Neue Schulden während der Insolvenz?

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    Trotz Insolvenz neue Schulden – Was bedeutet das für mich?

    Wenn eine Person zahlungsunfähig oder überschuldet ist, ist häufig eine Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz der einzige erfolgversprechende Ausweg. Denn meist fehlen von vorneherein die finanziellen Mittel, um einen außergerichtlichen Vergleich zu stemmen. Am Ende des Insolvenzverfahrens erlangt der Schuldner die Restschuldbefreiung – und kann somit “von vorn” anfangen. Macht der Betroffene jedoch in der Wohlverhaltensperiode neue Schulden, kann ihn dies in Schwierigkeiten bringen:

    In Kürze:

    • Es ist grundsätzlich nicht verboten, während der Wohlverhaltensperiode im Insolvenzverfahren neue Schulden zu machen.
    • Etwas anderes kann gelten, wenn der Schuldner bei Abschluss eines neuen Vertrags weiß oder in Kauf nimmt, dass er seine Leistung nicht erbringen kann. Dann droht eine Strafbarkeit wegen Betrugs gem. § 263 StGB. Werden die neuen Verbindlichkeiten als “unangemessene Ausgaben” bzw. als “Vermögensverschwendung” angesehen, kann unter Umständen die Restschuldbefreiung versagt werden – das gilt es unbedingt zu vermeiden.
    • Die Restschuldbefreiung umfasst nur Schulden, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angehäuft wurden.

    Zudem sollte ein Insolvenzschuldner stets beachten, dass nach einer erfolgten Restschuldbefreiung eine Sperre von 10 bzw. 11 Jahren für einer erneute Restschuldbefreiung droht.

    Die Einzelheiten und was es dahingehend sonst noch zu beachten gibt, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel:

    Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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    Diese Schulden werden von der Restschuldbefreiung umfasst

    Hat einer Person die Privat- oder Regelinsolvenz beantragt, ist das große Ziel die Restschuldbefreiung. Häufig sind die finanziellen Mittel während der sogenannten Wohlverhaltensperiode jedoch so knapp, dass die Entstehung neuer Schulden droht. Dies gilt es jedoch unbedingt zu vermeiden, denn:

    Schulden die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, werden nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.

    Das Datum der Eröffnung können Sie auf dem jeweiligen Eröffnungsbeschluss einsehen. Dieser dürfte ungefähr einen Monat nach Eröffnung der Privatinsolvenz bei Ihnen postalisch zugestellt worden sein.

    Hinsichtlich neuer bzw. nach der Eröffnung des Privat- oder Regelinsolvenz angefallener Schulden ist man somit also in einer misslichen Lage: Denn in der Insolvenz ist man ja schon. Das bedeutet, dass man diese Schulden grundsätzlich vollständig zurückzahlen muss. Alternativ kann man zwar einen außergerichtlichen Vergleich versuchen – die Erfolgsaussichten sinken jedoch dadurch, dass auch ein Gläubiger in der Regel weiß, dass sich der Schuldner nicht in die Insolvenz “flüchten” kann.

    Nicht von der Restschuldbefreiung umfasst sind ohnehin Schulden aus Straftaten, Ordnungswidrigkeiten sowie aus Unterhaltszahlungen, die man hätte erbringen können, dies jedoch vorsätzlich unterlassen hat. Dies gilt in diesem Fall unabhängig davon, ob diese Schuldenkategorien vor oder nach Beantragung der Insolvenz angefallen sind.

    Diese Konsequenzen drohen bei neuen Schulden

    Macht eine Person also während der Wohlverhaltensperiode neue Schulden, so drohen neben einer neuen finanziellen Krise auch weitere Folgen. Diese zeigen wir Ihnen im Folgenden:

    • Wie dargestellt bleiben diese Schulden erhalten und müssen grundsätzlich zurückgezahlt werden. Eine zweite “Parallel-Insolvenz” hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten ist nicht möglich.
    • Können Sie diese Schulden nicht bezahlen, können die entsprechenden Gläubiger auch wieder die Zwangsvollstreckung gegen Sie einleiten. Ein misslicher Umstand, da man ja durch die Privat- oder Regelinsolvenz eigentlich wieder “Ruhe vor den Gläubigern” hatte.
    • Es ist jedoch nicht verboten neue Schulden zu machen. Sie können allerdings strafbar sein, wenn man als Schuldner bereits weiß, dass man die Beträge nicht begleichen können wird. Es droht ein Strafverfahren wegen Betrugs nach § 263 I StGB.

    Zudem sollte beachtet werden, dass Schuldner nach erfolgter Restschuldbefreiung für 10 bzw. 11 Jahre für ein neues Insolvenzverfahren gesperrt sind. Diese Schulden kann man also nicht mehr so einfach “loswerden”, weshalb deren Entstehung bereits unbedingt vermieden werden sollte

    Gefahren hinsichtlich der Restschuldbefreiung?

    Wenn ein Schuldner während der Insolvenz neue Schulden macht, kann dies unter Umständen auch Auswirkungen auf die Restschuldbefreiung, also auf die Befreiung von den alten Schulden haben.

    Das ist dann der Fall, wenn gem. § 290 I Nr. 4 InsO ein sogenannter Versagungsgrund vorliegt. Dieser liegt vor, wenn

    “der Schuldner […] vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet […].”

    Unangemessen sind Verbindlichkeiten, wenn sie außer Verhältnis zu den finanziellen Möglichkeiten des Schuldners liegen oder an sich unangemessen hoch sind. Als Vermögensverschwendung gelten insbesondere Fälle, in denen kein definierbarer Gegenwert entstehen kann. Klassischer Fall: Eine Person verschleudert sämtliche noch verbliebenen finanziellen Mittel in einer Spielbank und kann daher den pfändbaren Betrag nicht mehr abführen.

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    Fazit

    Es ist also nicht generell verboten, neue Schulden zu machen. Es sollte trotzdem aufgrund zahlreicher Gefahren für die Person des Schuldners und die Restschuldbefreiung um jeden Preis vermieden werden.

    In den meisten Fällen besteht die Gefahr einer Neuverschuldung auch nicht. Denn die meisten Insolvenzschuldner sind froh “mit einem blauen Auge davongekommen zu sein” und vermeiden neue Verbindlichkeiten um jeden Preis. Denn immerhin ermöglicht es die Privat- oder Regelinsolvenz wirtschaftlich wieder bei Null anfangen zu können.

    Professionell beraten lassen!

    Personen, die trotzdem während einer laufenden Insolvenz in eine neue Schuldensituation gelangt sind, sollten daher nach der Ursache der Neuverschuldung forschen. Denn oftmals ist ein übertriebener Hang zum Konsum (insbesondere Online-Shops für Bekleidung und Elektronik) oder auch eine ungeschickte Haushaltsführung dafür ausschlaggebend.

    In einem solchen Fall ist zu empfehlen, möglichst zeitnah gegen eine solche Tendenz vorzugehen. Der erste Schritt sollte dann sein, sich professionell beraten zu lassen.

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