Neuerungen des außergerichtlichen Schuldenvergleichs 2019

Der außergerichtliche Vergleich 2019 – Was ist neu?

Die wichtigsten Neuerungen des außergerichtlichen Schuldenvergleiches im Jahr 2019 ergeben sich aus den bisherigen Reformen des Insolvenzrechtes.

Insbesondere im Rahmen des Insolvenzrechts finden häufig kleinere rechtliche Anpassungen statt, die sich in der Folge auch auf den Entschuldungsweg des außergerichtlichen Vergleichs auswirken.

Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Reformen vor:

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Neuerungen durch die Reform der Insolvenz 2014

Die stärksten Veränderungen der Herangehensweise bei Vergleichen fanden durch die Reform der Verbraucherinsolvenz 2014 statt. Sie trat als sogenannte 2. Stufe der Insolvenzrechtsreform am 01.07.2014 in Kraft und bot Schuldnern einige wichtige Vorteile, die sich auch auf Vergleiche Auswirkten:

Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf 3 oder 5 Jahre. Vor der Verkürzung sind die meisten Ratenzahlungsvergleiche auf einen Zeitraum von 6 Jahren ausgelegt gewesen. Nach der Reform können sich Schuldner auch innerhalb von 3 oder 5 Jahren im Insolvenzverfahren entschulden. Dadurch werden Ratenzahlungsvergleiche nun auch meistens auf 3 oder 5 Jahre ausgelegt.

  • Möglichkeit des Insolvenzplans im Insolvenzverfahren. Scheitert ein Vergleich und besteht keine Möglichkeit eines gerichtlichen Vergleiches nach § 309 InsO, bleibt die Alternative eines Insolvenzplans. Dies ist vor allem für ehemals Selbstständige interessant.
  • Mieterschutz bei Genossenschaftsanteilen – Grundsätzliches Vollstreckungsverbot bei Genossenschaftsanteilen. Genossenschaftsanteile bleiben nun auch bei einem Vergleich geschützt.

Reform durch Fahrplan für europäisches Insolvenzrecht 2016

Unbemerkt von der breiten Öffentlichkeit hat die Europäische Kommission am 8. März 2016 einen Fahrplan eines einheitlichen europäischen Insolvenzrechts vorgelegt. Vom 23.03.2016 bis zum 14.06.2016 fanden daraufhin Konsultationen zu einem neuen europäischen Insolvenzrecht statt. Dabei wurde eine in allen EU-Mitgliedstaaten gültige einheitliche Regelung zur Schuldentilgung nach drei Jahren diskutiert. Dadurch würde sich auch die grundsätzliche Laufzeit von Ratenvergleichen stark reduzieren.

Reform des Insolvenzrechtes 2017

Am 05.04.2017 trat das “Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz” in Kraft – die Reform des Insolvenzrechtes 2017. Sie hatte eine wichtige Neuerung auf dem Gebiet des Vergleiches bei einem sogenannten Gläubigerantrag nach § 14 Abs. 1 InsO. Falls ein Gläubiger einen Insolvenzantrag stellt, wird er nicht mehr automatisch durch die Zahlung der Forderung unzulässig. Diese Bestimmung ist sehr Zweiseitig. Auf der einen Seite schränkt Sie die Handlungsmöglichkeiten von Schuldnern ein. Ein Vergleich mit einem Gläubiger hat unter Umständen keine Wirkung. Auf der anderen Seite wird verhindert, dass “gutes Geld schlechtem Geld hinterher geworfen” wird.

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