutzte Karten auf einmal dann nicht mehr zahlen kann ?

    Danke für Antwort

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich sollte genau beachtet werden, nicht den Tatbestand des Betrugs zu erfüllen, der schon erfüllt sein könnte, wenn man neue Kredite/Schulden aufnimmt, wobei man bereits weiß, dass man nicht zur Rückzahlung in der Lage ist.
      Aufgrund dieser strafrechtlichen Problematik kann ich in diesem Rahmen auch nicht näher auf die Frage eingehen. Hierzu ist eine individuelle Beratung notwendig.
      Ich biete Ihnen gern an, unter 0221 – 6777 0055 ein kostenloses Erstberatungsgespräch mit unserer Kanzlei zu vereinbaren.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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