Nachtragsverteilung

Was ist eine Nachtragsverteilung?

Die Nachtragsverteilung meint den Vorgang über die Verteilung von zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenständen an die Gläubiger, obwohl der Schlusstermin vorüber oder das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben ist. 

Grundsätzlich endet das Insolvenzverfahren mit dem Schlusstermin (§ 197 InsO) und der anschließenden Schlussverteilung des Vermögens. Der Schuldner hat dann die für ihn anstrengendste Phase im Gesamtverfahren hinter sich. Denn während des Insolvenzverfahrens wird das gesamte dem Schuldner gehörende Vermögen der Insolvenzmasse zugeschlagen. Nach dem Insolvenzverfahren gelangt der Schuldner in die Wohlverhaltensperiode, in der Vermögen wieder ansparen kann und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über seine Gegenstände zurückerhält. Dennoch macht der Gesetzgeber zugunsten der Gläubiger-befriedigung eine Ausnahme hiervon und lässt trotz Ende des Insolvenzverfahrens unter gewissen Umständen zu, dass das Schuldnervermögen an Gläubiger verteilt wird. 

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1. Wie läuft die Nachtragsverteilung ab? 

Wird die Nachtragsverteilung angeordnet, erfährt dies der Schuldner durch förmlich zugestellten Gerichtsbeschluss.

Der Insolvenzverwalter hat den freigewordenen Betrag oder den aus der Verwertung des ermittelten Gegenstands erzielten Erlös an die Gläubiger zu verteilen (§ 205 InsO). Berücksichtigt werden können nur jene Gläubiger, die im Schlussverzeichnis aufgeführt sind. 

In der Regel wird der Insolvenzverwalter im Nachtragsverteilungsverfahren tätig, der zuvor die Schlussverteilung vorgenommen hatte. Es ist aber auch denkbar, dass ein neuer Insolvenzverwalter eingesetzt wird. 

2. Wann wird die Nachtragsverteilung angeordnet? 

Drei Fälle bestimmt das Gesetz, in denen eine Nachtragsverteilung angeordnet werden kann. Das ist der Fall, wenn 

  • zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden, 

Beispiel: Hat ein Insolvenzgläubiger zunächst eine Forderung angemeldet und wurde diese vom Insolvenzverwalter bestritten, muss der Insolvenzgläubiger einen Feststellungsprozess führen, um seine Forderung im Insolvenzverfahren geltend machen zu können. Erhebt er deshalb Klage, behält der Insolvenzverwalter einen Teilbetrag aus der Insolvenzmasse zurück, falls der Insolvenzgläubiger den Feststellungsprozess gewinnt. Geht der Prozess aber zulasten des Insolvenzgläubigers verloren, kann der zurückgestellte Teilbetrag z.B. im Nachtragsverteilungsverfahren verteilt werden. 

  • Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder

Beispiel: Aus der Insolvenzmasse wurden zu hohe Steuern abgeführt, die anschließend wieder erstatten wurden.

  • Gegenstände der Masse ermittelt werden.

Beispiel: Durch Zufall wird dem Insolvenzverwalter eine unentgeltliche Zuwendung kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt.

Neben den genannten sachlichen Voraussetzungen, bedarf es zudem eines Antrags auf Anordnung der Nachtragsverteilung durch den Insolvenzverwalter oder eines Insolvenzgläubigers. Oder das Insolvenzgericht ordnet dies von Amts wegen an. 

Außerdem steht es im Ermessen des Insolvenzgerichts, ob es die Nachtragsverteilung anordnet oder das Vermögen dem Schuldner überlässt. Letzteres geschieht in der Regel nur, wenn das freigewordene Vermögen geringfügig ist und die Kosten für die Nachtragsverteilung gegenüber dem Nutzen für die Gläubiger unwirtschaftlich erscheinen. 

3. Rechtsschutz: Wie kann ich mich gegen die Nachtragsverteilung wehren? 

Gegen den Gerichtsbeschluss, der die Nachtragsverteilung anordnet, können Sie als Schuldner die sofortige Beschwerde erheben (§ 204 InsO). Dies gilt auch, wenn der Rechtspfleger die Nachtragsverteilung angeordnet hat. 

Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Insolvenzgericht eingereicht werden.

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Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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4 Kommentare
  1. Tim G.
    says:

    Sehr geehrter Herr Kraus,

    Seit November 2018 befinde ich mich in der Privatinsolvenz. Das insolvenzverfahren wurde zum 02.04.2019 beendet, seither befinde ich mit in der Wohlverhaltensphase. Eine Nachtragsverteilung wurde anschließend beantragt. Es geht um die Frage der Steuererstattung. Für die Jahre 2018 und 2019 habe ich die Erstattungen an den Insolvenzverwalter abgeführt. Jetzt habe ich den Bescheid für das Jahr 2020 erhalten wo mir das Finanzamt mitteilt, das dies ebenfalls wieder an den Insolvenzverwalter abgeführt wird. Dies ist doch falsch und steht mir wieder zu oder sehe ich das falsch?

    Wie kann ich mich dagegen wehren bzw. was muss ich unternehmen?

    Mut freundlichen Grüßen,

    Tim G.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr G.,

      ich würde Ihren Einwand zunächst bei der Steuerbehörde geltend machen. Auf Basis der dann mitgeteilten Informationen können Sie einfacher klären, ob Ihnen die Erstattung tatsächlich zusteht.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Andreas H.
    says:

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Kraus,
    mein Insolvenzverfahren endete am 19.08.2019.
    Nun steht eine Rentenversicherung die mein EX Arbeitgeber für mich eingerichtet hat zur Auszahlung an.
    Diese Versicherung wurde nur mit Beiträgen meines Arbeitgebers angespart. Die Versicherung darf weder beliehen oder abgetreten werden. Seit meinem Ausscheiden aus dem Unternehmen war die Versicherung auf Beitragsfrei gestellt. Ist die Nachtragsverteilung in diesem Fall rechtens?
    Ich danke Ihnen schon jetzt für Ihre Antwort.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr H.,

      vielen Dank für Interesse an unserer Dienstleistung. Aufgrund der von Ihnen vorgetragenen Umstände kann ich eine erste Einschätzung abgeben, allerdings ist eine abschließende Antwort nur innerhalb eines Mandats möglich, da sämtliche Einzelfallumstände zu berücksichtigen sind. Bei Ihnen stellt sich insbesondere die Frage – die Zulässigkeit der Nachtragsverteilung grundsätzlich unterstellt -, ob die anstehende Rentenauszahlung ein Gegenstand der Insolvenzmasse sein kann. Bei einer Direktversicherung der beschriebenen Art kommt ein Verwertungsverbot gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5-6 BetrAVG in Frage. Weitere Informationen hält unser Beitrag Altersvorsorge in der Insolvenz für Sie bereit. Sollten Sie eine Unterstützung in Ihrem Fall wünschen, senden Sie uns bitte eine E-Mail an info@anwalt-kg.de, in der Sie bitte nochmal kurz Ihr Problem schilden.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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