Masseverbindlichkeit und Massegläubiger – Was ist das?

Was sind Masseverbindlichkeiten und Massegläubiger?

Masseverbindlichkeiten sind Schulden zulasten der Insolvenzmasse. Diese sind bevorzugt zu zahlen und die Insolvenzmasse haftet für Ihre Tilgung. Hierzu gehören die Kosten des Insolvenzverfahrens (Gerichtskosten und die Zahlungsansprüche des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses) und die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§§ 54, 55 InsO). Sonstige Masseverbindlichkeiten sind insbesondere Schulden, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder Verwaltung oder Verfügung über die Insolvenzmasse entstehen. Auch Schulden, die aus gegenseitigen Verträgen folgen, weil sie gegenüber der Insolvenzmasse wirken sind Masseverbindlichkeiten. Ferner zählen zu den Masseverbindlichkeiten die Rückzahlungsforderungen gegen die Insolvenzmasse aus einer ungerechtfertigten Bereicherung. Jeder Gläubiger, der gegen die Insolvenzmasse einen Anspruch hat, ist Massegläubiger.

Der folgende Artikel verdeutlicht Ihnen den Unterschied zwischen Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung, geht der Frage nach, ob Lohn und Abfindung Masseverbindlichkeiten sind und ob die Einkommenssteuerforderung des Finanzamts sowie die Forderung der Rentenkasse zur Entrichtung des gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrags Masseverbindlichkeiten sind.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Unterschied zwischen Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung

Masseverbindlichkeiten sind Schulden der Insolvenzmasse und vorrangig zu tilgen. Insolvenzforderungen sind hingegen die „normalen Schulden“ des Insolvenzschuldners, von denen er sich durch das Insolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung lossagen will. Die Insolvenzordnung bestimmt, dass sie nach den Masseverbindlichkeiten aus dem Rest der noch verfügbaren Insolvenzmasse entsprechend der Insolvenzquote zu bedienen sind. Reicht die Insolvenzmasse nicht mal zur Tilgung der Masseverbindlichkeiten, liegt ein Fall der Massearmut – auch Masseunzulänglichkeit genannt – vor.

Ist die Insolvenzmasse nach der Tilgung der Masseverbindlichkeiten aufgebraucht, bleiben die Insolvenzforderungen unbefriedigt. Die Insolvenzgläubiger, also die Gläubiger, die Ihre Forderungen gegen den Insolvenzschuldner zur Insolvenztabelle angemeldet haben, gehen leer aus.

Lohn und Abfindung als Masseverbindlichkeit?

Zwischen Lohn und Abfindung ist zu unterscheiden. Beide Leistungen gelten im Insolvenzverfahren nicht immer als Masseverbindlichkeit. Ist ein Unternehmen insolvent und wurde über das Vermögen des Unternehmensträgers (natürliche Person, juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit) das Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann der Lohn zur Masseverbindlichkeit gehören. Dies gilt jedoch nur für Lohnforderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Diese sind bevorzugt aus der Insolvenzmasse zu bezahlen. Lohnforderungen, die zuvor entstanden sind, sind als Insolvenzforderung entsprechend der Insolvenzquote zu vergüten.

Auch eine Abfindung kann zu einer Masseverbindlichkeit werden, wie das Bundesarbeitsgericht entschied (BAG Urteil vom 14.3.2019, 6 AZR 4/18). Voraussetzung hierfür ist, dass der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis durch Erklärung auflöst und noch kein Antrag des Schuldners auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliegt.

Einkommenssteuer als Masseverbindlichkeit?

Die Pflicht zur Abgabe der Einkommenssteuer kann eine Masseverbindlichkeit begründen. Dies ist z.B. denkbar, wenn ein zur Insolvenzmasse gehörendes Betriebsgrundstück auf Betreiben des Grundpfandgläubigers ohne Zutun des Insolvenzverwalters versteigert wird. Die aufgrund des Veräußerungsgewinns entstehende Pflicht zur Abgabe der Einkommenssteuer entsteht im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO in anderer Weise durch die Verwaltung bzw. Verwertung der Insolvenzmasse und ist daher eine Masseverbindlichkeit. Entscheidend ist in diesem Beispiel, dass die Pflicht zur Abgabe der Einkommenssteuer auf einen zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand zurückzuführen ist, der vom Insolvenzverwalter nicht freigegeben wurde.

Rentenversicherungsbeitragspflicht des Unternehmers als Masseverbindlichkeit?

Fraglich ist, ob die Pflicht zur Entrichtung des Rentenversicherungsbeitrags für den unternehmerisch tätigen Insolvenzschuldner eine Masseverbindlichkeit sein kann, wenn der unternehmerische Betrieb vom Insolvenzverwalter nicht freigegeben wurde.

Grundsätzlich gilt, dass die Pflicht zur Abführung der gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge den Insolvenzschuldner persönlich trifft. Dies gilt weiterhin, wenn er einen selbstständigen Betrieb ausübt und dieser mangels Freigabe dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Bei der Abführungspflicht handelt es sich auch um keine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 InsO, was aus der Auslegung der §§ 850i, 850e ZPO i.V.m. § 36 InsO klar wird: Aus der Zusammenschau der genannten Vorschriften wird deutlich, dass der belassene Pfändungsfreibetrag vom Gesetzgeber so bemessen ist, dass der Insolvenzschuldner (und nicht der Insolvenzverwalter) die Mittel zur Erfüllung der gesetzlichen Rentenbeitragspflicht auch hieraus aufbringen kann und muss. Dieses Verständnis teilt auch das Landessozialgericht Niedersachsachen-Bremen mit Urteil vom 22.10.2014, L 2 R 65/13.

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