Maßnahmen des Gläubigers

Was können Maßnahmen des Gläubigers sein? 

Steht eine Forderung offen oder wurde eine vereinbarte Leistung vom Schuldner noch nicht erfüllt, stellt sich für den Gläubiger die Frage, wie er den Schuldner zur Erfüllung anhalten kann. 

Hierzu wird dem Gläubiger eine Vielzahl von ungeschriebenen und gesetzlich geregelten Maßnahmen an die Hand gegeben, um den Schuldner zur Erfüllung der vereinbarten Leistung zu bewegen. Die in Betracht kommenden Maßnahmen weisen einen unterschiedlichen Grad an Ausdrücklichkeit auf, um dem Gläubiger ein abgestuftes Vorgehen zu ermöglichen. Zudem lösen die verschiedenen Maßnahmen unterschiedlich weitreichende Rechtsfolgen für den Schuldner aus.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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1. Vertragsstrafen

Möglich aber selten vereinbaren Gläubiger und Schuldner Vertragsstrafen für den Fall, dass die geschuldete Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht wird.

2. Zahlungserinnerung 

Verpasst der Schuldner den rechtzeitigen Zeitpunkt zur Leistungserbringung, kann der Gläubiger zunächst informell an die Zahlung der offenstehenden Schuld erinnern. Juristisch nicht erforderlich aber dennoch möglich ist es, mit der Zahlungserinnerung eine (erste) Mahnung zu verbinden. 

3. Mahnung und in Verzug setzen

Die Mahnung ist eine unmissverständliche an den Schuldner gerichtete Aufforderung, die geschuldete Leistung zu erbringen. Durch die Mahnung kommt der Schuldner in Verzug. Er kommt aber auch ohne Mahnung in Verzug, wenn z.B. kalendarisch bestimmt ist, wann der Schuldner zu leisten hat oder vertraglich vereinbart ist, dass die fällige Forderung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen ist. Ist der Schuldner in Verzug, gelten fortan für den Schuldner verschärfte Haftungsregeln: 

  • Er haftet für jede Form von Fahrlässigkeit und für Zufall. Für Geldschulden fallen ab dem Zeitpunkt Verzugszinsen an.
  • Eine (pauschale) Mahngebühr oder Mahnkosten kann der Gläubiger vom Schuldner grundsätzlich mit der ersten Mahnung nicht verlangen.
  • Ab der zweiten Mahnung kann der Gläubiger jedoch zusätzlich Mahnkosten verlangen. Diese dürfen jedoch nicht pauschal erhoben werden, sondern müssen konkret nachvollziehbar für den Schuldner berechnet werden. Es sind z.B. Kosten wegen Porto und Materialkosten in Höhe weniger Euro (ca. 2 bis 5 Euro) ersetzbar. Versendet hingegen der Schuldner eine  Mahnung in Form einer E-Mail entstehen in der Regel keine Kosten und eine pauschale Mahngebühr – gleich welcher Höhe – ist rechtswidrig und muss vom Schuldner natürlich nicht bezahlt werden.

Bitte beachten Sie: Ist der Gläubiger eine Behörde, können höhere Mahnkosten anfallen. 

  • Ist der Schuldner ein Unternehmer und geht es um eine Forderung kann zudem ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 40 Euro verlangt werden.                           
  • Entstehen dem Gläubiger während des Schuldnerverzugs weitere Kosten, so sind diese ebenfalls ersetzbar, wenn Sie konkret bezifferbar sind.

4. Fristsetzung, Rücktritt und Schadensersatz

Der Gläubiger kann den Schuldner nicht nur mahnen, sondern auch eine Frist zur Erfüllung der geschuldeten Leistung setzen. In der Fristsetzung steckt in der Regel ebenfalls die ausdrückliche Aufforderung zur Erfüllung Vertragsverpflichtung. Sie enthält aber überdies eine Befristung, welche dem Gläubiger zusätzliche Ansprüche gegenüber dem Schuldner ermöglicht, sodass der Gläubiger nach fruchtlosem Verstreichen der Frist

  • vom Vertrag zurücktreten und das Geleistete vom Schuldner zurückverlangen kann;
  • Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

5. Negativer Eintrag bei der SCHUFA

Mit der Fristsetzung kann die Androhung verbunden werden, dass der SCHUFA der nicht erfüllte Vertrag gemeldet werden. Hierzu greifen insbesondere Banken, die damit versuchen, Ihre Darlehensforderungen einzutreiben.

6. Eintreibung durch Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte

Ein Gläubiger, der bereits vergeblich eine Mahnung erklärt oder eine Frist zur Erfüllung gesetzt hat, kann auch auf Dienstleistungen eines Inkassounternehmens oder Rechtsanwalts zurückgreifen. Die hieraus entstehenden Gebühren für die Eintreibung sind als Rechtsverfolgungskosten (§ 288 Abs. 5 S. 3 BGB) ebenfalls vom Schuldner ersetzbar. Wie hoch die Gebühren hierbei ausfallen können, regelt das RVG.

Bitte beachten Sie, dass die dem Schuldner in Rechnung gestellten Inkasso- und Rechtsanwaltsgebühren nicht immer rechtmäßig sind. Sie können der zusätzlichen in Rechnungstellung dieser Kosten widersprechen.

Denn den Gläubiger trifft gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB die Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Teilen Sie als Schuldner dem Gläubiger z.B. mit, dass Sie zu einer Zahlung derzeit aufgrund von Krankheit, Arbeitslosigkeit etc. nicht in der Lage sind, braucht der Gläubiger keine fremde Hilfe zur Eintreibung seiner Forderung zu beanspruchen. Diese würde nämlich von Anfang auch nicht mehr erreichen können, wie die vorherigen Mahnungen oder Fristsetzungen.

Daher unser Rat: Informieren Sie den Gläubiger schnellstmöglich von den Gründen, weshalb eine Zahlung derzeit nicht möglich ist und einigen Sie sich stattdessen auf einen anderen Zeitpunkt. Damit vermeiden Sie das Aufhäufen weiterer Schulden und lästiger Drohbriefen. Stellen Sie bitte sicher, dass Sie im Streitfall beweisen können, dass Sie den Gläubiger über die Zahlungsunfähigkeit unterrichtet haben, indem Sie das Schreiben per E-Mail oder per Einschreiben zukommen lassen.

7. Abgabe eines Schuldanerkenntnis

Oft versuchen Inkassounternehmen vom Schuldner ein Schuldanerkenntnis zu erhalten, indem Sie ihn anraten, die angehängten Unterlagen zu unterschreiben, um keine weitere Kosten zu verursachen oder weiteren Konsequenzen, wie die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens aus dem Weg zu gehen. Wie Sie sich als Schuldner hierbei richtig verhalten können Sie unserem Artikel zum Schuldanerkenntnis nachlesen.

8. Vollstreckungstitel erwirken

Das letzte Mittel für den Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung ist das Erwirken eines Vollstreckungstitels. Dies kann dem Gläubiger z.B. Klage und obsiegenden Urteil oder durch ein Mahnverfahren und anschließendem Vollstreckungsbescheid gelingen. Hat der Gläubiger einen solchen Vollstreckungstitel in der Hand kann er die

betreiben.

9. Insolvenzverfahren beantragen

Denkbar ist auch, dass der Gläubiger beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners stellt. Dies geschieht in der Praxis in der Regel häufiger bei Schulden, die bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften bestehen, also Schulden bei der Krankenkasse oder sonstigen Sozialversicherungsträgern. 

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