Voraussetzungen und Folgen der Mahnung
Mit der Mahnung fordert der Gläubiger den Schuldner also eindeutig zur Zahlung oder Leistung auf. Oft setzt er ihm dazu eine Frist. Gemahnt wird i.d.R. schriftlich; es kann aber auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Bevor der Gläubiger mahnen darf, muss die Leistung allerdings fällig sein, vorher ist die Mahnung unzulässig. Wann Fälligkeit eintritt ergibt sich zumeist aus dem vertraglich Vereinbarten bzw. den geltenden AGB; beim Kauf sind es oft 14 Tage. Ist die Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann. Wurde dagegen kein Zahlungsziel vereinbart, so bestimmt § 271 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), dass Fälligkeit im Zweifel sofort eintritt.
Hat der Gläubiger wirksam gemahnt und zahlt bzw. leistet der Schuldner weiterhin nicht, so gerät dieser in Schuldnerverzug (§ 286 BGB). Der Gläubiger kann ab dann ggf. Zinsforderungen und so genannte Verzugsschäden geltend machen (§ 288 BGB).
Wichtig zu wissen: Es gibt Fälle, in denen Sie als Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug geraten können. Der Mahnung bedarf es u.a. dann nicht, wenn
- für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
- der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
- der Schuldner einer Entgeltforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, aber nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
- Besonderheiten gelten nach dem HGB auch für Geschäfte unter Kaufleuten nach Handelsrecht. Sie sind u.a. berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern.
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