Das passiert nach dem Schutzschirmverfahren

Das passiert nach dem Schutzschirmverfahren

Eine strikte zeitliche Trennung der einzelnen Phasen des Schutzschirmverfahrens fällt oft schwer, da es keine einheitliche rechtliche Definition gibt. Der eigentliche „Schutzschirm“, der Vollstreckungsschutz, wird in der dreimonatigen Eröffnungsphase entfaltet. Nach der Beendigung dieses Schutzes wird das Hauptverfahren eingeleitet.

Das Hauptverfahren wird mit der Gläubigerversammlung und der Abstimmung über den Insolvenzplan beendet. Erst hier zeigt sich, ob die Firma mit dem Schutzschirmverfahren erfolgreich saniert werden konnte oder nicht.

Alle zu beachtenden Umstände und Einzelheiten zum Verfahren nach Einsatz des “Schutzschirms” erfahren Sie im Folgenden:

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Das Hauptverfahren leitet das Ende des Schutzschirmverfahrens ein

Schon während des Hauptverfahrens operiert das Unternehmen wieder unter Vollkosten. Zudem wird die Durchführung dieses Insolvenzverfahren in der Eigenverwaltung öffentlich bekannt gegeben. Die Bekanntmachung erfolgt über die Webseite www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Information wird automatisch an Geschäftspartner, Kunden, Lieferanten und sonstige Stakeholder weitergeleitet, sofern diese bei Schufa, Creditreform und ähnlichen Auskunfteien ein Konto haben.

Vorzeitige Kommunikation für einen Erfolg des Verfahrens entscheidend

Um das Wohlwollen der Gläubiger zu erwerben, sollten Unternehmen bereits vor der öffentlichen Bekanntmachung das aktive Gespräch suchen und um ihr Vertrauen werben. Schließlich entscheiden sie in der Gläubigerversammlung über den Ausgang des Verfahrens.

Insolvenzplan muss für Gläubiger attraktiv sein

Bevor das Hauptverfahren abgeschlossen wird, sollte ein durchdachter Insolvenzplan erstellt werden. Er beinhaltet einen Teilzahlungsvergleich für die Gläubiger. Anstelle einer Rückzahlung von 100% der Forderung zu zahlen, wird eine Rückzahlungsquote von 10 bis 20 % angestrebt.

Zudem beinhaltet der Insolvenzplan weitere Auflagen, welche die verminderte Rückzahlung für die Gläubiger attraktiv machen soll. Sie sollten den langfristigen wirtschaftlichen Vorteil kommunizieren, der für Gläubiger hergestellt wird.

Gläubiger werden aufgerufen ihre Forderungen zu melden

Schon während des Hauptverfahrens erhalten die Gläubiger ein Formular mit der Aufforderung ihre Forderungen anzumelden. Damit eine Forderung in die Insolvenztabelle aufgenommen werden kann, müssen Nachweise wie Verträge oder Rechnungen mit eingesendet werden. Die Berechtigung dieser Forderung wird im Prüftermin festgestellt.

Gesellschaftsrechtliche Organe verlieren Einfluss

Mit der Aufforderung zur Anmeldung der Forderungen der Gläubiger wird das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eingeleitet. Im Sinne des § 276a InsO werden dabei gesellschaftsrechtliche Organe, wie der Aufsichtsrat oder die Gesellschafterversammlung, vorerst ausgeschlossen. Während das Verfahrens läuft, haben Sie keine Entscheidungs- und Mitspracherechte. Die Geschäftsführung kann eigenständig agieren.

Prüftermin und Gläubigerversammlung

Gegen Ende des Hauptverfahrens wird ein Prüftermin und eine Gläubigerversammlung einberufen. Beide finden beim zuständigen Insolvenzgericht am selben Datum statt.

Ein Rechtspfleger des Gerichts und der Sachverwalter des Unternehmens gehen die angemeldeten Forderungen durch. Ist eine Forderung berechtigt, so wird dies vermerkt. Scheint eine Forderung hingegen nicht berechtigt, so wird diese als „bestritten“ notiert.

Gläubigerversammlung im direkten Anschluss

Im direkten Anschluss an den Prüftermin findet im Insolvenzgericht die Gläubigerversammlung statt. Ob das Unternehmen erfolgreich saniert werden kann, zeigt sich erst zu diesem Zeitpunkt.

Die Gläubigerversammlung entscheidet in einer Abstimmung über die Zukunft des Unternehmens. Gemeinsam mit dem Sachverwalter wird die Geschäftsführung gegenüber den Gläubigern über die wirtschaftliche Zukunft Bericht erstatten. Dass die Sanierbarkeit bereits indirekt vom Insolvenzgericht bestätigt wurde, als dieses dem Sanierungsplan bei Eröffnung des Verfahrens zugestimmt hat, erleichtert die Verhandlungen.

Zusätzlich müssen die Gläubiger davon überzeugt werden, dass die Sanierung des Unternehmens zu ihrem wirtschaftlichen Vorteil ist. So ist der Verzicht auf einen größeren Teil offener Forderung annehmbar.

Zahlreiche Unternehmen sind aufeinander angewiesen

Besonders in Konstellationen, wo Unternehmen auf den Fortbestand des Geschäftspartners angewiesen ist, um etwa ein Projekt abzuschließen, ist die Bereitschaft zum Forderungsverzicht vorhanden.

Mit der vorzeitigen Kontaktaufnahme mit betroffenen Gläubigern und Stakeholdern, vor der öffentlichen Bekanntmachung des Schutzschirmverfahrens, bezeugt das Unternehmen seine offensive Handhabung der wirtschaftlichen Situation. In der Regel erkennen die betroffenen Stakeholder ein positives Signal für unternehmerische Verantwortung und würdigen dieses Vorgehen mit einem Vertrauensvorschuss.

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Abstimmung des Insolvenzplans

Der entscheidende Moment eines Schutzschirmverfahrens findet dann statt, wenn die Gläubiger über den vorgelegten Insolvenzplan entscheiden. Sie müssen bereit sein, auf einen Großteil aktueller offener Forderungen zu verzichten, um die Sanierung des Unternehmens zu ermöglichen.

Jeder Gläubiger hat ein Stimmrecht, welche unabhängig von der Größe des Unternehmens vergeben wird. Für die Zustimmung oder Ablehnung des Insolvenzplans genügt die einfache Mehrheit. Drei unterschiedliche Szenarien können die Zukunft des Unternehmens prägen.

Vor der Abstimmung findet eine ausgiebige Verhandlung zwischen dem Sachverwalter, dem Unternehmen und den Gläubigern statt. Der Sachverwalter, sollte er sich als kompetenter Sanierungsberater erweisen, wird drei mögliche Optionen objektiv beschreiben.

Basierend auf dem aussichtsreichen Sanierungsplan, der bereits zur Einleitung des Verfahrens ausgearbeitet wurde, solle die neutrale Betrachtung des Sachverhalts zu dem Schluss führen, dass die Durchführung des Insolvenzplans die wirtschaftlichste Option für alle Beteiligten ist.

Generell können folgende drei Ausgangsszenarien das Ergebnis der Verhandlung sein:

1. Liquidation,

2. übertragende Sanierung

3. Durchführung des Insolvenzplans

 

  • Liquidation des Unternehmens: Entscheiden sich die Gläubiger gegen die Durchführung des Insolvenzplans, ist das Schutzschirmverfahren gescheitert. In diesem Fall fordern sie die volle Befriedigung ihrer offenen Forderungen. Ob ihnen dieser Wunsch tatsächlich erfüllt wird, ist zweifelhaft. Schließlich wird nun das Regelinsolvenzverfahren eingeleitet. Der Betrieb des Unternehmens wird eingestellt. Aus der Liquidation des Betriebsvermögens werden die Forderungen der Gläubiger befriedigt.

 

  • Übertragende Sanierung: Alternativ zur Liquidation des Unternehmens könnten sich die Gläubiger für eine übertragende Sanierung entscheiden. Dabei würden sie zwar an die Sanierbarkeit des Unternehmens glauben, allerdings keine Zukunft für die aktuelle Geschäftsführung sehen. Das Unternehmen wird im Rahmen eines Asset Deals verkauft und an die offenen Forderungen aus dem Verkaufserlös befriedigt.

 

  • Durchführung des Insolvenzplans: Die Gläubiger stimmen für die Durchführung des Insolvenzplans und sind mit dem Forderungsverzicht einverstanden. Das Schutzschirmverfahren ist somit erfolgreich und die Sanierung des Unternehmens gesichert.

Bei Erfolg: Das Unternehmen bleibt in Hand der Geschäftsführung

Haben die Gläubiger für die Durchführung des Insolvenzplans und somit für die Sanierung des Unternehmens gestimmt, ist das Schutzschirmverfahren erfolgreich abgeschlossen.

Die Forderungen werden zur vereinbarten Verteilungsquote aus der neuen Liquidität, die durch den dreimonatigen Schutzschirm ermöglicht wurde, befriedigt.

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