Was passiert mit den Nebenkosten?
Eine weitere wichtig Frage ist, was mit den Nebenkosten im Insolvenzverfahren passiert. Bezüglich der Nebenkosten muss zwischen Rückerstattungen, Guthaben und Nachzahlungen differenziert werden.
Rückerstattungen
Für die Beantwortung der Frage, was mit Nebenkostenrückerstattungen im Insolvenzverfahren passiert, ist maßgeblich auf welchen Abrechnungszeitraum sich die Rückerstattung bezieht. Liegt der Abrechnungszeitraum vor der Insolvenzeröffnung, steht Ihnen der Erstattungsanspruch zu. Wurde die Insolvenz bereits eröffnet, gehört der Rückerstattungsanspruch zur Insolvenzmasse. Betrifft der Abrechnungszeitraum beide Zeiträume, als sowohl vor als auch nach der Insolvenzeröffnung, wird entsprechend des jeweiligen Verbrauchs abgerechnet. Sollte zwischenzeitlich keine Ablesung stattgefunden haben, wird ein durchschnittlicher Monatsverbrauch für die Abrechnung zu Grunde gelegt.
Guthaben
Guthaben, das Sie bereits vor der Insolvenzeröffnung bei Ihrem Vermieter für die Abrechnungen angespart haben oder das vor der Enthaftungserklärung anfällt, fällt in die Insolvenzmasse und kann vom Insolvenzverwalter verwertet werden (§35 Abs. 1 Alt.2 InsO).
Nur Guthaben, das nach der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters entsteht, können Sie direkt von Ihrem Vermieter herausverlangen. Der Insolvenzverwalter kann über dieses Guthaben nicht verfügen.
Nachzahlungen
Sollten Sie während der Insolvenz eine Nachzahlungsaufforderung von Ihrem Vermieter erhalten, für einen Abrechnungszeitraum der vor der Insolvenzeröffnung liegt, ist der Nachzahlungsbetrag eine Insolvenzforderung. Sprich Ihr Vermieter muss diese Forderung zur Insolvenztabelle melden.
Nachzahlungsforderung während des Haftungszeitraums der Insolvenzmasse sind grundsätzlich Masseverbindlichkeiten. Beachten Sie jedoch, dass Verbindlichkeiten aus diesem Zeitraum nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens auch noch gegen Sie persönlich geltend gemacht werden können.
Nachdem der Insolvenzverwalter die Enthaftungserklärung abgegeben hat, gelten Nachzahlungsforderung als neue Verbindlichkeiten, die der Vermieter direkt gegen Sie geltend machen kann.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie wird folgender Sachverhalt innerhalb eines Privantinsolvenzverfahrens gehandhabt? Bei Arbeitsaufnahme aus Hartz IV heraus, bietet ein neuer Arbeitgeber eine Dienstwohnung bzw. kleine Wohnungzeile aus eigenem Bestand an. Wie wird dieser etwaige “geldwerte Vorteil” auf die Pfändungsfreigrenze angerechnet? Beispiel: Netto-Monatsgehalt: 1250 Euro; direkt gestellte “Dienstwohnung” ca. 300 Euro. Werden die 300 Euro von den 1250 Euro abgezogen oder wird es dazugezählt? Annahme: Die Wohnkonsten werden buchungstechnisch nicht über das Gehalt verrechnet, sondern intern innerhalb der Firma. Die Wohnung gilt einfach als Bonus und als Teil der Arbeitsaufnahme in der anderen Stadt, in der es schwer ist, Wohnungen zu finden.
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
Mit freundlichem Gruss
Jens R
Sehr geehrter Ratsuchender,
danke für Ihre Frage. Grundsätzlich handelt es sich bei einer Dienstwohnung um einen geldwerten Vorteil. Dieser muss dem Einkommen hinzugerechnet werden. (in Ihrem Beispiel wäre das Gesamteinkommen, das für die Berechnung des pfändbaren Einkommens maßgeblich ist, dann 1250€ + 300 € = 1550 €).
Zu anderen Konstellationen wie einer Verrechnung als Bonus ohne Ausweisung in der Gehaltsabrechnung kann ich in diesem Rahmen keine Einschätzung abgeben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo ,wer kommt für meine Reparaturen auf?oder Wartungen?
Mfg
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die Beantwortung der Frage hängt von zwei Faktoren ab: einmal ist entscheidend, ob der Mietvertrag aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben wurde und zum Zweiten ist relevant, um welche Art von Reparaturen es sich handelt.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Meine Frage. Wenn ich mit alter Kaution neue Kaution bezahlt habe für neue Wohung. Muss ich trotzdem diese Kaution nochmal an den Treuhänder zahlen weil sie zur insolvenzmasse ? Gehört???
Mfg
St. Sonnenschein
Sehr geehrter Frau S.,
das hängt maßgeblich davon ab, Ihr Insolvenzverwalter bezüglich des Mietvertrags gegenüber Ihrem Vermieter eine Enthaftungserklärung abgebeben hat oder nicht. Bei einer abgegebenen Enthaftungserklärung stehen Sie persönlich für die Mietverbindlichkeiten ein und nicht die Insolvenzmasse. Damit dürften Sie Kaution nach Ende des Mietverhältnisses behalten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht