Mietschulden über das Insolvenzverfahren eintreiben?
Neben der Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter natürlich daran interessiert seine rückständigen Mieten einzutreiben. Im Insolvenzverfahren des Mieters werden die Forderungen des Vermieters zu Insolvenzforderungen und müssen zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Der Vermieter wird dann zunächst ebenso wie alle übrigen Gläubiger an der pfändbaren Insolvenzmasse des Mieters beteiligt. In den meisten Fällen kommt der Vermieter so allerdings nur auf eine Befriedigungsquote von ca. 3 Prozent. Dennoch kann es unter Umständen lohnenswert sein, anstelle des Mieters zu handeln und einen Insolvenzantrag zu stellen.
Gem. § 14 InsO hat auch ein Gläubiger die Möglichkeit einen Insolvenzantrag für den Schuldner zu stellen. Ein solcher Antrag ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Dieses Interesse besteht beispielsweise dann, wenn der Gläubiger seine Forderung eintreiben will. Ein Gläubigerantrag kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der Schuldner eigentlich zu den Besserverdienern gehört und lediglich aufgrund von Verbindlichkeiten in Bedrängnis geraten ist. Im Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter dafür zuständig, den pfändbaren Anteil des Einkommens einzuziehen und an die Gläubiger zu verteilen. Durch das Insolvenzverfahren wird dem Vermieter somit die Zwangsvollstreckung abgenommen und die Sicherheit gewährleistet, dass der pfändbare Betrag auch tatsächlich bei den Gläubigern ankommt.
Verhalten während des Insolvenzverfahrens
Zu Beginn eines Insolvenzverfahrens werden alle Gläubiger aufgefordert ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Der Insolvenzverwalter prüft dann, ob einzelne Forderungen vorrangig zu befriedigen sind.
Bei der Anmeldung muss der Vermieter alle Forderungen durch Belege nachweisen. Es können dabei nur Mieten berücksichtigt werden, die bis zur Antragstellung angefallen sind. Als Nachweis reicht in der Regel eine einfache Kopie des Mietvertrages und der Nebenkostenabrechnung. Um Sicherungsrechte wie das Vermieterpfandrecht geltend zu machen, müssen auch diese angegeben werden. Gleiches gilt für rechtskräftige Zahlungs- und Räumungstitel.
Gem. § 80 Abs. 1 InsO geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Das heißt, dass der Insolvenzverwalter vorerst an die Stelle des Mieters tritt und auch für die laufenden Mietforderungen aufkommen muss.
Freigabe durch den Insolvenzverwalter
Allerdings erteilt der Insolvenzverwalter in der Regel zu Beginn des Verfahrens eine Freigabeerklärung für laufende Forderungen des Vermieters (§ 109 Abs. 1 S. 2 InsO). Diese wird mit Ablauf einer dreimonatigen Frist ab dem Monat der Insolvenzeröffnung wirksam. Nachdem die Freigabe erteilt wurde, hat der Vermieter dann wieder die Möglichkeit neu anfallende Mietforderungen ohne Umweg direkt beim Mieter einzuziehen und direkten Zugriff auf die Kaution zu nehmen. Außerdem darf er dem Mieter bei neu angefallenen Mietrückständen wieder fristlos gem. § 543 Abs. 2 BGB kündigen.
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