Liquidation einer GmbH nach Abweisung mangels Masse

  • Liquidation einer GmbH nach Abweisung mangels Masse

    ✔ Kostenfreie Erstberatung
    ✔ Rund um Betreuung - zum Festpreis
    ✔ Seit 2012 mehr als 30.000 Fälle im Unternehmensrecht

So funktioniert die Liquidierung einer GmbH bei einer Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse

Nachdem bei einer juristischen Person (wie der GmbH) ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, übernimmt in der Regel ein Insolvenzverwalter die Liquidation noch vorhandener Vermögensbestandteile. Dieser Ablauf ändert sich, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird.

In Kürze:

  • Nach der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse ist nicht der Insolvenzverwalter, sondern in der Regel die Geschäftsführung (oder ein zugezogener Experte) für die Liquidation zuständig.
  • Das bedeutet: Laufende Geschäfte werden beendet, bestehende Forderungen werden eingezogen und das Gesellschaftsvermögen wird in Geld umgesetzt.
  • Unter gewissen Voraussetzungen kommt auch die Auflösung und Löschung ohne Sperrjahr in Betracht

Eine Ablehnung eines Insolvenzantrags ist meist einschlägig, wenn noch eine gewisse Menge an Vermögensmasse in der Gesellschaft vorhanden ist, diese jedoch nicht zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht. Die Liquidation richtet sich dann nicht nach insolvenzrechtlichen Vorschriften, sondern nach dem Gesellschaftsrecht (§§ 66 ff. GmbHG).

Der wohl wichtigste Unterschied ist dabei, dass für die Liquidation des Unternehmens dann kein Insolvenzverwalter, sondern meist die Geschäftsführung selbst als Liquidator agiert. In manchen Fällen lohnt es sich jedoch auch, eine externe Person (also einen Rechtsanwalt oder anderweitig Sachverständigen) mit der Liquidation zu beauftragen.

Wie dies im Detail abläuft und was Sie als Geschäftsführer in dieser Situation beachten müssen, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel:

Schuldenanalyse mit Rechtsanwalt

GÜNSTIG SCHNELL RECHTSSICHER

Über

30000

geprüfte Fälle im
Unternehmensrecht.

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)

So kommt es zur Abweisung mangels Masse

Ein nicht unbeachtlicher Teil der Insolvenzanträge (knapp über 25 %) wird abgelehnt, weil das noch vorhandene Vermögen des Unternehmens nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (vgl. § 26 I InsO). Dies kommt deshalb so häufig vor, da die Unternehmensbestände meist gar nicht im Eigentum des jeweiligen Unternehmens, sondern unter Eigentumsvorbehalt oder Leasing-Konditionen erworben wurde.

Gericht

Bei etwa einem Viertel der Anträge auf Firmeninsolvenz erfolgt eine “Abweisung mangels Vermögensmasse”.

In der Regel ist zur Deckung der Verfahrenskosten bei einer Regelinsolvenz ein Vermögen von etwa 3000,- € nötig – dies kann je nach Einzelfall jedoch stark abweichen. Zu decken sind gem. § 54 InsO die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie die des Insolvenzverwalters. 

Teilweise wird diese Variante der Unternehmensbeendigung von den Geschäftsführern sogar angestrebt – denn wo keine Insolvenzverfahren, da kein Insolvenzverwalter. Der zuvor tätige vorläufige Insolvenzverwalter gibt seine Befugnisse ab, sobald der Insolvenzantrag abgelehnt wurde. Damit sinkt auch das Risiko, dass in den Tiefen der Bilanzen noch belastbares Material aufgefunden wird.

Aus diesem Grund leisten manche Gläubiger jedoch auch einen Vorschuss (Vgl. § 26 III InsO), den Sie im Nachhinein von der Geschäftsführung zurückverlangen dürfen.

Beachten Sie: Im Falle einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit sind Sie verpflichtet innerhalb von 3 Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen – andernfalls machen Sie sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar, § 15a InsO.

Genaueres dazu finden Sie auf unserer Seite zur GmbH-Insolvenz.

Rechtliche Folgen einer Abweisung mangels Masse

Sobald der Abweisungsbeschluss rechtskräftig ist, wird die GmbH in das sog. Schuldnerverzeichnis aufgenommen, vgl. § 26 II 1 InsO und § 882b I Nr. 3 ZPO. Dadurch sollen potentielle Geschäftspartner vor der Illiquidität des Unternehmens gewarnt werden. Zudem wird die Auflösung gem. § 65 I 3 GmbHG von Amts wegen im Handelsregister eingetragen. Damit tritt das Unternehmen in das Stadium der Liquidation ein.

Nun muss also der Liquidator seiner Aufgabe nachkommen: Die Befriedigung der Gläubiger.

Im Normalfall (also bei einem herkömmlichen Insolvenzverfahren) wäre dies die Aufgabe des Insolvenzverwalters. Da das Verfahren jedoch gar nicht erst zur Eröffnung gelangte, bestimmt sich die Bestellung des Liquidators nicht nach den Spielregeln des Insolvenzrechts, sondern des Gesellschaftsrechts.

Folge: Aufgrund von § 66 I GmbHG werden die bisherigen Geschäftsführer mit der Aufgabe des Liquidators betraut.

Stellung und Aufgaben der Liquidatoren

Die Liquidatoren sind, wie bereits besprochen, für die Abwicklung des Unternehmens zuständig. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, welche Stellung und welche Aufgaben auf diese zukommen:

Stellung der Liquidatoren

Wie § 66 I GmbHG nahelegt, wird das Liquidationsverfahren in der Regel von den ehemaligen Geschäftsführern durchgeführt. Teilweise werden auch externe Liquidatoren mit dieser Aufgabe betraut. Sie haben dabei die Aufgabe, in einer wirtschaftlich sinnvollen Art und Weise zielstrebig die Beendigung der Gesellschaft herbeizuführen.

Neben der Auflösung werden auch die Liquidatoren gem. § 66 GmbHG in das Handelsregister eingetragen. Diese müssen zudem eine gewissen Eignung zur Liquidation nachweisen (vgl. § 67 III GmbHG). Die Pflichten der Liquidatoren sind in den §§ 70 ff. GmbHG geregelt.

Die Liquidatoren schulden dabei, wie im Handelsrecht üblich, die “Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes” (vgl. §§ 71 IV, 43 I GmbHG). Halten Sie diese nicht ein, machen sie sich unter Umständen gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig (§ 43 I, II GmbHG).

Dabei können diese innerhalb der von den Gesellschaftern vorgegebenen Maßstäben ein eigenes Ermessen bei der Durchführung der Schlussliquidation ausüben – der Rahmen wird dabei von der Gesellschafterversammlung bestimmt, § 37 GmbHG.

Kurzum:

Die Handlungen der Liquidatoren müssen stets das Ziel verfolgen, die Abwicklung des Unternehmens möglichst besonnen, erfolgreich und zügig abzuwickeln.

Verstoßen die Liquidatoren dagegen, können Sie durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung abberufen werden, § 66 III GmbHG.

Aufgaben und Pflichten der Liquidatoren

Die Liquidatoren haben bei der Abwicklung der Unternehmens insbesondere folgende Pflichten:

  • Anmeldung der Liquidatoren (inklusive jeder Änderung der Vertretungsbefugnis, jedem Wechsel der Liquidatoren) im Handelsregister, § 67 GmbhG
  • Laufende Geschäfte beenden
  • Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft erfüllen
  • Einziehung bestehender Forderungen der Gesellschaft
  • Umsetzung des Gesellschaftsvermögens in Geld
  • Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft
  • Aufstellen einer Eröffnungsbilanz gem. § 71 I GmbHG (Grundsätze der Bilanzierung + Prognose für die Liquidationsentwicklung)
  • Aufstellen eines Jahresabschlusses, § 71 II GmbHG

Dabei können die Gesellschafter zur Beendigung “schwebender” Geschäfte auch neue Geschäfte eingehen, § 70 S. 2 GmbHG. Wie bereits oben dargestellt, streben die Liquidatoren dabei eine möglichst zügige und reibungslose Abwicklung des Unternehmens an.

Jedoch sollte das Vermögen des Unternehmens auch nicht um jeden Preis “verschleudert” werden, wenn durch geringes Zuwarten auch ein höherer Erlös erzielt werden kann – es handelt sich also stets um Einzelfallentscheidungen.

Da bei einer Abweisung mangels Masse jedoch ohnehin kaum noch verwertbares Vermögen vorhanden sein dürfte, sollten die Liquidatoren sich im Zweifel eher für eine schnellere Abwicklung entscheiden.

Schuldenanalyse mit Rechtsanwalt

GÜNSTIG SCHNELL RECHTSSICHER

Über

30000

geprüfte Fälle im
Unternehmensrecht.

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)

Ablauf der Liquidation – Schritt für Schritt

  1. Die Regelinsolvenz wurde beantragt, das Verfahren jedoch mangels Masse abgelehnt.
  2. Das Insolvenzgericht teilt dem Registergericht die Insolvenzabweisung mangels Masse mit.
  3. Zu diesem Zeitpunkt ist das Unternehmen dann vermögenslos oder aber kann weiteres Vermögen durch Anfechtung (§ 133 InsO) erlangen.
  4. Die Geschäftsführung wird nun per Gesetz zum Liquidator bestellt. Sie erlangt wieder sämtliche Rechte und Pflichten zurück. Empfehlenswert: Die Geschäftsführung bestellt einen erfahrenen Liquidator zur eigenen Entlastung.
  5. Die Firma hat nun den Zusatz “i. L.” (in Liquidation) zu führen. Potenzielle Geschäftspartner werden so auf den Stand der Dinge hingewiesen und entsprechende Eintragungen im Handelsregister erfolgen. Auch Briefköpfe und ähnliches sollten geändert werden.
  6. Erstellung einer Eröffnungsbilanz gem. § 71 GmbHG (ggf. durch Steuerberater).
  7. Erstellung der jährlichen Jahresabschlüsse sowie Lagebericht (ebenfalls ggf. durch Steuerberater).
  8. Bekanntmachung der Auflösung im elektronischen Bundesanzeiger.
  9. Es kommt zur Liquidation
    1. Alle laufenden Geschäfte werden beendet
    2. Alle offenen Verpflichtungen werden erfüllt (Sicherungsgläubiger werden zuerst bedient. Dann die übrigen Gläubiger)
    3. Alle offenen Forderungen werden eingezogen
    4. Veräußerung des Gesellschaftsvermögens, um dieses in Geld umzusetzen
  10. Abwarten des Sperrjahres gem. § 73 GmbHG
  11. Ist das Sperrjahr abgelaufen, wird der Liquidationserlös an die Gesellschafter ausgekehrt. Die Löschungskosten können dabei einbehalten werden.
  12. Erstellung einer Schlussrechnung am Ende der Abwicklung, § 74 I 1 GmbHG
  13. Notartermin zum Abschluss der Liquidation und Beantragung der Löschung im Handelsregister

Was dabei noch im Einzelnen zu beachten ist, verraten wir Ihnen im nächsten Abschnitt:

Schuldenanalyse mit Rechtsanwalt

GÜNSTIG SCHNELL RECHTSSICHER

Über

30000

geprüfte Fälle im
Unternehmensrecht.

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)

Das Sperrjahr, § 73 GmbHG

Besteht bei einem Unternehmen keine Vermögenslosigkeit, ist das Sperrjahr gem. § 73 GmbHG zu berücksichtigen. Diese beginnt mit der Anmeldung der Liquidation und dient dem Schutz der Gläubiger. Mit dem Gläubigeraufruf werden diese aufgefordert ihre offenen Forderungen gegen das Unternehmen geltend zu machen.

Forderungen, auf die sich kein Gläubiger meldet, sind aus dem Gesellschaftsvermögen heraus zu hinterlegen. Die Gläubiger verlieren solche Forderung mit Ablauf des Sperrjahres daher nicht. Dasselbe gilt auch für strittige Forderungen.

Eine Löschung ist dabei schon vor Ablauf des Sperrjahres zulässig, wenn kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist.

Insolvenzverschleppung vermeiden!

Der Geschäftsführer einer GmbH muss drei Wochen, nachdem die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung eingetreten ist, die Regelinsolvenz beantragen. Ansonsten macht er sich wegen Insolvenzverschleppung gem. § 15a InsO strafbar. Wann genau diese sogenannten “Insolvenzgründe” vorliegen, haben wir in diesem Artikel ausführlich für Sie dargestellt.

Die Abwicklung der Verbindlichkeiten

Die Erfüllung und Abwicklung der noch bestehenden Verbindlichkeiten steht meist im Mittelpunkt der Liquidation.

Gemeint sind damit nicht nur Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber den Gesellschaftern oder Liquidatoren. Dabei ist hinsichtlich von Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis (also ohne “Drittbezogenheit”) zu beachten, dass diese gem. § 73 GmbHG nachrangig zu behandeln sind. Etwas anderes gilt jedoch, wenn auch jeder Außenstehende diese Verbindlichkeiten begründen könnte – dann stehen sie auf der gleichen Stufe.

Weitere zu beachtende Einzelfälle sind:

  • Auch ein Liquidator kann auf die Masse zugreifen, wenn er einen fälligen einredefreien Anspruch gegenüber der Gesellschaft hat.
  • Gesellschafterkredite stehen, sofern kein Rangverhältnis vereinbart wurde, auf der gleichen Stufe wie die übrigen Verbindlichkeiten.
  • Der Liquidator kann und darf vor der Auflösung beschlossene Gewinnausschüttungen an die Anteilseigner auskehren.

Wie ist die Vermögensmasse aufzuteilen?

Grundsätzlich hat der Liquidator erst einmal “freie Hand” bei der Abwicklung der Liquidation. Empfehlenswert ist es jedoch, ähnlich wie dies bei einem Insolvenzverfahren wäre, eine den Schulden entsprechende quotale Aufteilung des Vermögens anzustreben. Nach allgemeinen Grundsätzen ist es dabei geboten, dass der Liquidator seinen Ermessenspielraum ausnutzt und insbesondere darauf abzielt, eine zügige Beendigung des Unternehmens herbeizuführen.

Der Liquidator hat also weder einen strenges Korsett – noch völligen Freiraum. Er agiert zwischen beiden Ansätzen und versucht dabei einen gerechten Ausgleich zu finden. Denn forciert er eher eine zügige Abwicklung, so bleiben auch die Kosten der weiteren Unterhaltung des Unternehmens erspart.

Ein Rechtsverstoß ist daher stets dann gegeben, wenn die Besserstellung eines Gläubigers (oder eines Gesellschafters) ohne sachlichen Grund, also ohne auf die zweckmäßige Abwicklung des Unternehmens gerichtet zu sein, vorgenommen wird.

Der Plan eine exakten quotalen Aufteilung wird dabei teilweise auch dadurch vereitelt, dass Gläubiger (anders als in einer Insolvenz) noch zwangsvollstrecken können und somit privilegiert auf das Vermögen zugreifen können.

Schuldenanalyse mit Rechtsanwalt

GÜNSTIG SCHNELL RECHTSSICHER

Über

30000

geprüfte Fälle im
Unternehmensrecht.

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)

Die Einziehung der Forderungen

Die Liquidatoren haben zudem die Aufgabe, Forderungen der Unternehmens aus der laufenden Geschäftstätigkeit einzuziehen. Dies beinhaltet sämtliche wertsteigernden Ansprüche, also eben nicht nur Geldforderungen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Forderungen einfach nur erfüllt wird. Sie kann gleichsam auch abgetreten oder verkauft werden. Auch einer Aufrechnung stehen keine rechtlichen Bedenken entgegen.

Ebenso denkbar ist, dass die Gesellschaft auf eine Forderung verzichtet. Dem muss dann jedoch ein entsprechendes Gegengewicht anhaften. Beispielsweise kann ein Forderungsverzicht davon abhängig gemacht werden, dass im Gegenzug ein anderes Geschäft mit dem Gläubiger schneller oder lukrativer abgewickelt werden kann.

Die Beendigung der Liquidation

Wenn das Sperrjahr abgelaufen ist, kein Vermögen mehr im Unternehmen vorhanden ist und sämtliche Abwicklungsvorgänge durchlaufen wurden, ist die Liquidation beendet. Gem. § 74 I GmbHG schreiben die Liquidatoren eine Schlussrechnung.

Diese dient einer letzten Bilanzstellung, welche die tatsächliche Umsetzung der erfolgten Verteilung widerspiegelt.

Danach wird das Erlöschen der GmbH sowie die zuvor erfolgte Liquidation im Handelsregister eingetragen.

Die Beendigung ist damit vollzogen.

Schuldenanalyse mit Rechtsanwalt

GÜNSTIG SCHNELL RECHTSSICHER

Über

30000

geprüfte Fälle im
Unternehmensrecht.

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)

Alternative: Auflösung und Löschung der GmbH ohne Sperrjahr

Für den Fall, dass die GmbH vermögenslos ist, existiert eine vorteilhafte Alternative: Die Auflösung und Löschung ohne Sperrjahr (vgl. § 60 I Nr. 2 GmbHG). Sie ist vor allem daher vorteilhaft, da eine inaktive und unwirtschaftliche Gesellschaft für den Geschäftsführer eine unnötige Belastung darstellt, insbesondere aufgrund laufender Betriebskosten und Verpflichtungen wie der weiteren Buchhaltung und Bilanzierung.

Überdies ist sie auch weitaus schneller abgewickelt: Bereits nach 4-12 Wochen kann die Auflösung und Löschung vollzogen werden.

Vor allem für Unternehmer im B2B-Bereich ist dies attraktiv, da dabei kein Vermögenslosigkeitsvermerk im Handelsregister eingetragen wird.

Die Auflösung und Löschung der GmbH hat dabei folgende Voraussetzungen:

  1. Keine Schulden
  2. Keine laufenden Verbindlichkeiten
  3. Kein Vermögen
  4. Steuerlich unbedenklich

Auch das Verfahren selbst ist dabei weitaus günstiger, als eine herkömmliche Liquidation.

Auflösung und Löschung ohne Sperrjahr vs. Liquidation

LiquidationAuflösung ohne SperrjahrLöschung ohne Sperrjahr
Auflösungsbeschluss und Anmeldung der Liquidatoren – Beurkundungstermin NotarJaJaNein
Antrag auf Wegfall des Sperrjahres aufgrund von VermögenslosigkeitNeinJaJa
Eröffnungsbilanz und Bericht (§ 71 GmbHG) – SteuerberaterJaNeinNein
Alle Jahresabschlüsse und Lageberichte – SteuerberaterJaNein – nach Vermögenslosigkeit verzichten die meisten Finanzämter nach anwaltlicher Klärung auf Abschlüsse und Lageberichte während inaktiver GeschäftsjahreNein – nach Vermögenslosigkeit verzichten die meisten Finanzämter nach anwaltlicher Klärung auf Abschlüsse und Lageberichte während inaktiver Geschäftsjahre
Bekanntmachung der Auflösung und den Aufruf der Gläubiger im elektronischen BundesanzeigerJaNeinNein
Sperrjahr (§ 73 GmbHG)JaNeinNein
Verteilung des Liquidationserlöses und Erstellung der Schlussrechnung (§ 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG) – SteuerberaterJaNeinNein
Anmeldung des Abschlusses der Liquidation – 2 Beurkundungstermin NotarJaNeinNein
Vermerk im Handelsregister“Die Gesellschaft wurde am 11.07.2012 geschlossen”“Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.”“Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Verrmögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht”
DauerMindestens 13 MonateDurchschnittlich 3 MonateDurchschnittlich 3 Monate
KostenSteuerberaterkosten im hohen Bereich, 2 Notartermine, anwaltliche Begleitung1 Notartermin, anwaltliche BegleitungAnwaltliche Begleitung

Mehr zur Auflösung und Löschung einer GmbH finden Sie auf dieser Seite.

Schuldenanalyse mit Rechtsanwalt

GÜNSTIG SCHNELL RECHTSSICHER

Über

30000

geprüfte Fälle im
Unternehmensrecht.

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)

Ihr Unternehmensrechtsteam

Andre Kraus
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Ahaliya Kapilan
Rechtsanwältin

Oksana Enns
Dipl. Wirtschaftsjuristin

Sara Garcia Corraliza
Rechtsanwältin

und ein Team
von juristischen Beratern, Diplom Juristen und weiteren Rechtsanwälten


Prinzipien

  • KOSTENFREIE ERSTBERATUNG & PRÜFUNG

    Kostenfreie Erstberatung oder Überprüfung Ihrer Angelegenheit und Ersteinschätzung Ihres Falls – BUNDESWEIT.

  • SCHNELL & EINFACH

    Wir kümmern uns um Ihren Unternehmensrechtsfall – Sie konzentrieren sich alleine auf Ihr Geschäft. Eine Wartezeit oder lange Bearbeitungsdauer sehen wir nicht vor.

  • RECHTSSICHERHEIT

    Ihre Rechtssicherheit steht für uns an erster Stelle. Wir erfüllen den anwaltlichen Vorbehalt der Rechtsberatung (§ 2 Abs. 1 RDG) und übernehmen die volle anwaltliche Gewähr.

  • PREISTRANSPARENZ

    Im Falle eines Pauschalhonorars begleiten wir Sie zu einem feststehenden Festpreis – ohne komplexe Gebühren oder indirekt umgelegte Kosten von Vermittlungsportalen.

  • SPEZIALISIERUNG

    Durch unsere Spezialisierung auf bestimmte Kerngebiete und den Verzicht auf alle anderen Rechtsgebiete bieten wir Ihnen eine besonders hohes Fachniveau zu einem verhältnismäßig geringen Festpreis.

  • LANGFRISTIGKEIT

    Die Betreuung Ihres Falls ist unsere Investition in eine langfristige Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Unternehmensrechts.

Sie haben eine allgemeine Fragen zum Thema? Wir beantworten Sie hier gerne kostenfrei!

Stellen Sie hier Ihre Frage

  • Insolvenzrecht

Eigenheim schutz

Hallo, wenn ich aktuell Privatinsolvenz wg Fiamt einleiten muss kann ich mein noch abzuzahlendes Eigenheim schützen indem ich das vor mehr als vier Jahren an meine Ehefrau zu 100% notariell übertragen habe ?? mfg charly 2000

Privatinsolvenz

Hallo!Ich habe dank meinem Vater über 350000 Euro Schulden!Hat mich gezwungen mit zu bürgen!Leider hat er das Geschäft in Sand gesetzt !Vor 3 Jahren ist er verstorben und wir haben einen Polo von ihm geerbt!Das heißt meine Mutter mein Bruder und ich!Aber ich habe es aus mich angemeldet da meine Mutter keinen Führerschein hat wusste […]

p kontofreibetrag erhöhen lassen

hallo ich kann leider nicht die seite aufmachen wo ich den freibetrag erhöhen lassen kann die seite scheint nicht zu funktionieren

© Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei