Einkommen aus Minijob unterliegt ebenfalls Pfändungstabelle
Der Insolvenzverwalter wird das Einkommen aus dem Minijob im Rahmen des Pfändungsfreibetrages berücksichtigen.
Nach der derzeitigen Pfändungstabelle ist ein Betrag unterhalb der Grenze von 1079,99 € mtl. unpfändbar. Das heißt jegliches Einkommen unterhalb dieses Betrages muss nicht an den Insolvenzverwalter bzw. die Gläubiger abgeführt werden. Sofern Sie ausschließlich einen Minijob ausüben, hat dies also keine Auswirkung auf Ihren Pfändungsfreibetrag.
In der eingangs beschriebenen Konstellation, in der neben den Minijob noch ein Einkommen aus einer Hauptbeschäftigung hinzutritt, werden beide Einkommen zusammengerechnet. Dies gilt für jegliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Höheres Einkommen führt zu höherem Selbstbehalt
Ausgenommen hiervon sind dementsprechend nur Zusatzleistungen, wie etwa Kindergeld oder Kindesunterhalt, da diese nicht aus Ihrer Erwerbstätigkeit resultieren.
Für die Addition sind jeweils die Nettoangaben Ihres Einkommens maßgeblich. Neben gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen führt auch ein höheres Einkommen dazu, dass sich der Pfändungsfreibetrag stetig erhöht. Es kann sich also durchaus lohnen, einen Minijob während des Insolvenzverfahrens auszuüben, da Ihr Selbstbehalt dementsprechend höher ausfällt.
Hier können Sie Ihren individuellen Pfändungsfreibetrag errechnen.
Um den pfändbaren Teil genau errechnen zu können, wird sich der Insolvenzverwalter in der Regel zu Beginn Ihres Insolvenzverfahrens mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen, und den pfändbaren Anteil direkt bei diesem einziehen. Sollten Sie mehrere Arbeitgeber haben, ist er in der Pflicht, den pfändbaren Betrag mit Ihrer Hilfe selbst zu ermitteln. In Einzelfällen kann es dann dazu kommen, dass der pfändbare Betrag direkt über Sie eingezogen wird, da so flexibler auf Veränderungen Ihrer Einkommenssituation reagiert werden kann. An dieser Stelle kommt Ihre Auskunfts- und Informationspflicht zum Tragen.
Wie Sie sehen, kann sich ein Minijob in der Insolvenz durchaus lohnen. Sofern Sie weitere Fragen bezüglich Ihrer individuellen Pfändungsfreigrenze haben, kann ein intensives Beratungsgespräch in unserer Kanzlei Abhilfe schaffen.
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