5. Negativer Eintrag bei der SCHUFA
Mit der Fristsetzung kann die Androhung verbunden werden, dass der SCHUFA der nicht erfüllte Vertrag gemeldet werden. Hierzu greifen insbesondere Banken, die damit versuchen, Ihre Darlehensforderungen einzutreiben.
6. Eintreibung durch Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte
Ein Gläubiger, der bereits vergeblich eine Mahnung erklärt oder eine Frist zur Erfüllung gesetzt hat, kann auch auf Dienstleistungen eines Inkassounternehmens oder Rechtsanwalts zurückgreifen. Die hieraus entstehenden Gebühren für die Eintreibung sind als Rechtsverfolgungskosten (§ 288 Abs. 5 S. 3 BGB) ebenfalls vom Schuldner ersetzbar. Wie hoch die Gebühren hierbei ausfallen können, regelt das RVG.
Bitte beachten Sie, dass die dem Schuldner in Rechnung gestellten Inkasso- und Rechtsanwaltsgebühren nicht immer rechtmäßig sind. Sie können der zusätzlichen in Rechnungstellung dieser Kosten widersprechen.
Denn den Gläubiger trifft gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB die Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Teilen Sie als Schuldner dem Gläubiger z.B. mit, dass Sie zu einer Zahlung derzeit aufgrund von Krankheit, Arbeitslosigkeit etc. nicht in der Lage sind, braucht der Gläubiger keine fremde Hilfe zur Eintreibung seiner Forderung zu beanspruchen. Diese würde nämlich von Anfang auch nicht mehr erreichen können, wie die vorherigen Mahnungen oder Fristsetzungen.
Daher unser Rat: Informieren Sie den Gläubiger schnellstmöglich von den Gründen, weshalb eine Zahlung derzeit nicht möglich ist und einigen Sie sich stattdessen auf einen anderen Zeitpunkt. Damit vermeiden Sie das Aufhäufen weiterer Schulden und lästiger Drohbriefen. Stellen Sie bitte sicher, dass Sie im Streitfall beweisen können, dass Sie den Gläubiger über die Zahlungsunfähigkeit unterrichtet haben, indem Sie das Schreiben per E-Mail oder per Einschreiben zukommen lassen.
7. Abgabe eines Schuldanerkenntnis
Oft versuchen Inkassounternehmen vom Schuldner ein Schuldanerkenntnis zu erhalten, indem Sie ihn anraten, die angehängten Unterlagen zu unterschreiben, um keine weitere Kosten zu verursachen oder weiteren Konsequenzen, wie die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens aus dem Weg zu gehen. Wie Sie sich als Schuldner hierbei richtig verhalten können Sie unserem Artikel zum Schuldanerkenntnis nachlesen.
8. Vollstreckungstitel erwirken
Das letzte Mittel für den Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung ist das Erwirken eines Vollstreckungstitels. Dies kann dem Gläubiger z.B. Klage und obsiegenden Urteil oder durch ein Mahnverfahren und anschließendem Vollstreckungsbescheid gelingen. Hat der Gläubiger einen solchen Vollstreckungstitel in der Hand kann er die
betreiben.
9. Insolvenzverfahren beantragen
Denkbar ist auch, dass der Gläubiger beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners stellt. Dies geschieht in der Praxis in der Regel häufiger bei Schulden, die bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften bestehen, also Schulden bei der Krankenkasse oder sonstigen Sozialversicherungsträgern.
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