Verjährung, § 214
Bezüglich des aus der Verjährung folgenden Leistungsverweigerungsrechts verweisen wir an dieser Stelle auf unseren eigens erstellten Beitrag zur Verjährung.
Treu und Glauben, § 242 BGB
Aus dem in § 242 BGB statuierten, die gesamte Rechtsordnung durchziehenden Grundsatz von Treu und Glauben ergeben mehrere Konstellation, in denen einer Partei ein Leistungsverweigerungsrecht von der Rechtsprechung zugestanden wird:
- So folgt aus dem Gebot sich treugemäß zu verhalten, das Verbot vom rechtsmissbräuchlichen Verhalten. Stellt sich eine eingeforderte Leistung eines Gläubigers als rechtsmissbräuchlich dar, kann der Schuldner die Leistung unter Verweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben verweigern. Dies ist etwa anzunehmen, wenn der Gläubiger keines Rechtsschutzes bedarf, aber seine formale Position ausnutzt, bloß um den Schuldner zu schikanieren, ohne hierbei einen Nutzen davon zu tragen.
Beispiel 1: Schuldner verweigert die Abgabe der Vermögensauskunft, weil der Gläubiger eine Zinsforderung in Höhe von 2.10 DM durchsetzen möchte.
Beispiel 2: Hat der Schuldner den Untergang eines wertlosen Gegenstandes zu verantworten, kann er u.U. die Wiederbeschaffung derer verweigern, wenn einen gleichartigen Gegenstand stattdessen anbietet.
- Ebenfalls aus Treu und Glauben folgt ein Leistungsverweigerungsrecht für jenen, der eine Sache jetzt an den ‚noch-Eigentümer‘ herausgeben müsste, aber von diesem im nächsten Augenblick dieselbe Sache wieder herausverlangen kann (sog. dolo-agit- oder dolo-petit-Einrede).
Beispiel: A besitzt das Leasing-Fahrzeug des B. Es ist jedoch vereinbart, dass A mit der letzten Rate Eigentümer des Fahrzeugs wird. Nach Ende der Leasingzeit weist A die Überweisung der letzten Rate nach, dessen Gutschreibung wegen technischer Fehler verzögert. Verlangt B jetzt dennoch unter Angabe seiner formalen Eigentümerposition die Herausgabe des Fahrzeugs, könnte A dies mit dem Hinweis auf die dolo-agit-Einrede verweigern.
Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB
Aus § 273 BGB folgt ein Leistungsverweigerungsrecht für eine Partei, wenn die andere Seite ihrer Leistungspflicht noch nicht nachgekommen ist. Bei einem Austauschvertrag, wie es etwa der Kaufvertrag ist, gilt, dass die Leistungen Zug-um-Zug auszutauschen sind. Das Zurückbehaltungsrecht ergibt sich aber auch für geschuldete Leistungen aus demselben rechtlichen Verhältnis (z.B. mehrere Ansprüche nach Scheidung oder aus einem laufenden Geschäftsverhältnis).
Einrede des unerfüllten Vertrags, § 320 BGB
Haben sich Parteien auf gegenseitigen Vertrag (z.B. Kauf-, Werk oder Dienstvertrag) geeinigt, kann sich aber oft durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung oder aber aus der Verkehrsanschauung ergeben, dass eine Seite vorleistungspflichtig ist. Dann ergibt für die Seite, die auf die Vorleistung wartet solange ein Leistungsverweigerungsrecht, bis die vorleistungspflichtige Seite geleistet hat.
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