Trotz Insolvenz neue Schulden – Was bedeutet das für mich?
Wenn eine Person zahlungsunfähig oder überschuldet ist, ist häufig eine Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz der einzige erfolgversprechende Ausweg. Denn meist fehlen von vorneherein die finanziellen Mittel, um einen außergerichtlichen Vergleich zu stemmen. Am Ende des Insolvenzverfahrens erlangt der Schuldner die Restschuldbefreiung – und kann somit “von vorn” anfangen. Macht der Betroffene jedoch in der Wohlverhaltensperiode neue Schulden, kann ihn dies in Schwierigkeiten bringen:
In Kürze:
- Es ist grundsätzlich nicht verboten, während der Wohlverhaltensperiode im Insolvenzverfahren neue Schulden zu machen.
- Etwas anderes kann gelten, wenn der Schuldner bei Abschluss eines neuen Vertrags weiß oder in Kauf nimmt, dass er seine Leistung nicht erbringen kann. Dann droht eine Strafbarkeit wegen Betrugs gem. § 263 StGB. Werden die neuen Verbindlichkeiten als “unangemessene Ausgaben” bzw. als “Vermögensverschwendung” angesehen, kann unter Umständen die Restschuldbefreiung versagt werden – das gilt es unbedingt zu vermeiden.
- Die Restschuldbefreiung umfasst nur Schulden, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angehäuft wurden.
Zudem sollte ein Insolvenzschuldner stets beachten, dass nach einer erfolgten Restschuldbefreiung eine Sperre von 10 bzw. 11 Jahren für einer erneute Restschuldbefreiung droht.
Die Einzelheiten und was es dahingehend sonst noch zu beachten gibt, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel:
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
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